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Oberlandesgericht Hamm·6 U 190/02·05.02.2003

Berufung teilweise stattgegeben: Mitverantwortung bei Autobahn-Unfall wegen Richtgeschwindigkeitsüberschreitung

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verklagt die Beklagten auf Schadensersatz nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn. Zentrale Frage war die Haftungsaufteilung vor dem Hintergrund einer erheblichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch den Kläger und eines fahrstreifenwechselnden Busses. Das OLG reduziert die Mitverantwortung des Klägers auf 30 % und verurteilt die Beklagten zur Nachzahlung von 455,73 €; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung weiterer 455,73 € verurteilt, sonstige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine erhebliche Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit führt regelmäßig zur Anspruchskürzung nach § 17 StVG; der Geschädigte kann diese Kürzung nur durch substantiierten Nachweis entkräften, dass bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall mit vergleichbar schweren Folgen eingetreten wäre.

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Bei einem Fahrstreifenwechsel hat der Wechselnde die äußerste Sorgfalt zu beachten; verstößt er gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO und gefährdet dadurch andere, trifft ihn insoweit überwiegende Haftung, wobei die erhöhte Betriebsgefahr eines Busses zu berücksichtigen ist.

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Zur Entkräftung einer Haftungskürzung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf es eines verkehrsanalytischen Nachweises oder gleichwertiger, konkreter Anhaltspunkte; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine über die übliche Wiederbeschaffungsdauer hinausgehende Nutzungsausfallzeit; fehlen konkrete Anhaltspunkte, ist die Ersatzdauer nach § 287 ZPO zu begrenzen.

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Unterstellkosten sind nur in dem Umfang ersatzfähig, der durch Rechnungen belegt und nach Lage der Umstände verhältnismäßig ist; unbegründet lange Standzeiten sind sachgerecht zu kürzen.

Relevante Normen
§ 92 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 823 BGB§ 3 Nr. 1 PflVG§ 7 Abs. 5 Satz 1 StVO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 2 O 253/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 11.09.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 455,73 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinsssatz seit dem 13.06.2002 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/9 und die Beklagten zu 8/9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

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Gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVG haben die Beklagten dem Kläger wegen des Autobahnunfalls vom 24.09.2001 auf der Grundlage einer Haftungsquote von 70 % Schadensersatz zu leisten, weil der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Bus unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO den Fahrstreifen von rechts nach links gewechselt hat, ohne genügend auf den Pkw Audi A 4 des Klägers zu achten, der sich auf dem Überholfahrstreifen mit ca. 200 km/h näherte. Wegen der hohen Betriebsgefahr seines Fahrzeugs muß der Kläger 30 % seines Schadens selbst tragen.

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1.1

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Der Senat hat in seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrundegelegt, denn es gibt keinen konkreten Anhaltspunkt für Zweifel daran, daß die hohe Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit für den Unfall ursächlich geworden ist.

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Den ihm obliegenden Nachweis, daß es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre, vermag der Kläger durch Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens, auf welches er sich zum Beweise beruft, nicht zu führen. Als für den Kläger die Gefahr erkennbar wurde – dieser Zeitpunkt ist maßgeblich -, ist es ihm immerhin noch gelungen, vom linken über den rechten Fahrstreifen bis auf den rechten Seitenstreifen hinüberzuwechseln, wo er dann vor dem Bus der Beklagten gegen einen dort aufgestellten mit einem Verkehrszeichen bestückten Sicherungswagen geprallt ist. Unter diesen Umständen spricht alles dafür, daß bei Einhaltung von 130 km/h angesichts der dann relativ geringen Geschwindigkeitsdifferenz – der Bus fuhr nach den polizeilichen Feststellungen ca. 100 km/h – schon eine Angleichungsbremsung (eventuell in Verbindung mit einem geringfügigen kontrollierten Ausweichen) zur Vermeidung des Unfalls ausgereicht hätte. Es lassen sich jedenfalls keine gesicherten Anhaltspunkte feststellen, auf deren Grundlage mit Hilfe einer Verkehrsanalyse nachgewiesen werden könnte, daß es gleichwohl zu einem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre. Denn zum Abstand der Fahrzeuge im Zeitpunkt des Erkennbarwerdens der Gefahr gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Fest steht insoweit nur, daß er jedenfalls mindestens so groß war, daß der Kläger noch hinter dem Bus vom linken Fahrstreifen nach rechts auf den Seitenstreifen wechseln konnte. Eine Situation wie diejenige, welche etwa der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 12.01.1994 (OLGR 94, 87) zugrunde lag, läßt sich danach nicht feststellen.

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1.2

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Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine derart hohe Überschreitung der Richtgeschwindigkeit wie hier regelmäßig zur Anspruchskürzung gemäß § 17 StVG führt (vgl. BGH DAR 92, 275 = VersR 92, 714; Senat OLGR 95, 5; Senat MDR 00, 518; OLG Hamm – 13. ZS – OLGR 94, 27; OLG Köln OLGR 91, 64), wenn nicht der Kläger den Nachweis führt, daß auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall mit vergleichbar schweren Folgen vermieden worden wäre.

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Hier lag die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch den Kläger höher als in den meisten der einschlägigen veröffentlichten Entscheidungen, und es ist bekannt, daß bei höherer Geschwindigkeit der Bremsweg sich nicht linear, sondern exponentiell verlängert. Infolgedessen verringert sich die Beherrschbarkeit in Gefahrensituationen, die sonst leicht zu meistern wären, umso mehr, je mehr die Richtgeschwindigkeit überschritten wird. Auf der anderen Seite wird das Gewicht des Verursachungsanteils des vorausfahrenden Fahrstreifenwechslers geringer, weil bei extrem hoher Geschwindigkeit des aufschließenden Fahrzeugs eine Fehleinschätzung durch den Vorausfahrenden wahrscheinlicher wird.

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Der überwiegende Verantwortungsanteil fällt jedoch bei der Abwägung gemäß § 17 StVG der Beklagtenseite zur Last, denn der Beklagte zu 1) hat sich entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO beim Fahrstreifenwechsel nicht so verhalten, daß eine Gefährdung anderer ausgeschlossen war; er hatte die äußerste Sorgfalt einzuhalten. Bei der gebotenen genauen Beobachtung hätte es ihm auffallen müssen, daß sich der Kläger mit hoher Überschußgeschwindigkeit näherte, und er hätte deswegen seinen Fahrstreifenwechsel zurückstellen müssen. Neben seinem Verschulden fällt auch die gegenüber einem Pkw erhöhte Betriebsgefahr des Busses ins Gewicht, der es durch seine Breite für den Kläger schwieriger gestaltete, den drohenden Auffahrunfall durch ein kontrolliertes Ausweichen zu vermeiden. Unter Abwägung aller Umstände erschien es deswegen dem Senat die vom Landgericht angesetzte Mitverantwortungsquote von 40 % zu hoch. Er hat sie deswegen auf 30 % reduziert.

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2.

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Beim Schmerzensgeld (§ 847 BGB) hat sich der Senat unter Würdigung von Ausmaß und Dauer der unfallbedingten Beschwerden ähnlich wie das Landgericht an einem Ausgangs- oder Vergleichsbetrag (für den Fall voller Haftung) von 500,00 Euro

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orientiert und im Hinblick auf den Mitverantwortungsanteil

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des Klägers das ihm zustehende Schmerzensgeld mit 350,00 Euro

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bemessen. Da hierauf vorprozessual 310,00 Euro

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gezahlt worden sind, schulden die Beklagten dem Kläger

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hier weitere 40,00 Euro.

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3.

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Zu den geltend gemachten Positionen des materiellen Schadens gilt folgendes:

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3.1

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Der Nutzungsausfallschaden ist vom Landgericht im Ausgangsbetrag zutreffend mit 916,24 Euro bemessen worden. Daß für die Wiederbeschaffung eine längere als die vom Landgericht zugrundegelegte übliche Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen erforderlich gewesen sei, läßt sich nicht feststellen. Das Schadensgutachten enthält keine Angaben. Welche Bemühungen der Kläger für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeugs unternommen hat, und weswegen sie ggf. erfolglos geblieben sind, ist nicht dargelegt. Der Schadensumfang legte von Anfang an nahe, daß eine Reparatur unwirtschaftlich sein würde. Das ist letztlich durch das Schadensgutachten, nach welchem die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 40 % überstiegen, bestätigt worden. Es hätte daher dem Kläger oblegen, sich alsbald um eine Wiederbeschaffung zu bemühen. Es handelte sich auch nicht um ein ausgefallenes Fahrzeug, so daß deswegen mit einer längeren Wiederbeschaffungsdauer zu rechnen gewesen wäre.

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3.2

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Die Unterstellkosten sind durch die Rechnung der Firma L vom 19.11.2001 (Bl. 29 d.A.) belegt. Es war aber nicht erforderlich, Unterstellkosten für 57 Tage anfallen zu lassen. Die Entfernung zwischen dem Unfallort und dem süddeutschen Heimatort des Klägers und seine unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung mögen zwar die Veräußerung des Fahrzeugwracks erschwert haben. Mehr als eine Woche kann dem Kläger hierfür aber nicht zugebilligt werden (§ 287 ZPO). Pro Tag sind ihm 18,50 DM netto in Rechnung gestellt worden, so daß für sieben Tage inkl. Mehrwertsteuer 150,22 DM = 76,80 Euro

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als ersatzfähig anzusetzen sind.

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3.3

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Auf die Begründung, mit der das Landgericht dem

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Kläger die geltend gemachte Schadensposition

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"Kosten Straßenbau" aberkannt hat, nimmt der Senat

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Bezug; sie ist mit der Berufung nicht angegriffen worden.

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3.4

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Die Aufstellung des ersatzfähigen materiellen Gesamt-

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schadens im angegriffenen Urteil, die mit 1.323,65 Euro

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abschließt, erhöht sich demgemäß lediglich um die

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o.a. Unterstellkosten auf 1.400,45 Euro.

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Entsprechend ihrer Haftungsquote von 70 % haben die

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Beklagten davon 980,32 Euro

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zu ersetzen. Zusammen mit dem o.a. restlichen Schmerzens-

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geld von 40,00 Euro

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stehen also dem Kläger noch 1.020,32 Euro

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zu, über die vom Landgericht zuerkannten 564,59 Euro

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hinaus also weitere 455,73 Euro.

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4.

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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht. Die prozessuallen Nebenentscheidungen im übrigen beruhen auf §§ 92, 100, 708 Nr. 10, 713 ZPO.