Berufung: Haftung für umgestürzte Baustütze – Schmerzensgeld und materieller Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte materielle und immaterielle Schäden nach einem Unfall, bei dem eine an eine Mauer gelehnte Baustütze auf seinen Fuß fiel. Das Landgericht wies die Personenschadensansprüche mit Verweis auf eine angebliche gemeinsame Betriebsstätte nach §106 Abs.3 SGB VII ab. Das OLG hob dies auf, bejahte Anscheinsbeweis für Fahrlässigkeit, verneinte die Haftungsfreistellung und sprach u.a. 15.000 DM Schmerzensgeld sowie weitere materielle Schäden zu.
Ausgang: Berufung des Klägers überwiegend stattgegeben; Beklagte zur Zahlung materieller Schäden und 15.000 DM Schmerzensgeld verurteilt, die weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beim Umstürzen an eine Wand gelehnter Gegenstände spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass derjenige fahrlässig handelt, der das Objekt nicht hinreichend gegen Umstürzen sichert; daraus folgt Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB.
Der Unternehmer haftet für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB, wenn er den Entlastungsbeweis nicht führt.
Eine Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII setzt eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.d. Vorschrift voraus, die ein bewusst ineinandergreifendes, aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen erfordert; reine räumliche Nähe oder parallel laufende Tätigkeiten genügen nicht.
Eine Kürzung des Anspruchs wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB) ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die besondere Gefahr nicht erkennen musste und zumutbare Schutzmaßnahmen (z. B. Sicherheitsschuhe) getroffen hat.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind vorhersehbare dauerhafte Folgen zu berücksichtigen; unvorhersehbare Komplikationen bleiben hiervon unberührt und können gesonderte Ersatzansprüche begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18 O 56/00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 18. Mai 2000 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 15.297,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.02.2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 21.07.1998 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/4 den Beklagten und zu 1/4 dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 20.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt der Kläger aus Anlaß eines Unfalles, der sich am 21.07.1998 in F in einer Werkhalle der Firma C GmbH & Co. KG (im folgenden Firma C) ereignete. In dieser Halle arbeitete der Kläger als Arbeitnehmer der Firma C an einer Werkbank. Im Auftrage der Firma C hatte die Beklagte zu 2) nahe der Werkbank eine uförmige Mauer errichtet, auf der noch eine Überdachung angebracht werden sollte. Der Beklagte zu 1) war als Mitarbeiter der Beklagten zu 2) damit befaßt, die zur Errichtung des Daches notwendigen Baustützen herbeizuschaffen. Eine dieser ca. 1,8 m langen Stützen lehnte er nur 1,5 bis 2 m vom Arbeitsplatz des Klägers entfernt an die neue Mauer. Kurz darauf stürzte die Stütze um und fiel auf den linken Fuß des Klägers. Der Kläger erlitt u.a. einen Splitterbruch des 3. Mittelfußknochens.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe die Stütze so ungesichert an die Wand gelehnt, daß diese ohne jegliche Fremdeinwirkung in Richtung seines Arbeitsplatzes an der Werkbank habe umstürzen können.
Die Beklagten haben sich darauf berufen, daß die Stütze wegen ihres Eigengewichtes und des Winkels, in dem sie an die Wand gelehnt worden sei, ohne Fremdeinwirkung nicht habe umfallen können. Außerdem haben sie wegen der Personenschäden eine Haftungsprivilegierung mit der Begründung geltend gemacht, der Kläger und der Beklagte zu 1) seien auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII eingesetzt gewesen.
Das Landgericht hat Unfallverschulden des Beklagten zu 1) als erwiesen angesehen und hat die Beklagten verurteilt, 80,00 DM als Ersatz für die Beschädigung der Sicherheitsschuhe, die der Kläger getragen hat, zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil der Kläger insoweit Ersatz von Personenschäden fordere, eine Haftung beider Beklagter für derartige Schäden jedoch an § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII scheitere, weil der Kläger und der Beklagte zu 1) zum Unfallzeitpunkt auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen seien. Dafür genüge es, daß sie vorübergehend in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang ihrer Arbeit nachgegangen seien.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Berufung hat überwiegend Erfolg.
1.
Gemäß §§ 823, 831, 840 BGB sind die Beklagten verpflichtet, wegen des Unfalles vom 21.07.1998 über die dem Kläger bereits zuerkannten 80,00 DM hinaus zunächst weitere 297,09 DM als materiellen Schadensersatz zu leisten.
Unstreitig hat der Beklagte zu 1) die Baustütze, die den Kläger verletzt hat, in der Nähe des Arbeitsplatzes des Klägers an die neue Wand gelehnt, bevor die Stütze umfiel. Bei diesem Sachverhalt spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Beklagte zu 1) die Stütze nicht hinreichend gegen ein Umstürzen gesichert hatte und auf diese Weise die Verletzung des Klägers fahrlässig verursacht hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Stütze durch unvorhersehbare Einwirkung Dritter, etwa durch Berührung mit einem Gabelstapler, umgeworfen worden ist, fehlen. Dies bedeutet, daß der Beklagte zu 1) dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB haftet und daß die Beklagte zu 2) gemäß § 831 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat. Den Entlastungsbeweis hat die Beklagte zu 2) nicht geführt.
Der materielle Schaden des Klägers beträgt über den Schaden an den Schuhen hinaus 297,09 DM. Die durch die stationäre Behandlung erforderlich gewordenen Mehraufwendungen für Telefonate schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 50,00 DM. Einschließlich 34,09 DM für eine ärztliche Bescheinigung sowie 213,00 DM für die den Kläger selbst - nicht eine weitere Person - betreffenden Kosten wegen der Stornierung einer Urlaubsreise ergeben sich 297,09 DM. Daß es sich bei den weiteren Aufwendungen, für die der Kläger Ersatz fordert (Mietfernsehgerät), um medizinisch notwendige Heilungskosten gehandelt hat, ist nicht hinreichend dargetan (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NJW-RR 94, 352).
Die Haftung der Beklagten für sämtliche Personenschäden ist nicht gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen. Denn der Kläger und der Beklagte zu 1) sind im Zeitpunkt des Unfalles nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne der genannten Vorschrift tätig gewesen. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 01, 372 = r+s 01, 149; NJW 01, 443 = VersR 01, 336 = r+s 01, 26 mit Anmerkung M), der der Senat folgt, ergibt sich allein daraus, daß Arbeitnehmer auf derselben Betriebsstätte tätig sind, noch nicht ohne weiteres, daß es sich auch um eine im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII gemeinsame Betriebsstätte handelt. Dieses Merkmal erfordert vielmehr, daß es um ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf geht, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Erfaßt werden Aktivitäten von Mitarbeitern mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.
In der vorliegenden Sache dienten zwar sowohl die Tätigkeit des Klägers als auch diejenige des Beklagten zu 1) jedenfalls langfristig den Unternehmenszielen der Firma C. Dies genügt aber nicht, um die Arbeiten in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen. Die Tätigkeiten des Klägers und des Beklagten zu 1) liefen vielmehr parallel nebeneinander her. Weder ergänzten noch unterstützten sie sich gegenseitig. Sie sollten auch nicht in irgend einer Weise ineinandergreifen, sondern lediglich ohne jede vermeidbare Störung der jeweils anderen Arbeitsabläufe erfolgen. Anhaltspunkte dafür, daß es wegen der räumlichen Nähe der einzelnen Tätigkeiten einer zeitlichen Abstimmung bedurft hätte, fehlen. Folglich waren der Kläger und der Beklagte zu 1) nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Einsatz, so daß eine Haftungsfreistellung der Beklagten gemäß § 103 Abs. 3 SGB VII ausscheidet.
Damit, daß eine von dem Beklagten zu 1) herbeigeschaffte Baustütze umfallen würde, brauchte der Kläger nicht zu rechnen. Ihm kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich in eine besondere Gefahrenlage begeben zu haben. Im übrigen trug er Sicherheitsschuhwerk. Eine Anspruchskürzung gemäß § 254 BGB scheidet aus. Dem Grunde nach ist der Kläger daher berechtigt, die Beklagten auf vollständigen Ersatz seiner Schäden in Anspruch zu nehmen.
2.
Gemäß §§ 847, 831, 823, 840 BGB schulden die Beklagten dem Kläger ein angemessenes und durch keinerlei Mitverschulden reduziertes Schmerzensgeld.
Im Alter von 52 Jahren hat sich der Kläger einen schweren Splitterbruch des 3. linken Mittelfußknochens mit Prellungen und Abschürfungen zugezogen. Unmittelbar nach dem Unfall mußte er zweieinhalb Wochen lang stationär behandelt werden. Zur Entfernung des Metalls bedurfte es einer erneuten stationären Aufnahme für die Dauer von sieben Tagen im September 1998. Später bedurfte der Kläger krankengymnastischer Behandlung. Spaziergänge führen bei ihm zu Beschwerden. Fußball kann er nicht mehr spielen. Die Belastung des linken Fußes während der Arbeit verursacht Schmerzen, denen der Kläger nach Feierabend durch das Auflegen von Eisbeuteln entgegenwirkt. Es hat sich eine beginnende Grundgelenksarthrose am 3. Zeh links eingestellt, die immer wieder zu Belastungsbeschwerden im linken Vorderfuß führt. Es bestehen ausweislich der Bescheinigung des Arztes für Chirurgie drs I vom 10.03.2000 Dauerfolgen. Zwei Operationen stehen dem Kläger noch bevor. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint ein Schmerzensgeldbetrag von 15.000,00 DM als angemessen. Dabei geht der Senat davon aus, daß die bevorstehenden Operationen ohne wesentliche Komplikationen verlaufen. Derartige - nicht absehbare - Komplikationen bleiben also bei der Schmerzensgeldbemessung ausgeklammert und fallen damit unter die festgestellte Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich weiterer immaterieller Schäden.
3.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 546 ZPO.