Haftungsprivileg § 106 SGB VII bei einseitig bewusstem Zusammenwirken an Verladerampe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Verladeunfall Schadensersatz vom Staplerfahrer und dessen Arbeitgeberin. Streitpunkt war, ob auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ i.S.d. § 106 SGB VII ein bewusstes Miteinander auch dann vorliegt, wenn nur der Geschädigte das Zusammenwirken erkennt. Das OLG bejaht dies und nimmt zugunsten des Staplerfahrers das Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 i.V.m. § 105 SGB VII an. Ansprüche gegen die Arbeitgeberin scheitern zudem an fehlender Verkehrssicherungspflichtverletzung bzw. jedenfalls an den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld; die Berufung bleibt erfolglos.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen; Haftung wegen § 106 SGB VII bzw. fehlender Pflichtverletzung verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Das Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 SGB VII setzt eine gemeinsame Betriebsstätte voraus, auf der betriebliche Tätigkeiten Versicherter verschiedener Unternehmen tatsächlich aufeinander bezogen ineinandergreifen und eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordern können.
Ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf kann auch dann vorliegen, wenn das Bewusstsein des Zusammenwirkens nur auf Seiten des Geschädigten feststellbar ist und der Schädiger die Mitwirkung (noch) nicht bemerkt hat, sofern die Tätigkeit des Geschädigten sich in den Arbeitsablauf des anderen Unternehmens einfügt.
Beteiligt sich ein betriebsfremder Versicherter an einer dem anderen Unternehmen obliegenden Verladetätigkeit, kann dies die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte begründen; ein bloßer Aufenthalt als „Besucher“ genügt hierfür hingegen nicht.
Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch den Unfallversicherungsträger schließt die zivilrechtliche Prüfung der Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 106 Abs. 3 SGB VII nicht aus; Fragen der haftungsrechtlichen Zuordnung sind nicht Entscheidungskompetenz des Unfallversicherungsträgers.
Besteht eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schädiger, kann die Inanspruchnahme des nicht privilegierten Schädigers nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld auf den Anteil beschränkt sein, der ihm im Innenverhältnis ohne Haftungsprivilegierung des Mitschädigers endgültig verbleiben würde.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12 O 614/09
Leitsatz
Zur Frage, ob ein bewusstes Miteinander Beschäftigter verschiedener Unternehmen i.S.d. höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 106 SGB VII auch dann vorliegt, wenn das Bewusstsein des Zusammenwirkens nur auf Seiten des Geschädigten feststellbar ist, der Schädiger aber von dem Zusammenwirken (noch) nichts bemerkt hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.09.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
I.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1.
Wie das Landgericht bereits zutreffend angenommen hat, hat der Kläger gegen den Beklagten zu 1) keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 230 StGB wegen des Unfalls vom 20.04.2007, weil der Beklagte zu 1) jedenfalls in den Genuss des Haftungsprivilegs nach § 106 Abs. 3 3. Alt. i.V.m. § 105 SGB VII kommt.
a) In Betracht kommt hier allenfalls eine Haftung wegen fahrlässiger Körperverletzung dadurch, dass der Beklagte zu 1) gegen 12 Abs. 1 bzw. 2 der Unfallverhütungsvorschriften für Flurförderfahrzeuge (BGV D 27) verstieß.
aa) Der Beklagte zu 1) und der Kläger waren Versicherte mehrerer Unternehmen. Während der Beklagte zu 1) als Lagerist bei der Beklagten zu 2) beschäftigt war, war der Kläger als LKW-Fahrer bei einem Speditionsunternehmen beschäftigt.
bb) Kläger und Beklagter zu 1) wirkten zum Zeitpunkt des Unfalls auf einer gemeinsamen Betriebsstätte zusammen. Am 20.04.2007 gegen 12 Uhr parkte der Kläger seinen LKW an einer Verladerampe auf dem Gelände der Beklagten zu 2). Der LKW wurde von dem Beklagten zu 1) (zunächst) selbständig beladen, während sich der Kläger in der Halle, d.h. am Hallentor, befand, sich aber nicht am Verladevorgang beteiligte. Der Kläger hatte es allerdings eilig, da nach seinem Anstellungsvertrag Verladezeiten von mehr als 1,5h nicht als Arbeitszeit gerechnet werden. Deswegen verlud er im Bereich des Hallentores eine Gitterbox mittels einer in der Halle vorgefundenen sog. "Ameise" (einem Gabelhubwagen) – ohne dass der Beklagte zu 1) dies bemerkte. Dieser holte gerade mit einem anderen Hubwagen mit "Baum" (einer Hebevorrichtung) Verladegut aus einem anderen Hallenteil, um es zunächst rechts neben dem Hallentor abzulegen und dann von dort mit der "Ameise" auf den LKW zu laden. Als der Beklagte zu 2) - immer noch in Unkenntnis über die Verladetätigkeit des Klägers - zurückkehrte und um im rechten Winkel zum Hallentor links davon gestapelte Gitterboxen herum zur Rampe fuhr, kam es zur Kollision mit dem Kläger, der dabei Fußverletzungen (Fersenbein und Schienbeinbruch links) erlitt.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung meint § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das zwar nicht nach einer rechtlichen Verfestigung oder auch nur ausdrücklichen Vereinbarung verlangt, sich aber zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Haftungsfreistellung erfasst damit über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGHZ 145, 331 ff.). Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (BGH NJW 2008, 2116; BGH NJW 2008, 2916).
Diese Voraussetzungen sieht der Senat hier als erfüllt an. Dass die Mithilfe des Klägers die Verladetätigkeit des Beklagten zu 1) unterstützte, steht außer Frage. Es war Aufgabe des Beklagten zu 1) den LKW zu beladen. Durch die für den Kläger geltende arbeitsvertragliche Regelung, dass der Ladevorgang nur bis zu 1,5h als Arbeitszeit vergütet wird, bestand seitens des Unternehmens, in dem der Kläger beschäftigt war, auch ein zumindest faktischer Anreiz, dafür zu sorgen, dass die Ladezeiten kurz gehalten werden. Die einzelnen Maßnahmen des Beklagten zu 1) und des Klägers waren hier faktisch miteinander verknüpft. Der Kläger verlud das am Hallentor bereits abgelagerte Transportgut mit der "Ameise" in Richtung seines LKW, während der Beklagte zu 1) dieses zunächst aus einem anderen Hallenteil in die Nähe des Hallentores verbrachte. Ihre Tätigkeit hätte, wie der Unfall zeigt, auch eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert.
Der Senat hält auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 1) bis zum Unfall gar nichts davon wusste, dass auch der Kläger Verladetätigkeiten, die eigentlich in den Aufgabenbereich des Beklagten zu 1) fielen, wahrgenommen hatte, ein bewusstes Zusammenwirken im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung für gegeben. Das Bewusstsein des Geschädigten über dieses Zusammenwirken reicht. Bereits aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich nicht eindeutig, dass das entsprechende Bewusstsein auf beiden Seiten gegeben sein muss. Wollte man das einseitige Bewusstsein auf Seiten des Geschädigten nicht ausreichen lassen, so käme es auch zu Wertungswidersprüchen. So käme zwar der (die Schädigung herbeiführende) Beschäftigte eines anderen Unternehmens in den Genuss des Haftungsprivilegs, wenn ihm ebenfalls die gemeinsame Tätigkeit bewusst ist und er sich dementsprechend auch auf die Anwesenheit und Mitwirkung eines Dritten einstellen oder diese durch Aussprache entsprechender Ge- und Verbote verhindern kann, nicht aber derjenige, dem diese Möglichkeit wegen Unkenntnis von Anwesenheit und Mitwirkung des Dritten verschlossen ist. Vielmehr muss der Beschäftige eines anderen Unternehmens erst Recht in Genuss des Haftungsprivilegs kommen, wenn der Geschädigte seine Mitwirkung unbemerkt aufgedrängt hat. Auch würde der Eintritt des Haftungsprivilegs von reinen Zufälligkeiten abhängen, nämlich davon, ob der Unfall bereits zu Beginn der aufgedrängten Verladetätigkeit des Geschädigten passiert oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, als der Schädiger bereits (z.B. durch Verringerung des bereitgestellten, abzutransportierenden Ladeguts oder durch tatsächliche Wahrnehmung der Verladetätigkeit des Geschädigten) erkannt hat, dass der Geschädigte sich an seiner Verladetätigkeit beteiligte und sich darauf eingelassen hat.
Anders als im Fall des OLG Köln, r+s 2002, 416, in dem ein LKW-Fahrer beim Abplanen seines LKW von einem Gabestaplerfahrer des anderen Betriebes (der nicht den fraglichen LKW belud) angefahren wurde und in dem das OLG Köln eine gemeinsame Betriebsstätte verneint hatte, weil die Abplantätigkeit am LKW und die Tätigkeit des Gabestaplerfahrers nicht miteinander verknüpft waren, war diese Verknüpfung hier bei der Ladetätigkeit von Kläger und Beklagten zu 1) in Bezug auf den LKW des Klägers gegeben.
Entgegen der Ansicht des Klägers, macht es für die Frage der Haftungsbefreiung sehr wohl einen Unterschied, ob sich der Geschädigte an der Verladetätigkeit beteiligt oder – wie es bei der Tochter des Klägers der Fall gewesen sein soll – nur besuchshalber in der Lagerhalle bewegt hat. Der Kläger meinte, dass es bei einem strukturell gleichartigen Unfall (Angefahrenwerden von einem Ladefahrzeug) keinen Unterschied machen könne, ob man als Besucher oder mithelfender LKW-Fahrer betroffen sei. Es ist dem § 106 SGB VII jedoch wesensimmanent, dass nur bei Aufnahme entsprechender Tätigkeit ein Haftungsausschluss greift.
b) Dass der Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft des Anstellungsbetriebes des Klägers anerkannt wurde, hindert eine Berufung des Beklagten zu 1) auf die Haftungsbefreiung nach § 106 Abs. 3 SGB VII nicht. Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Falle einer Haftungsbefreiung nach § 104 SGB VII die Zuordnung eines Unfalls zu einem weiteren Unternehmen als der eines bindenden Entscheides der Berufsgenossenschaft nicht angängig (BGH NJW 2009, 3235). Entsprechendes gilt jedoch nicht, wenn es um die Haftungsbefreiung nach § 106 Abs. 3 SGB VII geht. Hier sind schon der Natur der Sache nach mehrere Unternehmen involviert und es geht bei der Zuordnung zu einem weiteren Unternehmen um Fragen rein haftungsrechtlicher Natur ohne Bezug zum Versicherungsfall, Leistungsumfang oder Zuständigkeit der Berufungsgenossenschaft. Diese Fragen sind der Entscheidungskompetenz des Unfallversicherungsträgers entzogen (vgl. Ricke in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 66. Ergänzungslieferung 2010, § 108 SGB VII Rdn. 6 und 7). Zu einer Divergenz zivilrechtlicher und sozialrechtlicher Entscheidungen kann es nicht kommen. Deswegen bedurfte es hier auch – ungeachtet der Frage, ob der Bescheid der Berufungsgenossenschaft bindend ist – keiner Aussetzung nach § 108 SGB VII.
2.
Auch gegen die Beklagte zu 2) stehen dem Kläger keine Ansprüche zu.
a) Ein Anspruch aus § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheidet aus.
Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte zu 2) hier überhaupt einen Verkehr durch Zutrittsgewährung für LKW-Fahrer in die Lagerhalle eröffnet hatte (das war zwischen den Parteien streitig), so bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Mit typischen Gefahrenquellen muss der Benutzer rechnen. Ein Tätigwerden des Sicherungspflichtigen ist dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag (OLG Brandenburg VersR 1996, 478). Der Kläger, der regelmäßig Transporte für die Beklagte zu 2) durchführte, wusste um die Gefahrenquellen eines von anderen Beschäftigten unbemerkten Aufenthalts in der Lagerhalle aufgrund des dort herrschenden Verladeverkehrs mit den beschriebenen Fahrzeugen, denn diese stehen jedem vor Augen. Das Angefahrenwerden ist die typische Gefahr eines nicht angekündigten, unbemerkten Aufenthalts in einem Bereich, in dem von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) grundsätzlich nicht mit Betriebsfremden gerechnet werden muss, da letztere dort keine Aufgaben wahrzunehmen haben. Die Verladung des Transportguts oblag dem Mitarbeiter der Beklagten zu 2), dem Beklagten zu 1). Eine etwaige nicht konsequente Durchsetzung des Betretungsverbots der Lagerhalle für LKW-Fahrer, wie sie von Klägerseite behauptet wurde, ist nicht haftungsauslösend, da angesichts der genannten Umstände dieses ausdrückliche Verbot schon überobligationsmäßig war.
Auch ein mit der Berufung behaupteter fehlender Hinweis der Beklagten zu 2) an den Beklagten zu 1) nach § 17 Abs. 3 der genannten Unfallverhütungsvorschriften (danach hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sich der Fahrer des Flurförderfahrzeuges und der Fahrer des zu beladenden Fahrzeugs hinsichtlich des Arbeitsablaufs vorher zu verständigen haben), löst hier keine Haftung aus. Dadurch, dass sich der Kläger zunächst passiv am Hallentor befand und allein der Beklagte zu 1) Ladetätigkeiten wahrnahm, war zunächst konkludent eine entsprechende Verständigung gegeben, an die sich dann der Kläger im weiteren Verlauf nicht gehalten hat.
b) Ein Anspruch aus § 831 BGB scheitert ebenfalls. Der Senat neigt schon dazu (was das Landgericht offen gelassen hat), davon auszugehen, dass sich die Beklagte zu 2) für ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten zu 1) (s.o.) exkulpiert hat. Die Anforderungen an die Exkulpierung sind hoch. Eine sorgfältige Überwachung des Beklagten zu 1) erforderte fortdauernder, planmäßige, unauffällige und unerwartete Kontrollen, währen bloße Schulungen nicht ausreichend waren (vgl. OLG Köln r+s 2002, 416, 417). Diese Voraussetzungen erscheinen dem Senat nach den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen eingehalten. Der Zeuge M hat bekundet, dass der Beklagte zu 2) an den Gerätschaften ausgebildet wurde und ihm Arbeitsanleitungen ausgehändigt wurden. Die Mitarbeiter T und N hätten Rundgänge gemacht und die Tätigkeit überwacht. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass die LKW-Fahrer die Halle nur in Begleitung betreten dürften. Der Zeuge N hat bekundet, dass der Beklagte zu 2) an dem Verladefahrzeug eingearbeitet worden sei und gut damit habe umgehen können. Es habe aber immer noch 2-3 Kontrollen pro Schicht gegeben. Ähnlich hat das der Zeuge T bekundet. Der Senat hat keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen, die sich gegenseitig decken, in Zweifel zu ziehen. Allein die wirtschaftliche Abhängigkeit der Zeugen von der Beklagten zu 2) reicht hier noch nicht. Dass der Beklagte zu 1) keinen sog. "Staplerschein" hatte, ist nicht relevant, da dieser bei Mitgängerfahrzeugen, die – wie hier – keinen Fahrerstand haben und eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten können, nicht erforderlich ist.
Selbst wenn der Beklagten zu 2) eine Exkulpierung nicht gelungen wäre, so würde sie jedenfalls nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld nicht haften. Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der BGH den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil” die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist. In Anwendung dieser Grundsätze trägt dann, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (BGH NJW 2008, 2116). Diese Konstellation liegt hier vor. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte 2) würden gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner haften. Der Beklagte zu 1) käme aber in den Genuss einer Haftungsfreistellung, so dass die Beklagte zu 2) allein in Anspruch genommen werden könnte, obwohl im Innenverhältnis (§ 840 BGB) eigentlich der Beklagte zu 1) haften müsste. Ein etwaiger arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung außer Betracht (BGH NJW 2004, 951).
c) Eine Haftung der Beklagten zu 2) aus § 7 StVG scheitert jedenfalls an § 8 StVG, da das vom Beklagten zu 1) bediente Verladegerät eine Geschwindigkeit von maximal 6 km/h erreichen konnte.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO) ihre Zulassung. Insbesondere bei der Frage, ob für die Voraussetzung eines bewussten Zusammenwirkens bei der Frage einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 SGB VII das Bewusstsein allein des Geschädigten ausreicht, handelt es sich um eine Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf einen Einzelfall.