Berufung gegen Rückzahlungsanspruch nach Doppelzahlung bei Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Abweisung einer von der Beklagten erhobenen Widerklage auf Rückzahlung versehentlich doppelt geleisteter Beträge nach einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand ist die Haftungsverteilung bei unklarer Ampelschaltung und die Frage, ob die Klägerin einen höheren Schadensersatzanspruch zur Gegenrechnung beweisen kann. Das OLG bestätigt die hälftige Haftung und verurteilt zur Rückzahlung, weil die Klägerin den Nachweis eines über 50%igen Ersatzanspruchs nicht erbracht hat. Die Feststellung stützt sich auf fehlende beweiserhebliche Anhaltspunkte für einen Rotlichtverstoß und für eine unfallursächliche alkoholbedingte Beeinträchtigung.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klägerin zur Rückzahlung von 6.954,81 DM verurteilt (Widerklage stattgegeben).
Abstrakte Rechtssätze
Eine ohne Rechtsgrund geleistete Doppelzahlung begründet einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Dem Bereicherungseinwand oder einem Gegenanspruch steht nur dann ein Abrechnungs- oder Restschadensersatzanspruch entgegen, wenn der Bereicherte den hierfür erforderlichen Beweis führt, dass ihm nach §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB oder § 3 PflVG ein über 50%iger Ersatzanspruch zusteht.
Bei der Quotenbemessung nach § 17 StVG sind nur unstreitige und bewiesene Tatsachen zu berücksichtigen; als Ausgangspunkt können die jeweiligen Betriebsgefahren der Fahrzeuge dienen.
Eine Blutalkoholkonzentration von 0,65 o/oo begründet nicht ohne weitere Feststellungen einen Anscheinsbeweis für eine erhöhte Betriebsgefahr oder die ursächliche Beteiligung am Unfall.
Aussagen von am Unfall beteiligten Fahrern sind nicht ipso facto vorzuziehen; ihre Beweiskraft ist anhand von Plausibilität und sonstigen Indizien zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21 O 25/99
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juli 1999 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin: unter 10.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
I.
In E auf der ampelgeregelten Kreuzung C-Straße/I-Straße kollidierte am 05.09.1998 um 5.58 Uhr das von dem Zeugen E2 auf der C-Straße in nördlicher Richtung gesteuerte Mercedes-Taxi der Klägerin mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Opel Kadett des Beklagten zu 1), mit dem dieser trotz einer Blutalkoholkonzentration von 0,65 o/oo auf der I-Straße in östlicher Richtung unterwegs war.
Wegen einander widersprechender Angaben zur Ampelschaltung im Unfallzeitpunkt legte die Beklagte zu 2) ihrer vorprozessualen Schadensregulierung hälftige Haftung zugrunde, zahlte einen so errechneten Betrag jedoch versehentlich doppelt an die Klägerin.
Mit der Behauptung, der Beklagte zu 1) habe den Unfall durch einen Rotlichtverstoß verursacht, hat die Klägerin dem Grunde nach vollen Schadensersatz verlangt.
Die Beklagten haben zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages ausgeführt, nicht der Beklagte zu 1) sondern der Zeuge E2 sei bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren.
Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte zu 2) die Klägerin auf Rückzahlung von 8.036,30 DM aus der versehentlich erfolgten Doppelzahlung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat es nach Beweisaufnahme als ungeklärt angesehen, welcher der an dem Unfall beteiligten Fahrer die Kollision verschuldet hat, und hat, von hälftiger Haftung der Beklagten ausgehend, die Klage abgewiesen und der Beklagten zu 2) auf die Widerklage 6.954,81 DM zugesprochen.
Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin vollständige Abweisung der Widerklage, wozu sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.
Die Beklagte zu 2) verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Berufung ist unbegründet, weil das Landgericht die Klägerin zu Recht zur Rückzahlung von 6.954,81 DM an die Beklagte zu 2) verurteilt hat.
Unstreitig hat die Beklagte zu 2) einen bereits an die Klägerin geleisteten Geldbetrag versehentlich ein zweites Mal ausgezahlt. Diese Zahlung erfolgte auf eine durch die Erstzahlung bereits erloschene Forderung und damit ohne Rechtsgrund, woraus ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten zu 2) gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB folgt. Diesem Rückzahlungsanspruch vermag die Klägerin nicht mit Erfolg einen Restschadensersatzanspruch entgegenzusetzen, weil sie den hier von ihr zu erbringenden Beweis nicht führen kann, daß ihr gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 3 PflVG ein Anspruch auf Ersatz von mehr als 50 % ihres Schadens zusteht.
Im Rahmen der gemäß § 17 StVG zur Bestimmung der Haftungsquote vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsbeiträge, bei der nur unstreitige und bewiesene Tatsachen Berücksichtigung finden dürfen, hat das Landgericht zutreffend lediglich die einfachen Betriebsgefahren der am Unfall beteiligten Pkw in Ansatz gebracht, die Betriebsgefahren beider Pkw gleich hoch eingeschätzt und daraus eine lediglich hälftige Schadensersatzverpflichtung der Beklagten abgeleitet.
Den Beweis dafür, daß die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 1) wegen eines Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen § 37 StVO erhöht gewesen ist, vermag die Klägerin nicht zu führen. Nach der Aussage des Zeugen E2, der selbst bei Grünlicht gefahren sein will, müßte dem Beklagten zwar ein Rotlichtverstoß zur Last fallen. Der Senat vermag dieser Zeugenaussage aber nicht den Vorzug zu geben gegenüber den entgegenstehenden persönlichen Erklärungen des Beklagten zu 1). Denn der Zeuge E2 war ebenso wie der Beklagte zu 1) als Fahrer eines der Pkw selbst an dem Unfall beteiligt. Aus der Aussage der Zeugin T, die sich im Taxi der Klägerin befunden hat, lassen sich keine zusätzlichen Erkenntnisse gewinnen, weil diese Zeugin auf die Schaltung der Lichtzeichenanlage nicht geachtet hat und sich auch ansonsten nicht an die Fahrweise des Zeugen E2 erinnert. Die Sachdarstellung der Klägerin erweist sich schließlich auch nicht aus sonstigen Gründen als so erheblich plausibler als diejenige der Beklagten, daß hieraus auf die Richtigkeit der Aussage des Zeugen E2 geschlossen werden könnte. Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, daß der Zeuge E2, wie aus dem Signalzeitenplan gefolgert werden kann, bei Zugrundelegung der Sachdarstellung der Beklagten ein seit bereits vielen Sekunden erkennbares Rotlichtsignal mißachtet haben müßte, während der Beklagte zu 1), geht man von der Sachdarstellung der Klägerin aus, erst wenige Sekunden vor seiner Einfahrt in den Kreuzungsbereich das Rotlichtsignal erhalten hätte. Aussagekräftige Schlußfolgerungen ließen sich aus dieser Erkenntnis allenfalls dann ziehen, wenn Näheres darüber bekannt wäre, aus welchen Gründen einer der beiden Pkw-Fahrer sich nicht nach der Schaltung der Lichtzeichenanlage gerichtet hat. Gesicherte Informationen hierzu liegen aber nicht vor. Sie können auch nicht daraus gewonnen werden, daß bei dem Beklagten zu 1) eine Blutalkoholkonzentration von 0,65 o/oo festgestellt worden ist. Denn ausweislich des anläßlich der Blutentnahme erstellten ärztlichen Berichtes vom 05.09.1991 gab es bei dem Beklagten zu 1) etwa eine Stunde nach dem Unfall keine relevanten Ausfallerscheinungen.
Schließlich war die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 1) auch nicht allein schon mit Rücksicht auf die Blutalkoholkonzentration des Beklagten zu 1) von 0,65 o/oo höher zu veranschlagen als diejenige des Pkw der Klägerin. Es läßt sich nämlich nicht feststellen, daß sich die alkoholische Beeinflussung des Beklagten zu 1) ursächlich auf den Unfall ausgewirkt hat, zumal bei dem Beklagten zu 1) ausweislich des bereits erwähnten ärztlichen Berichtes relevante alkoholbedingte Verhaltensauffälligkeiten nicht zu verzeichnen waren. Ein Beweis des ersten Anscheins greift bei der hier gegebenen Blutalkoholkonzentration noch nicht.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 515, 708 Nr. 10, 546 ZPO.