Berufung wegen Schadensersatz nach Parkrempler zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem seitlichen Zusammenstoß mit einem rückwärtsfahrenden Pkw; das Landgericht wies die Klage ab und der Kläger legte Berufung ein. Das OLG Hamm hat die Berufung zurückgewiesen. Ein unfallanalytisches Gutachten ergab, dass der Mercedes im Stillstand getroffen wurde und der vom Kläger behauptete Ablauf nicht überzeugend belegt ist. Mangels dargelegtem haftungsbegründendem Geschehensablauf bleibt die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Schadensersatzklage als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Kläger muss einen konkreten, beweisbaren Geschehensablauf darlegen, der die Haftungstatbestände des StVG oder des § 823 BGB begründet; bleibt ein solcher Nachweis aus, ist der Schadensersatzanspruch abzuweisen.
Unfallanalytische Gutachten können zur Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich sein und konkrete Feststellungen (z. B. Bewegung oder Stillstand eines Fahrzeugs) so feststellen, dass gegenteilige Parteivorträge widerlegt werden.
Wird ein Parteivortrag durch das unfallanalytische Gutachten widerlegt und wird kein alternatives haftungsbegründendes Geschehensbild dargelegt, ist die Klage trotz nachgewiesener Kollision abzuweisen.
Auffällige Anpassung der Parteivorträge an Gutachtenergebnisse und ungewöhnliche Unfallkonstellationen können als Indizien für eine Unfallabsprache gewertet werden und die Überzeugungsbildung zu Lasten des Anspruchstellers stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4 O 258/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: 12.999,83 DM (zugleich Streitwert der Berufungsinstanz).
Entscheidungsgründe
I.
Der Beklagte zu 1) stieß am 07.01.1998 gegen 16.45 Uhr rückwärts fahrend mit dem Heck seines beim Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Pontiac Fiero gegen den 9 Jahre alten Pkw Mercedes (Typ 124) des Klägers, der seitlich im Bereich des rechten Hinterrades von der rechten hinteren Ecke des Pkw Pontiac getroffen wurde.
Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) angehört und ein unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. T eingeholt. Es hat sodann die auf Zahlung von 14.117,51 DM als Ersatz materiellen Schadens gerichtete Klage durch Versäumnisurteil vom 02.12.1999 abgewiesen. Nach Einspruchseinlegung hat der Kläger unter Rücknahme der weitergehenden Klage seine Forderung auf 13.009,17 DM nebst Zinsen reduziert. Insoweit hat das Landgericht das Versäumnisurteil durch das angefochtene Urteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß sich die Kollision jedenfalls nicht so ereignet habe könne, wie der Kläger sie geschildert habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren in Höhe von 12.999,83 DM nebst Zinsen weiter. Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Der Beklagte zu 2) verteidigt das angefochtene Urteil und wendet nunmehr auch ein, der Kollision habe eine Absprache zwischen den beteiligten Fahrzeugführern zugrundegelegen. Er ist dem Beklagten zu 1) als Streithelfer beigetreten. Für diesen ist in der Berufungsinstanz kein anderer Prozeßbevollmächtigter bestellt worden, nachdem sein bisheriger Prozeßbevollmächtigter das Mandat für ihn niedergelegt hatte. Deswegen wird dieser gemäß § 87 I ZPO im Rubrum weiterhin als Prozeßbevollmächtigter auch des Beklagten zu 1) aufgeführt (vgl. dazu BGH VersR 85, 1185).
Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 1) angehört und das erstinstanzliche Gutachten durch den Sachverständigen Dipl.Ing. T erläutern lassen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG. Denn auch in der weiteren Beweisaufnahme ist das erstinstanzlich gefundene Ergebnis zur Überzeugung des Senats bestätigt worden: Trotz nachgewiesener Kollision kann der Geschehensablauf jedenfalls nicht so wie behauptet gewesen sein. Da der behauptete Geschehensablauf widerlegt ist, ein anderer Geschehensablauf, der einen Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB rechtfertigen könnte, nicht dargelegt ist, unterliegt die Klage der Abweisung (vgl. Lemcke, r+s 93, 121, 122 unter A 3).
Aufgrund des unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. T steht zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei fest, daß der Pkw Mercedes des Klägers gestanden hat, als er im Bereich des rechten hinteren Radausschnitts und am rechten Hinterrad seitlich vom Heck des zurücksetzenden Pkw Pontiac Fiero des Beklagten zu 1) getroffen wurde. Das stimmt zunächst nicht mit der anfänglichen erstinstanzlichen Darstellung des Klägers überein. Dieser hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht angegeben, sein Fahrzeug habe sich, als es seitlich vom Pkw des Beklagten zu 1) getroffen worden sei, in Bewegung befunden, und zwar mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h; praktisch in der letzten Sekunde habe er das zurücksetzende Fahrzeug des Beklagten zu 1) gesehen und habe noch versucht, nach links auszuweichen, aber es habe nicht mehr gereicht. Nachdem dann der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen war, daß der rückwärts setzende Pontiac den Mercedes im Stillstand getroffen habe, hat der Kläger vorgetragen, er habe versucht, dem rückwärts setzenden Fahrzeug auszuweichen, habe dabei einen Haken nach links geschlagen und dabei drastisch seine eigene Geschwindigkeit reduziert; deswegen sei natürlich der Aufprall nicht mit 50 km/h an seinem Fahrzeug passiert, sondern mit wesentlich weniger, nahezu sogar mit Stillstand; die zunächst genannte Geschwindigkeit von 50 km/h habe die Annäherungsgeschwindigkeit vor Wahrnehmung des rückwärts setzenden Pontiac bezeichnen sollen. Aber auch so kann der Unfall sich nicht ereignet haben. Denn die zeitwegmäßige Rekonstruktion des Sachverständigen führt eindeutig zu dem Ergebnis, daß aus einer Geschwindigkeit von nahezu 50 km/h eine Abbremsung des Mercedes bis zum Stillstand nur dann möglich gewesen sein könnte, wenn der Kläger die behauptete Notbremsung bereits zu einem Zeitpunkt eingeleitet hätte, als ein Rückwärtssetzen des Pkw Pontiac für ihn noch gar nicht erkennbar war. Denn der Pkw Pontiac müßte, um die vorgefundenen Schäden am Pkw des Mercedes zu erzeugen und diesen gleichzeitig in der behaupteten Weise um ca. 45° herumzuschleudern, sehr zügig zurückgesetzt haben. Für den Weg aus seiner anfänglichen Stillstandsposition bis zur Kollisionsposition hätte er bei seinem auffällig schnellen Zurücksetzen nur so kurze Zeit gebraucht, daß dem Kläger eine Reaktion mit Bremsung bis zum Stillstand nicht möglich gewesen wäre. Es hat daher bei der Klageabweisung zu verbleiben, weil kein Geschehensablauf dargelegt und bewiesen ist, der einen Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB rechtfertigen könnte.
Im übrigen sprechen bei diesem Hergang massive Hinweise für eine Unfallabsprache zwischen den beteiligten Fahrern. Hierfür spricht außer dem Versuch des Klägers, seine Darlegung dem Gutachtenergebnis anzupassen, auch die auffällig hohe Geschwindigkeit des Beklagten beim Rückwärtsfahren. Sie lag nach den Feststellungen des Sachverständigen bei 10 bis 15 km/h und ist mit einem Rangiervorgang aus einer unübersichtlichen Parkposition die Sicht des Beklagten auf den herannahenden Kläger soll zunächst durch einen rechts neben dem parkenden Pkw Pontiac stehenden Container verdeckt gewesen sein nicht in Übereinstimmung zu bringen. Darauf kam es aber letztlich nicht mehr an.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.