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Oberlandesgericht Hamm·6 U 193/13·26.02.2014

Berufung unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung ein, versäumte jedoch die fristgerechte Berufungsbegründung und beantragte Wiedereinsetzung. Zur Begründung berief er sich auf eine Falscheintragung seines in Linz zugelassenen Prozessbevollmächtigten und eine psychische Ausnahmesituation. Das OLG Hamm verworf die Berufung als unzulässig und wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Kurzzeitige Ablenkung/Stress genügt nicht, da an den berufsbedingten Sorgfaltsmaßstab des Rechtsanwalts strenge Anforderungen zu stellen sind.

Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung ist unzulässig zu verwerfen, wenn die Berufungsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt worden ist.

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Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden der Partei erfolgt ist; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet.

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Das bloße Vorliegen einer kurzzeitigen Ablenkung, Stresssituation oder momentanen Erregung begründet regelmäßig kein unverschuldetes Fristversäumnis; maßgeblich ist der berufsbedingt strenge Sorgfaltsmaßstab des Rechtsanwalts.

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Bei konkreten, außergewöhnlichen persönlichen Belastungen oder krankheitsbedingten Beeinträchtigungen kann im Einzelfall ein unverschuldetes Versäumnis vorliegen; im Regelfall sind jedoch Kontroll- und Korrekturpflichten des Prozessbevollmächtigten zu beachten.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 520 Abs. 2 ZPO§ 233 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 238 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 11 O 483/05

Bundesgerichtshof, VI ZB 37/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.10.2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers vom 25.01.2014, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 11.10.2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

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I.

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Gegen das ihm am 28.10.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger

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am 28.11.2013 Berufung eingelegt. Die Meldung der Prozessbevollmächtigten der Gegenseite ist ihm am 16.01.2014 zugestellt worden und der Hinweis des Senats vom 13.01.2014, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung vorgelegt worden sei, am 17.01.2014.

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Mit Schriftsatz vom 23.01.2014 hat er am 24.01.2014 beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um 1 Monat zu verlängern. Am 28.01.2014 ist der Schriftsatz vom 25.01.2014 mit der Berufungsbegründung und einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Oberlandesgericht eingegangen.

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Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages macht der Kläger geltend, die Berufungsbegründungsfrist sei ohne ein ihm zurechenbares Verschulden seines in Linz ansässigen aber auch  in Deutschland zugelassenen Prozessbevollmächtigten versäumt worden. Wie bei Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten bei ihm üblich habe sein Prozessbevollmächtigter die Fristeintragung persönlich veranlasst und im Terminkalender eingetragen. Anlässlich der Postbesprechung in seiner Kanzlei am 30.10.2013 habe er die Frist für die Berufungseinlegung für den 28.11.2013 im Kalender eingetragen. Die Frist zur Berufungsbegründung sei ebenfalls zutreffend berechnet worden. Ihm sei aber der Fehler unterlaufen, diese Frist nicht für den 28.12.2013 im Kalender vorzumerken; diese Frist habe er erst für den 28.01.2014 im Terminkalender eingetragen. Der Grund für diesen Fehler liege darin, dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Kurz vor der Postbesprechung sei er durch ein mit seiner Frau geführtes Telefonat abgelenkt, äußerst betroffen und in seiner Aufmerksamkeit gestört gewesen. Bei dem Telefonat habe er nämlich erfahren, dass sein jüngster Sohn kurz zuvor einen Grandmal-Anfall erlitten habe, der nur mit einem Notfallmedikament habe gestoppt werden können; die Zukunftsperspektive seines erkrankten Sohnes sei sehr negativ.

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II.

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Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtmittel nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten ab Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 520 Abs. 2 ZPO) begründet worden ist.

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Dem Antrag auf Wiedereinsetzung konnte nicht stattgegeben werden. Gem. § 233 ZPO darf Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer der in dieser Vorschrift genannten Fristen nur dann gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist, die Frist einzuhalten. Dabei muss sich die Partei etwaiges Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

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In der vorliegenden Sache ist ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht ausgeschlossen.

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Zwar ist anerkannt, dass das Versäumnis eines Prozessbevollmächtigten als unverschuldet gewertet werden kann, wenn es auf einem durch Krankheit verursachten Erregungszustand beruht (vgl. BGH VersR 1986, 95; BFH/NV 2007, 244; BAG NJW 2013, 1467), auf einer krankheitsbedingten Fehleinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit (BGH VersR 2000, 252) oder einer besonderen persönlichen Belastungssituation durch Todesfälle naher Angehöriger  oder befreundeter Kollegen (vgl. BGH VersR 1981, 839; BFH/NV 1992, 257). Denn das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund überspannter Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen. Die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt muss im Einzelfall zumutbar sein. Sie muss den nach der konkreten Sachlage zu stellenden Erwartungen entsprechen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 865; NJW 1985, 451).

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Derartige besondere Umstände, unter denen im Einzelfall ein Verschulden verneint werden kann, haben das Fristversäumnis  in der vorliegenden Sache jedoch nicht, jedenfalls nicht allein verursacht. Es kann dahinstehen, ob die Fristversäumnis des Klägers als unverschuldet angesehen werden könnte, wenn die durch das Telefonat unvorhersehbar ausgelöste psychische Ausnahmesituation, durch die sein Prozessbevollmächtigter nach seinen Ausführungen bei ohnehin gegebenem   Arbeits- und Zeitdruck in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt und gestört wurde, bis zum Ablauf einer einzuhaltenden Frist angedauert hätte. Denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst momentane Stresssituationen qualifizieren einen Fehler wie die Falscheintragung einer Frist in der vorliegenden Sache nicht in jedem Falle als unverschuldet (vgl. BGH NJW-RR 2012, 694). Insoweit ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass es sich bei der Frist, deren Falscheintragung der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 30.10.2013 vorgenommen hat, nicht um eine schlechthin unaufschiebbare Maßnahme gehandelt hat. Es hätte sich daher angeboten, fehlerträchtige Arbeiten wie eigene Fristeintragungen zunächst zurückzustellen bis sich die erste Aufregung durch das Telefonat gelegt hatte. Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 30.10.2013 aber irrtümlich gemeint haben sollte, trotz seiner momentanen Erregung zuverlässig arbeiten zu können, hätte es nahe gelegen, bei der weiteren Bearbeitung des Rechtsmittelauftrags nach dem 30.10.2013, also nachdem die Störung der Aufmerksamkeit geendet hatte, die in der jedenfalls im Rückblick offensichtlichen Ausnahmesituation vorgenommenen Maßnahmen noch einmal zu kontrollieren.

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Nach dem objektiv-abstrakten Fahrlässigkeitsmaßstab ist bei einem Prozessbevollmächtigten die berufsbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen. Eine Fristversäumung gilt regelmäßig als verschuldet, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn 13 m. w. N.). Danach kann auch in der vorliegenden Sache die Fristversäumung nicht als unverschuldet gewertet werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97,  238 Abs. 4 ZPO.