Sturz über Metallschiene im Restauranteingang: Verkehrssicherungspflicht, 1/3 Mitverschulden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin stürzte beim Gang zur Toilette im Eingangsbereich eines Restaurants über eine in den Boden eingelassene, 2,2–2,3 mm hohe Metallschiene und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Streitpunkt war, ob die Betreiberin ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Das OLG bejahte eine pflichtwidrige Stolperkante im Übergang zwischen Terrasse und Innenraum und hielt Abhilfe (Ausgleich/Markierung) für zumutbar. Wegen erkennbarer Gefahrenstelle nahm der Senat 1/3 Mitverschulden an, erklärte die Klage dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt und verwies zur Schadenshöhe zurück.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Haftung dem Grunde nach zu 2/3 festgestellt, im Übrigen Zurückverweisung zur Schadenshöhe.
Abstrakte Rechtssätze
Der Betreiber eines Gastronomiebetriebs hat für frei zugängliche Verkehrsflächen im Betrieb diejenigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind, um typische Stolper- und Sturzgefahren zu vermeiden.
Ob ein geringer Höhenunterschied eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begründet, bestimmt sich nicht nach starren Grenzwerten, sondern nach den konkreten Gesamtumständen der Örtlichkeit, insbesondere Erwartungshaltung des Publikums, Schutzbedürftigkeit der Nutzer und Erkennbarkeit der Gefahrenstelle.
Befindet sich eine Stolperkante im Übergang zwischen Bereichen desselben Betriebs (z.B. Terrasse und Innenraum) und wird der Durchgang wie eine normale Bewegungsfläche genutzt, sind Stolperstellen grundsätzlich zu beseitigen oder deutlich zu kennzeichnen.
Die fehlende Beanstandung einer baulichen Ausführung durch Bauordnungsbehörden entlastet den Betreiber nicht von der eigenverantwortlichen Pflicht, Gefahrenquellen im Betrieb zu erkennen und zu beseitigen.
Ein Mitverschulden des Geschädigten kommt auch dann in Betracht, wenn er bei zumutbarer Aufmerksamkeit eine Stolperstelle hätte erkennen können; die Haftungsquote ist nach den beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteilen zu bemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4 O 363/98
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 18. März 1999 ver-kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin 2/3 ihres materiellen Schadens ersetzt verlangt sowie die Zahlung eines unter Berücksichtigung von 1/3 Mitverschulden zu bemessenden angemessenen Schmer-zens-geldbetrages.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 aller weiteren materiellen Schäden auf-grund des Unfalles vom 20.08.1997 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder son-stige Dritte übergegangen sind, ferner alle künftigen immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitver-schuldens von 1/3.
Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des materiellen Schadens und des Schmerzensgeldes wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 40.000,00 DM
Entscheidungsgründe
Am 20.08.1997 nahm die damals 77 Jahre alte Klägerin an einem Senioren-Tagesausflug zum G -Park in E teil. In dem dort von der Beklagten betriebenen Restaurant hielt sich die Reisegruppe am frühen Nachmittag zum Kaffeetrinken auf, verweilte anschließend auf dem Parkgelände und traf sich vor der für 18.00 Uhr geplanten Abreise wieder bei dem Restaurant. Die Klägerin wollte die Toilette des Restaurants aufsuchen. Beim Durchschreiten des von der Außenterrasse des Restaurants zu den Innenräumen führenden und zwischen den weit geöffneten Flügeltüren ca. 2 m breiten als Windfang gestalteten Eingangsbereiches stürzte sie, wie inzwischen unstreitig ist, über eine in den Steinfußbodenbelag eingelassene 2,2 bis 2,3 mm hohe Metallschiene. Dabei erlitt sie einen Oberschenkelhalsbruch links. Sie begehrt nunmehr bezifferten Schadensersatz einschließlich eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten sei nicht feststellbar, weil im Eingangsbereich eines Lokals mit leichten Unebenheiten gerechnet werden müsse und die Metallschiene keine besondere Gefahrenlage verursacht habe.
Im Berufungsverfahren, in dem die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt, halten die Parteien mit näheren Ausführungen an ihren unterschiedlichen Standpunkten zur Frage einer Verkehrssicherungspflichtverletzung fest.
II.
Die Berufung hat überwiegend Erfolg.
Die Beklagte haftet der Klägerin wegen schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung, allerdings nur in einem um 1/3 Mitverschulden der Klägerin gekürzten Umfang. Demgemäß war dieser Haftungsquote entsprechend dem Feststellungsbegehren stattzugeben und die Klage im übrigen für gerechtfertigt zu erklären. Über den Betrag der bezifferten Forderung der Klägerin muß das Landgericht entscheiden.
1.
Gemäß §§ 823 Abs. 1, 31 BGB ist die Beklagte der Klägerin zum Ersatz des materiellen und gemäß §§ 823 Abs. 1, 31, 847 BGB auch des immateriellen Schadens aus dem Unfall vom 20.08.1997 verpflichtet. Denn der Unfall beruht auf einer fahrlässigen Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.
Als Betreiberin eines Ausflugslokales eröffnete die Beklagte ihre Räumlichkeiten einem breiten Publikumsverkehr und war daher zu entsprechender Verkehrssicherung verpflichtet. Zwar kann absolute Gefahrlosigkeit nicht verlangt werden und als Sicherungspflichtige durfte die Beklagte auch darauf vertrauen, daß sich Dritte in verständiger Weise auf erkennbare Gefahren einstellten. Nicht jede Erkennbarkeit einer Gefahrenstelle läßt jedoch schon die Sicherungspflicht entfallen. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände im Einzelfall wie u.a. die Erwartungshaltung des Publikums, der Sicherungsbedarf des schutzbedürftigsten Teils des vor Gefahren zu bewahrenden Personenkreises, Größe und Ausmaß der Gefahr sowie auch die Zumutbarkeit einer Gefahrenbeseitigung (vgl. Staudinger/Hager, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (1999) § 823 Rn E 269 ff).
Die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten liegt darin, daß sie im Bereich des Eingangs zu ihrem Restaurant die durch die 2,2 bis 2,3 mm hohe Metallschiene gebildete Stolperkante dort belassen hat und vor dieser Gefahrenquelle auch nicht in geeigneter Weise gewarnt hat.
Die durch einen Höhenunterschied begehbarer Flächen hervorgerufene Gefährdung muß stets im Zusammenhang mit den Gesamtumständen der einzelnen Örtlichkeit gesehen werden (vgl. BGH VersR 81, 482). So sind Höhenunterschiede von bis zu 2 cm auf öffentlichen Gehwegen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. OLG Hamm zfs 95, 324; OLG Köln zfs 91, 256), nicht hingegen ohne weiteres etwa auf dem Boden einer Kaufhaustiefgarage (vgl. OLG Köln VersR 92, 469). Nahe einer Bahnsteigkante kann schon eine Höhendifferenz von nur 8 mm einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten bedeuten (BGH a.a.O.).
Für den Bodenbereich in einem Eingang, für den es an näheren Regelungen in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder der Gaststättenbauverordnung fehlt, gilt, daß ein Besucher beim Durchschreiten einer Tür grundsätzlich auf Unebenheiten, Schwellen, Abdeckleisten, Fußmatten, Türstopper und ähnliches eingestellt sein muß (vgl. OLG Köln VersR 92, 630 = r+s 92, 14). Aber auch hier ist immer auf die Gesamtumstände abzustellen.
In der vorliegenden Sache geht es nicht etwa um einen Türdurchgang zwischen klar voneinander getrennten Bereichen mit unterschiedlichen Funktionen wie etwa zwischen Straßenraum und Privathaus. Vielmehr befand sich die Metallschiene im Durchgang zwischen Terrasse und Innenraum ein und desselben Restaurants. Die Benutzung des Türdurchgangs erfolgte, zumal beide Flügeltüren offenstanden, nicht wesentlich anders als die Benutzung jeder anderen frei zugänglichen Bewegungsfläche in einem Gastronomieunternehmen, für die anerkannt ist, daß hier Stolperstellen beseitigt oder zumindest deutlich gekennzeichnet werden müssen (vgl. OLG Hamm VersR 91, 1154). Schon aus diesem Grunde hatte die Klägerin keine konkrete Veranlassung, mit einer derart hohen Stolperkante zu rechnen, wie sie grundsätzlich nicht einmal auf öffentlichen Gehwegen hingenommen werden kann. Hinzu kommt, daß die Beklagte mit dem Besuch von Personen im Seniorenalter rechnen mußte, die nicht mehr in gleichem Maße wie junge Menschen eine stolpernde Bewegung abfangen können. Außerdem bestand der Fußboden vor und hinter der Metallschiene aus Steinfliesen, so daß ein Sturz eine vergleichsweise hohe Verletzungsgefahr barg, wie sie sich bei der Klägerin ausgewirkt hat.
Die Gefahrenstelle war auch nicht unter sonstigen Aspekten besonders gut als solche zu erkennen. Zu sehen war die Metallschiene zwar, jedoch hob sie sich von der sonstigen Fläche nicht so deutlich ab, daß der Gehende sie automatisch als Hindernis wahrnahm, an dem die Füße stärker als bei normalem Gehen angehoben werden mußten. Insoweit ist von Bedeutung, daß sich der Bodenbelag vor und hinter der Schiene farblich nicht wesentlich voneinander unterschied. Außerdem vermittelte die Gesamtgestaltung des Windfanges mit dem dahinter liegenden Innenraum den Eindruck, der Gehende befinde sich auf einer weithin freien ebenen Fläche, auch wenn kurz hinter der Metallschiene eine Fußbodenmatte in den Boden eingelassen war.
Nach alledem mußte die Beklagte als durchaus naheliegend damit rechnen, daß Nutzer ihrer Räumlichkeiten mit den Füßen gegen die Metallschiene stoßen und infolgedessen ins Straucheln kommen, stürzen und zu Schaden kommen konnten. Zwar mag es sein, daß vor dem Unfall der Klägerin niemand infolge der Metallschiene zu Schaden gekommen ist. Der Senat hat aber keinen Zweifel daran, daß über diese Stolperkante auch schon vor dem Unfall Hunderte von Besuchern gestolpert und auf diese Weise gefährdet worden sind. Denn derartige Stolperkanten werden erfahrungsgemäß häufig übersehen, insbesondere wenn stärkerer Publikumsverkehr herrscht oder wenn die Aufmerksamkeit anderweitig abgelenkt wird. Dafür, daß die Annahme des Senats richtig ist, spricht die glaubhafte Bekundung des Zeugen M , nach dem Sturz der Klägerin habe jemand geäußert, es sei "da schon wieder jemand gefallen". Daß ein derartiges Stolpern in der Regel abgefangen wird und folgenlos bleibt, ändert nichts daran, daß derartige Stolperkanten eine Gefahrenquelle darstellen. Deren Beseitigung ist dem Betreiber eines derartigen Lokals auch zuzumuten, zumal dazu nur ein minimaler Aufwand erforderlich ist. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob eine derartiger Überstand der Metallschiene aus technischen Gründen erforderlich war oder nicht. Denn zur Entschärfung der Gefahrenstelle hätte es bereits ausgereicht, wenn die Stolperkante tagsüber, während die Türen in dem Durchgang offenstanden, beiderseits durch Teppiche oder Matten o.ä. ausgeglichen worden wäre.
Der Feststellung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten steht nicht entgegen, daß die in den Steinfußboden eingelassene Schiene seitens der Bauordnungsbehörden nicht beanstandet worden war. Denn ein Gastwirt ist selbst für die Sicherheit in seinem Betrieb verantwortlich und hat den Zustand des Gebäudes allein und eigenverantwortlich zu überprüfen sowie erkannten Mängeln abzuhelfen (vgl. OLG Hamm VersR 94, 1081).
2.
Den Schaden hat die Beklagte nicht in vollem Umfange zu tragen, weil sich die Klägerin gemäß § 254 BGB anspruchskürzendes Mitverschulden entgegenhalten lassen muß.
Auch wenn die Klägerin grundsätzlich davon ausgehen konnte, daß sie auf den Bewegungsflächen im Restaurant der Beklagten nicht mit besonderen Gefahrenstellen rechnen mußte, so muß doch festgestellt werden, daß sie bei etwas mehr Aufmerksamkeit die Stolperstelle als solche durchaus hätte erkennen können. Angesichts der besonderen Sicherungspflichten von Gastwirten, die allgemein anerkannt sind und hinsichtlich einzelner besonders gravierender Gefahrenquellen in der Gaststättenbauverordnung auch ausdrücklich geregelt sind, erscheint es jedoch angemessen, die Eigenverantwortlichkeit der Klägerin nur halb so hoch anzusetzen wie den Schadensverursachungsanteil der Beklagten. Das Eigenverschulden der Klägerin wirkt sich somit auf den Umfang der Schadensersatzverpflichtung mit 1/3 aus.
3.
Die Klägerin hat sich eine Oberschenkelhalsfraktur zugezogen, woraus ihr über den bezifferten materiellen Schaden hinaus weiterer materieller Schaden erwachsen kann sowie künftiger immaterieller Schaden, der in seinem Ausmaß derzeit noch nicht genau abgeschätzt werden kann. Dem Feststellungsbegehren war daher unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit der Klägerin stattzugeben.
Zur Feststellung der Höhe des bezifferten materiellen Schadens bedarf es weiterer Beweisaufnahme, weil zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin vor ihrem Unfall den aus ihr und ihrem Ehemann bestehenden Haushalt allein bewältigt hat und welche konkreten Verhältnisse somit der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens zugrundezulegen sind. Weiterer Beweisaufnahme bedarf es zur Bemessung des der Klägerin bereits jetzt zustehenden Schmerzensgeldes. Die Art der Verletzung sowie die Dauer der bisherigen stationären Behandlungen sind zwar nicht streitig. Bestritten hat die Beklagte u.a. aber, daß sich die Verletzung so stark auswirkt, daß die Klägerin jetzt praktisch an ihre Wohnung gefesselt ist.
Der Senat hat daher insoweit lediglich über den Grund des Anspruchs entschieden und die Sache im übrigen gemäß § 538 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen.
4.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Beschwer beruht auf §§ 708 Nr. 10, 546 ZPO.