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Oberlandesgericht Hamm·6 U 172/96·16.01.1997

Mitverschulden des Beifahrers bei alkoholisiertem Fahrer: Erkennbarkeit der Fahruntüchtigkeit

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einem Unfall mit einem alkoholisierten Fahrer verlangte die verletzte Beifahrerin vollen Schadensersatz, weiteres Schmerzensgeld sowie Feststellung der uneingeschränkten Ersatzpflicht. Die Beklagten wandten hälftiges Mitverschulden ein, weil die Klägerin die Alkoholisierung hätte erkennen müssen. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück: Anhaltspunkte, die der Klägerin bei zumutbarer Aufmerksamkeit Zweifel an der Fahrtüchtigkeit hätten aufdrängen müssen, seien nicht bewiesen. Damit bleibt es bei voller Haftung sowie einem Schmerzensgeld von insgesamt 70.000 DM und uneingeschränkter Feststellung künftiger Ersatzpflicht.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zu vollem Schadensersatz und Schmerzensgeld zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Mitfahrers wegen Anvertrauens an einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrer kommt bereits dann in Betracht, wenn der Mitfahrer die Fahruntüchtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können.

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Für die Annahme erkennbarer alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit genügt weder der gemeinsame Aufenthalt in einem Lokal noch ein wahrnehmbarer Alkoholgeruch; erforderlich sind konkrete, für den Mitfahrer erkennbare Umstände wie beobachteter Alkoholkonsum oder alkoholbedingte Ausfallerscheinungen.

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Die Beweislast für Tatsachen, aus denen sich ein dem Mitfahrer anzulastendes Mitverschulden wegen erkennbarer Fahruntüchtigkeit ergibt, trägt der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer.

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Eine Blutalkoholkonzentration des Fahrers allein erlaubt ohne weitere feststellbare Ausfallerscheinungen nicht den Schluss, der Fahrer müsse vor Fahrtantritt für den Mitfahrer deutlich alkoholisiert gewirkt haben.

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Bei der Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Schäden umfasst die Feststellung grundsätzlich auch die Möglichkeit künftiger immaterieller Schäden (weiteres Schmerzensgeld), sofern aus Sicht des Geschädigten Spätfolgen verständigerweise zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 823 BGB§ 847 BGB§ 3 PflVG§ 284 BGB§ 286 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 4 O 536/95

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. August 1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Beklagten: unter 50.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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I.

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Als Beifahrerin wurde die damals 18 Jahre alte Klägerin erheblich verletzt, als der Beklagte zu 1), dessen Blutalkoholkonzentration 1,16 %o betrug, nach einem Diskothekenbesuch mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw am 20.03.1994 gegen 05.25 Uhr einen Bahnübergang, auf dem wegen Bauarbeiten die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt war und vor dem Schilder mit dem Hinweis auf Querrillen sowie dem Text "Schritt fahren" aufgestellt waren, zu schnell überquerte. Der Beklagte zu 1) verlor die Kontrolle über den Pkw. Der Pkw prallte gegen einen Stahlmast.

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Nachdem die Beklagten unter Berufung auf anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin deren Schaden vorprozessual nur zum Teil übernommen haben, begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung uneingeschränkter künftiger Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, Ausgleich ihres restlichen Verdienstausfall- und Kleidungsschadens sowie weiteres Schmerzensgeld.

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Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1) nicht gekannt. Während des Diskothekenaufenthaltes sei sie nur gelegentlich mit dem Beklagten zu 1) zusammengetroffen. Dabei habe der Beklagte zu 1) jeweils ausschließlich ein Cola-Glas in der Hand gehabt. Ihre vor Fahrtantritt gestellte Frage, ob er Alkohol getrunken habe, habe der Beklagte zu 1), der nüchtern gewirkt habe, verneint.

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Die Beklagten sind von hälftigem Mitverschulden der Klägerin ausgegangen, wozu sie behauptet haben, die Klägerin sei mit dem Beklagten zu 1) zusammen gewesen, während dieser alkoholische Getränke konsumiert habe. Ohnehin habe sie den Beklagten zu 1) persönlich gut gekannt und aus diesem Grunde schon mit dessen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit rechnen müssen.

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Das Landgericht hat als nicht bewiesen angesehen, daß die Klägerin die Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1) gekannt habe. Hiermit habe sie auch nicht rechnen müssen, so daß dem Grunde nach von einer Alleinhaftung der Beklagten auszugehen sei. Es hat der Klägerin restlichen materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.939,48 DM zugesprochen, ihr nach Einholung eines augenärztlichen Gutachtens über vorprozessual gezahlte 15.000,00 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 55.000,00 DM zuerkannt und dem Feststellungsbegehren uneingeschränkt stattgegeben.

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Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, wobei sie insbesondere darauf abstellen, daß der Beklagte zu 1) nach dem Unfall stark nach Alkohol gerochen und merklich unter Alkoholeinwirkung gestanden habe. Selbst im Falle ihrer Alleinhaftung halten sie einen Betrag von 50.000,00 DM zur endgültigen Regulierung der Schmerzensgeldforderungen der Klägerin für ausreichend.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Im Pkw wahrnehmbarer Alkoholgeruch sei vorwiegend von den weiteren Fahrzeuginsassen ausgegangen.

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Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) gemäß §141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ernesti und Riemer. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen. Die Akten 47 Js 701/94 sowie 47 Js 243/96 der Staatsanwaltschaft Paderborn haben zu Informationszwecken vorgelegen.

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II.

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Die Berufung hat keinen Erfolg.

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1.

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Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin den der Höhe nach nicht substantiiert bestrittenen Verdienstausfall- und Kleidungsschaden im Umfange von restlichen 1.939,48 DM zugesprochen, denn der aus §§823 BGB, 7, 18 StVG, 3 PflVG folgenden Schadensersatzverpflichtung der Beklagten steht gemäß §§254 BGB, 9 StVG anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin nicht gegenüber.

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Der Vorwurf des Mitverschuldens kann bei einer Person, die sich einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrzeugführer anvertraut nicht nur dann gerechtfertigt sein, wenn die mitfahrende Person die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers positiv kennt sondern schon dann, wenn sie dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. Erforderlich ist aber, daß sich der mitfahrenden Person bei zumutbarer Aufmerksamkeit aus den für sie erkennbaren Gefahrumständen begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit aufdrängen mußten. Um dies festzustellen, reicht weder, daß sich Fahrzeugführer und Mitfahrer gemeinsam in einem Lokal aufgehalten haben, noch, daß von dem Fahrzeugführer Alkoholgeruch ausgegangen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des Mitfahrers alkoholbedingte Getränke zu sich genommen hat oder welche Ausfälle er im Beisein des Beifahrers gezeigt hat, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen ließen (vgl. BGH NJW 88, 2365, 2366; VersR 79, 938, 939; ferner KG VRS 76, 100, 102; OLG Zweibrücken VRS 84, 177, 178; OLG Frankfurt VersR 87, 1142, 1143).

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Die insoweit beweispflichtigen Beklagten haben keine Tatsachen zu beweisen vermocht, auf deren Grundlage die Feststellung getroffen werden könnte, der Klägerin hätten sich bei Fahrtantritt begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten zu 1) aufdrängen müssen.

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Zunächst einmal waren die Informationen der Klägerin über den Beklagten zu 1) nicht generell geeignet, Zweifel daran aufkommen zu lassen, daß dieser auch nach längerem Diskothekenaufenthalt nur in fahrtüchtigem Zustand einen Pkw steuern würde. Sie kannte den Beklagten zu 1) erst seit etwas mehr als zwei Monaten, ohne mit ihm enger befreundet zu sein. Etwa zwei Monate vor dem Unfall vom 20.03.1994 war sie zwar einmal mit ihm nach Hause gefahren, obwohl beide Alkohol getrunken hatten. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte zu 1) bei dieser Fahrt nur eingeschränkt fahrtüchtig gewesen ist, bestehen aber nicht. Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten zu 1) mußte die Klägerin am 20.03.1994 auch nicht deswegen haben, weil sie den Beklagten zu 1) bei früheren Gelegenheiten in der Diskothek "blau" erlebt hatte. Denn daß der Beklagte zu 1) in diesem Zustand einen Pkw gesteuert hätte, ist nicht bekannt. Abgesehen davon hatte die Freundin ... der Klägerin, mit der diese zur Diskothek gekommen war, erklärt, sie werde nur dann vorzeitig allein zurückfahren und die Klägerin mit dem Beklagten zu 1) nach Hause fahren lassen, wenn der Beklagte zu 1) nicht getrunken habe. Sie hatte sich dann von der Klägerin vorzeitig verabschiedet, nachdem sie - so die Information der Klägerin - mit dem Beklagten zu 1) gesprochen hatte. Auch aus diesem Grunde durfte die Klägerin von der Vorstellung ausgehen, der Beklagte zu 1) sei nicht angetrunken, zumal dieser nach unwiderlegter Darstellung der Klägerin noch unmittelbar vor Fahrtantritt die Frage der Klägerin, ob er noch fahren könne, bejahte und nüchtern wirkte.

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Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin den Beklagten zu 1) in der Nacht zum 20.03.1994 bei dem Verzehr von alkoholischen Getränken beobachtet hat. Zwar hat der Beklagte nach seiner Darstellung in der Diskothek Bier getrunken, bis er ca. eine Stunde vor Fahrtantritt gemeinsam mit seinen Begleitern entschied, daß er den Pkw auf der Heimfahrt steuern sollte. Auch haben sich die Klägerin und der Beklagte zu 1) zeitgleich mehrere Stunden in der Diskothek aufgehalten. Allein dies widerlegt aber nicht die Behauptung der Klägerin, immer wenn sie den Beklagten zu 1) gesehen habe, habe dieser lediglich ein Cola-Getränk in der Hand gehalten. Denn die Parteien haben die Zeit in der Diskothek in größerer Entfernung voneinander bei getrennten Cliquen verbracht.

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Schließlich kann nicht kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin auf wesentlichen Alkoholkonsum hindeutende Ausfallerscheinungen des Beklagten zu 1) bemerkt hat, und zwar selbst dann, wenn von dessen Atem Alkoholgeruch ausgegangen ist. Aus ihrer eigenen Einlassung geht zwar hervor, daß sie ihre Aufmerksamkeit einer alkoholischen Beeinflussung des Beklagten zu 1) und dessen Fahrtüchtigkeit gewidmet hat. Sie will ihn vor Fahrtantritt danach ausdrücklich befragt haben. Also kann es ihr kaum entgangen sein, wenn er erheblich alkoholisiert gewirkt hat. Nach ihren Angaben wirkte der Beklagte zu 1) vor Fahrtantritt aber nüchtern. Zeugen, die sich an etwaige Auffälligkeiten im Verhalten des Beklagten zu 1) vor der Fahrt erinnern könnten, haben die Beklagten nicht zu benennen vermocht. Von der Klägerin vor dem Unfall bemerkte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen des Beklagten zu 1) hätten sich daher allenfalls dann feststellen lassen können, wenn aus besonderes auffälligem Verhalten des Beklagten zu 1) nach dem Unfall auf das Vorhandensein erkennbarer Ausfallerscheinungen vor der Fahrt hätte geschlossen werden können. Entsprechende Schlußfolgerungen lassen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht ziehen. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration hat 1,16 %o betragen. Sie allein berechtigt nicht zu der Feststellung, der Beklagte zu 1) müsse vor der Fahrt deutlich alkoholisiert gewirkt haben. Zu einer anderen Bewertung berechtigen ferner nicht die Aussagen der Zeugen ... und .... Der ebenso wie der Zeuge ... mit der polizeilichen Unfallaufnahme befaßt gewesene Zeuge ... der in der Verkehrsunfallanzeige festgestellt hat, der Beklagte zu 1) habe stark nach Alkohol gerochen, hat bekundet, an die Alkoholfahne des Beklagten zu 1) könne er sich noch gut erinnern, nicht aber an etwaige alkoholbedingte Ausfallerscheinungen des Beklagten zu 1); ob er wegen sonstiger Besonderheiten in der Verkehrsunfallanzeige geschrieben habe, der Beklagte zu 1) habe merklich unter Alkoholeinwirkung gestanden, wisse er nicht mehr. Der Zeuge ... hat ausgesagt, den Eindruck, der Beklagte zu 1) habe unter Alkoholeinwirkung gestanden, habe er erstmals gehabt, als der Beklagte zu 1) einmal in einer Entfernung von 5 bis 6 m an ihm, den Zeugen, vorbeigegangen sei. Erst später sei festgestellt worden, daß der Beklagte zu 1) der Fahrer gewesen sei. Man habe ihn in dem Polizeifahrzeug vernommen und dabei den von ihm ausgehenden Alkoholgeruch bemerkt. Sonstige Ausfallerscheinungen habe er, der Zeuge, aber nicht in Erinnerung. Jedenfalls habe der Beklagte zu 1) weder gelallt noch geschwankt noch sei er beim Gehen gestolpert.

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Ausweislich des anläßlich der um 06.30 Uhr erfolgten Blutentnahme gefertigten ärztlichen Berichtes roch der Beklagte zu 1) zwar nach Alkohol. Es ließ sich aber nicht eindeutig beurteilen, ob der Beklagte zu 1) unter Alkoholeinfluß zu stehen schien; sein Denkablauf war geordnet und sein Verhalten beherrscht.

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Nach alledem läßt das Verhalten des Beklagten zu 1) nach dem Unfall einen Rückschluß darauf, daß er schon vor der Fahrt für die Klägerin erkennbar unter Alkoholeinfluß gestanden haben müsse, nicht zu, so daß der Klägerin ein Mitverschulden nicht nachzuweisen ist.

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2.

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Das der Klägerin gemäß §§823, 847 BGB, 3 PflVG zustehende Schmerzensgeld hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auf insgesamt 70.000,00 DM bemessen. Wie aus den obigen Ausführungen folgt, entfällt die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin bei der Bestimmung des Schmerzensgeldbetrages. Im übrigen sind bis zum Abschluß des Berufungsverfahren auch keine Umstände eingetreten, die zu einer abändernden Schmerzensgeldbemessung Veranlassung geben könnten. Von dem zuerkannten Schmerzensgeld mit umfaßt sind insbesondere auch die als Dauerschaden zu wertenden Beschwerden der Klägerin an dem verletzten rechten Auge, die Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Gesichtshälfte, die Narben, die Einschränkung der Feinmotorik, die Unmöglichkeit der Ausübung von Sportarten wie Volleyball, Handball und Reiten, die Unsicherheit, ob die Klägerin ihren Beruf als Krankenschwester langfristig wird ausüben können, die wiederholt auftretenden Rückenschmerzen und auch die operative Entfernung des Synthesematerials (Metallplatte) aus dem Rücken der Klägerin, die nach deren Darstellung nunmehr unmittelbar bevorsteht. In die Schmerzensgeldbemessung nicht einbezogen werden und damit ausgeklammert bleiben mußte hingegen die von der Beklagten bestrittene Notwendigkeit einer weiteren Augenoperation, die die Klägerin im Senatstermin erstmals erwähnt hat. Daß eine solche weitere Augenoperation sich als erforderlich erweist, erscheint derzeit noch nicht als derart naheliegend, daß hieraus schon jetzt eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten hergeleitet werden könnte, zumal der Sachverständige Prof. Dr. ... in seinem Gutachten vom 13.06.1996 eine Verschlechterung des damals gegebenen Zustandes als unwahrscheinlich und lediglich Kontrollen des Augen als notwendig bezeichnet hat.

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3.

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Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten schließlich dagegen, daß das Landgericht die uneingeschränkte Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftigen Schadens festgestellt hat. Die Möglichkeit künftiger Verwirklichung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ist nicht auf materielle Schäden begrenzt. Vielmehr können sich bei verständiger Beurteilung aus der Sicht der Klägerin Spätfolgen ergeben, die auch die Zubilligung eines weiteren Schmerzensgeldes rechtfertigen können, wie etwa weitere Augenoperationen. Im übrigen entfallen mangels Nachweisbarkeit eines Mitverschuldens der Klägerin eine quotenmäßige Begrenzung der künftigen materiellen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sowie die Berücksichtigung eines Mitverschuldens bei möglichen künftigen Schmerzensgeldbestimmungen.

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4.

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Der Zinsanspruch beruht auf §§284, 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§97, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.