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Oberlandesgericht Hamm·6 U 169/01·23.01.2002

Schmerzensgeld nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma eines Kindes – Kapitalbetrag und Rente

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall mit schwerstem Schädel-Hirn-Trauma begehrte der Kläger weiteres Schmerzensgeld sowie (fortlaufende) Schmerzensgeldrente. Streitig war, ob die bereits geleisteten Zahlungen das angemessene Schmerzensgeld abdeckten und in welcher Höhe Kapitalbetrag und Rente festzusetzen sind. Das OLG Hamm hielt angesichts der dauerhaften massiven körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen trotz 2/3‑Haftungsquote ein Schmerzensgeldkapital von 380.000 DM und eine monatliche Rente von 450 DM ab 01.12.1995 für angemessen. Die weitergehenden Begehren wurden abgewiesen; ein weiteres Schmerzensgeld kommt nur bei derzeit nicht absehbarer Schadensentwicklung in Betracht.

Ausgang: Berufung und Anschlussberufung führten zur Herabsetzung von Schmerzensgeldkapital und -rente; im Übrigen Zurückweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art, Schwere und Dauer der unfallbedingten körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen maßgeblich; die Höhe ist unter Einordnung in vergleichbare Entscheidungen zu bestimmen.

2

Bei sehr schweren Dauerschäden kann ein Schmerzensgeld sowohl als Kapitalbetrag als auch als laufende Schmerzensgeldrente zugesprochen werden; bei der Angemessenheitskontrolle können Rentenbeträge zur Vergleichbarkeit kapitalisiert werden.

3

Bereits erbrachte Schmerzensgeldzahlungen schließen eine weitere Zuerkennung nicht aus, wenn sie gemessen an Hilfslosigkeit und Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten unter Berücksichtigung der Haftungsquote nicht ausreichen.

4

Mit dem zugesprochenen Schmerzensgeld sind künftige immaterielle Schäden abgegolten, soweit die weitere Entwicklung im Entscheidungszeitpunkt absehbar ist; ein weiteres Schmerzensgeld kommt nur bei unvorhersehbaren unfallbedingten Folgeschäden in Betracht.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 92, 100, 708 Nr. 10, 713, 108 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 392/97

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen - das am 20. Juni 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise ab-geändert.

1.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Schmerzensgeldkapitalbetrag in Höhe von 380.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1996, abzüglich am 28.08.2000 gezahlter 50.000,00 DM, am 20.02.2001 gezahlter 100.000,00 DM und am 31.08.2001 gezahlter weiterer 50.000,00 DM zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 450,00 DM, beginnend ab dem 01.12.1995 zu zahlen, ferner 4 % Zinsen auf die rückständigen Renten-beträge für die Zeit vom 17.12.1996 bis zum 30.04.2000 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für die ab dem 01.05.2000 fällig gewordenen Renten-be-träge.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens 26 U 28/99 tragen die Beklagten.

Die übrigen erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/11 der Kläger und zu 10/11 die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Sicherheit kann auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse er-bracht werden.

Tatbestand

2

Der Kläger wurde am 28.11.1995 im Alter von 8 Jahren und 8 Monaten auf dem Heimweg von der Schule als Fußgänger von einem von der Beklagten zu 1) geführten, beim Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw erfaßt. Er erlitt ein schweres axiales Schädelhirntrauma. Als Dauerschaden hat sich ein schweres, posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom entwickelt; es liegt eine linksbetonte Tetraspastik vor, rechts besteht eine Hämiataxie; zusätzlich sind caudale Hirnnervenstörungen nachweisbar.

3

Mit der Behauptung, die Beklagte zu 1) habe den Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit verursacht, hat der Kläger mit der Klage zunächst beantragt,

4

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn

5

1.

6

auf das ihm zustehende angemessene Schmerzensgeld einen Teilbetrag in Höhe von 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1996 und

7

2.

8

eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000,00 DM für den Monat Dezember 1995 nebst 4 % Zinsen

9

zu zahlen.

10

Die Beklagten haben beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie haben behauptet, die Beklagte zu 1) habe den Unfall nicht vermeiden können.

13

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

14

Mit der dagegen eingelegten Berufung, die unter dem Az. 26 U 28/99 OLG Hamm geführt worden ist, hat der Kläger die bisherigen Zahlungsanträge zu 1) und zu 2) weiterverfolgt und darüber hinaus beantragt,

15

3.

16

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet seien, ihm jedweden materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 28.11.1995 zu erstatten, der ihm bereits entstanden sei oder noch in Zukunft entstehen werde, soweit diese Ansprüche nicht auf einen berechtigten Dritten übergegangen seien;

17

4.

18

weitergehend festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm jeden weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 28.11.1995 noch entstehen werde.

19

Die Beklagten haben beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Auf diese Berufung hin hat der 26. Zivilsenat nach Beweisaufnahme durch das am 19.11.1999 verkündete Urteil die landgerichtliche Entscheidung abgeändert. Es hat den Kläger eine Mitverantwortung von 1/3 angelastet und mit dieser Einschränkung die Schmerzensgeldzahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Feststellungsanträgen stattgegeben. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Beträge der Schmerzensgeldzahlungsansprüche und über die Kosten des Berufungsverfahrens hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

22

Dieses Urteil des 26. Zivilsenats ist rechtskräftig geworden, da der BGH (VI ZR 404/99) die dagegen eingelegte Revision des Klägers/der Beklagten durch Beschluß vom 01.08.2000 nicht angenommen hat.

24

Daraufhin zahlte der Beklagte zu 2) am 28.08.2000 auf das Schmerzensgeld 50.000,00 DM und am 20.02.2001 weitere 100.000,00 DM an den Kläger.

25

Dieser hat daraufhin im Betragsverfahren seine Schmerzensgeldansprüche unter Berücksichtigung der rechtskräftig festgelegten Mitverantwortungsquote weiterverfolgt und dabei über die bisher geltend gemachten Teilbeträge hinaus die Klage erweitert. Er hat einen Schmerzensgeldkapitalbetrag von insgesamt 425.000,00 DM für angemessen gehalten und daneben eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM pro Monat für die Zeit vom 01.12.1995 bis zum 01.05.2001 (jeweils nebst Zinsen) beansprucht.

26

Er hat sodann beantragt,

27

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

28

1.

29

an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 17.12.1996 abzüglich am 28.08.2000 gezahlter 50.000,00 DM und abzüglich am 20.02.2001 gezahlter 100.000,00 DM und

30

2.

31

als rückständige Schmerzensgeldrente an ihn 33.000,00 DM nebst näher bezeichneten Zinsen

32

zu zahlen.

33

Die Beklagten haben beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

36

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Anträgen des Klägers bis auf einen Teil der Zinsforderung entsprochen, indem es ihm ein Schmerzensgeldkapital von 425.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1996 abzüglich am 28.08.2000 gezahlter 50.000,00 DM und abzüglich am 20.02.2001 gezahlter 100.000,00 DM sowie 33.000,00 DM als rückständige Schmerzensgeldrente für den Zeitraum von Dezember 1995 bis Mai 2001 nebst Zinsen zuerkannt hat; die Verzinsungspflicht für die Schmerzensgeldrente hat es erst beginnend mit dem 17.12.1996 eingreifen lassen.

37

Der Beklagte zu 2) hat daraufhin am 31.08.2001 weitere 50.000,00 DM auf die titulierten Schmerzensgeldansprüche gezahlt.

38

Mit der Berufung machen die Beklagten geltend, mit den auf das Schmerzensgeld gezahlten Beträgen seien die berechtigten Schmerzensgeldansprüche des Klägers abgedeckt.

39

Sie beantragen,

40

abändernd die Klage abzuweisen, soweit das angefochtene Urteil mehr als die zwischenzeitlich insgesamt gezahlten 200.000,00 DM zugesprochen habe.

41

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und erstrebt mit der Anschlußberufung klageerweiternd die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer fortlaufenden Schmerzensgeldrente von monatlich 500,00 DM auch über den Monat Mai 2001 hinaus.

42

Der Kläger beantragt,

43

1.

44

die Berufung zurückzuweisen,

46

2.

47

die Beklagten weitergehend als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 500,00 DM beginnend mit dem 01.12.1995 zu zahlen, wobei die rückständigen Beträge bis zum 30.04.2000 mit 4 % und ab dem 01.05.2000 mit 5 % Zinsen über den Basiszinssatz zu verzinsen sind.

48

Insoweit beantragen die Beklagten ,

49

diesen Antrag zurückzuweisen.

50

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

51

Der Senat hat von dem Zustand des Klägers, der im Senatstermin persönlich anwesend war, einen Eindruck gewonnen und hat seine Eltern gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf den darüber im Einverständnis der Parteien gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

53

Der Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers haben jeweils teilweise Erfolg; im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.

54

Das wesentliche Bemessungskriterium für das Schmerzensgeld sind die unmittelbaren und die mittelbaren körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen des Klägers durch den Unfall. Zu deren Darstellung wird auf das neurologische Gutachten Dr. G/Dr. Q (X-Klinik) vom 21.12.2000 Bezug genommen, in dem es unter anderem heißt:

56

"N leidet seit seinem schweren Unfall am 28.11.1995 an den Folgen eines Schädelhirntraums III. Grades. Im körperlichen Bereich besteht dabei eine ausgeprägte spastische Tetraparese mit Linksbetonung, eine ausgeprägte Ataxie, li-seitig betonte Sensibilitätsstörung, Sprechstörung mit Dysarthrie und Zungenataxie sowie deutlich eingeschränktem intellektuellen Leistungsvermögen mit einem IQ von 65 und eingeschränktem allgemeinen Leistungsvermögen entsprechend einem Entwicklungsalter von etwa 7 bis 8 Jahren für die Ebenen allgemeines Wissen, rechnerisches Denken, Wortschatz sowie Zahlennachsprechen und einem noch geringeren Entwicklungsstand eines Kindes von ca. 6 Jahren für Leistungen auf den Ebenen allgemeines Verständnis, Gemeinsamkeiten finden sowie Bilder ergänzen (HAWIE-R, Handlungsteil). Der Patient ist für alle Aktivitäten des täglichen Lebens nicht selbsthilfefähig.

57

...

58

Bis zum 28.11.1995 entwickelte sich N physisch wie psychisch normal und durchlief eine altersentsprechende Entwicklung. Seine intellektuellen Leistungen lagen nach den vorliegenden Zeugnissen bei durchweg befriedigenden bis guten Noten.

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Die vorbeschriebenen körperlichen Behinderungen (spastische Tetraparese, Sensibilitätsstörung, Ataxie, Dysarthrie, Hypoplasie der li. Extremitäten, Dysphagie, Rhinophonia aperta) und das gegenwärtig deutlich unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsniveau sind daher ausschließlich durch den Unfall vom 28.11.1995 bedingt.

60

...

61

N ist für alle Aktivitäten des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen. Dieser Zustand wird für absehbare Zeit Bestand haben. Eine deutliche Verringerung der körperlichen und geistigen Erschöpfbarkeit, die derzeit im Rahmen von ca. 90 Minuten liegt, könnte durch intensive Therapiemaßnahmen ausgedehnt werden. Den Belastungen einer Regelbeschulung kann der Patient aufgrund seiner erheblich verminderten Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit jedoch nicht ausgesetzt werden. Hier besteht eine deutliche Lernbehinderung, die gesonderte Maßnahmen erfordert."

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Ergänzend zu diesen Feststellungen ist anzumerken, dass die in dem Gutachten weiter geäußerte Hoffnung, durch ergotherapeutische Übungsbehandlung eine minimale Selbsthilfefähigkeit zu erreichen, sich bisher nicht erfüllt hat; nach Angaben der Eltern im Senatstermin hat es auf diesem Gebiet keine Fortschritte gegeben. Außerdem hat sich gezeigt, daß der Kläger - entgegen der Hoffnung seiner Eltern und der damaligen Empfehlung des REHA-Zentrums M (GA 310) - in der Körperbehindertenschule (Regelschule) doch deutlich überfordert war, so daß er jetzt wieder die Sonderschule besucht. Diese Entwicklung entspricht der Einschätzung des neurologischen Gutachtens der Weserbergland-Klinik vom 21.12.2000 (GA 320) und des neuropsychologischen Zusatzgutachtens L vom 16.12.2000 (GA 322 ff.).

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Der Schweregrad der Verletzungen und dauernden Beeinträchtigungen des Klägers liegt danach weit über demjenigen, was in der Vielzahl der Haftpflichtfälle durch die Schmerzensgeldbemessung erfaßt werden muß. Gleichwohl gibt es Fälle, die durch noch schwerere Verletzungen und noch tiefgreifendere dauernde Leiden des Geschädigten gekennzeichnet sind (vgl. z. B. die in der Berufungserwiderung angeführte im NZV 2001, 263 veröffentlichte Entscheidung des LG München; der Fall ist in der Berufungsinstanz durch einen außergerichtlichen Vergleich, dessen Inhalt nicht bekannt worden ist, erledigt worden; vgl. ferner die bei Hacks/Ring/Böhm zu den dortigen Schmerzensgeldhöchstbeträgen angegebenen Krankheits- und Beschwerdebilder). Im Gegensatz zu diesen Extremfällen ist es dem Kläger - wenn auch mit ganz erheblichen Einschränkungen - möglich, sich sprachlich verständlich zu machen. Er kann in einem Rollstuhl sitzen und kann diesen mit Hilfe eines Beines und einer Hand selbst aus einem Raum in den anderen bewegen, allerdings nicht über Stufen oder Schwellen, so daß er das Haus nicht allein verlassen kann. Er kann auch mit einem behindertengerechten Computer spielen. Seine sozialen Kontakte sind jedoch - nicht zuletzt wegen der erheblichen Artikulationsschwierigkeiten, aber auch wegen des hohen Zeitaufwandes für die Therapien - weitestgehend auf Schule und Familie reduziert.

64

Da immaterieller Schaden im Grunde nicht messbar ist (vgl. BGHZ 7, 223, 227 = VersR 52, 397; BGHZ 18, 149, 156 = VersR 55, 615, 617; Müller , VersR 93, 909 bei Fn. 29), ist es für die Schmerzensgeldbemessung erforderlich, den jeweiligen Fall in das Gefüge der veröffentlichten oder sonst bekannt gewordenen Schmerzensgeldentscheidungen einzuordnen, was eine angemessene Fortentwicklung, wie sie in den letzten Jahren gerade bei den sehr schweren Verletzungen zu beobachten ist, nicht ausschließt.

65

Um die rechnerische Vergleichbarkeit herzustellen, hat der Senat die vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeldrente mit dem Faktor 19,3 (vgl. hierzu Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, Anhang I) kapitalisiert und - weil eine 2/3-Haftungsquote zugrundeliegt - das Ergebnis zusammen mit dem zuerkannten Schmerzensgeldkapitalbetrag auf 100 % hochgerechnet und ist so zu einer Vergleichszahl von ca. 810.000,00 DM gelangt. Beträge in dieser Höhe sind regelmäßig nur in Fällen deutlich schwererer Beeinträchtigungen und noch größerer Leiden zuerkannt worden.

66

Andererseits reichen die bisher vom Beklagten zu 2) auf das Schmerzensgeld gezahlten insgesamt 200.000,00 DM - auch unter Berücksichtigung der 2/3 Haftungsquote - nicht aus angesichts der Hilfslosigkeit des Klägers und des Umfangs, in dem er aus seinem bis dahin unauffällig und normal verlaufenden Lebensweg geworfen worden ist. Dabei berücksichtigt der Senat auch, daß der Kläger - anders als in den Fällen der Geburtsschäden, die vielfach den besonders hohen Schmerzensgeldern zugrundeliegen - zunächst ein Leben mit ungestörter Entwicklung und ohne Behinderung kennengelernt hat, so daß die Erinnerung daran ihm seinen jetzigen Zustand besonders schmerzhaft verdeutlicht.

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Unter Abwägung aller Gesichtspunkte - auch der Haftungsquote - erachtet danach der Senat einen Schmerzensgeldkapitalbetrag von 380.000,00 DM und daneben eine mit dem 01.12.1995 beginnende monatliche Schmerzensgeldrente von 450,00 DM für angemessen. Er hat sich dabei an einer Vergleichszahl von rund 720.000,00 DM orientiert, die sich bei einer Kapitalisierung der Rente und einer Hochrechnung auf 100 % (statt 2/3) ergäbe.

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Mit dem zuerkannten Schmerzensgeld sind auch die künftigen immateriellen Schäden erfaßt, soweit die Schadensentwicklung im jetzigen Zeitpunkt absehbar ist. Nur wenn weitere zur Zeit nicht absehbare unfallbedingte Schäden eintreten, ist auf der Grundlage des Feststellungsausspruchs Raum für ein weiteres Schmerzensgeld.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100, 708 Nr. 10, 713, 108 ZPO.