Berufung gegen Abweisung einer Kaskoklage wegen fehlendem Feststellungsinteresse und unzureichender Substantiierung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt aus Kaskoversicherung Deckung für einen behaupteten Wildschaden; das Landgericht wies die Klage ab. Das OLG beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurückzuweisen. Das Feststellungsbegehren sei unzulässig mangels prozesswirtschaftlichen Interesses; der Zahlungsantrag scheitere an mangelhafter Substantiierung der Vorschäden und Reparaturkosten.
Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich aussichtslos verworfen; Feststellungsantrag unzulässig und Hilfsantrag mangels Substantiierung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage setzt ein konkretes Feststellungsinteresse voraus; erforderlich ist, dass die Feststellung zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der Streitpunkte führt und die Respektierung des Urteils zu erwarten ist.
Besteht bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung Streit über die Anspruchshöhe, fehlt regelmäßig das erforderliche Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage.
Bei Kaskoschäden muss der Anspruchsteller die Reparaturaufwendungen und die Abgrenzung zu Vorschäden konkret und substantiiert darlegen; bei erheblichen Vorschäden sind detaillierte Nachweise erforderlich, ansonsten ist der Zahlungsanspruch nicht hinreichend belegt.
Die Berufung ist nach § 513 Abs. 1 ZPO nur begründet, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt oder nach § 529 ZPO neue, entscheidungserhebliche Tatsachen für eine andere Entscheidung vorgetragen werden; ohne derartige Darlegungen besteht keine Aussicht auf Erfolg.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 150/18
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen
dazu Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer gem. Versicherungsschein vom 12.12.2016 (Anlage K1) bei dem Beklagten geführten Kaskoversicherung aufgrund eines behaupteten Wildunfalls vom 02.11.2017 in E mit dem versicherten Fahrzeug Pkw Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ## geltend.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherungsvertrag verpflichtet ist, den sich an seinem Pkw am 02.11.2017 aufgrund eines Wildunfalls ergebenden Schaden bedingungsgemäß zu regulieren;
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.336,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages des Klägers mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen.
Wenn wie hier die Schadensentwicklung abgeschlossen ist und eine vollständige Bezifferung möglich ist, kann gleichwohl ein Feststellungsinteresse bestehen, falls die Feststellungsklage zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der Streitpunkte führt und die Person des Gegners die Respektierung des Feststellungsurteils erwarten lässt. Die Respektierung des Feststellungsurteils ist insbesondere bei einem Versicherer zu erwarten (vgl. zusammenfassend Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 256 ZPO Rn. 13).
Das Landgericht hat den Feststellungsantrag zutreffend als unzulässig angesehen, weil hier eine prozesswirtschaftlich sinnvolle und sachgemäße Erledigung der Streitpunkte nicht zu erwarten ist. Anders als die Berufungsbegründung meint, war es auch nicht so, dass zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein Dissens hinsichtlich der Anspruchshöhe bestanden habe. Bereits im Rahmen der Klageschrift (dort Bl. 3 GA) führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, die Beklagte habe die Regulierung mit der „kuriosen Begründung“ verweigert, zunächst die Vorlage von Reparaturrechnungen hinsichtlich der Vorschäden zu verlangen. Bereits aus diesem Vortrag ergibt sich, dass zwischen den Parteien bereits außergerichtlich gerade auch die Anspruchshöhe im Streit stand. Der Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Reparatur von Vorschäden ist – insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen – für die Anspruchshöhe entscheidend.
2.
Auch die Abweisung des (bezifferten) Hilfsantrages des Landgerichts erfolgte mit zutreffender Begründung. Anders als die Berufung meint, hat das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungen zur Reparatur von Vorschäden nicht überspannt. Vielmehr hat das Landgericht mit Beschluss vom 09.05.2019 (Bl. 52 GA) unter Angabe von Fundstellen in Literatur und Rechtsprechung auf die Anforderungen an den Vortrag des Klägers hingewiesen. Gleichwohl genügt auch der Vortrag des Klägers im Rahmen seines nachgelassenen Schriftsatzes vom 09.07.2019 diesen Anforderungen nicht. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Vorschäden, bei denen sich ausweislich der vorliegenden Schadensgutachten hinsichtlich des Schadens vom 11.02.2016 Reparaturkosten von netto 8.652,56 €, hinsichtlich des denselben Bereich betreffenden Vorschadens vom 25.06.2016 Reparaturkosten von netto 11.522,26 € und hinsichtlich des Vorschadens vom 28.01.2017 Reparaturkosten von netto 10.772,98 € ergeben.
Die Berufung bietet danach keine Aussicht auf Erfolg.
III.
Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.
Hamm, 18.11.2019
Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat