Berufung bzgl. Haftung und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall – Rückverweisung zur Bezifferung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, bei einem Verkehrsunfall als Fußgängerin verletzt, begehrt Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzansprüche. Zentral war, ob der Erstbeklagte den Unfall verschuldet hat und ob vorprozessuale Anerkenntnisse der Beklagten wirken. Das OLG Hamm hat die Haftung der Beklagten festgestellt und die Anschlussberufung abgewiesen; zur Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes wurde an das Landgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin hinsichtlich Haftung und Feststellungsbegehren stattgegeben; Zurückverweisung an das Landgericht zur Bezifferung des Schmerzensgeldes; Anschlussberufung der Beklagten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei von einem Fahrzeug verursachten Verkehrsunfällen begründen Verschulden des Fahrers und die daraus folgende Haftung des Halters und des Fahrers Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche (vgl. §7 StVG, §§823, 847 BGB, §3 Nr.1 PflVG).
Eine vorprozessuale Einstandspflichtanerkennung der Haftpflichtversicherung, verbunden mit dem Verzicht auf Einwendungen, kann die materielle Haftungsfrage klären und spätere Einwendungen zu bereits bekannten oder vorhersehbaren Gesichtspunkten präkludieren.
Die Einstellung eines Strafverfahrens nach §153a StPO entbindet nicht von zivilrechtlicher Haftungsprüfung; das Ergebnis der strafrechtlichen Verfahrenseinstellung kann aber in Verbindung mit einem Versicherungsanerkenntnis die weitere zivilprozessuale Aufklärung entbehrlich machen.
Ein auf §9 StVG bzw. §254 BGB gestütztes Mitverschulden des Geschädigten ist nur dann anzurechnen, wenn konkrete Feststellungen vorliegen, die ein schuldhaftes Mitverhalten belegen; bloß pauschale oder unkonkrete Vorwürfe genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21 O 127/94
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten das am 19. Juli 1995 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit sie auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtet ist.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfalls vom 08. Juni 1991 auf der ... in ... zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Zur Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Beklagten: 17.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Am 08. Juni 1991 versuchte die seinerzeit 8 Jahre alte Klägerin in ... (innerorts) als Fußgängerin die Fahrbahn der ... zu überqueren. Von links kam der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Golf GTI. Die Klägerin wurde von der linken Seite des Fahrzeugs erfaßt. Sie erlitt eine Femurfraktur des linken Beins, die zu einer Beinverkürzung führte.
Die Klägerin hat dem Beklagten zu 1) eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und eine fehlerhafte Reaktion auf ihr Auftauchen vorgeworfen.
Mit der Klage hat sie ein angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von mindestens 12.000,00 DM verlangt und hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr - vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte - zum Ersatz des weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschadens verpflichtet seien.
Die Beklagten haben geltend gemacht, der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen. Die Klägerin habe den Unfall selbst verschuldet. Sie habe den Verletzungsumfang bestritten.
Das Landgericht hat nach Auswertung der Ermittlungsakten 51 Js 1555/91 StA Dortmund und nach Anhörung des Beklagten zu 1) und der Mutter der Klägerin dem Feststellungsbegehren bezüglich des materiellen Schadens nach einer Quote von 2/3 entsprochen und hat im Übrigen die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Verschulden des Erstbeklagten lasse sich nicht feststellen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags ihr erstinstanzliches Begehren weiter und hebt unter Vorlage des vorprozessualen Schriftwechsels hervor, daß die Beklagte zu 2) vorprozessual die Einstandspflicht bei der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden unter Verzicht auf Einwendungen zum Grunde anerkannt habe.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit dadurch die Klage abgewiesen ist, und erstreben mit der Anschlußberufung die vollständige Abweisung der Klage. Sie vertreten weiterhin die Auffassung, der Unfall sei für den Erstbeklagten unabwendbar gewesen; er sei allein von der Klägerin verschuldet worden.
Der Senat hat die Ermittlungsakten 97 Cs 51 Js 1555/91 StA Dortmund ausgewertet. Er hat die Klägerin und ihre Mutter angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung einer schriftlichen Zeugenauskunft. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk über den Senatstermin vom 09.01.1997 sowie auf die Zeugenauskunft vom 17.12.1996 (Bl. 187 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat im wesentlichen Erfolg; die Anschlußberufung ist unbegründet.
Die Beklagten sind der Klägerin gemäß §7 StGB, §§823, 847 BGB, §3 Nr. 1 PflVG zum Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet, weil der Erstbeklagte den Unfall verschuldet hat. Die Klägerin braucht sich kein anspruchskürzendes Mitverschulden gemäß §9 StVG, §254 BGB anrechnen zu lassen.
Einer näheren Aufklärung des Unfalls, der Gegenstand des im Ergebnis nach §153 a StPO unter Auflage einer Geldzahlung eingestellten Strafverfahrens 97 Cs 51 Js 1555/91 (AK-Nr. 611/91) AG Dortmund gegen den Beklagten gewesen ist, bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr. Denn nach Durchführung des Strafverfahrens hat die Beklagte zu 2) - aufgrund ihrer Vollmacht gemäß §10 Abs. 5 AKB auch mit Wirkung für den Beklagten zu 1) - die Einstandspflicht für die Beklagten für die materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin unter Verzicht auf Einwendungen zum Anspruchsgrund anerkannt.
Gibt in Schadensfällen der auf Ersatz in Anspruch Genommene gegenüber dem Geschädigten eine irgendwie geartete Zusage ab, so kann diese je nach den Umständen des Einzelfalles eine ganz unterschiedliche Bedeutung haben, die vom - wohl selten vorliegenden - abstrakten Schuldanerkenntnis über ein kausales (bestätigendes oder deklaratorisches) Schuldanerkenntnis bis zu einem Anerkenntnis ohne Vertragscharakter, welches nur zur Beweiserleichterung geeignet ist, gehen kann (vgl. im einzelnen BGHZ 66, 250; 69, 328; RGRK-Steffen §781 Rn. 1 ff.; Staudinger-Marburger §781 Rn. 1 ff.; MK-Hüffer §781 Rn. 3 ff.; Gehrlein JA 95, 598 ff). Im vorliegenden Fall ist bedeutsam, daß es sich nicht etwa nur um eine von einem Beteiligten an der Unfallstelle abgegebene Erklärung handelt, durch die lediglich Tatsachen bestätigt werden. Vielmehr hat nach dem vorliegenden Schriftwechsel in Verbindung mit dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme im außergerichtlichen Regierungsverfahren zunächst Streit darüber bestanden, ob überhaupt die Beklagten einstandspflichtig seien, und insbesondere darüber, ob dem Erstbeklagten, was für den Schmerzensgeldanspruch bedeutsam war, ein Verschulden zur Last falle. Denn im Schreiben vom 26.09.1991 hat die Zweitbeklagte darauf hingewiesen, daß nach ihrem bisherigen Kenntnisstand nicht von einem Verschulden auszugehen sei. Nachdem dann im Schreiben vom 03.12.1991 der anwaltliche Vertreter der Klägerin der Zweitbeklagten das Ergebnis der Hauptverhandlung des gegen den Erstbeklagten durchgeführten Strafverfahrens mitgeteilt und daraufhin unter Klageandrohung um definitive Bestätigung nachgesucht hat, daß ein Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach bestehe, hat die Zweitbeklagte im Schreiben vom 19.12.1991 erklärt, sie werde sich nach Erhalt des erbetenen Restaktenauszuges abschließend zur Haftung äußern. Nachdem dann dieser Restaktenauszug bei der Zweitbeklagten eingegangen war, hat der zuständige Sachbearbeiter dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin telefonisch erklärt, er werde die Sache mit seinem Gruppenleiter besprechen. Der anwaltliche Vertreter der Klägerin hat in der darüber gefertigten Telefonnotiz noch niedergelegt, daß die Tendenz des Sachbearbeiters dahin ging, ein Schmerzensgeld anzuerkennen, und daß die Frage des Mitverschuldens noch geklärt werden sollte, ferner, daß der Sachbearbeiter sich umgehend wieder melden werde. Dieser hat daraufhin, nachdem er die Sache mit seinem Gruppenleiter besprochen hatte, in der Anwaltspraxis angerufen und mitgeteilt, die Beklagten würden zu 100 % eintreten. Unter diesen Umständen ging der Wille der Beteiligten eindeutig dahin, die Haftungsfrage einschließlich der Verpflichtung zur Schmerzensgeldzahlung und einer eventuellen Quote abschließend in der Weise zu klären, daß das Schuldverhältnis hinsichtlich des Haftungsgrundes dem weiteren Streit der Parteien entzogen sein sollte, und daß die Beklagten keine Einwendungen mehr bringen konnten, die ihnen zu dieser Zeit bekannt waren oder mit denen sie zumindest rechnen mußten, und daß sie insoweit auch mit der Berufung auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen präkludiert sein sollten (vgl. zu einem ähnlichen Fall OLG München, VersR 68, 34; Künell VersR 84, 706); dies umso mehr, als nach der Sachlage das Ergebnis des Strafverfahrens eine solche Regelung auch nahelegte.
Dem Grunde nach steht somit die volle Eintrittsverpflichtung der Beklagten für die materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin fest. Bezüglich des Feststellungsbegehrens ist damit der Rechtsstreit in dem Sinne zur Endentscheidung reif, daß die begehrte Feststellung in vollem Umfang auszusprechen war. Bezüglich des Schmerzensgeldbegehrens bedarf im Hinblick auf die geltend gemachten Dauerschäden der Sachverhalt weiterer Aufklärung. Der Senat hat daher entsprechend der übereinstimmenden Anregung der Parteien ein Grundurteil erlassen und zur Entscheidung über die Höhe den Rechtsstreit gemäß §538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.