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Oberlandesgericht Hamm·6 U 170/14·19.10.2016

Berufung zurückgewiesen – Kein Nachweis einer unfallursächlichen Primärverletzung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des LG Münster wegen behaupteter Fahrzeugverletzungen ein; das OLG Hamm wies die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurück. Zentrale Frage war die Kausalität einer behaupteten Primärverletzung und die Beweiserheblichkeit nach eingeholtem Sachverständigengutachten. Das Gericht bestätigte die Beweiswürdigung des Landgerichts und sah keine neuen, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte in den nachgereichten Gutachten; daher entfällt die Haftung mangels Nachweises einer unfallbedingten Verschlimmerung vorheriger Vorschäden.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet/erfolglos abgewiesen; fehlender Nachweis unfallbedingter Primärverletzung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Feststellung einer unfallursächlichen Primärverletzung setzt einen die Kausalität tragenden medizinischen Befund voraus; bloße Indizdiagnosen behandelnder Ärzte reichen hierfür nicht als Beweis aus.

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Ein vom Gericht bestellter, fachlich geeigneter Sachverständiger darf für die ursachenerklärende Beurteilung herangezogen werden; abweichende, nicht objektivierbare Privatgutachten begründen ohne neue, konkrete Befunde grundsätzlich keinen anderen Beweisstand.

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Die Hinzuziehung zusätzlicher Spezialgutachten (z.B. Neurootologie, Posturologie, Osteopathie, Chiropraktik) ist nicht erforderlich, wenn der beauftragte Sachverständige das maßgebliche Fachgebiet abdeckt und die ergänzenden Methoden keine objektivierbaren Erkenntnisse zur Beantwortung der Beweisfrage erwarten lassen.

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Die bloße Behauptung einer Verschlimmerung bestehender Vorschäden genügt nicht; haftungsbegründend ist nur, wenn sich aufgrund des streitgegenständlichen Ereignisses eine kausale Verschlimmerung oder Verlängerung der Beschwerden feststellen lässt.

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Zweitschädiger haftet für nicht abgrenzbare Dauerschäden nur, wenn das zweite Ereignis mitursächlich geworden ist; ohne Nachweis einer durch das zweite Ereignis bewirkten Verschlimmerung entfällt die Haftung.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 531 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 4 O 5/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.7.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

Der vorliegende Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung wird endgültig auf 20.000 € festgesetzt.

Rubrum

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Auf den Hinweisbeschluss vom 01.08.2016 wurde die Berufung mit Beschluss vom 20.10.2016 zurückgewiesen.

Gründe

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Die Berufung war gem. § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung weder Aussicht auf Erfolg noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert.

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Hinsichtlich des Tatbestandes und zur weiteren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 1.8.2016 Bezug genommen (§ 522 II 3 ZPO). Die im weiteren Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.9.2016 geltend gemachten Einwendungen und Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis.

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1)

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Die mit Schriftsatz vom 23.9.2016 geltend gemachten Einwendungen der Klägerin beruhen im Wesentlichen auf einer Wiederholung des mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Sachvortrages, mit welchem sich der Senat bereits ausführlich befasst hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses vom 1.8.2016 verwiesen. Das gilt insbesondere für die Ausführungen der Klägerin zur juristischen Definition einer Körperverletzung, zu der behaupteten fehlenden Feststellung von Kopfgelenksschäden, zum Nichtvorhandensein einer sog. „Harmlosigkeitsgrenze“ bei Schädigungen der Halswirbelsäule, zur Frage der Beiziehung von Krankenakten und der Beiziehung von Prozessakten aus dem Vorprozess betreffend den Verkehrsunfall aus dem Jahr 1986, sowie zu den von ihr behaupteten Gutachtenmängeln.

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Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige Dr. med. X in seinem Gutachten festgestellte Schäden an den Kopfgelenken der Klägerin verschwiegen oder nicht erkannt hat, sind nicht vorhanden. Der Sachverständige hat sich ausführlich mit den entsprechenden Einwendungen der Klägerin auseinandergesetzt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Sachverständige für die Beweisfrage wesentliche Befunderhebungen unterlassen oder bewusst unterdrückt hat.

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Auch das von der Klägerin nachgereichte neurootologische Gutachten des sie behandelnden Facharztes für HNO-Heilkunde Dr. med. Y vom 31.8.2016 vermag an der vom Senat vorgenommenen Beurteilung, dass die Einholung des von der Klägerin beantragten neurootologischen Gutachtens zur Feststellung der behaupteten unfallursächlichen Entstehung eines Primärschadens ungeeignet erscheint, nichts zu ändern. Aus dem Inhalt des nachgereichten Hals-Nasen-Ohren-fachärztlichen neurootologischen Privatgutachtens ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, die geeignet sind, die zur Begründung der vom Senat vorgenommenen Beurteilung aufgeführten Argumente zu entkräften. Insbesondere nachvollziehbare Aussagen über die Ursachen der von der Klägerin beklagten gesundheitlichen Beschwerden im Hinblick auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ergeben sich daraus nicht. Das Gutachten befasst sich im Wesentlichen mit den Unfalldarstellungen der Klägerin und den von ihr – auch im laufenden Verfahren – beschriebenen gesundheitlichen Beschwerden ohne konkrete Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten Verschlimmerungen der aus dem Unfall aus dem Jahre 1986 herrührenden Beschwerden infolge des streitgegenständlichen Unfalls aus dem Jahr 2007 zu treffen. Im Übrigen enthält das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten vorwiegend theoretische Ausführungen zu den möglichen Unfallmechanismen und Unfallfolgen ohne einen konkreten Bezug auf das streitgegenständliche Unfallereignis herzustellen. Soweit der behandelnde Arzt darin zum wissenschaftlichen Stand der Untersuchungsmethoden – insbesondere auf dem Fachgebiet der Neurootologie – Stellung nimmt, ergeben sich daraus keine objektivierbaren Erkenntnisse, die der vom Senat im Hinweisbeschluss vom 1.8.2016 vorgenommenen Bewertung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang übersieht die Klägerin, dass selbst der sie behandelnde HNO-Arzt darauf hinweist, dass der Unfallmechanismus ein wesentlicher Bestandteil der Ursachenfeststellung ist und dass von ihr als nicht vorliegend bezeichnete psychische Beschwerden als Unfallfolge nicht ausgeschlossen erscheinen.

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Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte die Rechtsansicht vertritt, dass zum Nachweis einer Primärverletzung die Vorlage eines zeitnah zum Unfall gefertigten ärztlichen Attests mit der Diagnose einer HWS-Verletzung ausreiche, kann dem nicht gefolgt werden.

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In dem von ihr zitierten Fall, den das Oberlandesgericht Bamberg zu entscheiden hatte, ist das Gericht nach eingehender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Durchgangsarzt im konkreten Fall attestierte Verletzung der Halswirbelsäule, die keine Verdachtsdiagnose darstellte, inhaltlich richtig gewesen ist  und nicht durch ein kfz-technisches Gutachten, welches unter dem Vorbehalt bestimmter medizinischer Bedingungen gestellt worden ist, erschüttert worden sei (vgl. OLG Bamberg NZV 2001, 470). Der Beurteilung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung liegt jedoch kein technisches Gutachten, sondern ein medizinisches Gutachten eines vom Gericht bestellten Orthopäden vor, der sich ausführlich mit den Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte befasst und diese ausgewertet hat. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen zu dem Beweisergebnis kommt, dass die sachverständigen Feststellungen für die Annahme des Vorliegens einer Primärverletzung nicht ausreichen, ist dies – unter Berücksichtigung der vom Senat in seinem Hinweisbeschluss zitierten Rechtsprechung – nicht zu beanstanden.

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Ebensoweinig zu beanstanden ist der Umstand, dass das Landgericht die für die Erstellung des Sachverständigengutachtens erforderliche Qualifikation des von ihm bestellten Gutachters als einem auf dem Gebiet der Traumatologie erfahrenen Orthopäden hat ausreichen lassen.

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Hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit der Hinzuziehung eines auf dem Gebiet der  Neurootologie tätigen Zusatzgutachters wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 1.8.2016 verwiesen. Dasselbe gilt für die von der Klägerin für erforderlich angesehenen Zusatzbegutachtungen auf dem Gebiet der Posturologie, der Osteopathie und der Chiropraktik. Bei den von ihr benannten Fachgebieten handelt es sich – ähnlich wie bei der Neurootologie – um alternative Behandlungsmethoden in der Medizin, die sich mit der Linderung aufgetretener Beschwerden befassen, ohne die zugrundeliegenden Beschwerdeursachen naturwissenschaftlich zu erklären. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse diese Behandlungsmethoden im Hinblick auf die maßgelbliche Beweisfrage hätten erbringen können, vor dem Hintergrund, dass unfallbedingte Verletzungen der Halswirbelsäule vollumfänglich in das Fachgebiet des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen fallen.

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Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Landgericht gebotene Beweiserhebungen unterdrückt, insbesondere die die Klägerin behandelnden Ärzte nicht als Zeugen vernommen hat.

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Unabhängig davon, dass es an einem entsprechenden Beweisantrag der Klägerin zur Vernehmung der behandelnden Ärzte in erster Instanz fehlt, so dass zweitinstanzliche Beweisanträge nach § 531 Abs. 2 ZPO hier keine Berücksichtigung finden können, wären die Angaben der behandelnden Ärzte im Rahmen einer richterlichen Vernehmung nicht dazu geeignet gewesen, die Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. X in den vom Gericht eingeholten Gutachten zu widerlegen, denn die nach dem Unfall von den behandelnden Ärzten getroffenen Diagnosen – mit denen sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausführlich auseinandergesetzt hat - können nur als Indiz, nicht aber als Beweis für die Kausalität zwischen Unfallereignis und Verletzungen dienen. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe von (sachverständigen) Zeugen, aufgrund von Erfahrungswissen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Diese Aufgabe ist alleine dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbehalten (vgl. BGH NJW 2007, 2122, 2124).

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Letztlich vermag auch der von der Klägerin benannte Umstand, dass derjenige, der einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, nicht verlangen kann, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre, nicht zum Erfolg der Berufung zu verhelfen.

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Dieser Umstand führt lediglich dazu, dass die volle Haftung des Schädigers auch dann zu bejahen ist, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden mit den Unfallverletzungen beruht, sich  mithin lediglich als mitursächlich für den konkreten Schaden darstellt (vgl. BGH NJW-RR 897, 898). Sie führt jedoch nicht dazu, dass der Schädiger auch für solche Schäden haftet, die nicht kausal auf dem Unfallereignis beruhen. Kann daher – wie hier – nicht festgestellt werden, dass sich der Unfall in irgendeiner Weise (z. B. durch Verschlimmerung oder Verlängerung der durch das vorschädigende Ereignis hervorgerufenen Beschwerden) ausgewirkt hat, entfällt die Haftung des Schädigers.

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7)

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Nichts anderes folgt aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtabgrenzbarkeit von Schadensteilen aus unterschiedlichen Verletzungshandlungen (vgl. BGH VersR 2002, 200).

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Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Erstschädiger mangels abgrenzbarer Schadensteile grundsätzlich auch für den Dauerschaden haftet, der sich aus dem zweiten Unfall ergibt, übersieht sie, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten im Verhältnis zu dem Unfall aus dem Jahr 1986 nicht Erst- sondern Zweitschädiger ist. Als Zweitschädiger haftet er für den Dauerschaden im Falle nicht abgrenzbarer Schadensteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerschaden geworden ist (vgl. BGH a. a. O.). Dass das Verhalten des Versicherungsnehmers der Beklagten mitursächlich für den heute bestehenden Körperschaden der Klägerin geworden ist, kann jedoch gerade nicht festgestellt werden, weil mangels Nachweis einer Primärverletzung gerade keine Feststellung dazu getroffen werden kann, dass es ursächlich durch den streitgegenständlichen Unfall aus dem Jahr 2007 zu einer Verschlimmerung der bereits aufgrund des Unfalls aus dem Jahr 1986 bestehenden Vorschäden gekommen ist.

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Soweit die Klägerin unter Hinweis auf von ihr vertretenen Rechtsansichten zur juristischen Definition einer Körperverletzung und zur Frage der Mitursächlichkeit von körperlichen Vorschädigungen, sowie zur Frage der notwendigen Qualifikation von Gerichtsgutachtern der Feststellung des Senats zur fehlenden grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entgegentritt, wird auf die zu den genannten Fragenkomplexen erfolgten Ausführungen des Senats verwiesen. Allein die von der Klägerin vertretenen abweichenden Rechtsansichten führen nicht dazu, der vorliegenden Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung beimessen zu können.

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9)

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.