Berufung: Hundehaftung (§ 833 BGB) und Mitverschulden durch Geschwindigkeitsüberschreitung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erlitt bei einem Ausweichmanöver wegen losgerissener Hunde einen Totalschaden. Das OLG Hamm bestätigte die Haftung der Beklagten aus § 833 BGB und ergänzend aus § 823 BGB wegen fahrlässigen Verhaltens der Hundebesitzerin. Wegen einer erheblichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (ca. 100 km/h) wurde dem Kläger jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 2/3 zugewiesen; die Zahlungspflicht der Beklagten wurde entsprechend auf ein Drittel begrenzt.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Haftung der Beklagten bejaht, Haftungsquote zugunsten des Klägers auf 1/3 reduziert; Klage insoweit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Werden durch ein Tier verursachte Gefahren ursächlich für einen Verkehrsunfall, begründet dies eine Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB.
Neben der Gefährdungshaftung aus § 833 BGB kann der Tierhalter wegen eigenem fahrlässigem Verhalten nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig sein.
Erhebliche Überschreitung einer angeordneten Höchstgeschwindigkeit begründet ein überwiegendes Mitverschulden des Fahrzeugführers und ist bei der Haftungsquotierung zu berücksichtigen.
Bei der Aufteilung der Haftung mehrerer Verursacher ist nach § 17 Abs. 2 StVG eine Quotierung vorzunehmen, die die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile widerspiegelt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 1 O 1/99
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 22. April 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 3.713,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.12.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz tragen: zu 2/3 der Kläger, zu 1/3 die Beklagte.
Die Kosten der 2. Instanz tragen: zu 11/20 der Kläger, zu 9/20 die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 10.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger befuhr am 01.11.1998 abends mit seinem Pkw Opel Calibra in H die C-Straße ortsauswärts. Links von der Fahrbahn verläuft - durch eine Leitplanke abgetrennt - ein Geh- und Radweg, auf dem die Beklagte und die Zeugin I ihre Hunde ausgeführt hatten. Diese hatten sich losgerissen und die Leitplanke und Fahrbahn überquert, um in dem angrenzenden Feld Kaninchen zu jagen. Die Klägerin und die Zeugin I versuchten sie zurückzurufen. Als sich nach zwei bis drei Minuten der Kläger mit seinem Pkw Opel Calibra näherte, stieg die Zeugin I über die Leitplanke und ging dem Fahrzeug entgegen, um den Kläger zu warnen. Als dieser am rechten Fahrbahnrand einen Hund sah, wich er nach links aus und zog dann, als er die Zeugin I sah, sein Fahrzeug wieder nach rechts. Dieses wurde dadurch instabil, geriet ins Schleudern und prallte links von der Fahrbahn zunächst mit der Front und dann mit dem Heck gegen die Leitplanke; es wurde total beschädigt.
Mit der Klage hat der Kläger vollen Ersatz seines mit 11.140,00 DM bezifferten der Höhe nach unstreitigen Schadens geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage - unter Kürzung des Anspruchs auf 75 % wegen der mitwirkenden Betriebsgefahr des Fahrzeugs - zum überwiegenden Teil stattgegeben.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Sie bestreitet, daß ihr Hund bei der Rückkehr aus dem Feld bereits die Fahrbahn betreten habe, und behauptet, er habe am Fahrbahnrand gewartet; der Kläger habe die durch die Beschilderung angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten und überdies unsachgemäß reagiert.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung sowie durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
Die Beklagte ist dem Kläger gemäß §§ 823, 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil die von ihrem Hund ausgehende Tiergefahr ursächlich geworden ist für den Unfall; überdies fällt der Beklagten auch ein Verschulden zur Last. Hauptverantwortlicher für den Unfall war aber der Kläger, weil er trotz angeordneter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit ca. 100 km/h gefahren ist und deswegen die Gefahrensituation nicht meistern konnte. Er muß daher 2/3 seines Schadens selbst tragen.
1.
Die Tiergefahr ihres Hundes, für die die Beklagte nach der in § 833 BGB getroffenen Regelung einzustehen hat, ist ursächlich geworden für den Unfall. Nachdem er sich losgerissen hatte und seinem Jagdtrieb folgend weggelaufen war, konnte die Klägerin nur noch in begrenztem Maße auf ihn einwirken. Ob er, nachdem er im Sichtfeld des Klägers am Fahrbahnrand aufgetaucht war, weiterlaufen oder am Fahrbahnrand warten würde, war unter diesen Umständen völlig offen, so daß es naheliegend, zumindest aber nachvollziehbar war, daß der Kläger nach links auswich.
Über die Einstandspflicht für die von ihrem Hund ausgehende Tiergefahr hinaus fällt der Beklagten auch ein Verschulden zur Last. Ob ihr vorgeworfen werden kann, daß die Leine, von der der Hund sich losgerissen hat, nicht hinreichend sicher war, kann dahingestellt bleiben. Sie hat jedenfalls fahrlässig gehandelt, weil sie beim Zurückrufen des Hundes auf der Fahrbahnseite geblieben ist, welche dem Feld gegenüber lag, auf das der Hund zum Wildern gelaufen war. Um den Fahrverkehr nicht durch den nach wenigen Minuten zurückkehrenden Hund zu gefährden, wäre es sinnvoll und erforderlich gewesen, die Fahrbahn zu überqueren und den Hund unmittelbar vom Rand des Feldes aus zurückzulocken. Demgemäß ergibt sich eine Haftung der Beklagten nicht nur aus § 833 BGB, sondern auch aus § 823 BGB.
2.
Die überwiegende Verantwortung trifft aber den Kläger selbst, der trotz der Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h die Straße mit ca. 100 km/h befahren hat. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dem aus Versuchen das Fahrverhalten eines gleichartigen Fahrzeugs in Kurven und bei Ausweichmanövern bekannt ist, und der außerdem die Ausweichstelle und die verschiedenen Anstoßstellen an der Leitplanke sowie die Fahrzeugschäden und die daraus abzuleitenden Kollisionswinkel in seine Ermittlungen einbezogen hat. Er hat anschaulich dargestellt, daß der Kurvenverlauf der vom Kläger befahrenden Fahrbahn bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h schon deutliche Querbeschleunigungskräfte wirksam werden läßt und daß das Fahrzeug instabil wird, wenn dann aufgrund eines zweifachen Ausweichens die Querbeschleunigungskräfte zu groß werden.
3.
Bei der Abwägung der Verursachungsanteile nach § 17 II StVG überwiegt derjenige des Klägers wegen der hohen Geschwindigkeitsüberschreitung; derjenige der Beklagten konnte aber nicht völlig zurücktreten, da die erste Ursache für den Unfall von ihrem Hund ausging und da sie darüber hinaus nicht nur für dessen Tiergefahr, sondern auch für eigenes schuldhaftes Fehlverhalten einzustehen hat. Dem Senat erschien eine Quotierung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers sachgerecht.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.