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Oberlandesgericht Hamm·6 U 1/98·17.01.1999

Anlagevermittlerhaftung bei Q-Schneeballsystem: keine Pflichtverletzung nachweisbar

ZivilrechtSchuldrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Anlagevermittler Schadensersatz wegen angeblich falscher Beratung zu Kapitalanlagen der später insolventen Q GmbH (Schneeballsystem). Streitig war insbesondere, ob der Beklagte Risiken verharmlost, eine 100%ige Kapitalsicherheit zugesichert oder eine persönliche Garantie übernommen habe. Das OLG bejahte zwar einen stillschweigenden Auskunftsvertrag zwischen Anlageinteressent und Vermittler, verneinte aber eine schuldhafte Pflichtverletzung und einen Garantievertrag. Die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wurde daher zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Schadensersatzanspruch gegen den Anlagevermittler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler kommt ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen stillschweigend zustande, wenn der Interessent erkennbar besondere Kenntnisse des Vermittlers für eine konkrete Anlageentscheidung in Anspruch nimmt und der Vermittler tätig wird.

2

Der Pflichtenkreis eines bloßen Anlagevermittlers beschränkt sich grundsätzlich auf die Mitteilung zutreffender Tatsachen, die Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzepts anhand verfügbarer Unterlagen und den Hinweis auf erkennbare Besonderheiten bzw. Informationslücken; eine anleger- und objektgerechte Gesamtberatung wie durch einen unabhängigen Anlageberater schuldet er ohne besonderen Auftrag nicht.

3

Eine Schadensersatzhaftung aus Auskunftsvertrag setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus; der Vermittler handelt nicht fahrlässig, wenn er bei auffälligen Renditeversprechen aufgrund plausibilisierender Umstände (u.a. vorhandene Prüfberichte, Einbindung berufsmäßiger Vertrauenspersonen, eigene positive Erfahrungen) davon ausgehen darf, dass Bedenken ausgeräumt sind.

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Eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder wegen deliktischer Haftung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) scheidet aus, wenn nicht einmal ein fahrlässiger Aufklärungs-/Auskunftsverstoß feststellbar ist.

5

Ein selbständiger Garantievertrag über das Anlageergebnis setzt voraus, dass der Erklärende erkennbar eine persönliche Einstandspflicht für einen künftigen Schaden übernehmen will; bloße werbende Anpreisungen oder die Verwendung des Wortes „Garantie“ genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB§ 765 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 9 O 213/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. November 1997 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Det-mold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutrei-benden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossen-schaftsbank leisten.

Beschwer des Klägers: über 60.000,00 DM.

Tatbestand

2

Die inzwischen in Konkurs gegangene Firma Q GmbH (im folgenden abgekürzt Q) bot von 1989 bis 1995 Kapitalanlagen an. Diese vertrieb sie u.a. über die Firmen D GmbH, B GmbH sowie C + T. Diesen Firmen vermittelte der Beklagte Kunden.

3

Daß Q nach dem Schneeballprinzip arbeitete, ist zwischen den Parteien außer Streit. Laut einem von Q herausgegebenen Prospekt beteiligten sich die Kunden an Gesellschaften bürgerlichen Rechts, deren Alleingeschäftsführerin jeweils die Q war. Den Geldanlegern wurde auf diese Weise die Möglichkeit geboten, "durch die Spekulation mit G" an internationalen Termingeschäften teilzunehmen. Der Anleger zahlte über einen Treuhänder seine Beteiligungssumme an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zzgl. 10 % Abschlußgebühr, die der Q zufloß.

4

91 % der Beteiligungssumme sollte als Kapitalsicherheit in durch die amerikanische Bundesbank registrierten Staatsanleihen angelegt werden und nach Beendigung der jeweils auf die Dauer von 24 Monaten angelegten Gesellschaften bürgerlichen Rechts an die Geldanleger zurückgezahlt werden. Mit den verbleibenden 9 % der Beteiligungssumme sollten über Broker Termingeschäfte getätigt werden. Realisierte Erträge gingen zu 50 % an die Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Die übrigen 50 % erhielt Q zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes.

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Über einen anderen Kunden des Beklagten kam es zu Gesprächen zwischen den Parteien. Am 02.08.1993 suchte der Beklagte den Kläger auf. Man erörterte eine Kapitalanlage des Klägers bei Q. Noch am gleichen Tage unterzeichnete der Kläger einen Beteiligungsantrag über eine Beteiligungssumme von 30.000,00 DM + 10 %. Der Antrag wurde später von Q angenommen und der Kläger zahlte 33.000,00 DM an den Treuhänder. Für die Vermittlung dieser Kapitalanlage erhielt der Beklagte von Q eine Provision, die zum Teil an die Ehefrau des Klägers geleistet wurde, weil sie in dem Beteiligungsantrag als Vertriebsmitarbeiterin aufgeführt war.

6

Am 30.01.1994 unterzeichnete der Kläger wiederum durch Vermittlung des Beklagten erneut einen Beteiligungsantrag über 30.000,00 DM + 10 % und zahlte 33.000,00 DM an den Treuhänder.

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Gemäß weiterem Beteiligungsantrag vom 07.10.94 investierte der Kläger noch einmal 3.000,00 DM + 10 %. Bei diesen 3.300,00 DM handelte es sich um Geld, das der Kläger als Renditeauszahlung aus seiner ersten Beteiligung von Q erhalten hatte.

8

Der Kläger, der den Beklagten wegen Falschberatung auf Schadensersatz in Höhe von 69.300,00 DM in Anspruch nimmt, hat vorgetragen: Bei dem Gespräch vom 02.08.1993 habe der Beklagte Renditezahlungen der Q in Höhe von 1 bis 2 % pro Monat in Aussicht gestellt. Er, der Kläger, habe gefragt, ob bei einer derart hohen Rendite davon ausgegangen werden könne, daß die Geldanlage sicher sei. Der Beklagte habe auf den Prospekt verwiesen, der vorgelegen habe, jedoch nicht übergeben worden sei, habe erklärt, andere Kunden, die früher investiert hätten, erhielten ihre Rendite bereits und das System Q sei eine absolut sichere Kapitalanlage. Es erfolge eine Absicherung über Bankbürgschaft, allenfalls ein Weltkrieg stelle ein Sicherheitsrisiko dar.

9

Der Beklagte habe ihn, den Kläger, sogar noch überredet, eine Lebensversicherung zu kündigen. Aufgebracht habe er das Kapital für die beiden ersten Beteiligungen aus Ersparnissen und aus einer Arbeitgeberabfindung. Über die 3.300,00 DM Renditezahlungen der Q hinaus habe er keinerlei Zahlungen mehr erhalten. Angesichts des Konkurses der Q sei mit Geldrückflüssen in Zukunft auch nicht mehr zu rechnen.

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Der Kläger hat den Beklagten für schadensersatzpflichtig gehalten, weil dieser als Vertreter der B und als Mitarbeiter der Firma C + T ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluß der Verträge gehabt habe und im übrigen besonderes persönliches Vertrauen gegenüber dem Kläger erweckt habe.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 69.300,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, und zwar Zug-um-Zug gegen Abtretung der dem Kläger aus dem Konkursverfahren gegen die Firma Q zustehenden Ansprüche.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat bestritten, die Risiken der Kapitalanlage in der vom Kläger beschriebenen Weise bagatellisiert zu haben. Den Kläger habe er als Mitarbeiter der D aufgesucht. Der Kläger habe erklärt, er habe bereits Werbeveranstaltungen der Q besucht. Ausschließlich eine Kapitalanlage bei Q habe der Kläger gewollt. Er, der Beklagte, habe dem Kläger dann auf der Grundlage des Prospektes sowie monatlicher Informationen der Q näheres erläutert. Er habe dem Kläger auch gesagt, daß durchaus ein börsenübliches Risiko bestehe, auch wenn er, der Beklagte, die Ausführungen der Q in dem Prospekt für überzeugend halte. Der Kläger habe einen Prospekt ausgehändigt erhalten. Die in dem Prospekt enthaltenen Informationen, auch solche zum Risiko, seien Punkt für Punkt durchgesprochen worden. Irgendwelche Zusicherungen über den Inhalt des Prospektes hinaus habe er, der Beklagte, nicht gemacht.

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Im übrigen, so hat der Beklagte gemeint, könne ihm der Vorwurf einer schuldhaften Falschberatung nicht gemacht werden. Nach seinem Informationsstand hätten keinerlei Bedenken dagegen bestanden, bei Q zu investieren. Ihm seien diverse positive Auskünfte von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern bekannt gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß es sich möglicherweise um ein unseriöses Unternehmen gehandelt habe, habe er nicht gehabt. Aus diesem Grunde habe er sogar selbst erheblich bei Q investiert.

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Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Ehefrau des Klägers abgewiesen.

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Der Beklagte hafte nicht aufgrund der Schlechterfüllung eines zwischen den Parteien geschlossenen Beratungs- oder Auskunftsvertrages. Besondere Umstände, die vorliegen müßten, um einen entsprechenden stillschweigenden Vertragsschluß anzunehmen, seien nicht feststellbar. Es sei auch nicht erwiesen, daß der Beklagte die persönliche Garantie für die Sicherheit der Kapitalanlage übernommen habe. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung des Beklagten als Vertreter nicht vor.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages.

20

Der Kläger beantragt,

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abändernd den Beklagten zu verurteilen, an ihn 69.300,00 DM zuzüglich 4 % Jahreszinsen aus diesem Betrag seit dem 18.07.1997 zu zahlen, und zwar Zug-um-Zug gegen Abtretung der dem Kläger gegenüber der Firma Q GmbH, I, zustehenden Ansprüche auf Rückzahlung des im Rahmen der Beteiligungsanträge vom 02.08.1993, 30.01.1994 und 07.10.1994 eingesetzten Anlagekapitals in Höhe von 69.300,00 DM,

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hilfsweise,

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nach dem Schlußantrag erster Instanz zu erkennen.

24

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

27

Der Senat hat die Parteien zur Sachaufklärung gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F, V und D1. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts Detmold vom 28.10.1997 sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26.11.1998 nebst dem hierzu gefertigten Berichterstattervermerk.

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Die Akten 22 O 292/95 LG Bielefeld = 6 U 116/96 OLG Hamm,

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8 O 77/97 LG Bielefeld = 29 U 137/97 OLG Hamm und die Konkurs-akten 733 b N 349/95 AG Hannover haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet. Ein Zahlungsanspruch steht dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu.

32

1.

33

Eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten besteht nicht, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Haftungsfreistellungsregelung, die auf den vom Kläger unterzeichneten Beteiligungsanträgen aufgedruckt ist, zugunsten des Beklagten Wirksamkeit entfalten kann oder nicht. Zwar ist unmittelbar zwischen den Parteien ein Vertrag zustandegekommen, der den Beklagten zu umfassender Auskunft hinsichtlich der in Aussicht genommenen Kapitalanlage des Klägers verpflichtete. Es kann aber nicht festgestellt werden, daß der Beklagte die ihn treffenden Pflichten schuldhaft verletzt hat.

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Unstreitig haben der Kläger und der Beklagte sowohl im August 1993 als auch im Januar und im Oktober 1994 Besprechungstermine vereinbart, weil der Kläger an einer Kapitalanlage interessiert war. In Kenntnis dieses Interesses hat der Beklagte dem Kläger Informationen über die Kapitalanlageart bei Q erteilt, wobei der Kläger erkennbar insbesondere auf Informationen zur Sicherheit des Kapitals Wert gelegt hat. Allein hieraus folgt bereits, daß zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag geschlossen worden ist. Denn zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler kommt ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen stillschweigend schon dann zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. BGH NJW-RR 93, 1114 m.w.N.). Auf die Frage, ob der Beklagte den Geschäftskontakt zum Kläger aufgenommen hat oder umgekehrt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. OLG Frankfurt ZIP 98, 1713, 1714).

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Die Verpflichtungen aus dem Auskunftsvertrag trafen den Beklagten persönlich, so daß seine etwaige Haftung nicht von den besonderen Voraussetzungen abhängig wäre, deren es zur Eigenhaftung des Beklagten als Vertreter bedurft hätte. Der Kläger hat in der Klageschrift zwar ausgeführt, der Beklagte sei als Vertreter der Firmen B sowie C & T aufgetreten. Der Beklagte ist dem aber entgegengetreten und hat sich als Mitarbeiter der Firma D bezeichnet. Auch nach den Erörterungen im Senatstermin haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Beklagte gegenüber der Kläger im fremden Namen gehandelt hat. Außerdem geht aus dem Mitarbeitervertrag, den der Beklagte mit der Firma D geschlossen hatte, hervor, daß der Beklagte nicht berechtigt war, die D oder deren Partnergesellschaften zu vertreten oder sie zu verpflichten.

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1.1.

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Als Pflichten, aus deren Verletzung sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers hätte ergeben können, trafen den Beklagten einerseits die Verpflichtung, sich über das Kapitalanlagesystem Q zu informieren und andererseits die Verpflichtung, den Kläger auf Besonderheiten hinzuweisen und eventuelle Informationslücken zu offenbaren. Weitergehende Pflichten trafen den Beklagten indessen nicht. Denn der Kläger hatte den Beklagten nicht etwa als unabhängigen individuellen Berater angesprochen, von dem er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene wirtschaftliche Beratung hätte erwarten können. Der Kläger bot dem Beklagten für dessen Tätigkeit auch kein besonderes Honorar. Vielmehr hatte der Kläger den Beklagten nach dessen unwiderlegter Darstellung ausschließlich auf die Kapitalanlagemöglichkeit bei Q angesprochen, von der er bereits gehört hatte. Somit bestimmte sich der Pflichtenkreis des Beklagten nicht nach den Aufgaben eines ins Vertrauen gezogenen unabhängigen Anlageberaters. Vielmehr hatte der Beklagte ausschließlich die Stellung eines bloßen Anlagevermittlers, von dem der Kläger nicht mehr als die Mitteilung von Tatsachen erwarten konnte.

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Ein Kapitalanlagevermittler hat zunächst einmal grundsätzlich die Pflicht, ein Kapitalanlagekonzept anhand der hierzu zur Verfügung stehenden Prospekte auf innere Plausibilität zu überprüfen (vgl. BGH BGHZ 100, 117 = NJW 87, 1815; Arendts, Die Haftung für fehlerhafte Anlageberatung, 1998, S. 34; v. Heymann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. 1997, § 5 Rn. 27, 32). Bei fehlender Plausibilität muß er Nachforschungen anstellen oder den Kapitalanlageinteressenten über Informationslücken informieren.

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Hätte der Beklagte den Prospekt kritisch auf innere Schlüssigkeit untersucht, hätte ihm auffallen können, daß das im Prospekt beschriebene Konzept zumindest fragwürdig erschien. Der Beklagte ging von einer Rendite der Gesamtinvestition im Umfange von etwa 15 % aus. Da 91 % des Kapitals angeblich in fest verzinslichen Staatspapieren angelegt werden sollten, war davon auszugehen, daß mit diesen 91 % eine zumindest nicht ganz

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außergewöhnliche Rendite erwirtschaftet werden konnte. Zur Erwirtschaftung der hohen Rendite verblieben daher nur 9 % des eingesetzten Kapitals. 50 % der hiervon erwirtschafteten Gewinne gingen aber nicht an die Anleger, sondern an die Verwaltungs-GmbH. Dies bedeutete letztlich, daß die überdurchschnittliche Rendite auf das Gesamtkapital praktisch nur mit 4,5 % des Anlagekapitals erwirtschaftet werden mußte. Damit konnte aber kaum ernsthaft gerechnet werden. Die Überlegung, daß zur Erwirtschaftung der Rendite letztlich doch auch die 91 % des Kapitals eingesetzt wurden, brauchte der Beklagte zwar nicht zum Anlaß zu nehmen, eigene Nachforschungen darüber anzustellen, ob die 91 % tatsächlich in Staatsanleihen angelegt wurden. Denn er konnte kaum erwarten, nähere Informationen hierüber zu erhalten, nachdem in verschiedenen Wirtschaftsprüferberichten bereits die ordnungsgemäße Anlage des Geldes bestätigt worden war. Es ist aber zu erwägen, ob der Beklagte dann den Kläger nicht darüber hätte informieren müssen, daß die hohe Rendite schwerlich mit nur 4,5 % des Kapitals erreicht werden konnte.

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Zu den Informationspflichten eines Kapitalanlagevermittlers gehört es bei Anlageobjekten auf dem sogenannten grauen Kapitalmarkt ferner, die einschlägigen Informationsdienste wie etwa den "gerlach-report" und die von der Verbraucherzentrale Berlin herausgegebene Liste der unseriösen Geldanlageangebote auszuwerten (vgl. Arendts a.a.O. S. 37 m.w.N.). Seit 1992 war in diesen Informationsdiensten auf Bedenken gegen Q hingewiesen worden. Der Beklagte war darüber nach eigener Aussage aber nicht informiert und hat infolge dessen auch keine entsprechenden Informationen an den Kläger weiterleiten können und diesen folglich auch nicht gewarnt.

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Dennoch kann dies dem Beklagten nicht als den Schaden des Klägers verursachende fahrlässige Vertragspflichtenverletzung zugerechnet werden. Denn ein Verstoß gegen die vom Beklagten zur fordernde Sorgfalt kann darin letztlich nach den dem Senat im vorliegenden Rechtsstreit unterbreitenden Sachverhalt nicht gesehen werden. Der Beklagte durfte vielmehr darauf vertrauen, daß die sich aus der Beschreibung im Prospekt ergebenden Zweifelsfragen und die aus kritischen Anmerkungen in der Fachpresse zu entnehmenden Bedenken ausgeräumt waren.

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Insoweit ist zunächst einmal von Bedeutung, daß in die Organisation des Kapitalanlagesystems Rechtsanwälte und Notare eingebunden waren, wobei insbesondere die Person des Rechtsanwalts und Notars X im Vordergrund stand. Allein die Einschaltung dieses Treuhänders bot zwar noch keine Gewähr für die Seriosität des Anlagekonzeptes. Der Beklagte durfte aber die Tatsache, daß ein Rechtsanwalt und Notar die wesentlichen Zahlungsvorgänge abwickelte, als beachtliches Indiz dafür werten, daß Rechtsanwalt und Notar X die Interna des Kapitalanlagesystems kannte, seine Mitwirkung daran durchdacht und keinen Grund gesehen hatte, seinen Ruf als Rechtsanwalt und Notar hierdurch zu gefährden.

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Weiter ist zu bedenken, daß Rechtsanwalt B1 schon im Jahre 1991 eine Überprüfung der Kapitalanlagesicherung vorgenommen hatte und in seinem Bericht vom 6.9.1991 zu dem Ergebnis gelangt war, daß die in dem Prospekt der Q ausgewiesenen Kapitalverlustausschlußgarantie über 91 % der Nettozeichnungshöhe tatsächlich in der dargelegten Art und Weise gestellt werde. Zwar hatte Rechtsanwalt B1 noch vor den Verhandlungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, nämlich im Juli 1993 Strafanzeige gegen die Verantwortlichen von Q wegen des Verdachtes des Betruges und der Untreue gestellt. Es ist aber nicht ersichtlich, daß die geänderte Beurteilung von Q durch Rechtsanwalt C1 dem Beklagten hätte zur Kenntnis gelangen müssen. Die Anzeigeerstattung ist zwar im gerlach-report, 28/93 erwähnt. Soweit ersichtlich, ging daraus aber nicht hervor, daß Rechtsanwalt C1 die Strafanzeige erstattet hatte, so daß der Beklagte grundsätzlich, auch wenn er den gerlach-report verfolgt hätte, nicht davon ausgehen mußte, daß Rechtsanwalt C1 von seiner am 6.9.1991 niedergelegten Bewertung abgerückt war.

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Als weiteren Anhalt dafür, daß es sich bei Q um eine nicht unseriöse Kapitalanlageform handelt, durfte der Beklagte die Berichte des Wirtschaftsprüfers X1 werten. Dieser hatte ausweislich seiner Berichte vom 26.10.1992 und vom 23.3.1994 festgestellt, daß bei der Q der Geschäftsablauf und die finanzielle Abwicklung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ordnungsgemäß erfolgt sei.

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Hinzu kommt, daß auch der von der Firma C & T eingeschaltete Rechtsanwalt O nach Prüfung keinerlei Beanstandungen erhoben hatte. Er hatte zwar in seinem Vermerk vom 28.7.1994 angesprochen, daß er keine Kenntnisse über das konkrete Funktionieren der Einlageabsicherung hatte. Er hat aber als positiv herausgestellt, daß die Gesellschaft Q den Notar X als Treuhänder eingesetzt habe, der seit Jahren das korrekte Fließen der Geldströme garantiere.

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Die Tatsache, daß, wie vorstehend dargelegt, eine Vielzahl von als Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, und Steuerberater tätigen Personen sich mit Q befaßt hatten und ihre teils internen Informationen nicht zum Anlaß genommen hatten, sich davon zu distanzieren und Kritik zu äußern, durfte der Beklagte zum Anlaß nehmen, das in dem Prospekt dargelegte Kapitalanlagesystem als korrekt zu bewerten, auch wenn die Rendite erkennbar auffällig hoch erschien. Es kommt hinzu, daß die Kapitalanleger von 1989 bis 1993/1994 ordnungsgemäß bedient worden waren und daß der Beklagte auch selbst gute Erfahrungen gemacht hatte. Denn er hatte im Juni 1991 14.500,00 DM und im April 1992 133.000,00 DM investiert und anschließend Rendite sowie Kapital ordnungsgemäß ausgezahlt erhalten, so daß er sich zu einer weiteren Investition im Umfange von mehr als 100.000,00 DM im September 1993 entschloß.

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Wie bereits ausgeführt, durfte der Beklagte vor diesem Hintergrund davon ausgehen, daß etwaige Bedenken gegen eine Investition bei Q ausgeräumt waren, auch wenn in der Fachpresse vereinzelt Kritik angemeldet worden sein sollte. Nun war der Beklagte zwar aus dem zwischen ihm und dem Kläger zustandegekommenen Auskunftsvertrag zu umfassender Auskunft verpflichtet, woraus grundsätzlich abgeleitet werden könnte, der Beklagte hätte den Kläger auf die in der Fachpresse geäußerte Kritik an Q aufmerksam machen müssen, selbst wenn er sie für erledigt hielt. Andererseits darf aber nicht übersehen werden, daß eine Anlagevermittler dem Kunden nicht ausnahmslos sämtliche Informationen und Details zuleiten muß, die über die betreffende Kapitalanlageform veröffentlicht sind. Der Anlagevermittler muß nämlich auf eine logische Gedankenführung und auf eine richtige Gewichtung der Informationen achten. Dabei darf der Kunde nicht mit Informationen überschüttet werden. Ebenso schädlich wie eine unterlassene Aufklärung kann nämlich ein Zuviel an Informationen sein (vgl. dazu Arendts a.a.O. Seite 23). Dies berücksichtigend hätte der Beklagte, selbst wenn er die kritischen Stimmen der Fachpresse gekannt hätte, diese dem Kläger angesichts der Prüfungsergebnisse von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern nicht mitteilen müssen, da der Beklagte den Kläger damit möglicherweise einer Informationsflut ausgesetzt hätte, die den Kläger damit hätte überfordern können, sich ein zur sachgerechten Entschließung geeignetes Bild über diese Art der Kapitalanlageform zu machen, das aus der Sicht des Beklagten vernünftig und zutreffend war.

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1.2.

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Dem Beklagten kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, bei seinen Äußerungen gegenüber dem Kläger das Risiko der Kapitalanlage bagatellisiert zu haben und Versprechungen gemacht zu haben, die durch die Darstellung dieses Systems in dem Prospekt nicht gedeckt war.

51

Der Beklagte hat angegeben, dem Kläger das Kapitalanlagesystem in Übereinstimmung mit der Beschreibung in dem Prospekt näher erläutert zu haben, wobei der Prospekt vorgelegen habe und die Erläuterungen anknüpfend an das Kapital "Unser Beteiligungsangebot" auf Seite 6 des Prospektes erfolgt seien. Diese Darstellung ist nach dem Beweisergebnis nicht widerlegt. Der Kläger hat zwar vorgetragen, der Beklagte habe auf entsprechende Frage erklärt, das System Q sei absolut sicher, es bestehe kein Risiko, jede Sorge um das angelegte Geld sei unberechtigt, die Rückzahlung des gesamten einzusetzenden Kapitals sei zu 100 % sicher. Die Überzeugung, daß sich der Beklagte in dieser Weise geäußert hat, vermag sich der Senat auch nach Durchführung der Beweisaufnahme jedoch nicht zu verschaffen. Dagegen, daß der Beklagte das gesamte einzusetzende Kapital als 100-prozentig sicher dargestellt hat, spricht schon, daß das sog. Kapitalsicherungssystem laut Prospekt lediglich für 91 % des Anlagekapitals Sicherheit garantierte. Dieser Prospekt hat bei den Gesprächen zwischen den Parteien unstreitig vorgelegen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat der Beklagte auf Fragen des Klägers nach der Sicherheit des Kapitals mit einem Hinweis auf den Prospekt geantwortet. Dafür, daß der Beklagte lediglich von einer Kapitalsicherheit für 91 % des Kapitals gesprochen hat, spricht weiter, daß der Kläger nach dem ersten Gespräch mit dem Beklagten dessen Äußerungen nicht beanstandet sondern später sogar erneut investiert hat. Denn hätte der Beklagte eine 100-prozentige Sicherheit des Gesamtkapitals behauptet, dann hätte der Kläger aus dem Prospekt entnehmen können, daß die Ausführungen des Beklagten im Widerspruch zu den Angaben in dem Prospekt standen. Hierzu wäre der Kläger zwar nicht in der Lage gewesen, wenn er, wie er selbst behauptet, keinen Prospekt erhalten hätte. Dies trifft jedoch, wie die Vernehmung seiner Ehefrau im Berufungsverfahren ergeben hat, nicht zu. Nach ihrer Aussage hat der Kläger tatsächlich einen Prospekt vom Beklagten erhalten. Darauf, daß eine lediglich 91-prozentige Kapitalsicherheit erörtert worden ist, muß im übrigen auch aus dem Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung des Klägers geschlossen werden. Denn danach soll der Beklagte erklärt haben, selbst bei Ausbruch eines dritten Weltkrieges seien 91 % des Kapitals noch sicher.

52

Daß der Beklagte das Gesamtkapital als zu 100 % sicher angelegt bezeichnet hat, beweist auch die Aussage der Ehefrau des Klägers nicht. Sie hat zwar bekundet, der Beklagte habe nur davon gesprochen, daß das Geld 100-prozentig sicher sei; von 91 % sei nicht die Rede gewesen. Insoweit widerspricht die Aussage der Zeugin aber den eigenen Angaben des Klägers, denen zur Folge tatsächlich von den 91 % des Kapitals die Rede gewesen ist. Unter diesen Umständen ist die Aussage der Zeugin F nicht geeignet, den schriftsätzlichen Vortrag des Klägers zu beweisen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Abweichungen in der Aussage der Zeugin von den eigenen Angaben des Klägers darauf beruht, daß sie die deutsche Sprache nur schlecht beherrscht oder darauf, daß sie nicht bei allen Gesprächen anwesend gewesen ist und der Beklagte hauptsächlich mit dem Kläger selbst gesprochen hatte.

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Ausgegangen werden muß folglich davon, daß der Beklagte lediglich 91 % des Anlagekapitals als durch amerikanische Staatspapiere gesichert dargestellt hat. Von der Richtigkeit einer solchen Auskunft durfte der Beklagte aber nach dem Prospekt und der Stellungnahme verschiedener Anwälte und Wirtschaftsprüfer ausgehen. Daß er dabei blumige Formulierungen verwendet hat, wie z. B. die, daß nur dann, wenn ein dritter Weltkrieg ausbreche, Probleme bestehen könnten, mag aus der Atmosphäre des Gesprächs zu erklären sein. In der Sache aber bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Beklagte ein durch Staatsanleihen der USA gesichertes Kapital als ungefährdet dargestellt hat.

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2.

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Daraus, daß dem Beklagten, wie ausgeführt, nicht einmal ein fahrlässiger Pflichtenverstoß nachgewiesen werden kann, folgt zugleich, daß die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gemäß § 826 BGB oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht vorliegen.

56

Der Kläger kann den Beklagten schließlich auch nicht mit Erfolg aus einem Garantievertrag auf Zahlung in Anspruch nehmen, weil der Abschluß eines solchen Garantievertrages nicht festgestellt werden kann. Ein Garantievertrag setzt voraus, daß der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einstehen und die Gefahr eines künftigen Schadens übernehmen, z. B. für Verluste aus einem Warentermingeschäft persönlich geradestehen will (vgl. Palandt, BGB, Einführung vor § 765 Rdn. 16 m.w.N.; OLG Hamm WM 91, 521). Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe Q angepriesen und die entsprechenden Garantien abgegeben; er habe erklärt, er, der Beklagte, garantiere dafür, daß die Verträge von Q erfüllt würden. Nach Aussage der Zeugin F hat der Beklagte auf die Frage, ob es sich um eine garantiert sichere Geldanlage handele, erklärt: Ich bin die Garantie. Obwohl somit als bewiesen angesehen werden muß, daß während des Gespräches zwischen dem Kläger und dem Beklagten das Wort Garantie gefallen ist und der Beklagte erklärt hat, er sei die Garantie, ist der selbständige Abschluß eines Garantievertrages nicht nachgewiesen. Erforderlich wäre dazu gewesen, daß die Parteien überhaupt die Vorstellung gehabt hätten, neben der Beteiligung des Klägers an Q über eine persönliche Eintrittspflicht des Beklagten eine gesonderte Regelung treffen zu sollen und daß der Beklagte erkennbar geäußert hätte, bei einem Fehlschlag der Kapitalanlage persönlich eintreten zu wollen. Für eine solche Feststellung reicht der greifbare Sachverhalt jedoch nicht aus. Soweit von Garantien die Rede gewesen ist, können die Äußerungen des Beklagten somit lediglich als Ausdruck der persönlichen Überzeugung von dem Kapitalanlagesystem Q und als in diesem Zusammenhang geäußerte Anpreisungen gewertet werden.

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Die Berufung war daher zurückzuweisen.

58

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 546 ZPO.