Berufung wegen Sturz an ungleichmäßiger Treppe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Sturzes an einer Außentreppe mit fehlendem Pflastervorbereich. Streitpunkt ist, ob die Höhendifferenz zwischen der untersten Stufe und dem Schotterbett eine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstellt. Das OLG hält die Abweichung für erkennbar und zumutbar und weist die Berufung als unbegründet zurück. Eine Haftung nach §§ 823, 831, 847 BGB wird verneint.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Haftung nach §§ 823, 831, 847 BGB ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich, die kausal für den Schaden gewesen sein muss.
Eine um 9 cm von der sonstigen Tritthöhe abweichende Höhendifferenz zwischen unterster Stufe und Vorbereich begründet nicht von vornherein einen abhilfebedürftigen Gefahrenzustand.
Abhilfebedürftige Gefahren liegen nur vor, wenn ein die normale Sorgfalt beachtender Benutzer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und sich nicht ausreichend einstellen kann.
Hat der Benutzende den Zustand vorher gesehen oder ist der Zustand bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennbar und durch umsichtiges Verhalten ausgleichbar, entfällt eine zumutbare Verkehrssicherungspflicht zur weiteren Absicherung.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 10 O 438/97
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. September 1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin: unter 40.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Am Nachmittag des 29. Mai 1995 suchte die Klägerin die über eine dreistufige Eingangstreppe erreichbare Naturheilpraxis des Beklagten zu 3) in dem neu errichteten Haus O-Straße in B auf. Das Gebäude hatte die Beklagte zu 1) als Generalbauunternehmerin errichtet und mit der Erstellung der Außenanlagen die Beklagte zu 2) als Subunternehmerin beauftragt. Im Bereich vor der Treppe hatten die Zeugen M und I eine Schotterschicht aufgebracht, auf der später Pflastersteine verlegt werden sollten. Als die Klägerin die Praxis des Beklagten zu 3) verließ, stürzte sie im Bereich der Treppe und verletzte sich. Sie nimmt nunmehr die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin, die in der vorprozessualen Korrespondenz geltend gemacht hatte, sie sei auf der untersten Treppenstufe ausgerutscht, weil die Treppe mit einer nassen lehmigen Schicht bedeckt gewesen sei, hat in 1. Instanz behauptet, sie habe ab der zweiten Treppenstufe über eine ca. 20 cm breite Holzbohle weitergehen müssen, auf der sie nach dem dritten Schritt wegen eines Defektes der Bohle und feuchtigkeitsbedingter Glätte zu Fall gekommen sei.
Die Beklagten haben ausgeführt, die Klägerin müsse auf der Treppe ausgerutscht sein, weil sie ungeeignetes Schuhwerk ("Slipper") getragen habe. Jedenfalls sei die Treppe nicht rutschig gewesen. Eine Holzbohle habe es dort nicht gegeben.
Das Landgericht hat die Klage nach Zeugenvernehmung abgewiesen, weil nicht bewiesen sei, daß der Sturz der Klägerin ursächlich auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen sei.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Nunmehr trägt sie vor, die Treppenstufen seien sauber und rutschfest gewesen. Gestürzt sei sie, weil der Höhenunterschied zwischen unterster Treppenstufe und Schotterbett wegen des noch fehlenden Pflasters 26 cm betragen habe und sie daher ins Leere getreten habe.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Auch mit ihrem Berufungsvortrag vermag die Klägerin eine Haftung der Beklagten gem. §§ 823, 831, 847 BGB nicht zu erreichen. Denn wenn sie gestürzt ist, weil der Höhenunterschied zwischen unterster Treppenstufe und Schotterschicht 26 cm betrug während die Höhendifferenz zwischen den einzelnen Treppenstufen nur 17 cm maß, beruht ihre Verletzung nicht auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.
Die von der 17 cm betragenden Tritthöhe der übrigen Treppenstufen um 9 cm abweichende Höhendifferenz zwischen der untersten Treppenstufe und dem Schotterbett stellte keinen Gefahrenzustand dar, dem zum Unfallzeitpunkt durch besondere Sicherungsmaßnahmen der Beklagten hätte begegnet werden müssen. Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahrenquellen und hinzunehmenden Erschwernissen wird maßgeblich von den Sicherungserwartungen des Verkehrs bestimmt, soweit sie sich im Rahmen des Vernünftigen halten. Abhilfebedürftig sind danach nur solche Gefahren, die für einen die normale Sorgfalt beachtenden Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl. OLG Hamm OLGR 97, 308). Erschwernisse, die bereits mit beiläufigem Blick erkennbar sind und durch eine besonders vorsichtige Gehweise ausgeglichen werden können, müssen hingenommen werden (vgl. OLG Hamm NZV 91, 471; VersR 91, 1415).
Der Klägerin war bekannt, daß das Pflaster auf der Schotterschicht vor der Treppe noch fehlte. Denn sie hatte, wie ihre erstinstanzliche Anhörung durch das Landgericht ergeben hat, die Praxis des Beklagten zu 3) erst etwa eine halbe Stunde vor dem Unfall aufgesucht, war dabei an den mit den Bauarbeiten beschäftigten Zeugen M und I vorbeigegangen und war von der Schotterschicht aus über die Treppenstufen hinaufgestiegen. Den Höhenunterschied zwischen Schotterschicht und erster Stufe hatte sie ohne Probleme bewältigt. Als sie noch vor 17:00 Uhr die Treppe wieder hinunterstieg, konnte sie im Tageslicht erkennen, daß sich der Bereich vor der Treppe in einem unveränderten Zustand befand und somit weiterhin eine besondere Höhendifferenz zwischen unterster Stufe und Schotterschicht zu beachten war. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin im damaligen Alter von 65 Jahren diesen Höhenunterschied bei entsprechender Konzentration und Vorsicht nicht hätte bewältigen können, bestehen nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der sonstige Zustand der Treppe besondere Probleme bereitet hätte. Insbesondere war, wie die Klägerin nunmehr selbst vorträgt, die Treppe trotz Nässe in keiner Weise rutschig, so daß sie der Klägerin bei vorsichtiger Gehweise sicheren Halt bot.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 546 ZPO.