Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·6 U 163/12·06.03.2013

Hundebiss: Tierhalterhaftung und kein Mitverschulden trotz Warnschildern

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach einem Hundebiss Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das OLG Hamm bejahte die Haftung der Hundehalterin nach § 833 S. 1 BGB und verneinte ein anspruchskürzendes Mitverschulden (§ 254 BGB), da eine Warnung telefonisch nicht bewiesen und Warnschilder nicht entscheidend seien. Neuer Vortrag zur telefonischen Vorwarnung im Berufungsverfahren blieb nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Berufung wurde zurückgewiesen; das Grundurteil wurde lediglich klarstellend neu gefasst und der Feststellungsantrag bestätigt.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil zurückgewiesen; Tenor lediglich klarstellend neu gefasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB greift ein, wenn sich in einer Bissverletzung die typische Tiergefahr verwirklicht hat.

2

Ein anspruchskürzendes Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB setzt feststellbaren, zurechenbaren Sorgfaltsverstoß voraus; bloße Vermutungen über Warnungen oder Verhaltenspflichten genügen nicht.

3

Neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz ist nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn er ohne ausreichende Entschuldigung erstmals im Berufungsverfahren eingeführt wird.

4

Warnschilder begründen nicht ohne Weiteres ein Mitverschulden des Geschädigten, wenn er aufgrund angekündigten Besuchs und geöffneter Haustür auf angemessene Sicherungsmaßnahmen des Tierhalters vertrauen darf.

5

Eine Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Schäden ist zulässig und begründet, wenn aufgrund nachgewiesener Verletzungen mit weiteren Schadensfolgen gerechnet werden muss; ausgenommen sind auf Sozialversicherungsträger übergegangene Ansprüche.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 833 S. 1 BGB§ 253 BGB§ 823 BGB§ 254 BGB§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 59/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.09.2012 verkündete Grundurteil des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Die Klage ist im Hinblick auf die Leistungsanträge dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus der Hundebissverletzung vom 25.01.2010 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Kostenentscheidung wird dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird gem. § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

4

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien.

5

Es ist von einer Haftung der Beklagten gem. § 833 S. 1 BGB ausgegangen und hat anspruchskürzendes Mitverschulden des Klägers verneint. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger telefonisch vor dem Hund der Beklagten gewarnt worden sei. Dem Kläger könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, Warnschilder nicht gesehen zu haben. Da sein Eintreffen angekündigt gewesen sei, habe er ohnehin derartige Schilder nicht zum Anlass nehmen müssen, vom Betreten des Hauses abzusehen. Schließlich sei das Unterlassen, die Hausklingel zu betätigen, plausibel. Außerdem sei nicht feststellbar, dass der Kläger die Wohnungstür geöffnet habe ohne zuvor angeklopft zu haben.

6

Gegen das erstinstanzliche Urteil wendet sich die Beklagte mit dem Ziel einer abändernden Klageabweisung. Sie hält ihren Mitverschuldenseinwand aufrecht und rügt, das Landgericht sei von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen. Verfahrensfehlerhaft habe es davon abgesehen, angebotene Beweise zu erheblichem Tatsachenvortrag zu erheben. So habe sie, die Beklagte, schon in erster Instanz dargelegt, dass der Kläger telefonisch vorgewarnt worden sei und dass der Kläger vorhandene Warnschilder gesehen oder zumindest fahrlässig übersehen habe. Der Kläger habe nicht davon absehen dürfen, vor dem Betreten des Hauses die Türklingel zu betätigen. Der Kläger könne vor dem Öffnen der Wohnungstür auch nicht angeklopft haben, weil dann, wie indirekt unter Beweis gestellt sei, der Hund angeschlagen haben würde.

7

Die Beklagte beantragt,

8

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

9

hilfsweise,

10

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

14

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, ferner die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 19.09.2012 sowie diejenige des Senats vom 07.03.2013.

15

II.

16

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

17

1.

18

Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten gem. §§ 833 S. 1, 253 BGB aus Anlass des Vorfalls vom Montag, dem 25.01.2010, bejaht.  Denn zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger an diesem Tage von dem Hund gebissen und verletzt worden ist, deren Halterin und Eigentümerin die Beklagte war und für den die Beklagte eine Haftpflichtversicherung unterhielt.

19

Zu Recht hat das Landgericht zudem Alleinhaftung der Beklagten angenommen. Dabei kann dahinstehen ob ein etwaiger Verstoß des Klägers gegen die zu seinem eigenen Schutz gebotene Sorgfalt im Rahmen einer Abwägung der Schadensverursachungsanteile hätte zurücktreten müssen, weil die Beklagte über die bevorstehende Ankunft des Klägers informiert war und sie daher neben der Haftung aus § 833 S. 1 BGB auch eine Verschuldenshaftung gem. § 823 BGB trifft.

20

Denn die Feststellbarkeit der Voraussetzungen eines gemäß § 254 BGB anspruchskürzendes Mitverschuldens des Klägers hat das Landgericht zutreffend und frei von Rechtsfehlern verneint.

21

Insoweit ist das Landgericht zunächst einmal zutreffend davon ausgegangen, dass eine telefonische Information des Klägers über das Vorhandensein eines gefährlichen Hundes in der Wohnung der Beklagten nicht nachgewiesen und in erster Instanz auch nicht unter Beweis gestellt worden ist.

22

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, ihr Ehemann habe zwei Tage vor dem Unfall, also am Samstag, dem 23.01.2010, mit der Fa. X telefoniert und erklärt, vor dem Eintreffen des Monteurs solle angerufen werden, damit der Hund weggesperrt werden könne (GA 62), lässt sich dies zur Begründung eines Mitverschuldens des Klägers nicht heranziehen. Denn der Kläger war nicht Mitarbeiter der Fa. X und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger über den Inhalt dieses Telefonates mit der Fa. X informiert worden ist.

23

Soweit die Beklagte bei ihrer erstinstanzlichen Anhörung durch das Landgericht dann ein weiteres Telefonat, nämlich ein Telefonat mit der Fa. K, der Arbeitgeberin des Klägers, erwähnt hat (GA 145R), so ergibt sich auch daraus nichts, was eine Kürzung des Anspruchs des Klägers rechtfertige könnte. Substantiierter Vortrag zum Inhalt dieses Telefonats fehlt. Was bei diesem angeblichen Gespräch gesagt wurde, ist daher unbekannt. Es ist folglich auch nicht feststellbar, dass zumindest die Arbeitgeberin des Klägers über den Hund der Beklagten informiert worden ist. Erst recht ist daher nicht feststellbar, dass der Kläger über seine Arbeitgeberin Informationen bezüglich des Hundes in der Wohnung der Beklagten erhalten hat.

24

Unstreitig hat der Kläger den Ehemann der Beklagten am Montag, dem 25.01.2010, angerufen und sein Eintreffen angekündigt. Es handelt sich um ein Telefonat, das nach dem auf dem Einzelverbindungsnachweis der Telefongesellschaft des Klägers beruhenden Vortrag des Klägers um 9.28 Uhr stattgefunden hat.

25

Erstmals im Berufungsverfahren behauptet die Beklagte (GA 189), ihr Ehemann, der Zeuge y, habe anlässlich dieses Telefonates mit dem Kläger vereinbart, dass dieser sich telefonisch direkt vor seinem Erscheinen noch einmal ankündigen solle, und dass der Zeuge y darauf hingewiesen habe, dass ein Hund gehalten werde, der dann eingesperrt werden solle.

26

Mit diesem vom Kläger bestrittenen neuen Vortrag ist die Beklagte gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Eine Vernehmung des Zeugen y zu diesem Vortrag kam daher nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten war eine solche Behauptung, die den Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Kläger und dem Zeugen y betrifft, nicht bereits dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zu entnehmen. Zum Gegenstand dieses Telefonates hatte der Kläger in der Klagebegründung vorgetragen, er habe dem Ehemann der Beklagen erklärt, dass er in den nächsten 15 bis 30 Minuten erscheinen werde, und habe sich die Anfahrt erklären lassen. Dass über wesentliche weitere Punkte gesprochen worden sei, hat die Beklagte in erster Instanz nicht vorgetragen. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus entnehmen, dass die Beklagte bei ihrer persönlichen Anhörung zu Protokoll gegeben hat, das Gespräch am 25.01.2010 habe es gegeben, für sie sei es aber ein Gespräch mit der Fa. X gewesen. Anderes folgt ferner nicht aus der unmittelbar anschließend protokollierten Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, seine Informationen hätten von dem Zeugen y gestammt; es habe offenbar eine  Verwechslung der Tage gegeben. Denn aus diesen Erklärungen ließ sich nicht entnehmen, dass die Behauptung aufgestellt werden sollte, in dem Gespräch des Ehemannes mit dem Kläger sei ebenso auf den Hund hingewiesen worden wie in dem Gespräch mit der Fa. X vom 23.01.2010. Wenn diese Behauptung hätte aufgestellt werden sollen, dann hätte dies seitens der Beklagten eindeutig klargestellt werden müssen. Aus der Sicht des Landgerichts ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Behauptung aufgestellt werden sollte.

27

Ebenso wie aus dem Vortrag der Beklagten zum Inhalt der Telefongespräche ergibt sich auch aus dem Vortrag der Beklagten zu den Warnschildern selbst dann keine Grundlage, dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten, wenn die Warnschilder tatsächlich damals schon vorhanden gewesen sind. Die Darstellung des Klägers, er habe derartige Schilder nicht wahrgenommen, vermag die Beklagte nicht zu widerlegen. Selbst wenn der Kläger die Schilder aber übersehen haben sollte, würde sich daraus ein Verstoß des Klägers gegen die erforderliche Sorgfalt nicht ergeben. Denn der Kläger durfte darauf vertrauen, dass der Ehemann der Beklagten darauf eingestellt war, dass der Kläger als Fernsehtechniker bald erscheinen würde, und dass er alle gebotenen Vorkehrungen gegen eine etwaige Gefährdung des Klägers getroffen hatte. Hinzu kommt, dass die Haustür offen stand, als der Kläger eintraf, sowie, dass die Mutter der Beklagten ihm, dem Kläger, im Haustürbereich entgegen kam und offensichtlich keinen Anlass sah, vor irgendeiner Gefahr zu warnen, sondern dem Kläger sogar erklärte, wohin er sich im Hause wenden solle.

28

Schließlich beruft sich die Beklagte zum Nachweis fahrlässigen Verhaltens des Klägers ohne Erfolg darauf, dass der Kläger nicht an der Wohnungstür geklopft habe, bevor er sie geöffnet habe, sondern die Tür einfach aufgerissen habe. Denn die Darstellung des Klägers, er habe zwei bis dreimal geklopft, bevor der die Tür geöffnet habe, ist nicht widerlegt. Sie lässt sich auch nicht durch den Vortrag der Beklagten widerlegen, der Hund würde angeschlagen haben. Es kann dahinstehen, ob der Hund üblicherweise reagiert hat, wenn jemand an die Tür geklopft hat. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich trotz etwaigen Klopfens des Klägers bei dieser Gelegenheit anders verhalten hat. Immerhin hat der Hund offenbar auch nicht auf das Gespräch zwischen dem Kläger und der 85 Jahre alten Mutter der Beklagten reagiert und auch nicht auf die Schritte einer fremden Person, nämlich des Klägers, im Hauseingang.

29

2.

30

Da das Landgericht somit zutreffend eine dem Grunde nach uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers  angenommen hat, hat es zu Recht wie geschehen entschieden. Nur zur Klarstellung war der Urteilsausspruch in der aus dem Tenor dieses Berufungsurteils ersichtlichen Weise neu zu fassen.

31

Bei dem angefochtenen Urteil handelt es sich nicht um ein unzulässiges Teilurteil. Zwar enthalten die Entscheidungsgründe keine näheren Ausführungen zu Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage. Aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ergibt sich aber durch Auslegung, dass das Landgericht nicht nur gem. § 304 ZPO über den Grund der Klageansprüche hat  entscheiden wollen sondern auch dem Feststellungsantrag hat stattgeben wollen. Denn die im Tenor angesprochene Einschränkung betreffend den Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger bezieht sich ersichtlich auf den im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungsantrag. Im Übrigen muss der Kläger angesichts der durch ärztliche Berichte nachgewiesenen Verletzungen und Verletzungsfolgen mit der Möglichkeit weiterer Schadensverwirklichung rechnen, so dass sich die Feststellungsklage  als zulässig und begründet erweist.

32

Die Entscheidung über die weitergehende Klage ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Zwar steht bereits jetzt fest, dass zumindest der immaterielle Schaden den Betrag von 750,00 Euro übersteigt, den die Beklagte bereits auf das Schmerzensgeld an den Kläger gezahlt hat. Über den genauen Betrag insbesondere des von der Beklagten bestrittenen materiellen Schadens kann aber erst nach weiterer Sachaufklärung entschieden werden.

33

3.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor.