Verkehrsunfall: Keine Unfallprovokation bewiesen; Rückzahlung überzahlter Vorschuss
KI-Zusammenfassung
Nach einem Auffahrunfall verlangte der Kläger weiteres Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz; die Haftpflichtversicherin (Bekl. zu 3) begehrte widerklagend Rückzahlung eines Vorschusses von 20.000 DM. Das OLG verneinte eine Unfallmanipulation mangels ausreichender Indizien, schätzte den unfallbedingten Fahrzeugschaden wegen nicht fachgerecht beseitigter Vorschäden jedoch nur auf 2/3. Damit war der materielle Schaden durch den Vorschuss vollständig ausgeglichen; Schmerzensgeld scheiterte am fehlenden Nachweis einer Verletzung. Die Widerklage hatte nur in Höhe der Überzahlung (4.533,10 DM) nach § 812 BGB Erfolg; im Übrigen blieb Klage und Widerklage ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Widerklage nur i.H.v. 4.533,10 DM stattgegeben, im Übrigen Klage abgewiesen und Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer Rückzahlung wegen Leistung auf eine Nichtschuld (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die erfüllte Verbindlichkeit nicht bestand.
Die Bezeichnung einer Zahlung als „Vorschuss“ sowie der Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ genügt für sich genommen nicht, um eine von den gesetzlichen Regeln abweichende Beweislastverteilung zu vereinbaren.
Bei Vorschäden und nicht fachgerechter Vorreparatur kann der unfallbedingte Reparaturschaden im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO gekürzt werden, wenn feststeht, dass kalkulierte Arbeiten (z.B. Lackierung) ohnehin wegen Vorschadens erforderlich waren.
Unfallmanipulation ist nur anzunehmen, wenn die hierfür sprechenden Indizien in ihrer Gesamtschau den Vollbeweis eines vorsätzlichen Herbeiführens des Unfalls tragen; verbleibende Zweifel gehen zulasten desjenigen, der sich darauf beruft.
Schmerzensgeld setzt den Nachweis einer unfallbedingten Gesundheitsverletzung voraus; eine ärztliche Bescheinigung, die allein auf subjektiven Beschwerden beruht, genügt bei unplausiblem Verletzungsmechanismus nicht ohne Weiteres.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21 0 119/96
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 17. August 1998 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Kläger bleibt verurteilt, an die Beklagte zu 3) 4.533,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.08.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Klage bleibt abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2).
Die übrigen Kosten beider Instanzen tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3) zu 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 20.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und restlichen materiellen Schadensersatz, die Beklagte zu 3) und Widerklägerin hingegen Rückzahlung von bereits geleisteten 20.00,00 DM vor dem Hintergrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 19.12.1995 gegen 18.45 Uhr in I ereignete.
In östlicher Richtung fahrend verließen der Kläger als Führer eines BMW 525 i und der Beklagte zu 1) als Führer eines Audi 100 die BAB A 44 an der Anschlußstelle I. Auf der Ausfahrt, die auf die O-Straße mündet, überholte der Kläger den Beklagten zu 1). Beide wollten nach rechts auf die übergeordnete O-Straße einbiegen. Wegen bevorrechtigten Verkehrs von links hielten sie an. Als sich zwischen den bevorrechtigten Fahrzeugen eine Lücke ergab, fuhr der Kläger an, bremste den BMW jedoch sofort wieder zum Stillstand ab. Der Beklagte fuhr auf.
Der Kläger hat behauptet, er habe wieder angehalten, weil er erkannt habe, daß die Fahrzeuglücke für ein gefahrloses einbiegen auf die O-Straße nicht ausgereicht habe. Auf der Basis eines Gutachtens des Sachverständigen c vom 21.12.1995 abrechnend hat er über die geleisteten 20.000,00 DM hinaus weitere 2.344,45 DM als materiellen Schadensersatz gefordert, ferner mit der Behauptung, er habe sich bei dem Unfall eine HWS-Verletzung zugezogen, 1.500,00 DM als Schmerzensgeld.
Die Beklagten haben vorgetragen, die Fahrzeuglücke sei so groß gewesen, daß beide Pkw problemlos auf die O-Straße hätten auffahren können. Der Kläger habe den Unfall durch grundloses abbremsen provoziert. Ihre Behauptung, der Kläger habe den Unfall vorsätzlich herbeigeführt, haben sie mit näheren Ausführungen auf eine Reihe von Indizien gestützt.
Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) zur Sachaufklärung gehört, den zur Beseitigung von Vorschäden des BMW benannten Zeugen P vernommen und ein Gutachten des Sachverständigen W eingeholt. Es hat als bewiesen angesehen, daß der Kläger den Unfall provoziert habe. Aus diesem Grunde hat es die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger, der sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Sachverständige W habe in seinem Gutachten zu Unrecht unzureichend beseitigte Vorschäden des BMW zugrundegelegt.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung und bestreiten nunmehr, daß der Kläger zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des BMW gewesen sei.
Der Senat hat erneut den Beklagten zu 1) angehört und den Sachverständigen W vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf den hierüber gefertigten Berichterstattervermerk verwiesen.
II.
Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf restlichen materiellen Schadensersatz noch ein Schmerzensgeldanspruch zu. Jedoch reduziert sich der mit der Widerklage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch der Beklagten zu 3) auf 4.533,10 DM.
1.
Die Widerklage der Beklagten zu 3) ist lediglich in Höhe von 4.533,10 DM begründet.
Mit ihr erstrebt die Beklagte zu 3) Rückzahlung der 20.000,00 DM, die sie gemäß ihrem Schreiben vom 03.01.1996 als Vorschußzahlung an den Kläger geleistet hat, nachdem dieser mit Schreiben vom 21.12.1995 seinen Sachschaden auf über 20.000,00 DM veranschlagt und mit Schreiben 31.12.1995 weiter präzisiert hatte.
Der materielle Schaden des Klägers setzt sich zusammen aus 13.735,10 DM Reparaturkosten, 1.412,20 DM Sachverständigenkosten, 279,60 DM Abschleppkosten sowie 40,00 DM Nebenkosten und beträgt insgesamt 15.466,90 DM. Im Umfange der Differenz aus diesem Betrag und den geleisteten 20.000,00 DM, also im Umfange von 4.533,10 DM ist die Leistung der Beklagten zu 3) ohne Rechtsgrund erfolgt, so daß der Beklagten zu 3) ein entsprechender Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gegen den Kläger zusteht.
Dass die Leistung der Beklagten zu 3) in noch weitergehendem Umfange ohne Rechtsgrund erfolgt ist, ist nicht bewiesen. Beweispflichtig ist insoweit die Beklagte zu 3). Denn wer die Herausgabe einer Leistung wegen der Erfüllung einer Nichtschuld verlangt, hat zu beweisen, daß er zur Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit geleistet hat und daß diese Verbindlichkeit nicht bestanden hat (BGH NJW-RR 92, 1214 = VersR 92,1028). Etwas anderes ergibt sich in der vorliegenden Sache nicht daraus, daß die Beklagte zu 3) die 20.000,00 DM in ihrem Schreiben vom 03.01.1996 als "Vorschußzahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" bezeichnet hat und hinzugesetzt hat: "Die Rückforderung bleibt vorbehalten, sofern die geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind". Ein Schuldner hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit, durch einen entsprechenden Vorbehalt zum Ausdruck zu bringen, daß er eine Leistung ohne Veränderung der den Gläubiger treffenden Beweislast erbringen will (vgl. BGH NJW 89, 161, 162; 84, 2826; OLG Düsseldorf RS 96, 278). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte zu 3) jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Bezeichnung der Zahlung als "Vorschuß" und die Formulierung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" reichen dazu nicht aus (vgl. BGH VersR 92, 1028). Und der Satz "Die Rückforderung bleibt vorbehalten, sofern die geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind", bringt nicht zum Ausdruck, daß hinsichtlich der Beweislast eine besondere Regelung gelten sollte.
Die Positionen Abschleppkosten, Sachverständigenkosten und Nebenkosten sind dem Betrage nach zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der Reparaturkosten ist zunächst einmal von Bedeutung, daß der Sachverständige C bei seinem Schadensgutachten vom 21.12.1995 den Aufwand für eine Lackierung einkalkuliert hat, obwohl der BMW nach den eigenen Angaben des Klägers wegen des Vorschadens vom 07.11.1995 ohnehin noch einer Lackierung bedurfte. Darüber hinaus steht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen W fest, daß die Vorschäden aus den unstreitigen früheren Unfällen des BMW in einer nicht den entsprechenden Herstellerrichtlinien entsprechenden Weise beseitigt worden waren. Dies berücksichtigend schätzt der Senat den Fahrzeugschaden, der an dem BMW bei dem Unfall vom 19.12.1995 eingetreten ist, gemäß § 287 ZPO auf 2/3 des in dem Gutachten C errechneten Fahrzeugschadens, also auf 13.735,10 DM.
Der Sachverständige W hat bei seiner Vernehmung durch den Senat ebenso wie bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.09.1997 bestätigt, daß sich der BMW vor dem Unfall vom 19.12.1995 nicht in einwandfrei repariertem Zustand befunden hat. Der äußere Zustand des BMW war zwar nach dem Fahrunfall soweit wieder hergestellt, daß ein technischer Laie annehmen konnte, die Reparaturmaßnahmen seien weitestgehend ordnungsgemäß erfolgt. Die genauere Untersuchung der vorliegenden Schadensfotos hat aber ergeben, daß aus Vorunfällen unter anderem noch Schürf- und Kratzspuren auf der rechten Seite vorhanden waren. Und der Gepäckraumboden wies Stauchungen aus einem Vorunfall auf, die nicht nach dem Stand der Technik entsprechend den Herstellerrichtlinien beseitigt worden waren. Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen W. Dessen Feststellungen steht die Aussage des Zeugen P nicht entgegen, weil dieser nur ungenaue Angaben zum Zustand des BMW hat machen können. Und es kommt auch nicht darauf an, ob die vom Kläger benannten weiteren Zeugen fachgerechte frühere Reparaturen des BMW vorgenommen oder festgestellt haben. Denn entscheidend ist, welche Vorschäden im Zeitpunkt des Unfalles vom 19.12.1995 vorhanden gewesen sind. Hierüber geben allein die von dem Sachverständigen C angefertigten und von dem Sachverständigen W ausgewerteten Fotos Aufschluß.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers reduziert sich nicht unter dem Aspekt einer lediglich quotenmäßigen Haftung der Beklagten. Dem äußeren Geschehensablauf nach handelt es sich um einen Auffahrunfall, bei dem die Abwägung gemäß § 17 StVG zur Alleinhaftung der Beklagten führt.
Den Beweis dafür, daß der Kläger den Verkehrsunfall vom 19.12.1995 unter Ausnutzung einer Unachtsamkeit des Beklagten zu 1) vorsätzlich herbeigeführt hat, haben die Beklagten nicht erbracht. Zutreffend führen die Beklagten zwar eine Reihe von Indizien an, die für Unfallprovokation des Klägers sprechen. Hierzu passen insbesondere die konkrete Verkehrssituation im Unfallzeitpunkt, die mehrfache Beteiligung des Klägers an früheren Unfällen, die Übernahme des BMW von einer mit dem Kläger persönlich bekannten Person durch den Kläger erst am Tage vor dem Unfall, die Fähigkeit des Klägers, Unfallschäden kostengünstig selbst zu beseitigen, die Schadensberechnung des Klägers auf Gutachtenbasis unter Einbeziehung von Vorschäden und die Tatsache, daß der Kilometerzähler des BMW nach der Besichtigung durch den Sachverständigen N am 20.06.1994 zurückgedreht worden ist. Es kann aber schon nicht festgestellt werden, daß letzteres mit Wissen des Klägers geschehen worden ist. Es ist auch nicht bewiesen, daß die Lücke im bevorrechtigten Verkehr auf der O-Straße am 19.12.1995 so groß wie vom Beklagten zu 1) geschildert war und dem Kläger jeglicher vernünftige Grund, den BMW erneut anzuhalten, gefehlt hat. Schließlich tragen die Beklagten keine Einzelheiten zu den früheren Unfällen des Klägers vor, aus denen auf Unfallmanipulation geschlossen werden könnte. Insgesamt reichen die Indizien daher nicht aus, um als bewiesen anzusehen, daß der Kläger am 19.12.1995 mit dem Vorsatz gehandelt hat, einen Unfall zu verursachen.
Im übrigen hat die Beklagte zu 3) die 20.000,00 DM auch dann nicht insgesamt ohne Rechtsgrund bezahlt, wenn der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht Eigentümer des BMW gewesen sein sollte. Denn dass der Kläger Besitzer des BMW war, ist unstreitig. Durch Zahlung an ihn wurden die Beklagten gemäß § 851 BGB im Umfange einer bestehenden Leistungsverpflichtung befreit.
2.
Die mit der Klage geltend gemachte Restforderung des Klägers besteht nicht.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist der materielle Schaden durch die Zahlung der Beklagten in vollem Umfange ausgeglichen. Und die Zahlung von Schmerzensgeld schulden die Beklagten dem Kläger gemäß §§ 823, 847 BGB, 3 PflVG nicht, weil nicht festgestellt werden kann, daß der Kläger bei dem Unfall vom 19.12.1995 verletzt worden ist. Zwei Tage nach dem Unfall hat sich der Kläger zwar in die Behandlung des Arztes Dr. X2 begeben, der aus den vom Kläger angegebenen Beschwerden auf ein HWS-Schleudertrauma geschlossen hat. Das es bei dem Unfall tatsächlich zu einer solchen Verletzung des Klägers gekommen ist, beweist die Bescheinigung des Dr. X2 vom 18.01.1996 jedoch nicht. Dies liegt auch nach den konkreten Umständen des Unfalles nicht nahe. Der Sachverständige W hat aus den an den Pkw eingetretenen Schäden überzeugend gefolgert, daß der BMW und damit der Kläger selbst durch die Kollision nur um 8 km/h beschleunigt worden sind. Untersuchungen haben ergeben, daß bei solchen Beschleunigungswerten mit Verletzungen der vom Kläger behaupteten Art in der Regel nicht zu rechnen ist (vgl. dazu Senat r+s 98, 325 u. 326).
3.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 546 ZPO.