Unfall an ampelgeregelter Kreuzung: Linksabbieger haftet zu 2/3 trotz Grünpfeilregelung
KI-Zusammenfassung
Nach einem Zusammenstoß im Kreuzungsbereich verlangte der Geradeausfahrer restlichen materiellen Schaden, Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger Schäden. Streitig war insbesondere, ob der Linksabbieger bereits vor Aufleuchten des Grünpfeils angefahren war oder der Geradeausfahrer bei Rot eingefahren ist. Das OLG Hamm war überzeugt, dass der Grünpfeil noch nicht leuchtete und der Linksabbieger daher den Vorrang des Gegenverkehrs (§ 9 Abs. 3 StVO) missachtet hat; es nahm eine Haftungsquote der Beklagten von 2/3 an. Verdienstausfall wurde zugesprochen, ein Mitverschulden wegen Hinnahme von Kundenrücktritten verneint; zudem wurde Schmerzensgeld (4.000 DM) und die Feststellung künftiger Schäden zugesprochen.
Ausgang: Berufung des Klägers überwiegend erfolgreich; Zahlung, Schmerzensgeld und Feststellung bei Haftungsquote 2/3 zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Kommt es an einer ampelgeregelten Kreuzung zwischen Linksabbieger und Gegenverkehr zur Kollision und ist die Ampelstellung ungeklärt, ist der Schaden regelmäßig hälftig zu teilen, wenn die Lichtzeichenanlage dem Linksabbieger in einer Phase durch Grünpfeil (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 StVO) freie Fahrt geben kann.
Ist das Aufleuchten des Grünpfeils im Kollisionszeitpunkt ausgeschlossen bzw. nicht feststellbar und hat der Linksabbieger deshalb nach § 9 Abs. 3 StVO den Gegenverkehr durchfahren lassen müssen, begründet die Vorfahrtsverletzung eine überwiegende Haftung des Linksabbiegers im Rahmen von § 17 StVG.
Unfallbedingter Verdienstausfall umfasst auch entgangenen Gewinn (§§ 249, 252, 842 BGB), wenn Aufträge wegen verletzungsbedingter Leistungsunfähigkeit nicht fristgerecht erfüllt werden können und Kunden deshalb wirksam zurücktreten.
Ein anspruchsminderndes Mitverschulden (§ 254 BGB) liegt nicht darin, dass der Geschädigte Kundenrücktritte akzeptiert, wenn er die Leistung auch innerhalb kurzer Nachfrist objektiv nicht erbringen kann und daher nicht auf Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung verweisen muss.
Bei fortbestehender Möglichkeit weiterer Unfallfolgen ist ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden zulässig; ein Schmerzensgeld kann zugleich künftige gleichartige Beschwerden abgelten und lässt nur bei wesentlicher Verschlechterung weitere Ansprüche offen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 16 O 166/98
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Juli 1998 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 7.010,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.11.1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 2/3 aller weiteren materiellen Schäden aufgrund des Unfalls vom 12.11.1997 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ferner alle weiteren immateriellen Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverantwortung von 2/3.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 1/3, die Beklagten zu 2/3.
Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Beklagten: unter 15.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger befuhr am 12.11.1997 in N mit seinem Pkw die H Straße stadteinwärts. Die Beklagte zu 1) kam ihm mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw entgegen und wartete vor dem Abbiegen nach links in die L-Straße zunächst im Bereich der ampelgeregelten Kreuzung hinter einem anderen Fahrzeug das Durchfahren des Gegenverkehrs ab. Nachdem das vor ihr wartende Fahrzeug den Abbiegevorgang fortgesetzt hatte, fuhr auch die Beklagte zu 1) an und stieß im Kreuzungsbereich mit dem geradeausfahrenden Kläger zusammen.
Nach teilweiser Schadensregulierung durch die Beklagte zu 2) hat der Kläger die Beklagten auf vollen Ersatz seines mit 7.091,79 DM bezifferten restlichen materiellen Schadens und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes für den Zeitraum vom 12.11. bis zum 28.11.1997 - jeweils nebst Zinsen - in Anspruch genommen und hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen.
Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 1) sei erst wieder zum Abbiegen nach links angefahren, nachdem ihr durch einen Grünpfeil auf einer im Kreuzungsbereich aufgestellten Räumampel für ihre Fahrtrichtung "freie Fahrt" signalisiert worden sei; der Kläger müsse bei Rot in die Kreuzung eingefahren sein.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht dem Kläger weitere 235,56 DM nebst Zinsen zuerkannt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf der Grundlage einer ungeklärten Ampelstellung hat es Schmerzensgeldansprüche des Klägers verneint und wegen der auf Ersatz materiellen Schadens gerichteten Zahlungsansprüche auf eine hälftige Schadensteilung erkannt. Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall hat es mit der Begründung verneint, der Kläger habe es nicht widerspruchslos hinnehmen dürfen, daß zwei seiner Kunden von Aufträgen für die Anfertigung von Möbeln zurückgetreten seien.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger nunmehr ohne zeitliche Begrenzung des Schmerzensgeldes sein erstinstanzliches Begehren auf der Grundlage einer Haftungsquote der Beklagten von 2/3 weiter und behauptet, er sei bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren; der Grünpfeil für die Beklagte zu 1) könne bei ihrem Anfahren noch nicht aufgeleuchtet haben; selbst bei ungeklärter Ampelstellung müßten die Beklagten den überwiegenden Teil des Schadens tragen. Er macht weiter geltend, er habe den Vertragsrücktritt seiner Kunden nicht verhindern können.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und bestreiten den Verdienstausfallschaden.
Der Senat hat die Akten des Strafverfahrens 32 Cs 24 Js 2113/97 - AK 94/98 - AG Münster ausgewertet. Er hat ferner den Kläger und die Beklagte zu 2) gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist begründet.
1.
Die Beklagten haben gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG den überwiegenden Teil des Schadens zu tragen, weil die Beklagte zu 1) den Unfall dadurch verschuldet hat, daß sie entgegen § 9 III 1 StVO den Vorrang des entgegenkommenden Klägers nicht beachtet hat.
Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß auf einer ampelgeregelten Kreuzung beim Zusammenstoß eines Linksabbiegers mit dem Gegenverkehr der Schaden bei ungeklärter Ampelstellung im Regelfall hälftig zu teilen ist, wenn die Ampelschaltung die Möglichkeit vorsieht, daß dem Linksabbieger in einer Phase des Umlaufplans durch einen grünen Pfeil gemäß § 37 II Nr. 1 Satz 3 StVO freie Fahrt signalisiert wird. Denn diese Regel würde gemäß § 37 I StVO der Regel des § 9 III 1 StVO, wonach der durchfahrende Gegenverkehr Vorrang hat, vorgehen (vgl. BGH NZV 97, 350; 96, 231; Senat NZV 90, 189 = VersR 92, 67). Da der Linksabbieger, der die Grünpfeilregelung für sich in Anspruch nehmen kann, bei der der Gegenverkehr Rot haben muß, sich hierauf in gleicher Weise verlassen kann wie ein Geradeausfahrer, dem durch Grün freie Fahrt signalisiert wird, kann bei ungeklärter Ampelstellung eine höhere Betriebsgefahr und damit eine ungünstigere Quote für den Linksabbieger nicht damit begründet werden, daß der von ihm vollzogene Verkehrsvorgang gefährlicher wäre als das Geradeausfahren.
Im vorliegenden Fall hat aber der Senat keinen Zweifel daran, daß der Grünpfeil, als die Beklagte zu 1) nach vorangegangenem Warten im Kreuzungsbereich wieder zum Linksabbiegen anfuhr, noch nicht erschienen war, so daß sie gemäß § 9 III 1 StVO den Vorrang des Gegenverkehrs abzuwarten hatte.
Die Lichtzeichenanlage auf der Unfallkreuzung ist so geschaltet, daß die aus Norden (also aus Fahrtrichtung des Klägers) und die aus Süden (also aus Fahrtrichtung der Beklagten zu 1), kommenden Verkehrsströme gleichzeitig mit der Sekunde 72 des Umlaufplans Grün bekommen. Zugleich beginnt der hinter dem Kreuzungsmittelpunkt angebrachte Räumpfeil für die aus Richtung der Beklagten zu 1) kommenden Linksabbieger, der bis dahin nicht eingeschaltet war, während der gemeinsamen Grünphase der beiden von Norden und Süden kommenden Verkehrsströme zunächst gelb zu blinken. Die Grünphase für den Kläger endet mit der Sekunde 10; es schließen sich 3 Sekunden Gelb an; mit Sekunde 13 beginnt für ihn Rot. Der Räumpfeil für die Beklagte zu 1) blinkt weiter gelb bis zur Sekunde 16; dann leuchtet der Grünpfeil auf, wenn also der aus Norden kommende Gegenverkehr schon seit 3 Sekunden Rot hat.
Die Behauptung des Klägers, daß er bei Grün (also vor Sekunde 10) in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, ist deutlich wahrscheinlicher als die Behauptung der Beklagten, daß die Beklagte zu 1) nach Aufleuchten des Grünpfeils (also nach Sekunde 16) wieder angefahren ist. Denn der Kläger hätte beim Überfahren einer mindestens schon seit 3 Sekunden lang Rot zeigenden Ampel eine sehr hohe psychologische Schwelle überwinden müssen. Daß er über einen derartigen Zeitraum nach vorangehenden 3 Sekunden Gelb das für ihn maßgebliche Ampelsignal übersehen oder gar bewußt mißachtet hätte, ist wenig wahrscheinlich, allerdings auch nicht ganz ausgeschlossen, da erfahrungsgemäß auch derart schwere Fahrfehler vorkommen können.
Erheblich geringer war dagegen die psychologische Schwelle für die Beklagte zu 1), wenn sie bereits vor dem Aufleuchten des Grünpfeils angefahren ist. Denn damit hat sie anders als derjenige, der bei Rot eine Ampel überquert und dadurch gegen ein absolutes Verbot verstoßen hat, sich nicht von vornherein unerlaubt verhalten. Denn sie war bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren und durfte, auch wenn der Räumpfeil noch gelb blinkte, schon nach links abbiegen, soweit dadurch kein vorrangiger Gegenverkehr gestört wurde.
Allein aufgrund dieser überwiegenden Wahrscheinlichkeit kann zwar eine entsprechende Vorfahrtsverletzung der Beklagten zu 1) noch nicht festgestellt werden, da auch gegen das absolute Verbot des Durchfahrens bei Rotlicht erfahrungsgemäß immer einmal wieder - mitunter auch in besonders gravierender Form - ver-
stoßen wird. Hier bestehen aber zusätzliche Anhaltspunkte, aufgrund deren der Senat davon überzeugt ist, daß die Beklagte zu 1) die Vorfahrtssituation falsch beurteilt hat und schon vor dem Aufleuchten des Grünpfeils angefahren ist. Es ist außer Streit, daß die Beklagte zu 1) im Kreuzungsbereich hinter einem anderen Linksabbieger gewartet hat und wieder angefahren ist, als dieser anfuhr. Nach Angaben des Klägers handelt es sich dabei um einen großen BMW, der recht forsch eine Lücke in dem südwärts - also in Richtung des Klägers - fließenden Verkehr zum Linksabbiegen genutzt hat. Die Beklagte zu 1) hat im vorliegenden Rechtsstreit und im Strafverfahren durchgehend betont, daß sie nach dem Anfahren dieses Fahrzeugs gleichzeitig angefahren sei. Sie hat allerdings zumeist dazu auch angegeben, sie habe beim Anfahren dieses Fahrzeugs aufgeschaut und den Grünpfeil gesehen. Der Senat ist aber davon überzeugt, daß dieses Vorstellungsbild der Beklagten zu 1) nicht auf einer Beobachtung vor der Kollision beruht, sondern auf einer nachträglichen, möglicherweise durch unbewußte Rechtfertigungstendenzen beeinflußten Rekonstruktion. Es liegt nahe, daß deren Ergebnis dadurch mitgeprägt worden ist, daß nach der Kollision, als die Beklagte zu 1) sich nach den Ursachen fragte, der inzwischen erschienene Grünpfeil tatsächlich zu sehen war. Dafür, daß die Beklagte zu 1) dem von dem voranfahrenden Fahrzeug ausgehenden Mitzugseffekt zum Opfer gefallen ist, spricht auch, daß sie jedenfalls nicht die gesamte Verkehrssituation richtig beobachtet hat. So hat sie bei ihrer Anhörung durch das Landgericht und auch vor dem Senat, bei der sie sich auffälligerweise im wesentlichen auf ihre schriftlichen Unterlagen stützte, angegeben, der Kläger sei in dem für ihn äußerst rechten Fahrstreifen in den Kreuzungsbereich eingefahren, wohingegen der Kläger seiner Darstellung zufolge den linken der beiden Geradeausfahrstreifen benutzt hat. Seine Darstellung wird bestätigt von den an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen der Polizei, die ausweislich der Anmerkung auf der Verkehrsunfallskizze auf den Angaben der Unfallbeteiligten beruhen, und die außerdem gestützt wird durch die Endstellung der Fahrzeuge, wie sie in der Verkehrsunfallskizze und den von der Polizei gefertigten Lichtbildern festgehalten wird. Unter Berücksichtigung der Drehimpulse und Auslaufbewegungen spricht sie dafür, daß die Feststellungen der Polizei dazu, daß der Kläger den linken Geradeausfahrstreifen benutzt hat, richtig ist.
Da die Beklagte zu 1) den Vorrang des Klägers zu beachten hatte, ist es gerechtfertigt, die Beklagten bei der Abwägung gemäß § 17 StVG mit der höheren Haftungsquote zu belasten. Die vom Fahrzeug des Klägers ausgehende mitwirkende Betriebsgefahr rechtfertigt keine höhere als die von ihm mit der Berufung eingeräumte Anspruchskürzung.
2.
Gemäß § 11 StVG, §§ 249, 252, 842 BGB umfaßt die Schadensersatzpflicht der Beklagten den unfallbedingten Verdienstausfall des Klägers.
Der Senat glaubt den Zeugen F2 und Scheunert, daß sie dem Kläger nicht etwa, wie es die Beklagten vermuten, Gefälligkeitsbescheinigungen erteilt haben, sondern tatsächlich von den erteilten Aufträgen über die Anfertigung von Möbeln zurückgetreten sind, weil der Kläger diese aufgrund seiner Unfallverletzungen nicht mehr rechtzeitig im Dezember 1997 fertig stellen konnte. Auch der Zeuge N2 hat dies glaubhaft bestätigt und dahin ergänzt, daß die Erledigung anderer Aufträge, mit denen der Kläger ebenfalls unfallbedingt in Verzug gekommen war, ihn daran hinderte, die Aufträge F2 und T fristgemäß oder binnen kurzer Nachfrist zu erledigen, und daß er
- N2 - ebenfalls nicht in der Lage gewesen sei, anstelle des Klägers diese Aufträge zu erledigen. In dieser Situation gereicht es dem Kläger nicht zum anspruchskürzenden Mitverschulden gemäß § 254 BGB, wenn er die Rücktritte der Kunden F2 und T akzeptierte. Da er die Aufträge auch nicht binnen kurzer Nachfrist erledigen konnte, mußte er die Kunden nicht erst auf eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung verweisen.
Angesichts der Auftragssummen und der Kostenstruktur bei handwerklichen Arbeiten, wie sie der Kläger leistet, erscheint der von ihm als ausgefallener Gewinn angesetzte Betrag nicht übersetzt (§ 287 ZPO).
Wenngleich Auftragnehmerin das vom Kläger und dem Zeugen N2 in Form einer GbR betriebene Unternehmen "E N" war, kann der Kläger Zahlung an sich verlangen, da nach den zwischen ihm und dem Zeugen N2 getroffenen Gewinnverteilungsabsprachen ihm der Gewinn aus den von ihm bearbeiteten Aufträgen zukommen sollte; außerdem hat der Zeuge N2 sich mit einer Zahlung direkt an den Kläger einverstanden erklärt.
Die übrigen Positionen des materiellen Schadens sind nicht im Streit.
Auf dieser Grundlage erweist sich die mit 3.010,84 DM ab-
schließende Abrechnung des Anspruchs auf Ersatz restlichen materiellen Schadens auf S. 8 der Berufungsbegründung als zutreffend.
3.
Da die Beklagte zu 1) den Unfall durch ihre Vorfahrtsverletzung verschuldet hat, steht dem Kläger gemäß § 847 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Er hat bei dem Unfall ausweislich des ärztlichen Berichts des Dr. F ein Halswirbelsäulenbeschleunigungstraums ersten Grades mit schmerzhafter Funktionseinschränkung der Kopfgelenke und Seitneigung im HWS-Segment C1/C2 mit reflektorischer Muskelspannungserhöhung erlitten, ferner eine Knieprellung rechts mit schmerzhafter Patella bei Anpreß- und Verschiebebelastung. Vom Unfall am 12.11.1997 bis zum 28.11.1997 war er arbeitsunfähig. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat er glaubhaft geschildert, daß er zwar im HWS-Bereich keine Schmerzen mehr hat, daß aber das Knie ihm insbesondere nach langem Stehen und Gehen Schmerzen bereitet. Auf dieser Grundlage erscheint dem Senat - auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle und der Haftungsquote - ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM angemessen.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß damit auch künftige Beschwerden dieser Art abgegolten sind, so daß nur bei einer wesentlichen Verschlechterung auf der Grundlage des Feststellungsausspruchs Raum für ein weiteres Schmerzensgeld wäre.
4.
Da die Unfallschäden im Kniebereich nicht völlig ausgeheilt sind, ist auch der Feststellungsantrag zulässig und nach Maßgabe der Quote begründet.
5.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.