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Oberlandesgericht Hamm·6 U 15/98·30.08.1998

Autobahnunfall bei Dunkelheit: Alleinhaftung wegen Verstoßes gegen Sichtfahrgebot

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einem nächtlichen Autobahnunfall verlangte der Fahrzeugeigentümer weiteren Schadensersatz; der Haftpflichtversicherer begehrte widerklagend Regress aus übergegangenem Recht. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück und bestätigte die volle Haftung des schnell fahrenden Auffahrenden wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO). Ein kurzzeitiges Anhalten auf dem Standstreifen mit Warnblinker zur Klärung von Hilfs-/Sicherungsmaßnahmen begründet kein Mitverschulden. Eine Zurechnung des Verursachungsanteils eines zuvor verunfallten Dritten nach Grundsätzen der Haftungs- und Zurechnungseinheit lehnte der Senat mangels „Verschmelzens“ der Gefahrenbeiträge ab.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen stattgebendes Urteil zurückgewiesen; Widerklage bleibt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer bei Dunkelheit nach Umschalten auf Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit fährt, die ein rechtzeitiges Anhalten vor erkennbaren Hindernissen nicht mehr erlaubt, verstößt gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO) und handelt schuldhaft.

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Unvermeidbarkeit i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG liegt vor, wenn auch ein besonders sorgfältiger, sachgerecht handelnder und reaktionsschneller Fahrer den Unfall unter den konkreten Umständen nicht hätte vermeiden können.

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Das kurzfristige Anhalten auf dem Seitenstreifen einer Autobahn mit eingeschalteter Warnblinkanlage zur Gewinnung eines ersten Überblicks über erforderliche Hilfs- und Sicherungsmaßnahmen ist in einer akuten Unfalllage jedenfalls nicht ohne Weiteres sorgfaltswidrig und begründet regelmäßig kein Mitverschulden.

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Der Verursachungsbeitrag eines an einem vorausgegangenen Unfall beteiligten Dritten ist einem weiteren Beteiligten im Rahmen des § 17 StVG nicht nach Grundsätzen der Haftungs- und Zurechnungseinheit zuzurechnen, wenn sich die Gefahrenbeiträge lediglich addieren und nicht vor Eintritt in die Kausalkette im Wesentlichen zu einem einheitlichen Schadensbeitrag verschmelzen.

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Ergibt die Abwägung nach § 17 StVG, dass ein Beteiligter den Unfall durch erheblich überhöhte und der Sichtweite nicht angepasste Geschwindigkeit maßgeblich verschuldet hat und den anderen kein Verschulden trifft, kann eine Mithaftung des anderen auch mit einer geringen Quote ausscheiden.

Relevante Normen
§ 17 StVG§ 67 VVG§ 141 ZPO§ 7 StVG§ 823 BGB§ 3 Nr. 1 PflVG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 16 O 236/97

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. November 1997 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 3/4 der Beklagte zu 2) allein und im übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Beklagten unter 30.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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I.

3

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.08.1996 bei Dunkelheit auf der Autobahn bei E ereignet hat.

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Zunächst kam ein Herr L mit seinem Pkw Renault infolge eines Fahrfehlers ins Schleudern. Das Fahrzeug blieb letztlich quer zur Fahrbahn mit der Front an der Mittelleitplanke liegen, so daß es mit dem Heck in den linken Fahrstreifen ragte und diesen hälftig versperrte.

5

Der Schwiegersohn des Klägers, der Zeuge H, passierte mit dessen Pkw Opel Vectra die Unfallstelle und hielt nach ca. 35 m auf dem rechten Seitenstreifen an, um festzustellen, ob Polizei und Krankenwagen zu benachrichtigen seien. Seine Ehefrau sprach durch das geöffnete Fenster mit L Beifahrer, dem Zeugen T.

6

Der Beklagte zu 1) näherte sich mit seinem Pkw Opel Omega der Unfallstelle zunächst auf dem rechten Fahrstreifen mit mindestens 160 km/h. Als er an dem rechts stehenden Pkw Opel Vectra das Blinklicht bemerkte, zog er seinen Pkw Omega nach links hinüber und schaltete die Beleuchtung von Fernlicht auf Abblendlicht um. Als er den links querstehenden Pkw Renault bemerkte, vor dem er nicht mehr anhalten konnte, riß er den Pkw Opel Omega wieder nach rechts, geriet ins Schleudern und prallte gegen den Pkw Opel Vectra.

7

Der Beklagte zu 2) zahlte als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) an den Kläger vorprozessual 13.806,00 DM.

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Der Kläger hat den Rest seines mit insgesamt 20.539,41 DM berechneten Schadens nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht.

9

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Zeuge H habe an der Unfallstelle nicht halten dürfen, sondern hätte zu einem nahegelegenen Parkplatz fahren müssen. Im übrigen müsse bei der Abwägung gem. § 17 StVG zu Lasten des Klägers auch der von L Pkw Renault herrührende Verursachungsanteil nach den Grundsätzen der Haftungs- und Zurechnungseinheit berücksichtigt werden.

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Der Beklagte zu 2), der als Kaskoversicherer an den Beklagten zu 1) 28.143,38 DM für den beschädigten Pkw Opel Omega gezahlt hat, hat aus gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht widerklagend den Fahrzeugschaden des Beklagten zu 1) nach einer Haftungsquote von 2/3 geltend gemacht und vom Kläger sowie von dessen Haftpflichtversicherer als Drittwiderbeklagten 18.762,56 DM nebst Zinsen gefordert.

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Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 1) habe den Unfall allein verschuldet; für den Zeugen H sei dieser unabwendbar gewesen.

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Mit der Berufung verfolgen die Beklagten weiter ihr Klageabweisungsbegehren, die Beklagte zu 2) darüber hinaus ihre mit der Widerklage geltend gemachte Gegenforderung.

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Der Senat hat den Beklagten zu 1) gem. § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf den darüber gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist nicht begründet.

16

Gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG haben die Beklagten den Schaden des Klägers in vollem Umfang zu ersetzen, wohingegen dem Beklagten zu 1) kein Schadensersatzanspruch zustand, den der Beklagte zu 2) aus gem. § 67 VVG übergegangenem Recht geltend machen könnte.

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1.

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Der Beklagte zu 1) hat den Unfall durch einen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 I 4 StVO) verschuldet. Er mußte so fahren, daß er auch nachts vor unbeleuchteten Fahrbahnhindernissen rechtzeitig anhalten konnte (vgl. Jagusch/Hentschel, § 3 StVO Rdn. 25, 26). Dafür war, jedenfalls nachdem er auf Abblendlicht umgeschaltet hatte, die eingehaltene Geschwindigkeit viel zu hoch. Sie lag in dem Zeitpunkt, als er auf den an der Mittelleitplanke querstehenden und in den linken Fahrstreifen hineinragenden Pkw Renault reagierte, nach den Ausführungen des Sachverständigen C nicht unter 160 km/h, sondern eher noch darüber. Wie der Sachverständige, der hierzu entsprechende Versuche unternommen hat, weiter ausgeführt hat, wäre im Zeitpunkt, als der Beklagte zu 1) reagiert hat, ein unbeleuchtetes Fahrbahnhindernis von der Art des Pkw Renault auch noch nicht erkennbar gewesen, was dafür spricht, daß dessen Heckbeleuchtung, wie es auch die Zeugen E und U H bekundet haben, noch intakt war; möglicherweise war sie aber, weil das Fahrzeug quer stand, schlechter zu erkennen. Der Beklagte zu 1) hätte dann rechtzeitig vor dem Pkw Renault anhalten können, wenn er im Zeitpunkt der tatsächlichen Reaktion ca. 115 km/h gefahren wäre; zum rechtzeitigen Erkennen eines völlig unbeleuchteten Fahrzeugs wäre auch diese Geschwindigkeit noch zu hoch gewesen.

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2.

20

Die Haftung der Beklagten wird nicht gem. § 17 StVG reduziert.

21

2.1

22

Es spricht schon einiges für die Beurteilung des Landgerichts, daß der Unfall für den Zeugen H als Führer des Klägerfahrzeugs unvermeidbar i.S.d. § 7 II 1 StVG war. Unvermeidbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet nicht, daß der Unfall unter keinen Umständen ausgeschlossen werden konnte, sondern lediglich, daß auch ein besonders sorgfältiger, sachgerecht handelnder und reaktionsschneller Fahrer ihn unter den konkreten Umständen nicht vermieden hätte. Hier muß die Situation berücksichtigt werden, die sich dem Zeugen H darbot: Der Pkw Renault stand offensichtlich beschädigt an der Mittelleitplanke und ragte mit dem Heck in den linken Fahrstreifen hinein; es mußte damit gerechnet werden, daß verletzte Fahrzeuginsassen rasche Hilfe benötigten. Wenn H sich in dieser Situation entschloß, etwa 35 m nach dem Passieren des Fahrzeugs auf dem rechten Seitenstreifen unter Einschalten der Warnblinkanlage anzuhalten, um sich über die erforderlichen Maßnahmen - Absicherung des querstehenden Fahrzeugs, Erste Hilfe oder schnelle Benachrichtigung von Polizei und Krankenwagen - eine erste Übersicht zu verschaffen, so ist das nicht zu beanstanden. Er mußte zwar auch in Rechnung ziehen, daß bei dem Schnellverkehr auf der Autobahn ein Verweilen in der Nähe der Unfallstelle die Gefahr von Folgeunfällen steigern konnte. Da es aber zunächst nur um den für die weiteren Entschließungen erforderlichen ersten Überblick ging, da außerdem der rechte Fahrstreifen frei war und an dem auf dem rechten Seitenstreifen stehenden Pkw Opel Vectra die Warnblinkanlage eingeschaltet war, erscheint sein Vorgehen durchaus sachgerecht.

23

2.2

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Es war in der gegebenen Situation zumindest vertretbar, so daß ihn jedenfalls kein Verschulden trifft. Wäre er zunächst zu der in der Nähe gelegenen Parkplatzausfahrt weitergefahren, hätte dort sein Fahrzeug abgestellt und wäre dann zu Fuß zur Unfallstelle zurückgegangen, um sich den erforderlichen Überblick zu verschaffen, so wäre dadurch zum einen Zeit verloren worden; zum anderen hätte er sich dadurch möglicherweise, wenn er den näheren Bereich des Warnblinklichts als Fußgänger verließ, ebenfalls in Gefahr gebracht.

25

2.3

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Dem Kläger ist im Rahmen der Abwägung gem. § 17 StVG nicht nach den Grundsätzen der Haftungs- und Zurechnungseinheit der Verursachungsanteil zuzurechnen, der von dem bei dem Erstunfall liegen gebliebenen Pkw Renault ausging.

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2.3.1

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War der Unfall für den Zeugen H als Führer des Klägerfahrzeugs unabwendbar i.S.d. § 7 II 1 StVG, so scheidet eine Haftungseinheit zwischen ihm und dem unfallbeteiligten L von vornherein aus, denn diese käme nur dann in Betracht, wenn er den Unfall in zurechenbarer Weise mitverursacht hätte (vgl. BGH VersR 88, 632; 74, 34; OLG Düsseldorf VersR 82, 300).

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2.3.2

30

Aber auch wenn der Unfall nicht in diesem Sinne unabwendbar für den Zeugen H war, so daß im Ausgangspunkt vorbehaltlich der Abwägung gem. § 17 StVG eine Mithaftung für die Unfallfolgen in Betracht kommt, ist auf seiner Seite nicht nach den Grundsätzen der Haftungseinheit der Verursachungsanteil des unfallbeteiligten L mit in die Waagschale zu werfen.

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Im Rahmen der Abwägung von Verursachungsanteilen kommen Haftungseinheiten zum einen in Betracht, wenn die Haftung eines Teils nur aufgrund der rechtlichen Zurechnung des Verhaltens des anderen Teils besteht, so etwa Fahrer und Halter oder Geschäftsherr und Verrichtungsgehilfe (vgl. Kirchhoff, MDR 98, 377; Steffen, DAR 90, 41, 43). In diesen Fällen ist klar, daß die Verursachungsbeiträge nicht additiv und damit im Ergebnis doppelt ins Gewicht fallen dürfen; vielmehr sind die in einer Haftungseinheit verbundenen Gesamtschuldner zusammen wie ein Verursacher zu behandeln (vgl. BGHZ 6, 3 = MDR 52, 605). Um eine derartige Identität der Tatbeiträge aus Rechtsgründen geht es hier allerdings nicht.

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Die Rechtsprechung wendet jedoch die Grundsätze der Haftungseinheit auch auf Fälle an, in denen das haftungsrelevante Verhalten mehrerer Schädiger aus Gründen der besonderen Fallgestaltung faktisch im wesentlichen zu ein und demselben Schadensbeitrag verschmilzt oder überlappt, bevor dieser mit der von dem Geschädigten gesetzten Kausalkette zusammentrifft und zum Schaden führt (vgl. BGHZ 54, 283; BGHZ 61, 213; BGH r+s 96, 261; Senat, BauR 52, 658; Steffen, a.a.O.; Kirchhoff, a.a.O.; grundsätzlich ablehnend Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. 1997, § 9 StVG Rdn. 117). Ein derartiger Fall der Verantwortung mehrerer Beteiligter für ein und denselben Gefahrenumstand kann aber nur angenommen werden, wenn ihre Tatbeiträge im wesentlichen zu ein und demselben Schadensbeitrag verschmelzen, bevor dieser mit der von dem Geschädigten gesetzten Kausalkette zusammentrifft und zum Schaden führt. Nur wo weitgehende Identität der Beiträge besteht, ist ihre Zusammenfassung als Einheit bei der Gesamtschau angemessen (vgl. Steffen, a.a.O., S. 45). Besteht dagegen keine derartige Identität der Schadensbeiträge, so besteht auch keine Veranlassung, die Beteiligten im Rahmen der Gesamtabwägung mit einer identischen Quote zu belasten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die von ihnen gesetzten Gefahren auf ihrem Weg zum Schaden lediglich addiert haben (vgl. Nüßgens in: RGRK-BGB, § 840 Rdn. 43, 44). Um eine derartige Gefahrenaddition, nicht dagegen um ein Verschmelzen der Gefahrenbeiträge handelte es sich im vorliegenden Fall. Beide Verursachungsbeiträge behielten ihre eigene Bedeutung und wirkten sich unterschiedlich aus. Der von L querstehendem Pkw Renault, der von der Mittelleitplanke in den linken Fahrstreifen hineinragte, ausgehende Verursachungsbeitrag war ungleich gefährlicher als derjenige, der von dem Pkw Opel Vectra ausging, welcher etwa 35 m weiter auf dem rechten Fahrstreifen stand, selbst wenn dieser letztlich von dem hinzukommenden Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfaßt worden ist, und wenn dessen Schleudern darauf zurückzuführen ist, daß der Beklagte zu 1) zunächst auf den blinkenden Pkw Opel Vectra reagiert hat, in dem er nach links hinübergewechselt ist, und anschließend auf den später dort entdeckten querstehenden Pkw Renault. Beide Verursachungsbeiträge behielten trotz ihres additiven Zusammenwirkens ihr eigenes Gefahrenpotential und hätten auch jeweils unabhängig von dem anderen für das hinzukommende dritte Fahrzeug gefährlich werden können. Damit werden im Ergebnis die von dem Pkw Opel Vectra und von dem Pkw Renault ausgehenden Verursachungsbeiträge nicht zu einer Haftungseinheit zusammengefaßt.

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3.

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Auch wenn man davon ausgeht, daß der Unfall für den Zeugen H als Führer des Klägerfahrzeugs nicht unabwendbar i.S.d. § 7 II 1 StVG war, so führt doch die gem. § 17 StVG vorzunehmende Abwägung zwischen seinem Verursachungsbeitrag und demjenigen, den der Beklagte zu 1) zu verantworten hat, zu dem Ergebnis, daß dieser seinen Schaden allein zu tragen hat. Denn die von seinem Pkw Opel Omega ausgehende Gefahr war in der konkreten Situation enorm hoch. Zum einen wird das Überschreiten der Autobahnrichtgeschwindigkeit bei Dunkelheit besonders gefährlich. Zum anderen wirkte es sich hier besonders verhängnisvoll aus, daß der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit nicht alsbald mit dem Wechsel von Fernlicht auf Abblendlicht der geminderten Sichtweite angepaßt und dadurch den Unfall deutlich verschuldet hat. Dem Zeugen H ist demgegenüber kein Verschuldensvorwurf zu machen; ihn belastet - wenn überhaupt - allenfalls der Gefahrenbeitrag, der von seinem auf dem Standstreifen stehenden, ordnungsgemäß beleuchteten und durch Warnblinkleuchte gesicherten Fahrzeug deswegen ausging, weil er nur kurzfristig gehalten hatte, um seiner Hilfspflicht nachzukommen. Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß es nicht gerechtfertigt ist, den Kläger auch nur mit einer geringen Quote zu belasten.

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4.

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Die Schadenshöhe ist in dieser Instanz nicht mehr im Streit.

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5.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 100, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.