Berufung wegen Schmerzensgeldforderung nach Auffahrunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Beifahrerin, verlangt Schmerzensgeld wegen angeblicher Schulterverletzung nach einem mehrstufigen Auffahrunfall. Das OLG ließ ein interdisziplinäres Gutachten (technik/Orthopädie) erstellen und wertete auch MRT- und arthroskopische Befunde aus. Wegen fehlender zeitnaher Schulterschäden, widersprüchlicher Diagnosen und einer nur sehr geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung wurde ein ursächlicher Zusammenhang verneint. Die Berufung der Klägerin wird somit abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Schmerzensgeldklage als unbegründet abgewiesen; Kausalität zwischen Unfall und Schulterverletzung nicht nachgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall setzt den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden voraus.
Fehlende oder nicht eindeutige Befunde in der Erstbehandlung sowie spätere unbestätigende bildgebende oder operative Befunde können den Kausalitätsnachweis entkräften.
Technische Feststellungen zur kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung können, wenn sie eine nur geringfügige Veränderung ergeben, die Verursachung schwerwiegender Schulterverletzungen als unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Ein interdisziplinäres Gutachten, das medizinische und technische Aspekte überzeugend verbindet, kann die Klage mangels ausreichenden Kausalitätsnachweises abweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12 O 431/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Juli 2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin (zugleich Streitwert des Berufungsverfahrens): 9.203,25 Euro.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin saß am 08.09.1999 als Beifahrerin hinten links in einem von ihrer Tochter gelenkten Pkw Suzuki Alto. Diese fuhr nach dem Umschalten einer Ampel von Rot auf Grün wieder an, musste dann aber in der Beschleunigungsphase wegen eines vor ihr nach links einbiegenden Fahrzeugs wieder abbremsen. Infolgedessen fuhr der nachfolgende Motorradfahrer X leicht auf den Pkw Suzuki auf. Der Beklagte zu 1), der mit einem Pkw VW Polo dem Motorrad folgte, prallte mit seinem Fahrzeug auf das Motorrad auf und drückte es nochmals gegen den Pkw Suzuki. Dieser wurde dadurch im Bereich der Stoßstange hinten rechts beschädigt.
Die Klägerin begab sich auf den Rat des telefonisch konsultierten Arztes für Orthopädie Z1 (N) in das Krankenhaus J. In dessen Bericht vom 10.03.2000 (36 GA) sind als Angaben der Verletzten "Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich" vermerkt.
In der Folgezeit begab sich die Klägerin wegen Schmerzen in der linken Schulter in das X2, wo sie vom 21.11. bis zum 03.12.1999 stationär behandelt wurde. Dort wurde die Diagnose: "ventraler Kapsellabrumdefekt linke Schulter" gestellt. Am 22.11.1999 wurden eine diagnostische Arthroskopie und eine offene Kapselraffung durchgeführt. Die Klägerin leidet weiterhin an erheblichen Schmerzen in der linken Schulter. Am 16.10.2001 wurde bei ihr im X4 C von Prof. Dr. M eine weitere Arthroskopie der linken Schulter durchgeführt.
Sie behauptet, ihre Schulterbeschwerden seien auf einen bei dem Unfall erlittenen partiellen Abriß des Labrums glenuidale ventral zurückzuführen. Mit der Klage hat sie ein angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von 15.000,00 DM geltend gemacht und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr sämtliche nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen hätten, vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf SVT oder sonstige Dritte.
Das Landgericht hat zur Frage der unfallbedingten Verletzungsfolgen ein interdisziplinäres Gutachten eingeholt. Der technische Teil ist von Dipl.Ing. C2 und der orthopädische von Prof. Dr. D in Zusammenarbeit mit Dr. I erstattet worden. Sodann hat es, nachdem es eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.Ing. C2 eingeholt hat, die Klage abgewiesen mit der Begründung, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß der Schulterschaden auf den Unfall zurückzuführen sei.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter mit der Maßgabe, dass der Feststellungsantrag sich nunmehr auf sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden richtet. Sie greift mit näheren Ausführungen das interdiziplinäre Gutachten an, und zwar im technischen Teil mit der Behauptung, die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung sei deutlich größer gewesen als vom Sachverständigen Dipl.-Ing. C2 angenommen, und im orthopädischen Teil mit der Behauptung, sie habe schon unmittelbar nach dem Unfall nicht nur im HWSBereich Schmerzen gehabt, sondern auch in der linken Schulter; außerdem sei sie durch den Anstoß nicht in normaler Sitzposition getroffen worden, vielmehr habe sie sich nach der Erstkollision vorgebeugt und umgewandt und habe infolgedessen einen Anstoß an der Schulter erlitten.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die Klägerin gemäß § 141 ZPO angehört und hat das interdisziplinäre Gutachten durch die Sachverständigen Dipl.-Ing. C2 und Dr. med. I mündlich weiter erläutern lassen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist nicht begründet, denn auch in der weiteren Beweisaufnahme durch den Senat ist die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt worden, daß ihre Schulterbeschwerden auf den Unfall vom 08.09.1999 zurückzuführen seien, insbesondere darauf, daß der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw das Krad, welches zuvor auf den Pkw Suzuki Alto aufgefahren war, ein zweites Mal auf dieses Fahrzeug aufgeschoben habe.
Gegen die Verursachung der Schulterbeschwerden durch den Unfall bestehen zunächst schon deswegen Bedenken, weil in dem Erstbefund keinerlei Schulterschäden dokumentiert sind (vgl. den Bericht des Chefarztes X6 Krankenhaus J – vom 10.03.2000 über die Erstbehandlung vom 08.09.1999, Bl. 36 ff. GA). Auch auf der eine Woche später von Y gefertigten Röntgenaufnahme sind keine Auffälligkeiten zu sehen.
Erst während des Krankenhausaufenthaltes vom 19.11.1999 bis zum 03.12.1999 ist dann im X2 ein "ventraler Kapsellabrum-Defekt linkes Schultergelenk" diagnostiziert worden. Gegenüber dieser Diagnose hat aber der Sachverständige Dr. I durchgreifende Bedenken geäußert und hat diese überzeugend damit begründet, daß ein derartiger Kapsellabrumschaden mit Hilfe von Ultraschall allenfalls von einem erfahrenen Diagnostiker festgestellt werden kann. Schon deswegen ist die damalige Diagnose mit Unsicherheiten behaftet; denn es besteht kein Anhalt dafür, daß seinerzeit eine Kernspinuntersuchung vorgenommen worden ist, bei der allerdings ein derartiger Schaden gut zu erkennen gewesen wäre.
Eine Kernspintomographie der linken Schulter ist dagegen am 02.11.2000 gefertigt worden. Diese läßt jedoch keinen pathologischen Befund mehr erkennen, und auch die von Prof. Dr. M (X4 C) vorgenommene Arthroskopie vom 16.12.2001 hat die frühere Diagnose der Kaspelverletzung nicht bestätigt; vielmehr geht es dort um eine Schleimhautreizung.
Aber auch wenn der danach keineswegs gesicherte – im X2 diagnostizierte – Kapsellabrumdefekt im November 1999 tatsächlich bestanden haben sollte, so kann doch nicht festgestellt werden, dass er auf den Unfall vom 08.09.1999 zurückzuführen wäre; vielmehr ist dies sowohl aus medizinischen als auch aus technischen Gründen eher unwahrscheinlich. Der Sachverständige Dr. I hat einleuchtend dargestellt, dass das Labrum, um welches es hier geht, tief in der Schulter liegt, und dass es für das Eintreten einer derartigen Verletzung eigentlich nur zwei Erklärungsansätze gibt, nämlich zum einen die Entwicklung von Mikrotraumen durch vielfache kräftige Überkopfbewegungen wie etwa bei Basketballspielern, was hier nach Lage der Dinge wohl ausscheidet, zumal die Klägerin Rechtshänderin ist, oder zum anderen – in der größeren Zahl der Fälle – eine Schultergelenksluxation; dafür besteht hier aber kein Anhalt.
In technischer Hinsicht hat der Sachverständige Dipl.-Ing. C2, der über eine außerordentliche Erfahrung in der Analyse von Unfallschäden verfügt, überzeugend bestätigt, dass die in seinem schriftlichen Gutachten genannte Obergrenze von ca. 5,5 km/h für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, welche der Pkw Suzuki Alto durch den vom Beklagten zu 1) verursachten Anstoß erfahren hat, eher noch zu hoch gegriffen ist, mit der Folge, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dieser relativ geringfügige Anstoß als Ursache einer Schulterverletzung ausscheidet, zumal eine angegurtete Fahrzeuginsassin aus der Sitzposition der Klägerin – auch dann, wenn sie sich zuvor vorgebeugt hat – infolge eines Anstoßes allenfalls mit dem Kopf, nicht aber mit der linken Schulter gegen die BSäule stoßen kann.
Da somit die Verursachung der Schulterbeschwerden der Klägerin durch den Unfall vom 08.09.1999 nicht bewiesen ist, hat es bei dem angefochtenen Urteil zu bleiben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.