Berufung: Haftungsverteilung 70/30 nach Autobahnunfall bei Abblendlicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 15.11.2003; beide Parteien legten Berufung ein. Streitpunkt war die Haftungsverteilung wegen eines unbeleuchteten, querliegenden Fahrzeugs und der Fahrweise des Klägers bei Abblendlicht mit 130 km/h. Das OLG stellte ein Mitverschulden des Klägers von 30 % fest und setzte die Haftung der Beklagten auf 70 % fest, weil der Erstverursacher alkoholbedingt die schwerere Verursachung trug.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben – Haftung der Beklagten 70 %, Mithaftung des Klägers 30 %.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO) liegt vor, wenn der Fahrzeugführer bei Dunkelheit so schnell fährt, dass er binnen der durch Abblendlicht gegebenen Sichtweite nicht anhalten kann.
Bei Abblendlicht ist die zulässige Fahrgeschwindigkeit regelmäßig deutlich unter der Höchstgeschwindigkeit zu bemessen; erheblich höhere Geschwindigkeiten können ein Mitverschulden begründen.
Die Haftungsverteilung nach §§ 7, 17 StVG richtet sich nach der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Schuldanteile; grobes Fehlverhalten eines Unfallverursachers (z.B. alkoholbedingter Kontrollverlust) kann das Haftungsgewicht wesentlich erhöhen.
Betriebsgefahr und Verkehrsverstöße sind bei der Ermittlung der Haftungsquote gesondert zu würdigen; konkrete Anhalte- und Sichtweiten sind für die Feststellung eines Mitverschuldens maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11 O 483/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.11.2006 verkündete Urteil der
11. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels;- abgeändert.
Die Beklagten sind als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen. Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung ist ein Mithaftungsanteil des Klägers von 30 % zu berücksichtigen.
Die Beklagten sind als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger 70 % der aus dem Unfall vom 15.11.2003 entstandenen Schäden zu ersetzen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftige, aus dem Unfallereignis vom 15.11.2003 auf der BAB 00 in Höhe A, Fahrtrichtung B, noch entstehende Schäden zu 70 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Kläger ist am 15.11.2003 gegen 22.30 Uhr auf der A 00 bei A in einen Verkehrsunfall mit mehreren Fahrzeugen verwickelt und erheblich verletzt worden. Der Beklagte zu 1), dessen Blutalkoholgehalt 1,28 Promille betrug, hat den Unfall durch einen Anprall gegen die Mittelleitplanke ausgelöst. Sein Fahrzeug blieb unbeleuchtet auf dem linken Fahrstreifen stehen, wo ein weiterer Unfallbeteiligter mit ihm kollidierte. Sodann näherte sich der Kläger mit einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h und Abblendlicht. Er prallte gegen das auf der Seite liegende Fahrzeug des weiteren Unfallbeteiligten.
Der Kläger begehrt ein angemessenes Schmerzensgeld (noch 230.000,-- DM nach Zahlung von 20.000,-- Euro), eine monatliche Verdienstausfallrente als “(…)” von 2.158,37 Euro, weitere materielle Schäden in Höhe von 1.771,07 Euro sowie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten.
Die Beklagten wenden ein Mitverschulden des Klägers wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot ein und Bestreiten das Ausmaß der Verletzungen und Schäden.
Das Landgericht hat ein Grund- und Teilendurteil auf eine Haftungsquote von 80 % erlassen. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht zu erkennen. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges sei mit 20 % zu bewerten.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Der Kläger erstrebt eine Haftung der Beklagte dem Grunde nach zu 100 %. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen, weil die verunfallten Fahrzeuge unbeleuchtet auf der Fahrbahn gelegen hätten. Zumindest müsse die Betriebsgefahr angesichts des groben Verschuldens des Beklagten zu 1) zurücktreten.
Die Beklagten begehren eine Verringerung der Haftung auf 50 %. Der Kläger habe das Sichtfahrgebot verletzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im ange fochtenen Urteil und die vorgelegten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, das Rechtsmittel des Klägers bleibt dagegen ohne Erfolg.
Die Beklagten haften dem Kläger für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 15.11.2003 mit einer Quote von 70%, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 253, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat steht fest, dass der Kläger den Unfall durch einen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot, § 3 Abs. 1 S. 4 StVO, mitverschuldet hat.
Der Kläger hat bei seiner Anhörung eingeräumt, mit einer Geschwindigkeit von 130 bis 135 km/h und Abblendlicht gefahren zu sein. Andere Fahrzeuge seien vor ihm nicht gefahren, ein Licht habe er nicht gesehen.
Nach § 3 Abs. 1 S. 4 StVO darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Auch auf Autobahnen darf bei Dunkelheit nur so schnell gefahren werden, dass der Kraftfahrer innerhalb der über schaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis auf seiner Fahrspur halten kann (vgl. BGH, NJW 1984, 2412). Auch mit unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeugen muss der Kraftfahrer rechnen (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 406).
Bei Abblendlicht kann bereits eine Geschwindigkeit von 60 km/h zu schnell sein (BGH, VM 1963, 35). Der vom Senat angehörte Sachverständige C, der den vor liegenden Unfall bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren analysiert hatte, hat überzeugend ausgeführt, dass das Abblendlicht eine Sicht von höchstens 80 m er möglicht. Um innerhalb einer Strecke von 80 m anhalten zu können, dürfe man ma ximal 100 km/h fahren. Bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h betrage der Anhalteweg etwa 120 m. Diese Angaben des Sachverständigen entsprechen allgemein veröffentlichten Tabellen zu dem Zusammenhang von Geschwindigkeit, Bremsweg und Anhalteweg (z. B. Ingenieurbüro D und E, in F, wonach der Anhalteweg bei 7,5 m/s2 Verzögerung aus 130 km/h sogar 123 m beträgt).
Der Kläger hat somit die bei der Abblendlicht zulässige Geschwindigkeit um ca. 30 % überschritten.
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile gell). § 17 StVG führt zu ei ner Haftungsverteilung von 30 : 70 zu Lasten der Beklagten.
Der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) wiegt mehr als doppelt so hoch wie das Verschulden des Klägers. Der Beklagte zu 1) hat auf gerader Strecke offensichtlich alkoholbedingt die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Er,hat dadurch verursacht, dass ein unbeleuchtetes, auf der Seite liegendes Fahrzeug die Überholspur der Autobahn versperrte. Dadurch war die Betriebsgefahr ganz erheblich gesteigert. Für den Kläger handelte es sich dagegen um ein unerwartetes Hindernis. Eine Geschwindigkeit von 130 km/h wird auf der Überholspur der Autobahn häufig gefahren.
Unter den vorliegenden Umständen erscheint eine Haftung der Beklagten zu 70 % gerechtfertigt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Kostenent scheidung für die Berufungsinstanz war dem Schlussurteil vorzubehalten. Anlass für eine Zulassung der Revision besteht nicht.