Berufung zurückgewiesen; Anschlussberufung: erhöhtes Schmerzensgeld und Unterhaltsschaden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht Erbunterhalt und über das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld hinausgehende Zahlungen nach einem tödlichen Verkehrsunfall geltend. Streitpunkt war insbesondere, ob das unzureichende Befestigen des Helms Mitverschulden begründet und Ansprüche kürzt. Das OLG weist die Berufung der Beklagten zurück, bestätigt die Unterhaltsberechnung und erhöht das Schmerzensgeld. Das Mitverschulden des Getöteten ist als unerheblich beurteilt.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung der Klägerin teilweise stattgegeben (Erhöhung des Schmerzensgeldes, sonstige Klagepunkte abgewiesen)
Abstrakte Rechtssätze
Unterhaltsschadensersatz nach §§ 844 BGB i.V.m. PflVG ist bei tötendem Verkehrsunfall dem Verletzten/Erben in dem berechneten Umfang zu zahlen, wenn das Unfallverschulden beim Fahrzeugführer liegt.
Eine Kürzung des Unterhaltsschadens nach § 846 BGB wegen Mitverschuldens des Verletzten kommt nur in Betracht, wenn dessen Fehlverhalten eine für die Schadensentstehung erhebliche Bedeutung hat; geringfügiges Fehlverhalten bleibt unberücksichtigt.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld geht gemäß §§ 1922, 398 BGB auf die Erben über und ist bei der Bemessung nach Schwere, Dauer der Behandlung und Mitverschulden zu bemessen.
Verzugszinsen auf Zahlungsansprüche sind nach §§ 291, 288 BGB zu gewähren; Verjährungsfragen können durch Verjährungshemmung während Verhandlungen und durch Anmeldung nach dem PflVG beeinflusst werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2 O 187/98
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 07. Juli 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird dieses Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.04.1999 zu zahlen, ferner weitere 12.225,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.04.1999, abzüglich am 15.08.1999 gezahlter 9.451,16 DM.
Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin von August 1999 bis einschließlich März 2001 monatlich 390,19 DM und von April 2001 bis einschließlich März 2008 monatlich 105,19 DM zu zahlen, und zwar jeweils zum 01. eines jeden Monats im voraus, die rückständigen Beträge nebst 4 % Zinsen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz tragen: die Klägerin zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5.
Die Kosten der 2. Instanz tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Beklagten: unter 30.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Am 27.11.1996 verstarb der Ehemann der Klägerin an den Verletzungen (u. a. Rippenserienfraktur, Schädelbruch), die er sich als Mofafahrer bei einem Verkehrsunfall vom 25.10.1996 in C zugezogen hatte. Beim Auffahren auf die X-Straße übersah der Beklagte zu 2) den ihm gegenüber bevorrechtigten Ehemann der Klägerin und erfaßte ihn mit der Front des Pkw. Bevor der Ehemann der Klägerin mit dem Kopf auf die Windschutzscheibe des Pkw traf, hatte er seinen Schutzhelm verloren, weil er den Kinnriemen nicht fest genug angezogen hatte.
Die Klägerin begehrt nunmehr Unterhaltsschadensersatz sowie auf die ererbte Schmerzensgeldforderung einen die vorprozessual gezahlten 10.000,00 DM übersteigenden Betrag.
Das Landgericht hat der Klägerin weitere 15.000,00 DM Schmerzensgeld sowie näher berechneten Unterhaltsschadensersatz zugesprochen. Der Auffassung der Beklagten, die Klägerin müsse eine Anspruchskürzung hinnehmen, weil ihr verstorbener Ehemann den Schutzhelm nicht fest genug befestigt habe, ist das Landgericht nicht gefolgt.
Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung der Beklagten zielt auf eine Reduzierung des Unterhaltsschadensersatzes um ein Drittel. Ferner halten die Beklagten ein Schmerzensgeld von mehr als 10.000,00 DM für nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, bestreitet die Kausalität der unzureichenden Befestigung des Schutzhelmes für den Tod ihres Ehemannes und verlangt im Wege der Anschlußberufung weitere 5.000,00 DM Schmerzensgeld.
II.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlußberufung der Klägerin hat hingegen Erfolg.
1.
Unterhaltsschadensersatz schulden die Beklagten der Klägerin gemäß §§ 844 BGB, 3 PflVG in dem vom Landgericht errechneten Umfang. Die Berechnung des Unterhaltsschadens greifen die Beklagten mit der Berufung nicht an und es ist außer Streit, daß der Unfall auf Alleinverschulden des Beklagten zu 2) beruht mit der Folge, daß die Beklagten den Unfallschaden grundsätzlich allein zu tragen haben.
Soweit die Beklagten geltend machen, der Tod des Ehemannes der Klägerin sei unter anderem darauf zurückzuführen, daß der Ehemann der Klägerin seinen Schutzhelm nicht ordnungsgemäß mit dem Kinnriemen befestigt habe, so daß sich dies gemäß § 846 BGB auf die Höhe des Unterhaltsschadensersatzanspruchs auswirken müsse, folgt der Senat dem nicht.
Zwar muß davon ausgegangen werden, daß die Kopfverletzungen des Verstorbenen in ihrem Ausmaß geringer ausgefallen wären, wenn der Verstorbene den Schutzhelm bei dem Unfall nicht verloren hätte. Hieraus folgt jedoch noch nicht, daß die unzureichende Befestigung des Kinnriemens sich ursächlich auf die Entstehung des Unterhaltsschadens der Klägerin ausgewirkt hat. Denn mit hoher Wahrscheinlichkeit haben nicht die Kopfverletzungen sondern die als Folge der Rippenserienfraktur eingetretene Lungenverletzung zum Ableben des Ehemannes der Klägerin geführt. Ausweislich des für die Staatsanwaltschaft Bochum gefertigten Obduktionsberichtes vom 02.12.1996 und des Gutachtens der Sachverständigen Dr. X, Dr. I und Professor Dr. N vom 18.08.1997 ist als Todesursache eine massive Entzündung beider Lungen sowie der Luftäste anzusehen. Nach zwischenzeitig kurzfristiger Besserung war es ab dem 18.11.1996 wieder zu einer Verschlechterung der Beatmungssituation gekommen.
Selbst wenn aber die durch den Verlust des Schutzhelmes bei dem Unfall hervorgerufenen Kopfverletzungen zum Eintritt des Todes des Ehemannes der Klägerin beigetragen haben sollten, so würde dies eine Herabsetzung des Anspruchs der Klägerin auf Unterhaltsschadensersatz gemäß § 846 BGB nicht rechtfertigen. Denn ebenso wie das Landgericht wertet der Senat das in der unzureichenden Befestigung des Kinnriemens liegende Verschulden des Ehemannes der Klägerin als Fehlverhalten von so untergeordneter Bedeutung, daß es bei einer Konstellation wie in der vorliegenden Sache außer Betracht bleiben muß. Seiner Pflicht aus § 21 a StVO, einen Schutzhelm zu tragen, hat der Ehemann der Klägerin grundsätzlich entsprochen. Er hat auch den Kinnriemen benutzt, der verhindern sollte, daß der Helm sich bei einem Unfall vom Kopf lösen konnte. Der Fehler, der dem Ehemann der Klägerin anzulasten ist, liegt ausschließlich darin, daß er den vorhandenen Kinnriemen nicht fest genug angezogen hat. Dies hatte zur Folge, daß der Helm (ausschließlich) nach vorne vom Kopf genommen werden konnte, ohne daß es der weiteren Öffnung des Kinnriemens bedurft hätte. Auch wenn der Ehemann der Klägerin unter diesen Umständen nicht völlig ausschließen konnte, bei einem Unfall den Schutz seines Kopfes zu verlieren, so ist doch zu berücksichtigen, daß er dies als nur sehr fernliegende Möglichkeit einschätzen durfte. Insoweit darf nicht übersehen werden, daß einem Laien die bei einem Verkehrsunfall auftretenden Kräfte oft nur schwer verständlich sind. Und es kommt hinzu, daß der Geschehensablauf, der zum Verlust des Schutzhelmes bei dem Ehemann der Klägerin geführt hat, selbst Fachkreisen erst im Jahre 1997 näher bekannt geworden ist, wie dem Gutachten des Sachverständigen Dr. V vom 26.01.1998 entnommen werden kann. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat daher das Fehlverhalten des Ehemannes der Klägerin für so geringfügig, daß es sich auf den Umfang der Unterhaltsschadensersatzverpflichtung der Beklagten nicht auszuwirken vermag.
2.
Der Schmerzensgeldanspruch des Ehemannes der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 823, 847 BGB, 3 PflVG, der gemäß §§ 1922, 398 BGB auf die Klägerin übergegangen ist, hat in Höhe von 30.000,00 DM bestanden.
Der Ehemann der Klägerin hat sich bei dem Unfall u.a. ein Thoraxtrauma mit Serienfraktur der 3. bis 8. Rippe links, beiderseitige Schädeldachfrakturen und einen Bruch des linken Schlüsselbeins zugezogen. Als Folge der Rippenbrüche kam es zu Durchspießungsverletzungen, die zu einer Verletzung der Lungen führten. 32 Tage lang bis zu seinem Tode hat der Verstorbene auf der Intensivstation verbringen müssen. Während dieser Zeit war er ansprechbar und über seinen Zustand orientiert. Unter Berücksichtigung aller Umstände, auch des letztlich allerdings nur äußerst geringen Mitverschuldens des Klägers hält der Senat in Anlehnung an veröffentlichte Entscheidungen anderer Gerichte (vgl. BGH VersR 98, 1034 = r+s 98, 332; ferner Jaeger VersR 96, 1177, 1183 m.w.N.) einen Schmerzensgeldbetrag von 30.000,00 DM für angemessen. Demgemäß waren der Klägerin auf die Anschlußberufung über den vom Landgericht angesetzten Schmerzensgeldbetrag hinaus weitere 5.000,00 DM zuzuerkennen, so daß sich einschließlich des erstinstanzlich ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrages ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000,00 DM ergibt.
Die gegenüber der Mehrforderung im Senatstermin erhobene Verjährungseinrede der Beklagten steht der Zuerkennung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages nicht entgegen, obwohl die Anschlußberufung erst am 15.12.1997 und damit mehr als 3 Jahre nach dem Unfall und dem Tode des Ehemannes der Klägerin eingelegt worden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB trotz der Verjährungshemmung während der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen und der Anmeldung der Ansprüche bei der Beklagten zu 1) gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG am 15.12.1999 bereits abgelaufen gewesen ist.
3.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 546 ZPO.