Kfz-Haftpflicht: Kein Deckungsausschluss bei nicht bewiesenem Suizidvorsatz
KI-Zusammenfassung
Die Erbin des Versicherungsnehmers begehrte Deckungsschutz aus der Kfz-Haftpflicht für einen Frontalzusammenstoß mit tödlichem Ausgang. Der Versicherer verweigerte Leistung unter Hinweis auf vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls in Suizidabsicht (§ 152 VVG a.F.). Das OLG änderte das landgerichtliche Urteil und stellte Deckungsschutz fest, weil aus den Indizien der Vorsatz, insbesondere die Inkaufnahme eines Fremdschadens, nicht bewiesen war. Die Beweislast für den subjektiven Risikoausschluss trägt der Versicherer; als Miterbin konnte die Klägerin gemäß § 2039 BGB Leistung an alle Erben geltend machen.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Deckungsschutz in der Kfz-Haftpflicht für den Unfall wird festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Risikoausschluss nach § 152 VVG a.F. setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen der Schadensherbeiführung, herbeiführt; umfasst sein müssen auch die Schadensfolgen gegenüber Dritten.
Indizien für eine Suizidabsicht genügen nicht, wenn sie eine alternative, ernsthaft in Betracht kommende Erklärung (etwa eine plötzlich eingetretene Bewusstseinsstörung) nicht auszuräumen vermögen; dann ist Vorsatz nicht feststellbar.
Die Beweislast für die subjektiven Voraussetzungen des Risikoausschlusses nach § 152 VVG a.F. (natürlicher Vorsatz) trägt der Versicherer; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Die Darlegungs- und Beweislast für Ausnahmetatbestände der §§ 827 S. 2, 828 Abs. 2 BGB betrifft die Zurechnungsfähigkeit, nicht jedoch die vorgelagerte Frage, ob ein auf Fremdschädigung gerichteter Vorsatz festgestellt werden kann.
Ein Miterbe kann gemäß § 2039 BGB Versicherungsleistung an alle Erben verlangen und ist befugt, eine entsprechende Feststellungsklage auch ohne Mitwirkung der übrigen Miterben zu erheben.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 8 O 110/95
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Juli 1995 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung - Versicherungs-Nr. ... - für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., VN: ..., Versicherungsschutz für den Verkehrsunfall vom 25.09.1994 zu gewähren.
Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 2/9 die Klägerin, zu 7/9 die Beklagte.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Sicherheit kann auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.
Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe und zusammen mit ihren Söhnen die Erbin des am 25.09.1994 verstorbenen .... Dieser hatte seinen Pkw ... bei der Beklagten haftpflichtversichert. Außerdem bestanden eine Teilkasko- und eine Unfallversicherung.
Am 25.09.1994 hatte Herr ... die Klägerin und deren Arbeitskollegin morgens mit dem versicherten Pkw von ... nach ... gebracht und hatte dann allein den Rückweg nach ... angetreten. Er stieß auf der ... in ... außerhalb geschlossener Ortschaft nach dem Durchfahren einer Rechtskurve in der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Pkw ... zusammen. Er selbst verstarb noch an der Unfallstelle. Der Führer des Pkw ..., der 74jährige ..., verstarb einen Monat später an den Unfallfolgen.
Bei den Ermittlungen wurde festgestellt, daß der Pkw ... keine technischen Fehler hatte, die das Unfallgeschehen hätten auslösen können, und daß ... keinen Alkohol im Blut gehabt hatte. Er war jedoch auf den letzten Kilometern vor der Unfallstelle mehreren Verkehrsteilnehmern durch seine Fahrweise aufgefallen. Teilweise hatte sie den Eindruck gewonnen, daß er sie rammen wollte. Demgemäß gelangte die Polizei im Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis, daß ein Freitod hier nicht auszuschließen sei.
Die Beklagte versagte daraufhin der Klägerin den Versicherungsschutz mit der Begründung, der Unfall sei von dem Versicherungsnehmer in Suizidabsicht verursacht worden.
Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr in der Kraftfahrtversicherung für den Unfall vom 25.09.1994 Versicherungsschutz zu gewähren habe, und hat ferner aus der Unfallversicherung Zahlung von 20.000,00 DM nebst Zinsen verlangt. Sie hat eine Selbstmordabsicht ihres Ehemanns bestritten und hat die Vermutung geäußert, daß ihr herzkranker Ehemann, der des öfteren starke Hustenanfälle mit Luftnot bekam, hierdurch zeitweilig die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe.
Das Landgericht hat nach Auswertung der Ermittlungsakten 41 UJs 1049/94 StA Hagen die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen und hat zur Begründung ausgeführt, daß den Umständen nach die Kollision von dem Versicherungsnehmer in Selbstmordabsicht herbeigeführt worden sein müsse.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin lediglich ihr Begehren auf Deckung in der Haftpflichtversicherung weiter; die Abweisung der Klage auf Zahlung der Unfallversicherungssumme greift sie nicht an. Sie hebt hervor, daß bis zu dem Zeitpunkt, als ihr Ehemann die Heimfahrt angetreten habe, nichts in seinem Verhalten auch nur entfernt auf eine Selbstmordabsicht habe schließen lassen. Es hätten keine wirtschaftlichen und - bis auf die Herzkrankheit - auch keine persönlichen Probleme bestanden. Ein naheliegender Grund für seine ansonsten unerklärliche Fahrweise könne darin liegen, daß bei ihm eine organisch bedingte oder auf Medikamenteneinnahme beruhende Bewußtseinsstörung eingetreten sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung - Versicherungs-Nr. ... - für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., VN: ..., Versicherungsschutz für den Verkehrsunfall vom 25.09.1994 zu gewähren,
hilfsweise
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, diesen Versicherungsschutz ihr und ihren Söhnen ... und ... zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, das Verhalten des Versicherungsnehmers könne nur in einer Selbstmordabsicht seinen Grund haben. Sie bestreitet, daß die ihm verordneten Medikamente zu Halluzinationen, Sehstörungen und Verwirrtheitszuständen führen könnten, und bestreitet ferner, daß die Klägerin ermächtigt worden sei, Leistung an sich allein zu verlangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat informationshalber die Ermittlungsakten 41 UJs 1049/94 StA Hagen ausgewertet und die Klägerin gemäß §141 ZPO angehört. Wegen ihrer Erklärung wird auf den darüber im Einverständnis der Parteien gefertigten Vermerk des Berichterstatters über den Senatstermin vom 15. Februar 1996 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, den Erben ihres Versicherungsnehmers ... den vertragsgemäß vereinbarten Haftpflichtversicherungsschutz gemäß §§1, 49, 149 ff VVG i.V.m. §10 AKB zu gewähren. Denn aufgrund des Berufungsverfahrens ist der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, daß ... die Kollision vorsätzlich herbeigeführt und dadurch den Ausschlußtatbestand des §152 VVG verwirklicht hat. Der Sachvortrag der Beklagten, der auf den - im vorliegenden Rechtsstreit auch vom Senat zugrundegelegten - Schilderungen der Zeugen beruht, welche sich im Ermittlungsverfahren 41 UJs 1049/94 StA Hagen gegenüber der Polizei geäußert haben, rechtfertigt weder für sich noch in Verbindung mit sonstigen feststellbaren Umständen den Schluß, daß der Versicherungsnehmer die Kollision vorsätzlich herbeigeführt hat.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß zum Vorsatz das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges gehören, daß also der Versicherungsnehmer den Erfolg als möglich vorausgesehen und ihn für den Fall seines Eintritts - wenn auch nicht in allen Einzelheiten - gebilligt haben muß, und daß im falle des §152 VVG vom Vorsatz auch die Schadensfolgen mit umfaßt sein müssen. Es läßt sich indessen nicht feststellen, daß der Wille des Versicherungsnehmers auf die Herbeiführung der Kollision unter Inkaufnahme der Schädigung des Unfallgegners gerichtet war.
Zweifel daran ergeben sich zum einen aus dem Fehlen eines erkennbaren Motivs. Als solches kommt nach den Umständen ohnehin nur die vom Landgericht angenommene Selbstmordabsicht in Betracht. Hierfür haben sich indessen weder in der Lebenssituation des Versicherungsnehmers noch in dem Ablauf des Unfalltages hinreichende Anhaltspunkte gefunden. Die Beklagte hat nichts vorgetragen, wodurch die Darstellung der Klägerin zur persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation des Versicherungsnehmers widerlegt worden wäre. Danach hatte die Familie ein zufriedenstellendes Einkommen. Sie lebte im eigenen Haus, und zwar in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die familiäre Situation war harmonisch, und es waren keine Besonderheiten vorgefallen, die den Entschluß des Versicherungsnehmers erklärlich machen wurden, aus dem Leben zu scheiden. Er hatte sich damit abgefunden, daß er aufgrund seines Herzleidens vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden war, und zeigte - wie der Hausarzt ... bestätigt hat (Bl. 83 d.A.) - keine Anzeichen von Depressionen. Seitens der Beklagten sind keine Gesichtspunkte dargelegt worden, die Anlaß zu konkreten Zweifeln an dieser Darstellung geben.
Ebensowenig sind - abgesehen von den letzten Fahrtkilometern - im Verlauf des Unfalltages Auffälligkeiten zutage getreten, welche auf eine Selbstmordabsicht des Versicherungsnehmers hindeuten könnten. Er hatte morgens seine Ehefrau und deren Kollegin von ... nach ... gefahren und hatte mit ihr abgesprochen, daß er heimfahren und das Essen bereiten werde, um sie und ihre Kollegin dann wieder von ... abzuholen.
Auffällig ist allerdings sein Fahrverhalten auf der Heimfahrt, das im Ermittlungsverfahren von Zeugen geschildert worden ist. Den Zeugen ... und ... ist er im Bereich ... dadurch aufgefallen, daß er grundsätzlich versucht hat, in den Gegenverkehr zu fahren, daß er alle Ampeln ignoriert hat, die rotes Licht zeigten, und daß er teilweise bei Grün stehengeblieben ist, um dann bei Rot weiterzufahren.
Anschließend ist er am Parkplatz der ... von dem Zeugen ... beobachtet worden. Dieser hat geschildert, daß der Versicherungsnehmer auf der linken Fahrbahn gefahren sei.
Danach ist der Versicherungsnehmer kurz vor der Unfallstelle an der Einmündung Linnüfer der Zeugin ... und dem ihr folgenden Zeugen ... begegnet. Auch hier fuhr der Versicherungsnehmer ebenso wie zuvor bei der Begegnung mit dem Zeugen auf der Gegenfahrbahn, die von der Zeugin ... benutzt wurde, und hielt demgemäß direkt auf sie zu. Sie konnte den Zusammenstoß dadurch vermeiden, daß sie zunächst auf den Seitenstreifen auswich. Ihrer Schilderung zufolge wurde das Fahrzeug des Versicherungsnehmers daraufhin nochmals nach links (aus seiner Fahrtrichtung betrachtet) gezogen, was von der Zeugin ... als Versuch gedeutet wurde, ihr Fahrzeug zu rammen. Es gelang ihr jedoch, noch weiter nach rechts auf die Bushaltestelle "Gemarkenweg" auszuweichen und so einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden. Auch der hinter Frau ... fahrende Zeuge ... wich in gleicher Weise nach rechts aus, so daß er ebenfalls nicht mit dem Versicherungsnehmer zusammenstieß.
Kurz darauf kam es dann, nachdem der Versicherungsnehmer eine leichte Rechtskurve durchfahren hatte, zu der Kollision mit dem für beide Seiten tödlichen Ausgang, und zwar wiederum in der für den Versicherungsnehmer linken Fahrbahnhälfte.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertigt dieser Ablauf nicht den Schluß, daß der Versicherungsnehmer sich auf diese Weise das Leben nehmen wollte. Das von den Zeugen ... und ... dargestellte auffällige Fahrverhalten ... - stehenbleiben an der Ampel bei Grün und weiterfahren bei Rot - wäre für einen Selbstmordkandidaten wenig sinnvoll, da bei den in derartigen Situationen relativ geringen Geschwindigkeiten die Wahrscheinlichkeit, bei einem Zusammenstoß ums Leben zu kommen, vergleichsweise gering wäre gegenüber der Wahrscheinlichkeit, eine eventuelle Kollision mit Verletzungen lebend zu überstehen. Von den Zeugen ... und ... ist auch nicht geschildert und demgemäß auch von der Beklagten nicht dargelegt worden, daß es bereits hierbei zu konkreten lebensgefährdenden Situationen gekommen wäre. Erheblich gefährlicher waren die folgenden Begegnungen mit den Zeugen ... und ..., denen der Versicherungsnehmer jeweils in ihrer Fahrbahn entgegen kam. Denn angesichts der außerorts auf der Landstraße gefahrenen Geschwindigkeiten lag die Gefahr tödlicher Verletzungen bei einem Frontalzusammenstoß nahe. Allerdings wäre dann, wenn der Versicherungsnehmer sich auf diese Weise umzubringen versucht haben sollte, eher zu erwarten gewesen, daß er nicht von vornherein links gefahren wäre, sondern sein Fahrzeug erst bei so großer Annäherung an den Gegenverkehr von rechts nach links hinübergezogen hätte, daß die entgegenkommenden Fahrzeugführer keine Chance mehr gehabt hätten zum Ausweichen, wie es den Zeugen ... und ... gelungen ist. Die Zeugin ... ist allerdings zu dem Ergebnis gekommen, er habe ihr Fahrzeug zu rammen versucht, weil er nach ihrem Ausweichversuch sein Fahrzeug noch weiter nach links gezogen habe. Wenn er es indessen auf eine Frontalkollision angelegt gehabt hätte, so hätte es nähergelegen, daß ihm dies durch weiteres Hinüberziehen seines Fahrzeugs nach links auch gelungen wäre. Schließlich sprechen die Aussagen der Zeugen ... und ... dafür, daß der Versicherungsnehmer seine Fahrt anschließend bis zur Kollision auf der Gegenfahrbahn fortgesetzt hat, denn sie haben berichtet, daß er dem Unfallgegner auf dessen Fahrbahn entgegengekommen sei, haben aber nichts von einem plötzlichen Hinüberziehen des Fahrzeugs nach links berichtet, was aus der Sicht eines Selbstmörders sinnvoller gewesen wäre.
Aus dessen Sicht erscheint es auch nicht sonderlich einleuchtend, als Kollisionsgegner einen Pkw auszuwählen. Näher gelegen hätte in einem derartigen Fall die Kollision mit einem Lkw, dessen Fahrzeugführer überdies hierdurch weniger gefährdet worden wäre, oder aber der frontale Aufprall gegen ein festes Hindernis wie einen Brückenpfeiler oder einen Straßenbaum, wobei sich - wenn bei der selbstmörderischen Kollision ein Unfall vorgetäuscht werden sollte - die gefährliche Serpentinenstrecke zwischen ... und ... angeboten hätte, die ... kurz zuvor durchfahren hatte.
Allerdings ist sein auffälliges Fahrverhalten nicht mit einer vorübergehenden Unaufmerksamkeit oder dergleichen zu erklären. Das bedeutet aber nicht, daß dann eine Selbstmordabsicht so nahe liegt, daß andere Ursachen für die gefährliche Fahrweise auszuscheiden hätten. Hier kommt vielmehr konkret eine plötzlich aufgetretene Bewußtseinsstörung in Betracht. Zum einen bietet diese eine besser einleuchtende Erklärung für die Fahrweise, die erhebliche Zweifel daran bestehen bleiben läßt, ob sie zielgerichtet auf eine Kollision angelegt war, mit der der Versicherungsnehmer sich das Leben nehmen wollte. Zum anderen hat die Klägerin konkret die Möglichkeit aufgezeigt, daß es bei ihrem Ehemann aufgrund von Medikamenteneinnahme zu Halluzinationen oder sonstigen Wahrnehmungsstörungen gekommen sein kann. Aus dem Schreiben des Hausarztes ... vom 06.11.1995 (Bl. 83 d.A.) geht hervor, daß ... wegen seines schweren Herzleidens regelmäßig Medikamente einzunehmen hatte, darunter eine Tablette Stillacor 0,2 täglich, die Halluzinationen und Verwirrtheitszustände als Nebenwirkung zur Folge haben kann. Auf die Möglichkeit dieser Nebenwirkungen wird auch in dem Beipackzettel (Ablichtung Bl. 121 d.A.) hingewiesen. Zwar waren sie, soweit bekannt ist, während der bisherigen Behandlung noch nicht aufgetreten. Das schließt aber nicht aus, daß sie am Unfalltage erstmals eingetreten sind, wobei der Grund in einer organischen Veränderung gelegen haben kann oder darin, daß der Versicherungsnehmer irrtümlich die doppelte Menge der verordneten Dosierung eingenommen hatte. Daneben kommt auch konkret in Betracht, daß die blutdrucksenkenden Mittel, die er außerdem einzunehmen hatte, zu einer Minderdurchblutung des Gehirns geführt haben. Diese kann, wie sich aus dem von der Klägerin überreichten Auszug aus dem Lehrbuch "Psychiatrie" (R. Tölle, Berlin 1982) ergibt, ein amentielles Syndrom bewirken, das sich in Bewußtseinstrübung, Verwirrung, Desorientiertheit und Verkennung der Umwelt äußert.
Insgesamt läßt sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen, daß der Versicherungsnehmer deswegen die Gegenfahrbahn befahren hat, weil er mit dem Gegenverkehr zusammenstoßen wollte. Näher liegt es nach der Auffassung des Senats, daß ihm seine unkontrollierte Fahrweise und damit auch die drohende Gefahr einer Kollision nicht bewußt war.
Die mangelnde Feststellbarkeit eines auf die Herbeiführung des Fremdschadens gerichteten Vorsatzes geht zu Lasten der Beklagten, die die Voraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses gemäß §152 VVG zu beweisen hat. Hierbei ist allerdings zu differenzieren:
Die Beweislast des Versicherers betrifft den natürlichen Vorsatz, also Wissen und Wollen der Schadensherbeiführung (vgl. OLG Hamm - 20. ZS - VersR 81, 178). Demgegenüber hat der Versicherungsnehmer die Ausnahmetatbestände der §§827 S. 2, 828 II BGB zu beweisen (h.M.; a.A. Prölss, in: Baumgärtl, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 5 ... - Versicherungsrecht - 1993); das ist im Deliktsrecht seit langem anerkannt (vgl. BGHZ 98, 135; vgl. außerdem BGHZ 102, 227 für den Fall der Erbunwürdigkeit), und es gilt gleichermaßen im Verhältnis zwischen dem Versicherer und Versicherungsnehmer im Falle des Risikoausschlusses gemäß §152 VVG, wenn über die Zurechnungsfähigkeit des Versicherten gestritten wird (vgl. BGH NJW 90, 2387 = VersR 90, 888). Darum geht es hier aber nicht, sondern um die vorgelagerte Frage, ob aus der Gesamtheit der Indizien der Schluß gezogen werden kann, daß der Versicherte den Fremdschaden herbeiführen wollte. Insoweit bleibt es bei der Beweislast des Versicherers für die subjektiven Voraussetzungen des Risikoausschlusses gemäß §152 VVG. Dieser greift im vorliegenden Fall nicht zugunsten der Beklagten ein, da nicht bewiesen ist, daß ... die Kollision herbeifuhren wollte.
Der dementsprechend bestehende Anspruch gegen die Beklagte auf Deckung in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung steht gemäß §§1922, 1942, 2032 BGB der Klägerin und ihren Söhnen als Erben des Versicherungsnehmers zu. Da die Klägerin allein ohne Mitwirkung ihrer Söhne gemäß §2039 BGB Leistung an alle Erben fordern kann, ist sie auch berechtigt, eine entsprechende Feststellungsklage zu erheben. Im übrigen haben die Söhne dieser Vorgehensweise zugestimmt, wie sich aus ihrer Erklärung (Bl. 52 d.A.) ergibt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§92, 708 Nr. 10, 711, 546, 108 ZPO. Bei der Festsetzung der Beschwer hat der Senat die Haftpflichtansprüche berücksichtigt, für die im vorliegenden Rechtsstreit Deckung begehrt wird. Nach den im Senatstermin abgegebenen Erklärungen sind in dem Rechtsstreit zwischen den Hinterbliebenen des Unfallgegners ... und der Beklagten die dort geltend gemachten Ansprüche insgesamt mit 37.000,00 DM bewertet worden. Ferner muß damit gerechnet werden, daß öffentliche Versorgungsträger wegen Leistungen, die sie anläßlich des Unfalls erbracht haben, auf sie übergegangene Ansprüche geltend machen. Da sich der Unfallgegner Wagner bereits im Rentenalter befand, dürfte die vom Rententräger zu erbringende Witwenversorgung nicht die Leistungen übersteigen, die er ohnehin vor dem Tod des Herrn ... zu erbringen hatte. Wohl aber sind hier die Krankenhauskosten einzustellen, die nach dem Unfall bis zum Tode des Herrn ..., der intensivmedizinisch behandelt worden ist, angefallen sind. Insgesamt erscheint es daher angemessen, die Beschwer der Beklagten mit mehr als 60.000,00 DM anzusetzen.