Gesamtschuldnerausgleich gegen Mutter nach Fahrradunfall des Kindes (§ 1664 BGB)
KI-Zusammenfassung
Ein Kfz-Haftpflichtversicherer verlangte nach Regulierung eines Unfalls hälftigen Ausgleich von der Mutter eines 6½-jährigen Kindes wegen Aufsichtspflichtverletzung. Der Senat bejahte zwar eine (leichte) Aufsichtspflichtverletzung, verneinte aber eine Haftung der Mutter gegenüber dem Kind nach dem Haftungsmaßstab des § 1664 BGB. Mangels eigener Ersatzpflicht der Mutter gegenüber dem Kind scheidet ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB aus; § 832 BGB ist nicht einschlägig, weil nicht Schäden Dritter durch das Kind, sondern Schäden des Kindes betroffen sind. Die Berufung wurde zurückgewiesen, die Revision wegen grundsätzlicher Fragen zur Reichweite des § 1664 BGB zugelassen.
Ausgang: Berufung des Kfz-Haftpflichtversicherers auf hälftigen Ausgleich gegen die Mutter wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 832 BGB eröffnet keinen Regress gegen Aufsichtspflichtige für Schäden, die das beaufsichtigte Kind selbst erlitten hat; er erfasst nur Schäden, die das Kind einem Dritten deliktisch zufügt.
Ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene dem Geschädigten aus demselben Schadenereignis selbst schadensersatzpflichtig ist; fehlt es an einer solchen Haftung, besteht kein Ausgleichsanspruch.
Die Haftung von Eltern gegenüber ihrem Kind wegen Verletzung von Schutz- und Aufsichtspflichten richtet sich nach § 1664 BGB; Eltern haften danach grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Maßstab der eigenüblichen Sorgfalt).
Ein pflichtwidriges Unterlassen bei der Beaufsichtigung eines im Straßenraum radfahrenden Kindes kann lediglich leichte Fahrlässigkeit begründen, wenn die Gefahrenlage nicht aufgrund naheliegender Überlegungen in besonders schwerem Maße verkannt wird.
Ein Ausgleichsanspruch gegen den nach § 1664 BGB privilegierten Familienangehörigen kann nicht über eine Fiktion eines Gesamtschuldverhältnisses begründet werden, wenn ein Gesamtschuldverhältnis tatsächlich nicht besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 4 O 11/91
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. März 1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse, Genossenschaftsbank oder deutschen Großbank erbringen.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 18.002,64 DM. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ausgleichansprüche gegen die Beklagte aus Anlaß eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 19.05.1988 gegen 11.20 Uhr auf der xxx in xxx ereignet hat.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr der damals etwa 6 1/2-jährige Sohn xxx der Beklagten mit einem 24-Zoll-Kinderfahrrad den in seiner Richtung linken Gehweg der xxx, um aus einem Seitenweg zwischen den Häusern Nr. 3 und 5 zum nahegelegenen xxx im Hause Nr. 11 zu gelangen. Ihm folgte die Beklagte mit ihrem Fahrrad in etwa 5 m Abstand. In Höhe des Hauses Nr. 7 stieß xxx mit der linken Seite des Fahrradlenkers gegen eine dort auf dem 1,30 m breiten Gehweg am Zaun abgestellte, von der Müllabfuhr bereits geleerte Kunststoffmülltonne und stürzte mit dem Rad auf die Fahrbahn. Dort näherte sich zu diesem Zeitpunkt aus der Gegenrichtung der Kraftfahrer xxx mit dem bei dem Kläger haftpflichtversicherten Lastzug der Versicherungsnehmerin des Klägers, der Firma xxx, bestehend aus einem 24-to-Lkw MAN und einem beladenen Anhänger. Als xxx stürzte, vollzog xxx eine Vollbremsung, überrollte aber mit dem rechten Vorderrad des rechten Anhängers noch das Kinderrad. Nach dem Stillstand des LKW lag xxx zwischen den Achsen des Anhängers auf der Fahrbahn.
Xxx hat durch diesen Unfall Gesichtsverletzungen erlitten, nämlich u.a. eine offene Nasenbeintrümmerfraktur, multiple Schürfungsverletzungen des Gesichtsbereich, Weichteilverletzungen sowie eine Comotio cerebri. Wegen dieser Verletzungen war er vom 19.05. bis 01.06.1988 in stationärer Krankenhausbehandlung.
Xxx hat im Verfahren 12 U 239/89 LG Münster = 6 U 54/90 OLG Hamm neben dem Müllabfuhrunternehmer, den Fahrer des Mülltransportfahrzeuges und dem Müllwerker, der die Tonne abgestellt hatte, so wie neben der Mieterin des Hauses xxx den LKW-Fahrer xxx, die LKW-Halterin und den Kläger als Haftpflichtversicherer des LKW auf Ersatz seines materiellen Schadens, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden in Anspruch genommen. Nachdem das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen hatte, hat der erkennende Senat nach Anhörung des Fahrers xxx und der Beklagten, Vernehmung der Zeuginnen xxx und xxx Einholung eines mündlichen unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. xxx und unter Auswertung der Ermittlungsakten 21 Js 1401/88 StA Münster den LKW-Fahrer xxx, die LKW-Halterin sowie den Kläger durch Urteil vom 27.08.1990 (NZV 1991/152) verurteilt, als Gesamtschuldner an xxx ein Schmerzensgeld von 15.000,-- DM nebst Zinsen sowie weitere 350,-- DM nebst Zinsen als materiellen Schadensersatz zu zahlen; außerdem hat er die Verpflichtung dieser drei damaligen Beklagten zum Ersatz aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 19.05.1988 in xxx festgestellt. Bezüglich der übrigen Beklagten des damaligen Prozesses ist es bei der Klageabweisung verblieben. Der Senat hat ausgeführt, daß der Fahrer gegen § 3 Abs. 2a StVO verstoßen habe; dieser habe angesichts der sich entwickelnden Gefahrensituation - Begegnung in dem Engpass - seine Geschwindigkeit nicht genügend herabgesetzt. Ein Mitverschulden des verletzten Kindes hat der Senat mit Rücksicht auf die mangelnden Deliktsfähigkeit nicht berücksichtigt. Auch ein Mitverschulden der jetzigen Beklagten als aufsichtspflichtiger Mutter ist unberücksichtigt geblieben, weil zwischen Kind und Schädiger im Unfallzeitpunkt noch keine rechtliche Sonderverbindung bestanden habe (§§ 254, 278 BGB) und die Voraussetzungen einer sogenannten "Haftungs- oder Zurechnungseinheit" mangels Deliktsfähigkeit des Kindes nicht vorlägen. Für eine spiegelbildliche Anwendung des § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB sei hier kein Raum.
Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Aufsichtspflichten grob fahrlässig verletzt, und dazu vorgetragen, sie habe, bereits verkehrswidrig auf dem linken Gehweg fahrend, die Mülltonne erkennen können und ihren Sohn durch Zuruf zum Halten bringen müssen. Sie habe frühzeitig erkennen können und müssen, daß der ohnehin schmale Gehweg durch Mülltonnen verengt gewesen sei.
Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, das Verschulden des Fahrers xxx sei auch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des LKW jedenfalls nicht höher zu bewerten als das Verschulden der Beklagten. Er hat deshalb 50 % seiner Aufwendungen, die er auf 26.004,97 DM beziffert hat, von der Beklagten ersetzt verlangt. Diese Aufwendungen hat er wie folgt aufgegliedert:
xxxkrankenkasse DM 1.941,82
Gebühren für Aktenauszug Rechtsanwalt xxx DM 120,50
Gebührenrechnung xxx DM 2.754,69
Gebührenrechnung Rechtsanwälte xxx DM 5.013,26
Urteilssumme des Vorprozesses DM 16.175,20
Der Kläger hat unter Behauptung der Inanspruchnahme von Bankkredit in erster Instanz beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.002,48 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 10.12.1990 zu zahlen,
2.
festzustellen, daß die Beklagte ihm den materiellen wie immateriellen künftig entstehenden Schaden ihres Sohnes xxx aus dem Unfall am 19.05.1988 zu 50 % zu ersetzen hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe nicht durch eine fahrlässige Aufsichtsverletzung zum Unfall beigetragen, während der Fahrer xxx grob fahrlässig gehandelt habe. Die Benutzung des linken Gehweges sei angesichts der kurzen Wegstrecke zwischen dem Haus Nr. 7 und dem xxx sachgerecht gewesen. Die Mülltonne habe sie erst wenige Meter vorher erkennen können, weil sie durch Buschwerk und dessen Schatten sowie durch den fahrenden xxx verdeckt gewesen sei. Sie habe darauf vertrauen dürfen, daß xxx die Verkehrssituation werde meistern können, weil er ständig und regelmäßig über die Verkehrsregeln sowie über das Verhalten im Straßenverkehr unterwiesen worden sei und sich dabei stets als gelehrsam und den Anforderungen des Straßenverkehrs durchaus gewachsen gezeigt habe. In der Beherrschung seines Fahrrades sei er sicher gewesen, er nehme bereits seit 1985 mit seinem Kinderfahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teil.
Die Beklagte hat ferner Einwendungen zur Höhe erhoben und vorgetragen, mit Rücksicht auf bestehende Teilungsabkommen sei der behauptete Schaden nicht entstanden.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein Haftungsverband zwischen dem Kläger oder seinem Versicherungsnehmer und der Beklagten, weil diese dem Kind mit Rücksicht auf den milderen Haftungsmaßstab des § 1664 BGB nicht hafte. Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung liege selbst dann nicht vor, wenn die Beklagte die Mülltonne so rechtzeitig wahrgenommen hätte, daß sie durch Zuruf ihren Sohn zum Absteigen hätte bewegen können. In diesem Fall handele es sich lediglich um ein Augenblicksversagen, das allenfalls dem Bereich der leichten Fahrlässigkeit zugeordnet werden könne. An den Zahlungen an die Innungskrankenkasse sei die Beklagte außerdem schon deswegen nicht zu beteiligen, weil einem Ausgleichsanspruch § 67 Abs. 2 VVG in entsprechender Anwendung entgegenstehe.
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung, die Haftungseinschränkung des § 1664 BGB gelte für Verkehrsunfälle nicht. Außerdem lägen die Voraussetzungen dieser Haftungserleichterung nicht vor. Die Beklagte treffe der Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Hierzu behauptet der Kläger, die Beklagte habe die Tonne auf 40 m Entfernung gesehen oder mindestens sehen müssen; den LKW habe sie auf mindestens 100 m Entfernung erkennen können. Es sei ihr möglich gewesen, durch entsprechenden Ruf ihren Sohn zum Anhalten vor Erreichen der Tonne zu bewegen. Es könne nicht die Rede davon sein, daß xxx ein geübter Radfahrer gewesen sei.
Mit dem Vortrag, der groben Fahrlässigkeit der Beklagten stehe eine allenfalls leichte Fahrlässigkeit des Fahrers xxx gegenüber, die Beklagte werde also durch eine hälftige Beteiligung nicht benachteiligt, beantragt der Kläger,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen
Sie behauptet, die Entfernung zwischen dem Einbiegen auf die xxx und der Mülltonne habe nur etwa 20 m betragen. Auch auf dieser Strecke habe sie aber die Mülltonne nicht sehen können, weil sie durch das Kind verdeckt gewesen sei. Tatsächlich habe sie auch die Tonne erst gesehen, als es für jede Reaktion zu spät gewesen sei. xxx sei sicher im Verkehr und ein guter Radfahrer gewesen.
Zur Höhe beruft die Beklagte sich erneut auf bestehende Teilungsabkommen und vertritt die Auffassung, bei den Anwaltsgebühren handele es sich um normale Geschäftsunkosten. Außerdem bestreitet sie Verzug und Zinshöhe.
Der Senat hat die Beklagte gemäß § 141 ZPO gehört. Er hat ferner die Akten 21 Js 1401/88 StA Münster und 12 O 239/89 LG Münster = 6 U 54/90 OLG Hamm beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. In der mündlichen Verhandlung sind insbesondere die in den genannten Ermittlungsakten und die im Vorprozeß von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. xxx vorgelegten Fotos des Unfallbereichs erörtert worden. Es war unstreitig, daß auf dem Bürgersteigabschnitt zwischen der Stelle, an der die Beklagte und ihr Sohn auf den Bürgersteig der xxx gelangten, und der Unfallstelle keine weiteren Mülltonnen gestanden haben. Im übrigen wird wegen der Erklärungen im Senatstermin auf den hierüber im Einverständnis der Beteiligten gefertigten Berichterstattervermerk verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen, die Protokolle, das angefochtene Urteil sowie auf die beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
Der Kläger kann die Beklagte nicht aus § 832 BGB auf Ersatz eines Teils seiner Aufwendungen in Anspruch nehmen. Denn es geht hier nicht um den Ersatz von Schäden, die das Kind einem Dritten deliktisch zugefügt hat, sondern um Schäden, die das Kind selbst erlitten hat und die der Kläger ausgeglichen hat. Derartige Aufwendungen kann der Dritte nicht nach § 832 BGB vom Aufsichtspflichtigen ersetzt verlangen.
II.
Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht gem. § 426 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB die Erstattung eines Teils seiner Aufwendungen im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs verlangen. Voraussetzung wäre, daß das Kind neben dem Kläger auch seine Mutter, die Beklagte, gem. § 840 BGB gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz hätte in Anspruch nehmen können. Eine Haftung der Beklagten gegenüber ihrem Sohn hat aber bereits das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint. § 832 BGB scheidet wiederum als Anspruchsgrundlage aus. Ersatzansprüche des Kindes gegen seine Mutter, die Beklagte, aus § 823 Abs. 1 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 230 StGB oder aus § 1664 BGB scheitern aber daran, daß die Beklagte bei der Beaufsichtigung ihres Sohnes nicht schuldhaft im Sinne der §§ 1664, 277 BGB gehandelt hat.
1.
Die Beklagte war aufgrund der familienrechtlichen Fürsorgepflicht der Eltern gegenüber ihrem erst 6 1/2 Jahre alten, aufsichtsbedürftigen Sohn verpflichtet, einzuschreiten, als er sich, auf dem linken Bürgersteig fahrend, anschickte, trotz des entgegenkommenden Lastzuges in den nur rund 0,80 m breiten Engpaß zwischen Mülltonne und Bürgersteigkante einzufahren, obwohl der Lastzug ebenfalls dicht am Fahrbahnrand fuhr und die Begegnung in Höhe des Engpasses stattfinden mußte. Die Beklagte konnte und mußte die gefährliche Begegnung mit dem Lastzug im Bereich des Engpasses durch entsprechenden Zuruf verhindern. Sie hat deshalb den Unfall ihres Kindes mit dessen Folgen durch pflichtwidriges Unterlassen mitverursacht. Sie hat auch leicht fahrlässig gehandelt. Zwar hat sie bei ihrer persönlichen Anhörung unwiderlegt angegeben, sie habe die Mülltonne zunächst nicht gesehen, möglicherweise sei sie durch den Jungen verdeckt gewesen. Der entgegenkommende Lastzug war aber nicht zu übersehen. Sie mußte sich deshalb davon überzeugen, ob sie ihren Sohn trotz des entgegenkommenden Lastzugs weiterfahren lassen konnte oder ob sie ihn zum Absteigen veranlassen mußte. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie die Gefahr noch rechtzeitig erkannt und den Unfall mit seinen Folgen verhindert.
2.
Die Beklagte hat aber nicht schuldhaft im Sinne der § 1664, 277 BGB gehandelt. Nach diesen Vorschriften haben Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge bis zur Grenze der groben
Fahrlässigkeit nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Beklagte hier genügt.
Wie die Beklagte bei ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft erklärt hat, war ihr Sohn trotz seiner Jugend bereits ein geübter Radfahrer und - jedenfalls für diesen ländlichen Bereich - auch bereits hinreichend verkehrserfahren. Er begleitete sie fast täglich mit seinem Kinderrad, wenn sie mit dem Fahrrad zum Einkaufen fuhr, die Örtlichkeit war ihm vertraut. Nach dem Eindruck, den der Senat von ihr bei ihrer persönlichen Anhörung gewonnen hat, hat sie sich ersichtlich keine Gedanken darüber gemacht, daß die Begegnung mit dem Lastzug für ihren Sohn und sie selbst gefährlich werden könne, wenn sie, auf dem Bürgersteig auf der falschen Seite fahrend, weiterfuhren, zumal dann, wenn sie nicht voll übersehen konnte, ob der Bürgersteig selbst von Hindernissen frei war. Daß sie selbst bereit war, verbotswidrig mit dem Rad über den Bürgersteig zu fahren, und zudem noch auf der falschen Seite, zeigt, daß sie selbst als Radfahrerin eine gewisse Sorglosigkeit an den Tag zu legen pflegt. Zudem fehlt ihr ersichtlich die Fähigkeit oder die Bereitschaft zu vorausschauender Vorsicht. Im Ergebnis ist der Senat davon überzeugt, daß sie die eigenübliche Sorgfalt hier auch auf ihren Sohn angewandt hat.
Der gegebene Mangel an Sorgfalt und vorausschauender Vorsicht erfüllt nicht den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Das ist zu bejahen, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muß. Bei der groben Fahrlässigkeit muß den Handelnden auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen. Ein Augenblicksversagen begründet daher keine grobe Fahrlässigkeit. Allein der Umstand, daß die Beklagte sich trotz des herannahenden Lastzugs nicht davon überzeugt hat, ob der Bürgersteig im Bereich vor ihrem Sohn von Hindernissen frei war, sondern stattdessen auf die Fähigkeiten ihres Sohnes, sich im Verkehr sicher zu bewegen, vertraut hat, erfüllt nicht den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit.
3.
Die Haftungserleichterung des § 1664 BGB ist auf den hier gegebenen Sachverhalt anwendbar.
a)
Die Frage, auf welche Sachverhalte die Haftungserleichterung des § 1664 BGB anwendbar ist, ist sehr umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, § 1664 BGB gelte nicht für Schäden des Kindes, die sich aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern gegenüber dem Kind oder aus einer deliktischen Haftung der Eltern gegenüber dem Kind ergeben (Palandt-Diedrichsen, 51. Aufl., § 1664 BGB, Rdn. 2 f; MüKo-Hinz, 2. Aufl., § 1664, Rdn. 6; RGRK-Adelmann, 12. Aufl., § 1664, Rdn. 13 f; RGZ 75/251; OLG Karlsruhe, Justiz 76/511; 79/59; OLG Stuttgart, VersR 80/957). Begründet wird dies damit, die Aufsichtspflicht sei nach objektiven Kriterien zu bestimmen, die Haftungserleichterung des § 1664 BGB könne keine Anwendung finden, wenn allgemeine, gegenüber jedermann bestehende Rechtspflichten verletzt würden. In Literatur und Rechtsprechung nehmen aber die Stimmen zu, die sich gegen eine derart weitgehende Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 1664 BGB aussprechen. Insbesondere wird zunehmend vertreten, § 1664 BGB gelte auch für deliktisch begründete Ersatzmöglichkeiten, sofern die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung im inneren Zusammenhang mit der Ausübung der elterlichen Sorge stehe, insbesondere auch für Verletzungen des Kindes infolge mangelnder Beaufsichtigung (so Soergel-Strätz, 12. Aufl., § 1664, Rdn. 4; anders noch Soergel-Lange, 10. Aufl., § 1664, Rdn. 4; vgl. auch Erman-Michalski, 8. Aufl., § 1664, Rdn. 6; Sundermann, JZ 89/927/933; Lange, JZ 89/48/49). Der Bundesgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Frage, ob der Mutter das Haftungsprivileg des § 1664 BGB zugutekommt, offengelassen (VersR 74/421). In seiner Entscheidung vom 01.03.1988 (NJW 88/2667) hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, daß § 1664 BGB auch im Falle der Verletzung deliktischer Verhaltenspflichten jedenfalls dann anwendbar sei, wenn die Schutzpflichten ganz in der Sorge für die Person des Kindes aufgingen; die Frage, ob § 1664 BGB auch bei Verletzung der Verkehrssicherungspflichten, etwa der Aufsichtspflicht nach § 832 BGB, und für den Bereich der Teilnahme am Straßenverkehr anzuwenden ist, hat er wiederum offengelassen.
b)
Der Senat neigt zu der Auffassung, daß § 1664 BGB nur dann nicht anwendbar ist, wenn die Verletzung des Kindes durch die Eltern bei der Führung eines Kraftfahrzeugs erfolgt. Für den Fall der Verletzung des Ehepartners auf diese Weise hat der Bundesgerichtshof die Anwendung des milderen Haftungsmaßstabs des - mit § 1664 BGB vergleichbaren - § 1359 BGB bereits mehrfach und mit überzeugender Begründung verneint (NJW 70/127; 74/2124; 88/1208). Er hat zu Recht hervorgehoben, daß der Kraftfahrer, der unter Verstoß gegen Verkehrsvorschriften seinen Ehepartner verletzt, sich nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 1359 BGB berufen könne. Dieser ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch die Schadensersatzansprüche von Insassen wegen schuldhafter Verletzung abdeckt, und es wäre mit den Besonderheiten des Haftpflichtrechts unvereinbar, wenn der Ehepartner als Insasse nicht in gleicher Weise wie jeder andere Insasse durch die Pflichtversicherung geschützt wäre (vgl. auch Bern, NZV 91/449/452). Gleiches muß bei der Mitnahme eines Kindes in einem Kraftfahrzeug gelten.
Für eine weitergehende Beschränkung der Anwendung des § 1664 BGB sieht der Senat keinen Anlaß. Eine gesetzliche Regelung, die eine derartige Beschränkung vorsieht, fehlt. Hinz (a. a. O. Rdn. 6) und Sundermann (a. a. O., S. 933) weisen zu Recht darauf hin, daß Haftungserleichterungen in der Regel auf umfassende Wirkung angelegt sind und daß deshalb die Beschränkung der Anwendung des § 1664 BGB systemwidrig ist. Daß Eltern (s. insoweit den vom Reichsgericht in RGZ 75/251 gezogenen Vergleich) ihrem eigenen Kind in (mindestens) gleicher Weise Beaufsichtigung schulden wie einem fremden Kind, dessen Beaufsichtigung sie übernommen haben, ist selbstverständlich. Damit ist aber nach der Auffassung des Senats noch nicht die Frage beantwortet, ob die Eltern ihrem eigenen Kind im Falle der Verletzung der Aufsichtspflicht Schadensersatz zu leisten haben. Der Fall, daß infolge der Verletzung der Aufsichtspflicht einem Dritten durch das Kind Schaden zugefügt wird, ist in § 832 BGB ausdrücklich geregelt. Vor derartiger Inanspruchnahme können sich Eltern durch den Abschluß einer Haftpflichtversicherung schützen. Im Falle der Verletzung des eigenen Kindes ist das dagegen nicht möglich. Die Beklagte hat hier vergeblich versucht, die Deckungszusage ihres privaten Haftpflichtversicherers zu erlangen; dieser hat seine Deckungspflicht zu Recht unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 Satz 2a AHB abgelehnt (vgl. die vorgelegte Korrespondenz, Bl. 148 ff d.A.). Andererseits ist das eigene Kind im Falle der Schädigung infolge Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern auch ohne Schadensersatzanspruch gegen seine Eltern durch die bestehende Unterhaltspflicht der Eltern weitgehend geschützt. Insgesamt sieht der Senat deshalb keine Notwendigkeit, die Haftungserleichterung des § 1664 BGB, vom Bereich des Kraftverkehrs abgesehen, auf die Haftung der Eltern wegen Verletzung von Schutzpflichten gegenüber ihrem Kind nicht anzuwenden. Der Senat ist mit Christensen (MDR 89/948) der Auffassung, daß die Lösung, die sich aus der Anwendung des Gesetzeswortlauts ergibt, hier auch sinnvoll ist und insbesondere Billigkeitserwägungen nicht entgegenstehen.
c)
Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben. Denn auch wenn man eine derart weitgehende Anwendbarkeit der Haftungserleichterung des § 1664 BGB verneint, ist sie jedenfalls auf diesen Fall anwendbar. Denn hier ging es ausschließlich um den Schutz der Gesundheit des Kindes. Dadurch, daß das Kind trotz der Begegnung mit dem Lkw in den Engpaß hineinfuhr, geriet allein das Kind selbst in Gefahr. Daß durch die pflichtwidrige Unterlassung der Beklagten, das Kind vor der Begegnung zum Anhalten zu bewegen, der Lkw-Fahrer oder Dritte gefährdet werden konnten, ist nicht ersichtlich.
III.
Es besteht auch kein Anlaß, dem Kläger trotz fehlenden Gesamtschuldverhältnisses über die Fiktion eines Gesamtschuldverhältnisses einen Ausgleichsanspruch zuzubilligen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.06.1961 (NJW 61/1966) im Falle des § 1359 BGB einen derartigen Ausgleichsanspruch des Zweitschädigers gegen den privilegierten Ehepartner bejaht. Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof aber in seiner Entscheidung vom 01.03.1988 (NJW 88/2667) ausdrücklich aufgegeben. Diese Entscheidung hat in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden (Soergel-Strätz, 12. Aufl., Nachtragsband, zu § 1664, Rdn. 7; Christensen, MDR 89/948; Dunz, JR 89/63). Dem schließt sich auch der Senat an.
Diese Rechtsprechung führt nicht zu irgendwelchen Wertungswidersprüchen. Insbesondere wird durch die jetzige Entscheidung auch nicht die Entscheidung des Senats in dem Vorprozeß in Frage gestellt. Zwar ist es das Ergebnis der beiden Prozesse, daß der Kläger den Schaden des Kindes allein zu tragen hat, obwohl die Mutter den Unfall mitverschuldet hat. Diese Konsequenz ergibt sich aber aus den gesetzlichen Regelungen (§§ 828 Abs. 2, 1664 BGB). Das Kind selbst konnte den Kläger voll in Anspruch nehmen, weil es noch nicht deliktsfähig ist und sein eigenes Fehlverhalten deshalb außer Betracht zu bleiben hatte (§§ 828 Abs. 2, 254 BGB) und weil es sich ferner auch das Mitverschulden seiner Mutter - selbst im Falle eines Mitverschuldens gemäß §§ 1664, 277 BGB - weder nach §§ 254 Abs. 1, 278 BGB noch unter dem Gesichtspunkt der Haftungseinheit oder des gestörten Innenausgleichs zuzurechnen hatte (BGH, NJW 88/2667). Daß ein über sieben Jahre altes Kind sich nicht nur sein eigenes Fehlverhalten, sondern nunmehr nach den Grundsätzen der Haftungseinheit auch das des gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muß, führt jedenfalls dann nicht zu einem Wertungswiderspruch, wenn man, wozu der Senat neigt, die Anwendbarkeit des § 1664 BGB auch hier bejaht (so Sundermann, JZ 89/927/931). Die abweichende Behandlung der Fälle der §§ 636, 637 RVO gegenüber denen der §§ 1664 und 1359 BGB rechtfertigt sich daraus, daß es sich dort nicht um eine reine Haftungsprivilegierung, sondern um eine Haftungsersetzung handelt (s. insoweit Lepa, VersR 85/8); weil hier an die Stelle des zivilrechtlichen Haftungsanspruchs der - andersartige, mal günstigere, mal ungünstigere - sozialversicherungsrechtliche Anspruch tritt, ist hier die sogenannte absolute Außenwirkung (unmittelbare Kürzung der Ansprüche des Geschädigten) gerechtfertigt, anders als in den Fällen der §§ 1664 und 1359 BGB.
IV.
Weil die Beklagte ihrem Sohn nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Gesamtschuldnerausgleich hier auch deshalb scheitert, weil der Sohn entstandene Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern
- der Beklagten mußte für das Verfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, auf die vorgelegten Unterlagen wird insoweit Bezug genommen - gemäß § 1618a BGB nicht geltend machen dürfte (vgl. insoweit Bern, NZV 91/449; OLG Karlsruhe, Justiz 76/511).
Schließlich kann offenbleiben, ob die Aufwendungen, bezüglich derer der Kläger den Gesamtschuldnerausgleich begehrt, überhaupt in vollem Umfang, etwa hinsichtlich der Prozeßkosten, ausgleichspflichtig wären.
V.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 546 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.