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Oberlandesgericht Hamm·6 U 198/02·17.08.2003

Verkehrsunfall: Haftungsquote 3/4 wegen Verstoß gegen Sichtfahrgebot; kein Angehörigenschmerzengeld

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach dem tödlichen Unfall seiner Ehefrau mit einem querstehenden Lkw-Anhänger vollen Schadensersatz sowie eigenes Schmerzensgeld. Das OLG bejaht ein Mitverschulden der Verstorbenen wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot bzw. Unaufmerksamkeit und setzt die Haftungsquote der Beklagten auf 3/4 fest. Ein eigener Schmerzensgeldanspruch des nicht unmittelbar Beteiligten wird mangels hinreichend dargelegter, über das Übliche hinausgehender Gesundheitsbeeinträchtigung verneint. Ansprüche sind zudem nur oberhalb eines gepfändeten Betrags (5.776,33 DM) zu berücksichtigen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Haftung dem Grunde nach auf 3/4 begrenzt und Schmerzensgeldbegehren abgewiesen; im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer bei Dunkelheit auf ein die Fahrbahn versperrendes Fahrzeug auffährt, verletzt regelmäßig das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO), sofern nicht besondere atypische Erschwernisse der Erkennbarkeit vorliegen.

2

Auch mit unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeugen ist zu rechnen; die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass innerhalb der überschaubaren Strecke vor solchen Hindernissen angehalten werden kann.

3

Beim Wenden trifft den Wendenden nach § 9 Abs. 5 StVO eine gesteigerte Sorgfaltspflicht; er hat eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, insbesondere darf er kein Manöver wählen, das zum Blockieren der Fahrbahn führt.

4

Bei der Haftungsabwägung können grobe Verkehrsverstöße eines Unfallbeteiligten ein Mitverschulden des anderen nicht ohne Weiteres vollständig zurücktreten lassen; es ist nach den Verursachungsbeiträgen zu quoteln.

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Ein eigener Schmerzensgeldanspruch eines nahen Angehörigen wegen psychischer Beeinträchtigung setzt eine substantiiert dargelegte, nach Art und Schwere über die erfahrungsgemäß auftretende Trauerreaktion hinausgehende Gesundheitsverletzung voraus.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO§ 846 BGB§ 9 Abs. 5 StVO§ 823 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 O 195/01

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Oktober 2002 verkündete Grundurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist – mit Ausnahme des Schmerzensgeldbegehrens – gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) dem Grunde nach zu ¾ gerechtfertigt, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind und die Forderung mehr als 5.776,33 DM beträgt.

Gegenüber dem Beklagten zu 1) ist die Klage dem Grunde nach zu ¾ gerechtfertigt, soweit es sich um den Pkw-Schaden handelt und die Forderung über 5.776,33 DM hinausgeht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe

2

I.

3

Der Kläger verfolgt Schadensersatzansprüche, nachdem seine Ehefrau am 09.02.1997 bei einem Verkehrsunfall zu Tode gekommen ist.

4

Der Beklagte zu 2) hatte mit einem Lastzug der Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, in Dunkelheit auf der Landstraße 582 bei P in einem Einmündungsbereich zu wenden versucht, war dabei mit dem Zugfahrzeug vollständig auf den unbefestigten Seitenbereich gefahren und war dort dergestalt stecken geblieben, dass der Anhänger quer zur Fahrbahn stand und diese überwiegend versperrte. Nachdem zunächst der Zeuge T mit einem Pkw herangekommen war, rechtzeitig angehalten hatte und sodann weiter gefahren war, um Hilfe zu holen, näherte sich die Ehefrau des Klägers mit einem BMW 520i auf gerade verlaufender Strecke aus Richtung C und prallte ungebremst gegen den Anhänger. Sie verstarb an der Unfallstelle.

5

Die Beklagte zu 3) hat vorprozessual auf der Basis einer Haftungsquote von 40 % Zahlungen in Höhe von insgesamt 23.000,00 DM geleistet.

6

Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe einer Haftungsquote von 100 %, weil seine Ehefrau nicht habe damit rechnen können, dass zu nächtlicher Stunde ein unbeleuchteter Anhänger auf ihrer Fahrbahnseite stehe. Der Kläger verfolgt eine bezifferte Gesamtforderung in Höhe von 82.514,69 DM abzüglich der Zahlungen, die insbesondere den Pkw-Schaden, Beerdigungskosten, ein eigenes Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 DM und einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von monatlich 1.087,90 DM bis zum 30.06.2001 umfasst. Für die Folgezeit wird bis zum 01.11.2016 eine monatliche Rente in Höhe von 1.087,50 DM begehrt.

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Die Beklagten machen demgegenüber geltend, dass das Unfallereignis überwiegend von der Ehefrau des Klägers selbst verschuldet worden sei, so dass kein weiterer Schadensersatz über die vorgenommene Regulierung hinaus zu zahlen sei. Unter Berücksichtigung der nunmehr vom Kläger bezogenen Witwerrente ergebe sich kein Haushaltsführungsschaden. Zum eigenen Schmerzensgeldantrag habe der Kläger nicht belegt, dass ihm aus dem Unfallereignis relevante psychische Schäden entstanden seien.

8

Das Landgericht hat ein schriftliches unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen C1 eingeholt.

9

Mit dem angefochtenen Grundurteil hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage entschieden, dass die Beklagten zu 2) und 3) dem Kläger abzüglich der gezahlten 23.000,00 DM und vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallgeschehen vom 09.02.1997 ohne Mitverschuldensanteil zu ersetzen hätten, die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch den vollständigen materiellen Schaden im Hinblick auf die Zerstörung des Pkw. Auch ohne Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens und bei Unterstellung der unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung, dass der Anhänger aus 100 m Entfernung zu erkennen war, trete ein etwaiges Mitverschulden der Ehefrau des Klägers gegenüber dem groben Verschulden des Beklagten zu 2) zurück.

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Mit der Berufung erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Das Landgericht habe nicht sämtliche Beweismittel ausgeschöpft. Die Ehefrau des Klägers habe zumindest gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen. Ihr sei ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten. Zum Schmerzensgeldbegehren seien gesundheitliche Nachteile des Klägers nicht nachgewiesen. Im Übrigen fehle die Aktivlegitimation des Klägers wegen einer  unstreitigen – Pfändungsverfügung des Finanzamts in Höhe von 5.776,33 DM.

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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen verwiesen.

13

II.

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Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts ist teilweise begründet.

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Der getöteten Ehefrau des Klägers ist ein Mitverschulden in Höhe von ¼ an dem Unfall vom 09.02.1997 anzulasten, das gemäß § 846 BGB auch die Ansprüche des Klägers mindert. Ein eigener Schmerzensgeldanspruch steht dem Kläger nicht zu. Das weitergehende Rechtsmittel bleibt dagegen ohne Erfolg.

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1.

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Die Ehefrau des Klägers hat den Zusammenstoß mit dem quer stehenden Anhänger in nicht unbeträchtlichem Ausmaß dadurch mitverschuldet, dass sie entweder unter Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist. Das Auffahren auf ein die Fahrbahn versperrendes anderes Fahrzeug erlaubt grundsätzlich eine alternative Schuldfeststellung dahin, dass entweder der Bremsweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss (vgl. BGH, VersR 1987, 1241).

18

a)

19

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen C1, denen der Senat folgt, ist die Ehefrau des Klägers mit 85 bis 90 km/h auf den Anhänger geprallt. Damit ist sie, wenn sie, was nahe liegt, mit Abblendlicht gefahren ist, deutlich schneller gefahren als ihre Sichtweite erlaubte.

20

Ein Kraftfahrer darf gerade auch bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar angegeben, dass sich etwa eine Kollision mit einem schwarz gekleideten Fußgänger auf der Fahrbahn bei Fahren mit Abblendlicht nur unterhalb einer Geschwindigkeit von 53 bis 60 km/h vermeiden lässt. Für ein unbeleuchtet liegengebliebenes landwirtschaftliches Fahrzeug auf der Fahrbahn gelten noch geringere Erkennbarkeitswerte. Der Aufbau eines derartigen Fahrzeugs ist im Abblendlicht erst ab etwa 20 m Entfernung zu erkennen. Um eine Kollision mit einem solchen liegengebliebenen, nicht beleuchteten Fahrzeug zu verhindern, dürfen nur Geschwindigkeiten von 33 bis 41 km/h gefahren werden.

21

Der Ansicht des Klägers, mit einem unbeleuchtet auf ihrer Fahrbahnseite stehenden Lkw-Anhänger habe seine Ehefrau nicht rechnen müssen, kann nicht gefolgt werden. Ein Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge einrichten (vgl. BGH, VersR 1988, 412). Dies trifft gerade auch auf liegengebliebene Anhänger zu. Nur bei Gegenständen, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist, kann etwas anderes gelten. Für auf der Straße liegengebliebene Fahrzeuge, mögen sie auch unbeleuchtet und mit dunklem Aufbau versehen sein, greift diese Ausnahme jedoch nicht ein. Hier ist vom Kraftfahrer zu fordern, seine Fahrweise so zu wählen, dass er rechtzeitig anhalten kann (vgl. BGH, VersR 1987, 1241).

22

Bei gehöriger Aufmerksamkeit und angepasster Geschwindigkeit hätte die Ehefrau des Klägers das Hindernis erkennen können. Zwar befand sich der Anhänger dergestalt in Schrägstellung, dass sein hinteres Ende und damit die dort befindlichen Leuchten der Warnblinkanlage in die der Ehefrau des Klägers entgegengesetzte Richtung zeigten. Andererseits war aber der im Erdreich festgefahrene Zugwagen in die Richtung C, aus der die Ehefrau des Klägers sich näherte, gerichtet. Nach den Angaben des in gleicher Richtung fahrenden Zeugen T waren die Scheinwerfer dieses Fahrzeugs und die vordere Warnblinkanlage deutlich zu sehen. Dieser Umstand hätte der Ehefrau des Klägers wenn nicht zur Geschwindigkeitsverminderung so doch jedenfalls dazu Veranlassung geben müssen, kurzzeitig aufzublenden, um sich einen Überblick über die unklare Verkehrslage zu verschaffen. Dann aber war der Aufprall ohne weiteres vermeidbar, zumal der Anhänger die Fahrspur der Ehefrau des Klägers nicht vollständig versperrte, vielmehr das Hindernis unter teilweiser Inanspruchnahme der dort befindlichen Straßeneinmündung umfahren werden konnte.

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Falls die Ehefrau des Klägers dagegen mit Fernlicht gefahren sein sollte, ist von einer erheblichen Unaufmerksamkeit auszugehen, denn im Fernlicht war der quer stehende Anhänger so rechtzeitig zu erkennen, dass die Kollision bei sachgerechter Reaktion ohne weiteres zu vermeiden war.

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b)

25

Der Auffassung des Landgerichts, das Mitverschulden der Ehefrau des Klägers müsse hinter das grobe Verschulden des Beklagten zu 2) zurücktreten, ist nicht zu folgen.

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Allerdings hat das Landgericht mit Recht ein erhebliches Verschulden des Beklagten zu 2) angenommen. Er musste sich gemäß § 9 Abs. 5 StVO beim Wenden so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Die damit geforderte höchstmögliche Sorgfalt ist eindeutig nicht eingehalten, wenn in der Dunkelheit eine Stelle zum Wenden benutzt wird, bei der der unbefestigte Randbereich der Straße benutzt wird, so dass man stecken bleibt und dadurch den Verkehr auf der Landstraße blockiert. Im übrigen wird auf die weiteren Erwägungen des Landgerichts in diesem Zusammenhang Bezug genommen.

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Auch auf seiten der Ehefrau des Klägers liegt aber kein nur leichtes Verschulden vor. Sie hat die gebotene Sichtgeschwindigkeit deutlich überschritten und ist ohne erkennbare Reaktion in den Anhänger hinein gefahren.

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Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge muss dem Beklagten zu 2) der überwiegende Haftungsanteil zugemessen werden. Der Beklagte zu 2) hat durch sein misslungenes Wendemanöver die auslösende Ursache für die Kollision gesetzt. Sein Fehlverhalten macht die entscheidende und deutlich überwiegende Unfallursache aus. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint es angemessen, dem Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) das dreifache Gewicht gegenüber demjenigen der Ehefrau des Klägers beizumessen. Dies führt zu einer Haftungsquote von ¾ zu Lasten der Beklagten (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH VersR 1966, 567).

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2.

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Die – nicht näher begründete – Zuerkennung eines Schmerzensgeldanspruchs zugunsten des Klägers durch das Landgericht wird von der Berufung mit Recht angegriffen. Die Voraussetzungen eines eigenen Schmerzensgeldanspruchs des nicht unmittelbar unfallbeteiligten Klägers sind nicht hinreichend dargetan.

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Trauer und Schmerz können zwar medizinisch fassbare Auswirkungen haben. Wenn diese jedoch nicht über gesundheitliche Beeinträchtigungen hinaus gehen, die nahe Angehörige in Situationen des Todes erfahrungsgemäß immer erleiden, reicht das für einen eigenen Schadensersatzanspruch des Angehörigen nicht aus. Der Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB deckt nur Gesundheitsschädigungen, die nach Art und Schwere den angesprochenen Rahmen überschreiten (vgl. BGH NJW 1989, 2317; BGH NJW 1971, 1883). Selbst eine tiefe depressive Verstimmung muss für einen eigenen Schmerzensgeldanspruch nicht ausreichen (vgl. BGH NJW 1984, 1405).

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Dass hier eine solche Schwere der Beeinträchtigung gegeben wäre, ist nicht ersichtlich. Das vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgelegte Gutachten vom 08.09.1998 ist internistisch/kardiologisch ausgerichtet und enthält nur einen einzigen Satz im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Depression, nämlich dass beim Kläger eine "ausgeprägte depressive Stimmungslage seit dem Tod seiner Ehefrau" bestehe. Die Beklagten haben im vorliegenden Rechtsstreit eine Gesundheitsschädigung des Klägers bereits in der Klageerwiderung ausdrücklich bestritten. Der Kläger hat daraufhin nichts weiteres zu Art und Ausmaß der Beeinträchtigung und etwaiger ärztlicher Behandlungen vorgetragen. Auch ein Beweisantritt ist nicht gestellt worden. Die Problematik des Schmerzensgeldanspruchs des Klägers ist von der Berufungsbegründung nochmals ausdrücklich angesprochen worden. Auch in der Berufungserwiderung sind daraufhin keine weitergehenden Ausführungen erfolgt.

33

3.

34

Nach alledem war über die bereits ersinstanzlich erfolgte Klageabweisung hinaus auch das Schmerzensgeldbegehren des Klägers abzuweisen. Im übrigen war die Haftung der Beklagten dem Grunde nach auf ¾ der materiellen Schäden zu begrenzen.

35

Wegen des unstreitigen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zugunsten des Finanzamts M kommen darüber hinaus Ansprüche des Klägers nur in Betracht, soweit sie den Pfändungsbetrag von 5.776,33 DM übersteigen.

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Bei einer Haftungsquote von 75 % liegt nahe, dass dem Kläger trotz der ihm nunmehr zufließenden Witwerrente ein Haushaltsführungsschaden entstanden sein kann. Einzelheiten sind im Betragsverfahren zu klären.

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Die Kostenentscheidung auch für das Rechtsmittelverfahren war dem Endurteil zu überlassen, weil erst dann das Ausmaß des Erfolges des Rechtsmittels gewertet werden kann, nachdem nunmehr auch die Schmerzensgeldklage abgewiesen und der Pfändungsbetrag zu berücksichtigen ist.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.