Berufung mangels Erfolgsaussicht (§522 II 1 ZPO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des LG Essen ein. Der Senat des OLG Hamm wies die Berufung einstimmig nach § 522 II 1 ZPO zurück, weil sie weder Aussicht auf Erfolg noch grundsätzliche Bedeutung hatte. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss verwiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin; Entscheidung vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann die Berufung nach § 522 II 1 ZPO zurückweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine einstimmige Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist zulässig, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.
Die Kosten der Berufungsinstanz sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 I ZPO).
Gerichte können die Entscheidung vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklären; dies ist im Tenor gesondert anzuordnen.
Der Senat kann für die Berufungsinstanz den Streitwert abschließend festsetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19 O 111/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. September 2015 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.
Der vorliegende Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird abschließend auf 9.576,62 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung weder Aussicht auf Erfolg noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert.
Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. Mai 2016 genommen (§ 522 II 3 ZPO).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.