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Oberlandesgericht Hamm·6 U 192/97·18.03.1998

Kfz-Schaden: 130%-Grenze auch bei gewerblich genutztem Lkw und Werkstattrisiko

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Verkehrsunfall Ersatz ihres Fahrzeugschadens auf Reparaturkostenbasis, obwohl der Wiederbeschaffungsaufwand geringer war; die Haftung der Beklagten war unstreitig. Streitpunkt war, ob die 130%-Toleranzgrenze (Integritätsinteresse) auch bei gewerblich genutzten Nutzfahrzeugen gilt und wie Kostensteigerungen nach Reparaturauftrag zu behandeln sind. Das OLG Hamm wies die Berufung im Wesentlichen zurück und bejahte die Abrechnung nach Reparaturkosten innerhalb des Toleranzbereichs auch für Lkw. Zudem sprach es Bergungskosten für Eigenleistungen/Einsatz eigener Arbeitnehmer zu, soweit diese einen Marktwert haben und nur Selbstkosten verlangt werden. Lediglich wegen weiterer 600 DM (Klagrücknahme) wurde das LG-Urteil insoweit wirkungslos; die Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Berufung im Wesentlichen zurückgewiesen; nur wegen teilweiser Klagrücknahme (600 DM) Abänderung/Teilirrelevanz des LG-Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249 BGB bestimmt sich grundsätzlich nach der wirtschaftlich günstigeren Form der Naturalrestitution (Reparaturaufwand gegenüber Wiederbeschaffungsaufwand).

2

Dokumentiert der Geschädigte sein Integritätsinteresse durch eine tatsächlich durchgeführte fachgerechte Reparatur, kann er Ersatz von Reparaturkosten auch dann verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, solange sie den anerkannten Toleranzbereich (regelmäßig bis 130 % des Wiederbeschaffungswerts) nicht überschreiten.

3

Die Abrechnung im 130%-Toleranzbereich ist nicht auf privat genutzte Pkw beschränkt, sondern kann auch bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen (einschließlich Nutzfahrzeugen) in Betracht kommen, wenn das Integritätsinteresse durch fachgerechte Reparatur belegt ist.

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Entschließt sich der Geschädigte aufgrund einer Prognose, nach der die Reparaturkosten innerhalb des Toleranzbereichs liegen, zur Reparatur und lässt diese fachgerecht ausführen, trägt der Schädiger das Prognose- und Werkstattrisiko auch bei nachträglicher Kostensteigerung.

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Erbringt der Geschädigte zur Schadensbeseitigung Eigenleistungen oder setzt eigene Arbeitnehmer ein, sind deren Selbstkosten als erforderlicher Herstellungsaufwand ersatzfähig, soweit die Leistungen nach der Verkehrsanschauung einen Marktwert haben.

Relevante Normen
§ 249 Satz 1 BGB§ 249 Satz 2 BGB§ 251 BGB§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 249 BGB§ 92, 97 Abs. I, 708 Nr. 10, 711, 108, 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3 O 81/97

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. August 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Beklagten verurteilt bleiben, als Gesamtschuldner an die Klägerin 18.762,12 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6.1.1997 zu zahlen; wegen des darüber hinausgehenden Betrages ist das Urteil des Landgerichts wirkungslos.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten bis auf einen Betrag von 100,00 DM, den die Klägerin zu den Gerichtskosten beizutragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt auf Reparaturkostenbasis restlichen Ersatz des Schadens, der am 20.2.1996 an ihrem Lastzug, bestehend aus einer Zugmaschine vom Typ Mercedes Benz und einem Anhänger vom Typ ... entstanden ist. Die Einstandspflicht der Beklagten ist außer Streit. Der von der Klägerin beauftragte Schadensgutachter ermittelte unter dem 22.2.1996 für die Zugmaschine folgende Werte (jeweils ohne Mehrwertsteuer) und Daten:

3

Wiederbeschaffungswert49.500,00DM
Restwert8.000,00DM
Reparaturkosten62.595,10DM
Abzug Neu für Alt (NfA)3.560,20DM
Reparaturkosten nach Abzug NfA59.034,90DM
4

Wertminderungnicht gegeben
Reparaturdauer22-25 Arbeitstage
Wiederbeschaffungsdauer24-26 Werktage.
5

Die Klägerin ließ die Zugmaschine bei der Firma ... reparieren, die ihr unter dem  
12.4.1996 netto64.437,32DM
in Rechnung stellte.  
Diesen Betrag, gekürzt um Abschleppkosten von450,00DM,
insgesamt also63.987,32DM
6

hat die Klägerin ihrer Abrechnung zugrunde gelegt und hat
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hiervon als Zahlung der Beklagten zu 1)42.100,00DM
abgezogen.  
8

Den restlichen nach ihrer Berechnung verbleibenden
9

Fahrzeugschaden von21.887,32DM
10

hat die Klägerin mit der Klage geltend gemacht,
11

ferner Bergungskosten in Höhe von1.035,00DM
sowie eine restliche Unkostenpauschale von100,00DM,
insgesamt also23.022,32DM.
Das Landgericht ist dieser Berechnung gefolgt und hat lediglich als Wertverbesserung  
Neu für Alt3.560,20DM
sowie die restliche Unkostenpauschale von100,00DM
abgezogen, und hat durch das angefochtene  
Urteil der Klägerin19.362,12DM
zuerkannt.  
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Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das Integritätsinteresse der Klägerin rechtfertige eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis.

13

Mit der Berufung machen die Beklagten geltend, sie hätten nur den an Hand des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) errechneten Fahrzeugschaden zu ersetzen; der Schadensersatzanspruch könne hier nicht an dem Reparaturkostenaufwand ausgerichtet werden, weil dabei die von der Rechtsprechung gezogene Toleranzgrenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes überschritten werden; ohnehin könne eine Überschreitung der durch den Wiederbeschaffungsaufwand gezogenen Wirtschaftlichkeitsgrenze durch Abrechnung höherer Reparaturkosten im Rahmen des Toleranzbereichs nur bei privat genutzten Pkw hingenommen werden, nicht aber - wie hier - bei gewerblichen Nutzfahrzeugen.

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Sie wenden sich ferner gegen den Ansatz der vom Landgericht zugesprochenen Bergungskosten.

15

Die Beklagten beantragen,

16

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Klägerin läßt sich außer den vom Landgericht berücksichtigten Zahlungen der Beklagten zu 1) weiter 600,00 DM als Zahlung auf die Bergungskosten anrechnen. Unter Rücknahme der weitergehenden Klage beantragt sie,

18

1.

19

das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß die Beklagten verurteilt bleiben, als Gesamtschuldner an sie 18.762,12 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 06.01.1997 zu zahlen;

20

2.

21

im übrigen die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält an der Abrechnung auf Reparaturkostenbasis fest und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe

24

Die Berufung ist nicht begründet.

25

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Fahrzeugschadens richtet sich nach den Reparaturkosten, obwohl diese den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen.

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1.1

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Wer bei einem Verkehrsunfall einen Fahrzeugschaden erleidet, hat im Ausgangspunkt gemäß § 249 Satz 1 BGB Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes (Naturalrestitution). Gemäß § 249 Satz 2 BGB kann er die Schadensbehebung selbst in die Hand nehmen und statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

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Der Reparaturaufwand übersteigt oftmals nicht unerheblich den Wert, den das Fahrzeug vor Eintritt des Schadens hatte. Die unter den Voraussetzungen des § 251 BGB angeordnete Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf das Wertinteresse läuft bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges in der Praxis weitgehend leer, weil nach der Rechtsprechung des BGH als Wiederherstellung i.S.d. § 249 BGB nicht nur die fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs anzusehen ist; vielmehr wird auch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als eine Form der Naturalrestitution begriffen (vgl. BGHZ 66, 239 = NJW 76, 1396; BGHZ 92, 85 = NJW 84, 2282; BGHZ 115, 364 = VersR 92, 61 = NJW 92, 302; BGHZ 115, 375 = NJW 92, 305; NJW 92, 1618). Dabei bestimmt sich der i.S.d. § 249 BGB "erforderliche" Geldbetrag grundsätzlich nach der wirtschaftlich günstigeren Alternative der Naturalrestitution; es sind als Reparaturaufwand (Reparaturkosten zzgl. Minderwert) und Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) miteinander zu vergleichen.

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Das Schrifttum ist der grundsätzlichen Einordnung der Ersatzbeschaffung als alternativer Form der Wiederherstellung ganz überwiegend nur bei der - praktisch verhältnismäßig seltenen - Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs gefolgt; nur dann sei eine vertretbare Sache betroffen, die durch das Ersatzfahrzeug tatsächlich substituiert werden könne (vgl. Medicus, JuS 73, 212; derselbe, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl. 1983, § 249 Rdn. 204; Palandt/Heinrichs § 251 Rdn. 3; Grunsky, in MK-BGB, § 251 Rdn. 4; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. 1997, Anhang I Rdn. 28; Reiff NZV 96, 425; Schiemann NZV 96, 5; dagegen dem BGH zustimmend Lipp, NZV 96, 7). Die Vertreter dieser Auffassung greifen bei unverhältnismäßig hohen Reparaturkosten zur Begrenzung des Schadensersatzanspruchs auf § 251 BGB zurück.

30

Aber auch nach der Rechtsprechung des BGH gilt das Wirtschaftlichkeitspostulat, wonach von den beiden Formen der Naturalrestitution grundsätzlich die wirtschaftlich günstigere für die Bestimmung des i.S.d. § 249 BGB "erforderliche" Geldbetrages maßgeblich ist, in strenger Form nur dann, wenn der Geschädigte auf eine fachgerechte Reparatur verzichtet, also nur eine notdürftige Billigreparatur vornimmt oder das Fahrzeug unrepariert veräußert. Dokumentiert er dagegen sein Interesse an der Integrität seines vertrauten Fahrzeuges durch eine tatsächlich vorgenommene fachgerechte Reparatur, so wird dieses Integritätsinteresse zu Lasten des Schädigers geschützt, allerdings auch nicht uneingeschränkt: Der Geschädigte darf sich auch dann noch zu Lasten des Schädigers zur Reparatur entschließen, wenn diese zwar teurer (und damit im strengen Sinne bereits unwirtschaftlich) ist, aber beim Kostenvergleich die Toleranzgrenze nicht überschritten wird; diese wird in der Praxis im Regelfall bei 130 % des Wiederbeschaffungswertes - und zwar an dieser Stelle ohne Abzug des Restwertes - gezogen (vgl. BGH NJW 92, 302 und 305 = VersR 92, 61 und 64 = r + s 92, 15 und 16).

31

Der Senat hat sich der Rechtsprechung des BGH angeschlossen (vgl. NZV 93, 433; r + s 98, 64 = OLGR Hamm 98, 41), weil sie - wenn auch dogmatisch bedenklich - praktikabel ist und wirtschaftlich im allgemeinen zu vernünftigen Ergebnissen führt. Es darf freilich nicht verkannt werden, daß im Einzelfall - vor allem dadurch, daß der Restwert bei der Berechnung der Toleranzgrenze außer Acht gelassen wird - die Naturalrestitution durch Reparatur für den Geschädigten soviel teurer werden kann als diejenige durch Wiederbeschaffung, daß das mit der in § 251 II 1 BGB getroffenen gesetzlichen Wertung nur noch schwer in Einklang gebracht werden kann (vgl. das Berechnungsbeispiel von: Schiemann, NZV 96, 1 unter V 1 a.E.). Auch im vorliegenden Fall müssen die Beklagten zur Behebung des Fahrzeugschadens durch Reparatur etwa 50 % mehr aufwenden als bei Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs.

32

1.2

33

In den vom BGH entschiedenen veröffentlichten Fällen, die sich mit der Frage des Abrechnungsmodus - speziell mit der bei 130 % gezogenen Toleranzgrenze - befassen, ging es soweit ersichtlich jeweils um privat genutzte Personenkraftwagen. Das OLG Düsseldorf hat die Toleranzgrenze an Stelle der Wirtschaftlichkeitsgrenze auch bei einem Pkw als maßgeblich angesehen, der als Taxi gewerblich genutzt wurde (r + s 97, 286 = SB 97, 194). Bei einer Lkw-Zugmaschine ist die Abrechnung im Rahmen der 130 %-Toleranzgrenze vom LG Coburg akzeptiert worden (vgl. NJWE - VHR 97, 130).

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Die Berufung macht demgegenüber geltend, die Rechtsprechung zur Abrechnung im Rahmen der 130 %-Toleranzgrenze stelle streng genommen eine schon nicht mehr gesetzeskonforme Privilegierung des Geschädigten da; sie müsse gerade deshalb begrenzt bleiben und dürfe nicht auch noch auf gewerblich genutzte Gegenstände ausgeweitet werden. Sie verweist dazu auf die schadensrechtliche Sonderbehandlung der privaten Pkw-Nutzung: Dort kann der Nutzungsausfallschaden auch abstrakt berechnet werden, nicht aber bei betrieblich genutzten Fahrzeugen. Eine entsprechende Begrenzung der Schadensrechtlichen Privilegierung auf privatgenutzte Pkw halten die Beklagten auch für erforderlich, wenn es beim Abrechnungsmodus um die Frage geht, ob die Wirtschaftlichkeitsgrenze oder die Toleranzgrenze maßgeblich ist.

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Der Senat ist demgegenüber der Auffassung, daß das durch eine fachgerechte Reparatur dokumentierte Integritätsinteresse des Geschädigten auch bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen - LKW ebenso wie Pkw - eine Abrechnung im Toleranzbereich zuläßt. Wenn die Rechtsprechung in diesem Bereich Einschränkungen der streng wirtschaftlichen Betrachtung hinnimmt, so will sie damit nicht das bloße Affektionsinteresse des Eigentümers privilegieren, der "sein Fahrzeug lieb gewonnen hat und deshalb auf seinen weitere Benutzung nicht verzichten möchte", wie es die Beklagten in erster Instanz vorgetragen haben (vgl. auch Freundorfer, VersR 92, 132, 133: "eigentlich unsinnige emotionale Bindung"; Jordan VersR 78, 688, 691: "mit Wehmut Abschied nehmen", "liebstes Spielzeug" usw.). Ein derartiges Verhältnis des Eigentümers zu seinem Fahrzeug erschiene in der Tat bei einem Nutzfahrzeug schwerer vorstellbar und noch weniger schützenswert als bei einem privat genutzten Pkw. Der Grund für die erweiterte Zulassung der Abrechnung auf Reparaturkostenbasis liegt vielmehr darin, daß die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein gesetzlich geschütztes Interesse an der Wiederherstellung des vor dem Schadensfall bestehenden "integren" Zustandes regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung (vgl. BGH NJW 92, 302 m.w.N.). Diese gesetzliche Wertung kommt - wenngleich der BGH die Ersatzbeschaffung auch als Form der Restitution begreift und das Wirtschaftlichkeitspostulat nicht an § 251 BGB, sondern am Begriff der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB ausrichtet - letztlich doch auch in dem Vorrang der Restitution gemäß § 249 BGB gegenüber der Kompensation gemäß § 251 BGB zum Ausdruck.

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Wenn im übrigen der BGH das Absehen vom strengen Wirtschaftlichkeitspostulat mit dem Interesse des Geschädigten daran begründet, den ihm vertrauten und erprobten Wagen wiederhergestellt zu wissen und sich nicht auf den Erwerb eines ihm fremden und möglicherweise mit verborgenen Mängeln behafteten Gebrauchtwagens verweisen zu lassen (VersR 72, 1024), so können diese Erwägungen durchaus auch auf Firmeninhaber oder juristische Personen zutreffen, deren Fahrzeuge ausschließlich von Angestellten gefahren werden. Die Mitbenutzung durch den Eigentümer ist also (entgegen der Auffassung von Rischar, SP 97, 288) keine Voraussetzung für die teure Reparatur, denn ihm kann - vor allem bei einem Fahrzeug, das wie hier mit erprobten und bewährten Spezialaufbauten ausgerüstet ist - durchaus auch im betrieblichen Interesse daran gelegen sein, gerade dieses Fahrzeug weiter einsetzen zu können.

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Die Berufung will ferner das von ihr erstrebte strenge Festhalten am Wirtschaftlichkeitspostulat bei Nutzfahrzeugen mit dem Hinweis begründen, daß privat genutzte Pkw schadensrechtlich eine Sonderrolle spielen, wie es bei der Behandlung der abstrakt berechneten Nutzungsentschädigung zum Ausdruck kommt; sie meint, derartige Sonderregeln dürften nicht ohne weiteres dadurch ausgeweitet werden, daß eine Abrechnung der Reparaturkosten im Toleranzebereich auch bei Nutzfahrzeugen zugelassen werde. Dabei wird verkannt, daß die Zulassung dieser Abrechnungsweise ihren Grund nicht in den Besonderheiten der privaten Pkw-Nutzung hat. Die Erwägungen, mit denen die Rechtsprechung den eigenwirtschaftlichen Gebrauch eines Pkw bei der abstrakt berechneten Nutzungsentschädigung privilegiert hat (vgl. dazu BGHZ - GZS - 98, 212 = NJW 87, 50), sind für den Abrechnungsmodus - strenges Wirtschaftlichkeitspostulat oder Toleranzbereich - nicht relevant.

38

Im Ergebnis kann also nach Auffassung des Senats auch bei Nutzfahrzeugen im Rahmen des Toleranzbereichs Ersatz der Reparaturkosten verlangt werden, selbst wenn sie die Wiederbeschaffungskosten übersteigen.

39

Da diese Frage - soweit ersichtlich - bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist, für ihre Klärung aber ein erhebliches praktisches Bedürfnis besteht, hat der Senat die Revision zugelassen.

40

1.3

41

Die Klägerin durfte sich zu Lasten der Beklagten zu einer Reparatur entschließen, weil die Reparaturkosten im Toleranzbereich lagen. Zumindest ließen die bei Erteilung des Reparaturauftrags bekannten Daten diesen Entschluß zu.

42

1.3.1

43

Angesichts des Wiederbeschaffungswertes von49.500,00DM
lag die 130 %-Toleranzgrenze bei64.350,00DM.
Da eine Wertminderung nicht eingetreten ist, beschränkt sich die Frage zunächst darauf, ob die Reparaturkosten in dieser Grenze bleiben.  
Die Reparaturkosten betrugen nach dem von der Klägerin alsbald eingeholten Schadensgutachten62.595,10DM
und lagen damit unter der Toleranzgrenze; ein Abzug Neu für Alt ist dabei noch nicht einmal berücksichtigt.  
44

1.3.2

45

Die Reparaturkostenrechnung der Firma ...-Automobile vom 12.4.1996 schließt demgegenüber mit64.437,32DM
und liegt damit - sofern kein Abzug Neu für Alt berücksichtigt wird - geringfügig oberhalb der Toleranzgrenze.  
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Das ist aber nicht entscheidend, denn wenn der Geschädigte sich auf der Basis der ihm bekannten Daten zulässigerweise zu einer Reparatur entschlossen hat und sie - wie hier - in einer Fachwerkstatt ausführen läßt, kann er auf der Basis der tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen. Ist die Reparatur billiger geworden, kann er auch nur in dieser Höhe Ersatz verlangen; ist sie aber teurer geworden, steht im der höhere Betrag zu. Das gilt auch dann, wenn durch die Verteuerung die 30 %-Grenze überschritten ist, denn bei tatsächlich ausgeführter Reparatur trägt der Schädiger das Prognose- und das Werkstattrisiko; war die Toleranzgrenze von 130 % nach dem Inhalt des Schätzgutachtens nicht überschritten und stellt sich erst bei Durchführung der Reparatur heraus, daß der Gutachter Schäden übersehen hat und daß die Reparaturkosten jetzt doch über der Toleranzgrenze liegen, hat der Schädiger die Mehrkosten zu tragen; er kann nicht etwa nunmehr den Schädiger auf die Abrechnung nach Maßgabe des Wiederbeschaffungsaufwands verweisen (vgl. BGH NJW 92, 302 = VersR 92, 61 = r + s 92, 15; Otting zfs 94, 154).

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Vor diesem Hintergrund kommt es also nicht darauf an, ob die tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten möglicherweise sogar noch höher lagen. Die Klägerin hat vorprozessual auch noch die Kosten einer weiteren Rechnung der Firma ...-Automobile vom 28.5.1996 über 2.224,40 DM dem Unfall zugeordnet, wodurch sich die Spanne zwischen Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten weiter vergrößert hätte, hat das aber letztlich nicht weiterverfolgt. Wären diese Kosten dem Unfall zuzuordnen gewesen, so hätten sie nicht willkürlich aus der Vergleichsberechnung herausgenommen werden dürfen. Da der Schadensgutachter sie aber bei seiner Prognose nicht berücksichtigt hat, kommt es hier auf diese Kosten nicht an.

48

1.3.3

49

Im übrigen durfte sich die Klägerin hier auch - unabhängig von der Zuweisung des Prognoserisikos - deswegen zu Lasten der Beklagten zur Reparatur entschließen, weil bei Festlegung der im Rahmen der Toleranzgrenze berücksichtigungsfähigen Reparaturkosten zunächst der Abzug Neu für Alt vorzunehmen ist, wie es das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Denn dabei geht es ja im eigentlichen Sinne nicht um Kosten, die für die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgewandt werden, sondern um sowieso immer einmal wieder anfallende Kosten für Verschleißteile, die bei der unfallbedingten Reparatur vorzeitig erneuert werden, so daß der Eigentümer eine ohnehin in absehbarer Zeit fällig werdende verschleißbedingte Reparatur erspart. Diese Kosten gehen nicht zu Lasten des Schädigers und geben weder unter dem Gesichtspunkt, daß unsinnige Kosten vermieden werden sollen, noch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit etwas her für die Frage, wie weit sich der Geschädigte mit seiner Entschließung zur Reparatur von der durch strenge Kalkulation gezogenen Wirtschaftlichkeitsgrenze hat, und wie weit er das zu Lasten des Schädigers durfte.

50

1.3.4

51

Abschließend sei darauf hingewiesen, daß der BGH die 130 %-Grenze als solche nicht festgelegt hat; er hat lediglich den von den Instanzgerichten zugestandenen Zuschlag von 30 % gebilligt und betont, daß diese Grenze nicht starr ist. So können z.B. erheblich höhere Nebenkosten der Entschließung zur Reparatur auf Kosten des Schädigers entgegenstehen, wenn beispielsweise Ersatzteile nicht schnell zu beschaffen sind und mit einer langen Reparaturdauer und hohen Mietwagenkosten gerechnet werden muß, während ein Ersatzfahrzeug schnell zu beschaffen wäre. Dann muß sich der Geschädigte eventuell zu Ersatzbeschaffung entschließen, obwohl die 130 %-Grenze nicht überschritten ist (vgl. BGH NJW 92, 302 u. 305 = r + s 92, 15 u. 16.). Andererseits kann die Reparatur trotz Überschreitung der 130 %-Grenze erlaubt oder sogar geboten sein, wenn im Falle der Ersatzbeschaffung sehr hohe Nebenkosten entstehen, z.B. durch höhe Mietwagenkosten wegen langer Lieferfristen oder durch einen hohen Einfuhrzoll (vgl. Senat r + s 94, 258 = NZV 95, 27).

52

Im vorliegenden Fall sind aber keine hohen Nebenkosten ersichtlich, die eine Ausschöpfung der 130 %-Grenze verbieten würden. Der Schadensgutachter hat für die Reparaturdauer 22 bis 25 Arbeitstage (also 5 Wochen) und eine Wiederbeschaffungsdauer von 24 bis 26 Werktagen (also ca. 4 1/2 Wochen) prognostiziert. Dieser Unterschied rechtfertigt es nicht, die Toleranzgrenze hier wesentlich tiefer anzusetzen, zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, wie sich der geringe, dazu noch auf Schätzungen beruhende Unterschied abrechnungsmäßig ausgewirkt hätte. Daran ändert sich auch nichts, wenn dann tatsächlich die Reparatur länger gedauert hat und der Kläger versucht haben sollte, 44 Ausfalltage in die vorprozessuale Abrechnung einzubringen. Denn auch insoweit trägt der Schädiger das Prognoserisiko.

53

2.

54

Zu den Bergungskosten gilt folgendes:

55

Die Klägerin macht hier1.035,00DM
geltend, und zwar 3 Stunden á 105,00 DM  
Lkw mit Fahrer315,00DM
und 12 Stunden Umladen à 60,00 DM720,00DM
geltend.  
56

Die Beklagten bestreiten nicht, daß diese Arbeiten ausgeführt und angemessen bewertet worden sind; sie meinen lediglich, das sei nicht ersatzfähig. Diese Auffassung trifft nicht zu. Erbringt der, Geschädigte zur Schadensbeseitigung eigene Arbeitsleistungen, so ist deren Wert zu ersetzen, soweit sie nach der Verkehrsanschauung einen Marktwert haben (vgl. BGH NJW 96, 922; Palandt/Heinrichs Vor § 249 Rdn. 37). Das gilt ebenso, wenn der Geschädigte - wie hier - eigene Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung einsetzt (vgl. BGHZ 131, 225). Die dieser Beurteilung zugrundeliegende Rentabilitätsvermutung wird hier nicht dadurch ausgeräumt, daß die Arbeiten teilweise nachts durchgeführt wurden, weil dieser Einsatz den Arbeitskräften irgendwie gutgebracht werden mußte, sei es durch Abfeiern oder durch Überstundenentlohnung. Zwar sind beim Einsatz eigener Kräfte nur die Selbstkosten (also ohne Gewinnanteile) zu ersetzen. Angesichts des unbestrittenen Sachvortrags der Klägerin ist aber davon auszugehen, daß sie auch nicht mehr als die Selbstkosten verlangt.

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Ihr standen also1.035,00DM
zu.  
Es ist nunmehr unstreitig, daß die Beklagten  
darauf600,00DM
gezahlt haben, so daß noch435,00DM
zu ersetzen sind.  
58

Im Ergebnis erweist sich also die Abrechnung des Landgerichts als richtig bis auf die 600,00 DM, die abgezogen werden müssen, nachdem die Klägerin insoweit die Klage zurückgenommen hat.

59

4.

60

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97 I, 708 Nr. 10, 711, 108, 546 I S. 2 Nr. 1 ZPO.

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Verkündet am 19. März 1998

62

, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts