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Oberlandesgericht Hamm·6 U 182/98·30.06.1999

Verkehrsunfall: Erwerbsschaden trotz betriebsbedingter Kündigung; Feststellung künftiger Schmerzen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Motorradunfall begehrte der Kläger weiteren Netto-Erwerbsschaden sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden. Das OLG Hamm hielt die Feststellungsklage für zulässig und teilweise begründet, weil bei Knochenverletzungen und weiteren unfallbedingten Beeinträchtigungen Spätfolgen nicht fernliegen. Einen Erwerbsschaden bis Ende 1993 verneinte es mangels nachweisbarer höherer Vergütung, sprach aber für 1994–11/1998 restliche 15.075,15 DM zu. Eine arbeitsrechtliche Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG wurde nicht auf den Verdienstausfall angerechnet; Mitverschulden 1/5.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Zahlung von Schmerzensgeld und restlichem Erwerbsschaden sowie Feststellung künftiger Schäden (unter Mitverschuldensquote); im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage auf Ersatz künftiger immaterieller Schäden ist zulässig, wenn nach Art der Verletzung Spätfolgen möglich erscheinen und Verjährung droht; eine überwiegende Eintrittswahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich.

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Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden ist begründet, wenn eine nicht nur entfernt liegende Möglichkeit weiterer bislang nicht erkennbarer Leiden besteht; sie ist nur zu verneinen, wenn aus verständiger Sicht kein Anlass besteht, mit Spätfolgen zu rechnen.

3

Bei der Geltendmachung von Verdienstausfallschaden bestehen zwar Darlegungs- und Beweiserleichterungen (§§ 252 BGB, 287 ZPO), es bedarf jedoch konkreter Anknüpfungstatsachen für die Schadensschätzung.

4

Auch wenn ein Arbeitsplatzverlust unfallunabhängig (z.B. betriebsbedingt) erfolgt wäre, kann ein unfallbedingter Erwerbsschaden bestehen, wenn der Geschädigte ohne Unfall nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge anderweitig eine vergleichbare Beschäftigung hätte erlangen können.

5

Eine im Kündigungsschutzvergleich als Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG gezahlte Leistung ist grundsätzlich nicht auf den Ersatz des Verdienstausfalls anzurechnen, sofern sie nicht erkennbar den Ausgleich konkreter Einkommenseinbußen bezweckt.

Relevante Normen
§ 9, 10 KSchG§ 823, 847 BGB§ 3 PflVG§ 823, 842, 843 BGB§ 252 BGB§ 287 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 2 O 222/95

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 5. August 1998 ver-kündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1994

zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuld-ner an den Kläger 15.075,15 DM nebst 4 % Zinsen von

6.381,72 DM seit dem 1.1.1997, von weiteren 4.336,10 DM seit dem 1.1.1998 und von weiteren 4.357,33 DM seit dem 18.11.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 4/5 aller weiteren mate-

riellen Schäden aufgrund des Unfalles vom 8.6.1993 zu er-setzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversiche-rungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ferner alle weiteren immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/5.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 11/20 und die Beklagten zu 9/20.

Die Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 16/25 und die Beklagten zu 9/25.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 40.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

2

I.

3

Am 08.06.1993 wurde der damals 38 Jahre alte Kläger bei einem Verkehrsunfall verletzt. Als Motorradfahrer hatte er damit begonnen, das vom Beklagten zu 1) geführte Treckergespann zu überholen, als der Beklagte zu 1) nach links abbog. Inzwischen ist zwischen den Parteien außer Streit, daß die Beklagten wegen Unfallverschuldens des Beklagten zu 1) haften und sich der Kläger 20 %iges Mitverschulden anrechnen lassen muß. Gegenstand des Rechtsstreits sind im Berufungsverfahren nur noch ein Netto-Erwerbsschadensersatzanspruch des Klägers für die Zeit vom Unfalltage bis zum 30.11.1998 sowie eine Eintrittspflicht der Beklagten hinsichtlich künftiger immaterieller Schäden des Klägers.

4

Seit Januar 1990 war der Kläger bei der Firma X3. als Qualitäts-prüfer angestellt. Nachdem der Kläger im Februar 1993 eine arbeitsgerichtliche Klage auf tarifliche Höhergruppierung erhoben hatte, sprach die Firma X3. ab Mai 1993 mehrfache Kündigungen des Arbeitsverhältnisses aus, gegen die sich der Kläger mit Kündigungsschutzklagen zur Wehr setzte. Die Arbeitsgerichtsprozesse endeten mit einem Vergleich vom 24.02.1994. In diesem Vergleich erklärten der Kläger und die Firma X3., darüber einig zu sein, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers am 31.12.1993 durch eine betriebsbedingte Kündigung der Firma X3. beendet worden sei. Gemäß der weiteren Vergleichsregelung erhielt der Kläger für die Zeit von April bis Dezember 1993 ein Bruttomonatsgehalt von 5.020,00 DM, ferner 17.000,00 DM als Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes.

5

Vom Unfalltage bis zum 31.03.1995 war der Kläger krankgeschrieben. Danach ließ er sich im Rahmen einer Maßnahme der BfA zum Industriekaufmann umschulen, absolvierte ab Juni 1996 ein Praktikum bei der Firma I3., wo er anschließend auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge vom 01.12.1996 bis 31.05.1999 als kaufmännischer Angestellter tätig war.

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Zur Berechnung seines Nettoerwerbsschadens ist der Kläger von dem im arbeitsgerichtlichen Vergleich genannten Bruttolohn in Höhe von 5.020,00 DM ausgegangen, von dem er Steuern und So-

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zialversicherungsbeiträge sowie bezogenes Krankengeld und Arbeitslosengeld abgezogen hat. Er hat behauptet, ohne den Unfall würde er, und zwar mit erhöhtem Tariflohn, bei der Firma X3. weiterbeschäftigt worden sein.

8

Die Beklagten haben bestritten, daß der Kläger verletzungsbedingt seinen früheren Beruf nicht mehr habe ausüben können und haben sich darauf berufen, daß der Kläger ausweislich des arbeitsgerichtlichen Vergleiches ausschließlich aus betrieblichen Gründen bei der Firma X3. ausgeschieden sei. Im übrigen sind sie der Schadensberechnung des Klägers entgegengetreten, wobei sie u. a. die Abfindungszahlung der Firma X3. in Ansatz gebracht

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haben.

10

Das Landgericht hat die Klage für unzulässig gehalten, soweit der Kläger die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich immaterieller Schäden begehrt. Im übrigen hat es dem Kläger den teils in Form einer Rente beziffert geltend gemachten Erwerbsschadensersatzanspruch aberkannt, weil nach Abzug von Krankengeld für die Zeit bis zum 31.12.1993 kein Erwerbsschaden des Klägers feststellbar sei und weil der Kläger ausweislich des Vergleiches vom 24.02.1994 seinen Arbeitsplatz bei der Firma X3. nicht verletzungsbedingt, sondern betriebsbedingt verloren habe.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages, wobei er in die Erwerbsschadensberechnung nunmehr auch jährliche Sonderzuwendungen einbezieht.

12

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.

13

II.

14

Die Berufung hat zum Teil Erfolg.

15

1.

16

Auch soweit der Kläger die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich künftiger immaterieller Schäden begehrt, ist die Klage zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

17

Das Landgericht hat dem Kläger über vorprozessual gezahlte 30.000,00 DM hinaus 50.000,00 DM als weiteres Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 847 BGB, 3 PflVG zugesprochen. Das Auftreten zukünftiger immaterieller Schäden des Klägers hat es als nicht wahrscheinlich angesehen. Eine Feststellungsklage ist aber schon dann zulässig, wenn die spätere Verwirklichung eines weiteren Schadens in absehbarer Zeit nach der Art der Verletzung möglich erscheint und Verjährung droht (vgl. BGH NJW 93, 648, 653). Begründet ist sie, wenn eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht. Der Feststellungsanspruch kann nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen zu rechnen. Daß der Kläger von dem späteren Schaden schon eine bestimmte Vorstellung hat, ist nicht erforderlich (vgl. BGH NJW-RR 89, 1367; OLG Hamm OLGR 94, 227).

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Dementsprechend kann dem Feststellungsbegehren des Klägers der Erfolg nicht versagt bleiben. Wegen Arthrosegefahr können grundsätzlich alle Knochenverletzungen zu Komplikationen und Folgeschäden führen, so daß bei Knochenverletzungen ein entsprechender Feststellungsantrag in aller Regel zulässig und begründet ist (vgl. OLG Hamm r + s 98, 236, 237 m.w.N.). Auch wenn der Sachverständige Dr. Q in seinem Gutachten vom 22.01.1998 noch keine Schultergelenksveränderung festgestellt hat, muß der Kläger wegen des Bruchs seines rechten Schlüsselbeines mit der Möglichkeit von künftigen Arthrosebeschwerden rechnen. Ferner lassen sich negative, derzeit noch nicht hinreichend absehbare Folgen der Lungenfunktionseinschränkung sowie der unfallbedingten Thrombose des linken Beines des Klägers nicht ausschließen.

19

2.

20

Gemäß §§ 823, 842, 843 BGB, 3 PflVG schulden die Beklagten dem Kläger für die Zeit bis zum 30.11.1998 Netto-Erwerbsschadens-ersatz in Höhe von restlichen 15.075,15 DM.

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2.1.

22

Für die Zeit vom Unfalltage bis zum 31.12.1993 läßt sich ein Erwerbsschaden des Klägers allerdings nicht feststellen.

23

Nach dem Unfall vom 08.06.1993 hat der Kläger zunächst Gehaltsfortzahlung und danach Krankengeld bezogen. Durch den Vergleich vom 24.02.1994 hat sich die Firma X3. verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.1993 ein erhöhtes Monatsbruttogehalt von 5.020,00 DM zu zahlen, auf das das Krankengeld anzurechnen war. Die so vereinbarten Leistungen seines Arbeitgebers hat der Kläger erhalten.

24

Ein das Jahr 1993 betreffender Erwerbsschaden des Klägers hätte sich unter diesen Umständen nur ergeben können, wenn der Kläger ohne Eintritt des Unfallereignisses vom 08.06.1993 einen monatlich 5.020,00 DM übersteigenden Bruttolohnanspruch gehabt hätte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

25

Der Kläger hatte eine arbeitsgerichtliche Klage auf Eingruppierung in die Tarifgruppe T 6/1 des maßgeblichen Tarifvertrages erhoben, wonach sein Gehalt monatlich 5.375,00 DM brutto betragen hätte. Es kann aber nicht festgestellt werden, daß der Kläger ohne den Unfall vom 08.06.1993 und ohne den Vergleichsabschluß vom 24.02.1994 eine tarifliche Höhergruppierung erreicht haben würde. Zwar kommen einem Geschädigten, der Erwerbsschadensersatz fordert, gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute. Dies ändert aber nichts daran, daß es zur Ermittlung des Erwerbsschadens konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und nachweisen muß (vgl. BGH VersR 98, 772 = r + s 98, 196 m.w.N.). An solchen Anknüpfungstatsachen fehlt es hier. Die Firma X3. ist dem Höhergruppierungsbegehren des Klägers in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht mit ausführlichen Darlegungen entgegengetreten. Und der Vorschlag des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.06.1993, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von nur 12.000,00 DM zu beenden, deutet eher darauf hin, daß dem Höhergruppierungsbegehren des Klägers keine überwiegende Erfolgsaussicht beigemessen wurde.

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2.2.

27

In der Zeit vom 01.01.1994 bis zum 30.11.1998 ist als Folge des Unfalles vom 08.06.1993 ein Erwerbsschaden des Klägers in Höhe von 29.985,51 DM netto eingetreten.

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2.2.1.

29

Aus Ziffer 1.) des am 24.02.1994 vor dem Arbeitsgericht Wuppertal geschlossenen Vergleichs geht hervor, daß der Kläger und die Firma X3. die Erklärung zu Protokoll gegeben haben, es bestehe Einigkeit darüber, daß das Arbeitsverhältnis durch eine fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung der Firma X3. am 31.12.1993 beendet worden sei. Es kann dahinstehen, ob hieraus zu folgern ist, der Kläger würde seine Arbeitsstelle bei der Firma X3. aus unfallunabhängigen Gründen ohnehin verloren haben. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich daraus noch nicht, daß ein unfallbedingter Erwerbsschaden des Klägers entfiele. Angesichts der beruflichen Qualifikation des Klägers würde es nämlich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwarten gewesen sein, daß der Kläger sich bei einem betriebsbedingten Verlust seines Arbeitsplatzes erfolgreich um eine vergleichbare anderweitige Anstellung bemüht hätte (vgl. dazu BGH r + s 99, 68; 98, 195; 95, 139, 140 jeweils m.X3.N.). Der Kläger ist gelernter Elektroinstallateur. Bevor er im Januar 1990 seine Tätigkeit bei der Firma X3. als Qualitätsprüfer begann, hatte er berufliche Erfahrungen zusätzlich u. a. als Dreher, Schmied, Polierer und Aluminiumschweißer gesammelt. Während seiner Tätigkeit bei der Firma W. hatte er außerdem an Fortbildungslehrgängen teilgenommen. Im Alter von damals knapp 40 Jahren würde der Kläger mit diesen berufliche Befähigungen auf dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Probleme vermittelbar gewesen sein.

30

2.2.2.

31

Zur Ermittlung des fiktiven Einkommens, das der Kläger im Falle seiner Arbeitsfähigkeit bei der Firma X3. oder einem anderen Unternehmen erzielt haben würde, geht der Senat von dem Bruttogehalt aus, das die Firma X3. dem Kläger vor dem Unfall tatsächlich gezahlt hat.

32

Dabei kann nicht das Monatsgehalt von 5.020,00 DM zugrunde gelegt werden, zu dessen Zahlung sich die Fa. X3. in dem Vergleich vom 24.02.1994 für die Zeit von April bis Dezember 1993 verpflichtet hat. Denn zur Zahlung eines solchen Monatsgehaltes war die Fa. X3. ersichtlich nur bereit, um im Vergleichswege einen Abschluß der arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zu erreichen. Es kann auch wie bereits dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger überhaupt eine Gehaltserhöhung hätte durchsetzen können. Maßgeblich ist also der Bruttolohn, den der Kläger unabhängig von seinem Gehaltserhöhungsbegehren bezogen hat.

33

Ausweislich der bei den Akten befindlichen Gehaltsabrechnung für November 1992 zahlte die Fa. X3. dem Kläger monatlich neben einem Tarifgehalt von 4.020,00 DM an vermögenswirksamen Leistungen (52,00 DM), Kontoführungsgebühren (2,50 DM) und Fahrtgeld (31,65) weitere 86,15 DM, so daß die monatlichen Bruttobezüge des Klägers 4.106,15 DM betrugen. Das 13. Monatsgehalt ist in der genannten Gehaltsabrechnung mit 1.719,00 DM ausgewiesen. Belegt hat der Kläger somit ein Jahresbruttogehalt 1992 in Höhe von (4.106,15 DM x 12 Monate + 1.719,00 DM =) 50.992,80 DM. Einschließlich eines der Höhe nach nicht näher belegten Urlaubsgeldes schätzt der Senat das Jahresbruttoeinkommen 1992 auf insgesamt 51.200,00 DM.

34

Der Kläger verlangt Ersatz seines Nettoerwerbsschadens. Nach seinen eigenen Berechnungen würden ihm nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ca. 64 % seines Bruttogehaltes als Nettogehalt verblieben sein. Von diesem Prozentsatz geht auch der Senat aus. Bezogen auf die Ausgangszahlen des Jahres 1992 ergibt sich dann ein Jahresnettoeinkommen 1992 von (64 % von 51.200,00 DM) = 32.768,00 DM.

35

Anknüpfend an die Darlegungen des Klägers berücksichtigt der Senat ab dem Jahre 1994 jährliche Lohnerhöhungen, deren Höhe auf 1,5 % pro Jahr geschätzt wird.

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Die Fahrten zu seiner Arbeitsstelle bei der Firma X3. hat der Kläger mit dem eigenen Pkw zurückgelegt. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle betrug ca. 6 km. Die Aufwendungen für diese Fahrten hat der Kläger ab dem Unfalltage bis zum Beginn seines Praktikums bei der Firma I3. am 01.06.1996 erspart. Diese ersparten Fahrtkosten, die sich der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muß, schätzt der Senat auf monatlich 100,00 DM.

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Für die Jahre ab 1994 ergibt sich dann folgende Berechnung:

38

1994

39

fiktives Nettoeinkommen

40

(32.768,00 DM x 1,5 % =) 33.259,52 DM

41

- ersparte Fahrtkosten 1.200,00 DM

42

- Krankengeld 32.381,10 DM

43

- Arbeitslosengeld 133,02 DM

44

Ein Erwerbsschaden für das Jahr 1994 kann danach nicht festgestellt werden.

45

1995

46

fiktives Nettoeinkommen

47

(33.259,52 DM x 1,5 % =) 33.758,41 DM

48

- ersparte Fahrtkosten 1.200,00 DM

49

- Arbeitslosengeld 23.462,40 DM

50

Nettoerwerbsschaden 1995 also 9.096,01 DM.

51

1996

52

fiktives Nettoeinkommen

53

(33.758,41 DM x 1,5 % =) 34.264,79 DM

54

- Arbeitslosengeld 21.507,20 DM

55

- Dezembergehalt bei der

56

Firma I3. netto (64 %) 2.234,88 DM

57

- ersparte Fahrtkosten für

58

5 Monate 500,00 DM

59

Nettoerwerbsschaden 1996 also 10.022,71 DM.

60

1997

61

fiktives Nettoeinkommen

62

(34.264,79 DM x 1,5 % =) 34.778,76 DM

63

- tatsächliches Nettoeinkommen 29.358,63 DM

64

Nettoerwerbsschaden 1997 also 5.420,13 DM.

65

1998

66

fiktives Gesamtjahresnettoeinkommen

67

(34.778,76 DM x 1,5 % =) 35.300,44 DM

68

- tatsächliches Nettoeinkommen 29.358,63 DM

69

Jahresnettoerwerbsschaden 1998 also 5.941,81 DM.

70

Davon entfallen auf die Zeit bis November 1998

71

11/12 = 5.546,66 DM.

72

2.3.

73

Der Nettoerwerbsschaden des Klägers bis November 1998 beträgt somit insgesamt 29.985,51 DM. Hiervon haben die Beklagten 80 %, also 23.988,41 DM zu tragen.

74

Aus der vorprozessualen Zahlung der Beklagten resultiert ein zu verrechnender Überschuß in Höhe von 8.913,26 DM. Folglich verbleibt ein Restzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 15.075,15 DM.

75

2.4.

76

Die gemäß dem Vergleich vom 24.02.1994 dem Kläger zugeflossene Abfindung in Höhe von 17.000,00 DM ist auf den Erwerbsschaden des Klägers nicht anzurechnen. Anhaltspunkte dafür, daß die Firma X3. die 17.000,00 DM zum Ausgleich der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Einkommenseinbußen zahlen sollte, sind nicht ersichtlich. Laut Ziffer 4.) des Vergleiches erfolgte die Zahlung der 17.000,00 DM vielmehr lediglich "als Abfindung gemäß den §§ 9, 10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes". Eine solche im Kündigungsschutzprozeß vereinbarte Abfindung des Arbeitgebers muß sich ein Geschädigter auf den Ersatz seines Verdienstausfallschadens grundsätzlich nicht anrechnen lassen (vgl. BGH VersR 90, 495 = r + s 90, 200; Senat

77

r + s 94, 417).

78

2.5.

79

Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 291, 288 BGB.

80

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 546 ZPO.