Berufung abgewiesen: Keine Streupflicht bei extremen Glatteisverhältnissen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Mieterin, verlangt Schadensersatz wegen eines Sturzes auf vereistem Verbindungsweg zum Wohnhaus. Streitstand war, ob die Vermieterin zur Streuung verpflichtet war. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück und entschied, dass bei andauerndem Regen auf unterkühltem Erdboden die Streupflicht entfällt, da zumutbare Streumaßnahmen wirkungslos sind. Eine lückenlose Beobachtungspflicht des Wetters besteht nicht.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; keine Haftung der Beklagten wegen entfallener Streupflicht bei extremen Witterungsverhältnissen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers umfasst grundsätzlich auch die Streupflicht bei Glatteis, kann aber unter besonderen Witterungsbedingungen entfallen.
Eine Streupflicht entfällt, wenn Regen auf unterkühltem Erdboden fortlaufend zu neuem Glatteis führt und zumutbare Streumaßnahmen dadurch nicht wirksam bekämpfen werden können.
Vom Verkehrssicherungspflichtigen kann nicht verlangt werden, die Witterungsverhältnisse derart engmaschig zu überwachen, dass er unmittelbar nach Aufhören des Regens sofort Streumaßnahmen einleiten muss.
Die Streupflicht kann sich sowohl aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Vermieters als auch aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergeben; ihre Reichweite bestimmt sich nach den konkreten Witterungsverhältnissen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 O 334/94
Leitsatz
1.
Eine Streupflicht entfällt bei extremen Witterungsverhältnissen. Diese liegen z. B. dann vor, wenn Regen auf unterkühltem Erdboden gefriert und zu Glatteis führt. Diese Verhältnisse können, solange der Regen anhält, mit zumutbaren Streumaßnahmen nicht wirksam bekämpft werden.
2.
Vom Verkehrssicherungspflichtigen kann nicht erwartet werden, daß er die Witterungsverhältnisse in so kurzen Zeitabständen beobachtet, daß er unmittelbar nach Aufhören des Regens sofort Streumaßnahmen einleiten kann.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. November 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin: unter 30.000,00 DM.
Rubrum
I.
Die Klägerin begehrt Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden sowie die Feststellung weiterer Haftung der Beklagten aufgrund eines Glatteisunfalles, der sich am 05.01.1993 gegen 19.30 Uhr ereignete.
Die Klägerin und ihr Ehemann sind Mieter einer Wohnung im Hause der Beklagten, ... in .... Am Unfalltage kehrte sie mit ihrem Ehemann mit dem Wagen der Eheleute zu ihrer Wohnung zurück. Spätestens gegen 19.00 Uhr hatte laut Auskunft des Wetteramtes ... in ... leichter Regen und Sprühregen eingesetzt, der auf dem unterkühlten Erdboden gefror und zu Glatteis führte. Der Ehemann der Klägerin stellte seinen Pkw auf dem Vorplatz der angemieteten Garage ab. Beim Aussteigen bemerkte er, daß sich Glatteis gebildet hatte und wies die Klägerin darauf hin. Die Klägerin versuchte sodann vom Vorplatz über einen Verbindungsweg zum Hauseingang zu gelangen. Sowohl der Vorplatz wie auch dieser Weg waren mit Eis bedeckt. Auf dem Verbindungsweg rutschte die Klägerin aus und zog sich eine Außenknöchelfraktur des linken Fußes zu.
Die Klägerin hat behauptet, während der Autofahrt nach Hause Hausschuhe getragen, bei Ankunft am Haus das Eis bemerkt und noch im Auto eigens Winterschuhe mit rutschfester Sohle angezogen zu haben. Sie habe sich äußerst vorsichtig mit ganz kleinen Schritten fortbewegt, bei denen sie die Füße praktisch nicht vom Boden abgehoben habe. Der Weg sei nicht gestreut gewesen. Als Folge des Unfalles seien ihr erhebliche Verdienstausfallschäden für einen Zeitraum von 12 Monaten in Höhe von insgesamt 4.800,00 DM entstanden. Sie hat weiter die Ansicht vertreten, einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 13.950,00 DM erlitten zu haben. Sie hat im übrigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 DM für angemessen erachtet.
Die Beklagten haben behauptet, in dem hier interessierenden Zeitraum habe es ständig geregnet. Dieser Regen sei am Boden gefroren. Der beklagte Ehemann habe den Verbindungsweg noch gegen 19.00 Uhr abgestreut. Das Streuen sei jedoch infolge sich ständig neubildenden Eises sinnlos gewesen. Im übrigen haben die Beklagten den Schadensumfang in vollem Umfang bestritten.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, daß in Anbetracht der Besonderheiten des Falles eine Streupflicht für die Beklagten nicht bestanden habe. Sie seien mithin für den Unfall nicht verantwortlich zu machen und nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt die Klägerin neben den bereits in erster Instanz gestellten Anträgen weiter Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten auch für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 05.01.1993. Sie ist der Ansicht, entgegen den Ausführungen des Landgerichts habe im vorliegenden Fall eine Streupflicht bestanden. Dem Grunde nach sei deshalb eine Haftung der Beklagten gegeben. Bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen sei auch eine außergewöhnliche Sorgfalt notwendig, unter den gegebenen Umständen auch ein häufigeres Streuen sowie eine regelmäßige Überprüfung. Sie behauptet dazu, gegen 19.30 Uhr sei in ... kein Nieselregen mehr gefallen. Es habe somit keine ständig sich erneuende Glatteisbildung vorgelegen. Sie bestreitet weiter mit Nichtwissen, daß der beklagte Ehemann gegen 19.00 Uhr gestreut habe.
Sie beantragt,
abändernd
1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie
a)
18.854,60 DM nebst 11,14 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
b)
ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 05.01.1993 um 19.30 Uhr zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf öffentliche Versorgungsträger oder sonstige Dritte vorliegt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Senat hat die Klägerin und die beklagte Ehefrau gemäß §141 ZPO gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk zum Protokoll vom 03.07.1995, wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen einer positiven Verletzung des Mietvertrages und einer unerlaubten Handlung nach §823 BGB, die hier als Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen könnten, sind nicht erfüllt. Die Beklagten als Vermieter der Wohnung und Eigentümer des Grundstücks waren zwar auch gegenüber der Klägerin verpflichtet, für die Verkehrssicherheit des Verbindungsweges zum Hauseinang zu sorgen, mithin auch dazu, bei Glatteis zu streuen. Diese Streupflicht ist allerdings im vorliegenden Fall wegen der besonderen Witterungsverhältnisse entfallen.
Die Streupflicht ergibt sich zunächst als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag, zum anderen aber auch als allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers aus der Eröffnung seines Grundstücks für den Zugang von Bewohnern und Besuchern des Hauses. Diese Verkehrssicherungspflicht umfaßt grundsätzlich auch die Streupflicht bei Glatteis. Im vorliegenden Ausnahmefall entfiel diese Streupflicht jedoch aufgrund der extremen Witterungsverhältnisse, da mit zumutbaren Streumaßnahmen das sich hier immer wieder erneut bildende Glatteis nicht wirksam bekämpft werden konnte (vgl. dazu im einzelnen OLG Hamm VersR 82, 1081 und 84, 645, die Revision gegen letztgenannte Entscheidung ist vom BGH nicht angenommen worden) und nicht feststeht, daß es gegen 19.30 Uhr, als die Klägerin auf der Zuwegung zum Haus stürzte, bereits seit einiger Zeit aufgehört hatte, zu regnen. Nur in diesem Falle wäre die Unzumutbarkeit von Streumaßnahmen wieder entfallen und die Streupflicht wieder aufgelebt.
Aufgrund der Auskunft des Wetteramtes ... vom 07.11.1994 steht fest, daß zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr in ... leichter Regen und Sprühregen eingesetzt hatte, der auf dem unterkühlten Erdboden gefror und zu Glatteis führte, das bis in die Nacht zum 06.01.1993 andauerte. Aus diesen Angaben läßt sich einerseits entnehmen, daß der Erdboden gefroren war und daß zumindest noch in der Zeit, zu der die Klägerin stürzte, Regen auf gefrorenem Boden zu Glatteis führte. Es herrschten somit extreme Witterungsverhältnisse, die, solange der Regen anhielt, mit zumutbaren Streumaßnahmen nicht wirksam bekämpft werden konnten. Den Angaben der Klägerin selbst läßt sich entnehmen, daß es zu dieser Zeit jedenfalls noch nicht seit längerer Zeit aufgehört hatte, zu regnen. Sie hat insoweit erklärt, auf der Rückfahrt von ... zu ihrer Wohnung habe es noch "genieselt"; sie könne aber nicht sagen, ob der Regen bereits aufgehört hatte, als sie den Wagen verließ, zum Haus ging und stürzte. Selbst wenn es mithin zum Unfallzeitpunkt selbst nicht mehr geregnet haben sollte, muß der Regen nach Angaben der Klägerin selbst so kurz davor nachgelassen haben, daß noch nicht erwartet werden konnte, daß die Beklagten dies wahrgenommen und bereits weitere geeignete Maßnahmen gegen das Glatteis ergriffen haben mußten. Vom Verkehrssicherungspflichtigen kann nicht erwartet werden, daß er die Witterungsverhältnisse in so kurzen Zeitabständen beobachtet, daß er unmittelbar nach Aufhören des Regens sofort Streumaßnahme einleiten kann.
Da Verkehrssicherungs- und Vertragspflichten mithin nicht verletzt worden sind, kann die Frage, ob ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin beim Zustandekommen des Unfalls ursächlich geworden ist, offenbleiben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§97 I, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.