Berufung auf Schadensersatz nach behaupteter HWS‑Verletzung bei geringem Aufprall zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall vom 21.08.1998 Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter HWS‑Verletzungen. Streitpunkt war, ob die Primärverletzung mit der für § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit nachgewiesen ist. Das OLG wies die Berufung ab: Ein unfallanalytisches Gutachten ergab nur eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von ca. 7,7–11 km/h, die HWS‑Verletzungen als unwahrscheinlich erscheinen lässt; psychische Folgen wurden ebenfalls nicht haftungsbegründend dargelegt.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Ersatz wegen behaupteter HWS‑Verletzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Geltendmachung einer Primärverletzung infolge eines Verkehrsunfalls gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO; der Kläger muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darlegen, dass die behauptete Verletzung eingetreten ist.
Die Auswertung der Unfallbeschädigungen durch einen erfahrenen unfallanalytischen Sachverständigen und seine Bestimmung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung überwiegen subjektive Angaben der Parteien zur gefahrenen Geschwindigkeit.
Geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen bei Frontalkollisionen sind nach einschlägiger sachverständiger Meinung regelmäßig nicht geeignet, primäre HWS‑Verletzungen hervorzurufen; die biomechanische Toleranz bei Vorwärtsbewegungen des Kopfes ist höher als bei Heckkollisionen.
Psychisch vermittelte unfallbedingte Gesundheitsstörungen von Krankheitswert setzen ein Unfallereignis mit hinreichender Schwere und Intensität voraus; bloße nicht erhebliche psychische Reaktionen begründen keinen haftungsrechtlichen Anspruch.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 O 223/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. August 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Der am 15.01.1966 geborene Kläger, der zum Unfallzeitpunkt als selbständiger Kurierfahrer tätig war, begehrt Ersatz materieller Schäden in Höhe von 27.154,86 DM (insbesondere Erwerbsschaden) und ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 7.500,00 DM), nachdem er am 21.08.1998 in X3 auf einer "rechts vor links"-Kreuzung mit dem Pkw Renault Espace des Beklagten zu 1), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), kollidiert ist, der unstreitig die Vorfahrt mißachtet hat.
Der Kläger behauptet, eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion und multiple Prellungen der Wirbelsäule erlitten zu haben und bis zum 31.10.1998 arbeitsunfähig gewesen zu sein.
Die Beklagten bestreiten, daß der Kläger bei dem Unfall überhaupt verletzt worden ist.
Das Landgericht hat nach Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen T die Klage abgewiesen. Bei der vom Sachverständigen ermittelten Geschwindigkeitsänderung von 7,7 bis 11 km/h könnten bei einem Frontalaufprall keine Verletzungen eingetreten sein.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Der Sachverständige habe eine zu niedrige Geschwindigkeit angesetzt, denn beide Unfallbeteiligte hätten angegeben, jeweils mit 30 km/h gefahren zu sein. Auch bei einem leichten Unfall könnten gravierende HWS-Verletzungen entstehen. Immerhin hätten zwei Ärzte Verletzungen attestiert. Schließlich werde auch für psychische Unfallauswirkungen gehaftet.
II.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, daß er durch den Unfall vom 21.08.1998 eine Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten hat, die den Tatbestand der Körper- oder Gesundheitsverletzung im Sinne der §§ 823 BGB, 7 StVG erfüllt.
Aufgrund des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen T steht fest, daß die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung durch den Frontalaufprall und die dadurch bedingte biomechanische Belastung der Halswirbelsäule lediglich in einem Bereich gelegen haben, in dem eine Verletzung der Halswirbelsäule ganz unwahrscheinlich ist. Da hier die Frage einer Primärverletzung zu klären ist, gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO. Es müßte also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, daß der Kläger bei dem Unfall die behauptete Verletzung erlitten hat. Auch wenn zugrunde gelegt wird, daß vorher bei ihm keine Beschwerden bestanden haben, und die behandelnden Ärzte von einer HWS-Distorsion ausgegangen sind, ist dieser Nachweis hier angesichts des Ergebnisses des unfallanalytischen Gutachtens nicht geführt.
Der Sachverständige T hat aus den Unfallbeschädigungen der beteiligten Fahrzeuge eine Geschwindigkeit des Renault in sehr niedrigem Bereich, auf jeden Fall unter 10 km/h, und eine Kollisionsgeschwindigkeit des vom Kläger gefahrenen VW Passat von 20 bis 25 km/h ermittelt. Der Passat ist mit seiner linken vorderen Ecke voll gebremst in nahezu rechtem Winkel gegen die vordere rechte Ecke des Renault geprallt. Für diese Kollision hat der Sachverständige eine Geschwindigkeitsänderung nach vorn von 7,7 bis 11 km/h errechnet, der der Kläger ausgesetzt war.
Die Ausführungen des Sachverständigen T, dessen überragende Sachkunde dem Senat aus einer Vielzahl von Begutachtungen bekannt ist, sind überzeugend. Demgegenüber sind subjektive Geschwindigkeitseinschätzungen der Parteien, auf die der Kläger sich hier beruft, häufig fehlerhaft; sie können die Auswertung der Unfallschäden durch einen erfahrenen Sachverständigen nicht erschüttern. Hier folgt aus der geringen seitlichen Ausdehnung der Beschädigung am Renault, daß dieser im Kollisionszeitpunkt nur eine sehr niedrige Geschwindigkeit gehabt haben kann. Wenn der Renault mit einer nennenswerten Geschwindigkeit gefahren wäre, hätten längere Streifspuren sichtbar werden müssen. Aus technischen Gründen kann deshalb die von der Berufung behauptete höhere Geschwindigkeit nicht vorgelegen haben.
Die danach zur Überzeugung des Senats feststehende kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 7,7 bis 11 km/h ist bei dem hier vorliegenden Frontalaufprall nicht geeignet, eine HWS-Verletzung herbeizuführen. Dies ist dem Senat aus verschiedenen in anderen vergleichbaren Fällen eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten bekannt. So hat der Sachverständige Prof. Dr. D kürzlich in dem Rechtsstreit 6 U 115/01 sogar für eine Geschwindigkeitsänderung von 13 bis 16 km/h durch Frontalkollision eine Verletzungsmöglichkeit für die HWS verneint. Der Sachverständige hat dies überzeugend damit erklärt, daß die Belastbarkeit der Halswirbelsäule bei Frontalkollisionen größer ist als bei Heckkollisionen. Da die Nackenmuskulatur beim Menschen wesentlich stärker ausgeprägt ist als die vordere Halsmuskulatur, ist bei einer Vorwärtsbewegung des Kopfes, wie sie bei einer Frontalkollision auftritt, eine höhere biomechanische Toleranzgrenze anzusetzen. Diese Grenze liegt nach den Angaben von Prof. Dr. D für jüngere Personen mit gesunder Halswirbelsäule bei 20 km/h. Da im vorliegenden Fall die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ganz erheblich niedriger ist, bestand kein Anlaß zur Einholung eines medizinischen Gutachtens.
Der Umstand, daß der Kläger vor dem Unfall nach seinen Angaben beschwerdefrei war und zwei Ärzte nach dem Unfall bei ihm eine HWS-Distorsion diagnostiziert haben, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. In der Erstbescheinigung des Dr. u vom 07.09.1998, der vom Kläger offensichtlich erst 3 Tage nach dem Unfall aufgesucht worden ist, ist kein konkreter Befund niedergelegt. Es spricht alles für eine Verdachtsdiagnose. Aus dem Arztbericht vom 09.12.1998 läßt sich folgern, daß Dr. u von einem schwerwiegenderen Unfallgeschehen ausgegangen ist ("anderer Pkw von der Fahrerseite in den Wagen des Klägers gefahren") als tatsächlich zugrunde lag. Der Neurologe Dr. S hat nur die Diagnose von Dr. u übernommen. Auch unter Berücksichtigung dieser Unterlagen kann nicht die Überzeugung gewonnen werden, daß der Kläger bei dem in Rede stehenden Unfall tatsächlich verletzt worden ist.
Schließlich ist auch eine psychisch vermittelte unfallbedingte Gesundheitsstörung von Krankheitswert nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger hat sich unmittelbar nach dem Unfall, am 25.08.1998, bei dem Neurologen Dr. S vorgestellt. Dabei war der neurologische Befund regelgerecht. Erst rund 2 Monate später, am 27.10.1998, sind bei ihm psychische Befindlichkeitsstörungen festgestellt worden, die jedoch weitgehend keinen nennenswerten Krankheitswert haben ("Unkonzentriertheit und Vergeßlichkeit, Ein- und Durchschlafstörungen"). Jedenfalls kann für die am 27.10.1998 festgestellten Beschwerden ein haftungsrechtlicher Zusammenhang mit dem Unfall vom 21.08.1998 nicht festgestellt werden. Es geht hier nicht um sekundäre Folgewirkungen einer unfallbedingten Primärverletzung, sondern um die Frage, ob allein aufgrund des Unfallerlebnisses durch psychische Vermittlung ein Primärschaden eingetreten ist. Das aber setzt ein Ereignis von hinreichender Schwere und Intensität voraus (vgl. dazu im einzelnen Senat, r + s 2001, 62 = VersR 2002, 79; ferner OLG Hamm - 13. Senat - NZV 2001, 468). Ein solches Ereignis ist hier nicht gegeben. Es handelt sich vielmehr um ein nicht ungewöhnliches Unfallereignis, das keinen verständlichen Anlaß gibt, psychische Reaktionen mit Krankheitswert hervorzurufen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.