Gewässerunterhaltung: Haftung für Kellerüberflutung durch verstopften Rohrdurchlass
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Schadensersatz wegen einer Kellerüberflutung nach Starkregen und stützten sich auf eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht am I-bach. Das OLG Hamm bestätigte das Grundurteil und hielt den Unterhaltspflichtigen nach § 823 Abs. 1 BGB für dem Grunde nach haftbar. Nach sachverständiger hydraulischer Berechnung konnte es ohne Teilverstopfung des Rohrdurchlasses nicht zur Überschwemmung kommen; die Verlegung habe sich über längere Zeit aufgebaut. Für die Reinigung im Rohrdurchlass blieb der Gewässerunterhaltspflichtige zuständig; eine wirksame Übertragung auf die Gemeinde fehlte und ein Mitverschulden der Kläger lag nicht vor.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil wurde als unbegründet zurückgewiesen; Haftung dem Grunde nach bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung der öffentlich-rechtlichen Gewässerunterhaltungspflicht kann nach allgemeinem Deliktsrecht einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB begründen, wenn hierdurch Eigentum geschädigt wird.
Zur Gewässerunterhaltung gehört die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses einschließlich Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbetts; Abflusshindernisse sind unverzüglich zu entfernen.
Die Erhaltungspflicht des Eigentümers einer Anlage im und am Gewässer (z.B. Rohrdurchlass zur Straßenunterquerung) betrifft die Substanz und Funktionsfähigkeit des Bauwerks, entbindet den Gewässerunterhaltungspflichtigen aber nicht von der Reinigung und Räumung des Gewässerraums innerhalb der Anlage.
Eine Übernahme der Gewässerunterhaltungspflicht durch einen Dritten wirkt gegenüber Geschädigten nur bei wirksamer Übertragung nach den gesetzlichen Vorgaben; Absprachen ohne behördliche Zustimmung lassen die Außenverantwortung des Pflichtigen unberührt.
Steht nach sachverständiger hydraulischer Bewertung fest, dass eine schadensfreie Ableitung bei freiem Querschnitt möglich wäre, kann aus dem eingetretenen Überschwemmungsereignis auf eine abflussrelevante (Teil-)Verstopfung und deren Kausalität geschlossen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 353/99
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.07.2001 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Die Kläger begehren Schadensersatz in Höhe von 21.234,56 DM unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht.
Der Beklagte ist unterhaltungspflichtig für den I-bach in O, der unmittelbar hinter dem Reihenhausgrundstück der Kläger entlangführt. Etwa 40 m weiter bachabwärts unterquert der I-bach mit einem insgesamt 120 m langen Rohrdurchlaß (Durchmesser 60 cm) die E-straße.
Am 28.10.1998 kam es nach andauernden, starken Regenfällen dazu, daß der Ibach über die Ufer trat. Der Keller des Hauses der Kläger wurde ca. 1 m hoch unter Wasser gesetzt.
Die Kläger haben behauptet, die Überschwemmung sei im wesentlichen durch eine Verstopfung des Rohrdurchlasses unter der E-straße verursacht worden, wofür der Beklagte wegen ungenügender Reinigung verantwortlich sei.
Das Landgericht hat unter anderem ein Sachverständigengutachten eingeholt, in dessen Rahmen am 29.05.2000 der Rohrdurchlaß mit einer Videokamera untersucht worden ist. Dabei ist eine Verstopfung etwa der Hälfte des Rohrdurchmessers durch Strauch- und Blattwerk auf einer Länge von rund 60 m innerhalb des Rohrdurchlasses festgestellt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Feststellungen des Sachverständigen belegten, daß der Beklagte seiner Unterhaltungspflicht nicht in hinreichendem Maße nachgekommen sei.
Mit der Berufung erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der I-bach sei noch unmittelbar vor dem 28.10.1998 umfassend kontrolliert und gereinigt worden. Aus der im Mai 2000 vorgefundenen Verstopfung könne nicht auf einen gleichartigen Zustand im Oktober 1998 geschlossen werden, vielmehr sei die Verstopfung erst durch das Unwetterereignis vom 28.10.1998 begründet worden. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, daß bauliche Mängel der Verrohrung, für die er nicht zuständig sei, die Verstopfung hervorgerufen hätten. Für die gesamte Verrohrung treffe die Gewässerunterhaltungspflicht gemäß § 94 LWG NW die Gemeinde O, die die Verrohrung auch immer durchgespült hätte. Im übrigen sei eine etwaige Verstopfung der Verrohrung auch nicht für den Schaden im Keller der Kläger kausal gewesen, vielmehr sei das Kanalsystem übergelaufen. Schließlich treffe die Kläger ein Mitverschulden wegen einer Zaunerrichtung am Bachbett.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B und ergänzender schriftlicher Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. M.
II.
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Beklagten mit Recht wegen der am 28.10.1998 im Keller der Kläger eingetretenen Überschwemmung dem Grunde nach für schadensersatzpflichtig gehalten.
Nach gefestigter Rechtsprechung wird für die Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht nach allgemeinem Deliktsrecht gehaftet (vgl. BGH, NJW 1994, 3090). Die Kläger sind hier durch eine Verletzung der Unterhaltungspflicht des I-baches in ihrem Eigentum geschädigt worden, § 823 Abs. 1 BGB.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz umfaßt die Unterhaltung eines Gewässers die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluß. Dazu gehört insbesondere die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes, § 90 Satz 2 Ziff. 3 Landeswassergesetz NW (LWG). Danach ist dafür zu sorgen, daß das Wasser ungehindert und störungsfrei abfließen kann. Abflußhindernisse sind alsbald zu entfernen.
Am 28.10.1998 war der ordnungsgemäße Wasserabfluß im Bereich der Verrohrung des I-baches unter der E-straße ersichtlich nicht gegeben. Zwar kann aus der vom Sachverständigen Prof. Dr. M im Mai 2000 vorgefundenen Situation nicht unmittelbar auf einen gleichartigen Zustand am 28.10.1998 geschlossen werden. Jedoch hat der Sachverständige überzeugend errechnet, daß der Rohrdurchschnitt grundsätzlich auch für ein extremes Hochwasser ausreichend dimensioniert war. Durch die hydraulische Berechnung wird belegt, daß der vorhandene Querschnitt, wenn er uneingeschränkt dem Abfluß zur Verfügung steht, für die schadensfreie Ableitung eines Hochwasserereignisses ausreichend ist. Da es gleichwohl zu dem durch Fotos (Bl. 27 d. GA) und einen Pressebericht (Bl. 77 a d. GA) dokumentierten Überschwemmungsereignis gekommen ist, muß davon ausgegangen werden, daß auch am 28.10.1998 eine Teilverstopfung der Verrohrung vorgelegen hat. Dies hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme für den Senat vom 19.03.2002 für äußerst wahrscheinlich gehalten. Denn wenn keine Verstopfung vorhanden gewesen wäre, hätte es nach dem Ergebnis der hydraulischen Berechnung nicht zu dem Überschwemmungsereignis kommen können. In dem angesprochenen Pressebericht heißt es auch ausdrücklich, daß der Durchfluß unter der E-straße verstopft gewesen sei und geräumt werden mußte.
Daß sich die Teilverstopfung erst am 28.10.1998 aufgebaut hätte, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht anzunehmen. Der Gutachter hat es für nicht wahrscheinlich gehalten, daß ein derartiges Volumen an Geäst und Laubwerk, wie er es bei der Untersuchung festgestellt hat, bei einem einzigen Abflußereignis in der Rohrleitung zusammengekommen ist. Vielmehr sei wahrscheinlich, daß sich die Verlegung im Laufe eines längeren Zeitraums aufgebaut habe. Der Sachverständige hat es sogar für vorstellbar gehalten, daß die Verstopfung vor dem Überschwemmungsereignis stärker ausgeprägt war als danach. Denn durch die bei einem Hochwasser auftretenden Fließgeschwindigkeiten und Schubkräfte würde bereits zuvor verfangenes Geäst aus der Verlegung herausgerissen und weiter transportiert.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und plausibel. An seiner Sachkunde haben sich keine Zweifel ergeben. Der Gutachter ist von der Industrie- und Handelskammer Münster öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Abwasserbeseitigung. Der Senat folgt den überzeugenden Angaben des Sachverständigen.
Danach ist davon auszugehen, daß die Verrohrung unter der E-straße vor dem 28.10.1998 nicht ordnungsgemäß gereinigt bzw. freigemacht worden ist. Die Aussage des Zeugen B konnte den Beklagten nicht entlasten. Abgesehen davon, daß der Zeuge im Herbst 1998 selbst nicht vor Ort gewesen ist, hat er angegeben, daß die vorgelegte Rechnung vom 15.10.1998 (Bl. 52 d. GA) sich nur über die Reinigung des offenen Gewässerlaufs verhält. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, daß Rohrdurchlässe üblicherweise nur soweit sauber gemacht werden, als dies von Hand z.B. mit Spaten möglich ist. Wenn ein Durchlaß etwa unter Einsatz von Maschinen gereinigt werden müsse, so werde dies gesondert in Rechnung gestellt. Eine solche besondere Rechnung fehlt hier. Die Verstopfung hat nach den Feststellungen des Sachverständigen zudem hier in einem Bereich vorgelegen, der vom Ein- bzw. Auslaß der Verrohrung nicht mit Spaten erreicht werden kann.
Der Ansicht des Beklagten, daß er für die Reinigung der Verrohrung nicht zuständig sei, kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Regelung des § 94 LWG, wonach Anlagen in und an fließenden Gewässern von ihrem Eigentümer so zu erhalten sind, daß der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Die Verrohrung ist zwar eine Anlage im Sinne von § 94 LWG. Anlagen in und an fließenden Gewässern sind Bauwerke und Einrichtungen, die an das Gewässer herangetragen werden und mit denen eigene, von der Gewässerunterhaltung oder dem Gewässerausbau losgelöste Funktionen verfolgt werden. Sie können auch das Gewässerbett selbst bilden (vgl. OVG Münster, ZfW 1992, 387, 388 und ZfW 1994, 373, 374; OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1990, 790, 791). Eine Verrohrung eines Gewässers zur Unterquerung eines Verkehrsweges ist eine typische Anlage in diesem Sinn (vgl. OVG Münster a.a.O.; Gieseke/Wiedemann/Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 6. Aufl., § 29 Rn. 34). Sie dient allein dem Verkehrsweg zur Überwindung des Gewässers.
Die Verpflichtung des Eigentümers einer Anlage, diese zu erhalten, ist aber von der allgemeinen Gewässerunterhaltungspflichtung zu unterscheiden (vgl. Honert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Aufl., S. 361). Die Anlage selbst, insbesondere also die aus der Wahrung der Substanz resultierende Funktionsfähigkeit muß zwar der jeweilige Eigentümer unterhalten, dagegen obliegt die Räumung und Reinigung des Gewässers auch auf diesem Abschnitt dem für das Gewässer Unterhaltspflichtigen (so auch Gieseke/Wiedemann/Czychowski, § 29 Rn. 31; anders wohl OLG Koblenz in ZfW 88, 245).
Dieses Verständnis der jeweiligen Verpflichtungen folgt zum einen aus der Systematik des LWG. In § 90 ist dort geregelt, daß die Gewässerunterhaltungspflicht sich auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer erstreckt. In § 91 heißt es dann, daß die Unterhaltung der fließenden Gewässer 2. Ordnung (hierzu zählt der I-bach) unbeschadet § 94 den Anliegergemeinden bzw. den Wasserverbänden obliegt. § 94 formuliert schließlich, daß die Anlagen in und an fließenden Gewässern von ihren Eigentümern zu erhalten sind. Über die eigentliche Gewässerunterhaltung selbst sagt § 94 danach bei wortgetreuer Betrachtung nichts aus.
Ein Rohrdurchlaß kann zudem nicht anders behandelt werden als etwa eine Brücke. Auch eine Brücke ist eine Anlage im Sinne des § 94 LWG. Bei einer Brücke ist aber ohne weiteres einsichtig, daß sich die Erhaltungspflicht des Eigentümers nur auf das Bauwerk selbst bezieht, während die Freihaltung, Reinigung und Räumung des eigentlichen Gewässerbetts weiterhin dem Gewässerunterhaltspflichtigen obliegt. Wenn statt einer Straßenbrücke ein Rohrdurchlaß gebaut wird, besteht kein Grund für eine abweichende Regelung der Unterhaltungspflicht. Der Eigentümer der Anlage ist für die Erhaltung der Anlage selbst – also hier der Rohrwände – zuständig, der Gewässerunterhaltungspflichtige dagegen weiterhin für das eigentliche Gewässer, also den Raum zwischen den Rohrwänden.
Für diese Betrachtung spricht ferner auch der Umstand, daß andernfalls die Gewässerunterhaltungspflicht in viele verschiedene Hände fallen würde, weil ein fließendes Gewässer in der Regel über zahlreiche Brücken, Überführungen und Rohrdurchlässe verfügt. Wenn für die Reinigung jeder dieser einzelnen Anlagen der jeweilige Eigentümer verantwortlich wäre, könnte der Zweck der Gewässerunterhaltungspflicht, einen ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluß sicherzustellen, kaum erreicht werden. Es ist vielmehr anzunehmen, daß der Gesetzgeber eine einheitliche Verantwortlichkeit gerade eines Unterhaltungsverbandes für den gesamten in seinen Bereich fallenden Wasserlauf festlegen wollte (so auch OVG Münster, Urteil vom 23.10.1975 in OVGE, Band 31, 223, 230).
Daß die Anlagenerhaltung einerseits und die Gewässerunterhaltung andererseits zu trennen sind, ist letztlich auch den Richtlinien zur Unterhaltung der Gewässer 2. und 3. Ordnung zu entnehmen, wie sie in einem Runderlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes NW vom 29.06.1973 niedergelegt sind (Ministerialblatt für NRW 1973, 1247). Dort heißt es wörtlich: "Rohrdurchlässe sind lediglich Bauwerke zur Unterführung des Gewässers unter einer Verkehrsanlage (z.B. Straße, Eisenbahn, Wasserstraße) und deshalb ähnlich wie eine Brücke nur als "Anlagen im und am Gewässer" zu behandeln. Deren Erhaltung richtet sich nach § 54 LWG. Die Gewässerunterhaltung beschränkt sich in diesem Abschnitt auf die Räumung bzw. Reinigung des Rohrdurchlasses." Auch in dieser Richtlinie wird also eindeutig davon ausgegangen, daß die Gewässerunterhaltungspflicht auch innerhalb eines Rohrdurchlasses fortbesteht. Der in den Richtlinien angesprochene § 54 LWG in der Fassung vom 22.05.1962 entspricht dem jetzigen § 94 LWG.
Für einen baulichen Mangel der Verrohrung als Ursache der Verstopfung gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Der vom Sachverständigen festgestellte Zustand entsteht üblicherweise, wenn ein größeres, den Rohrquerschnitt versperrendes Teil allmählich mit dem Abfluß durch die Verrohrung gedrückt wird und sich darin kleineres Geäst verfängt.
Der Beklagte hat hier die Reinigung des Rohrdurchlasses unter der E-straße schuldhaft unterlassen. Er hat sich ersichtlich um das Innere des Durchlasses nicht gekümmert, weil er von einer Zuständigkeit der Gemeinde O ausgegangen ist. Selbst wenn aber die Gemeinde aufgrund einer mündlichen Absprache die Verrohrungen gereinigt haben sollte, hätte das nur Auswirkungen auf das Innenverhältnis des Beklagten zur Gemeinde. Nach § 95 Abs. 1 LWG kann die Pflicht zur Gewässerunterhaltung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde von einem Dritten übernommen werden. Daß hier eine solche Zustimmung der allgemeinen Wasserbehörde erfolgt wäre, trägt der Beklagte selbst nicht vor. Danach liegt eine wirksame Übertragung der Gewässerunterhaltspflicht nicht vor. Der Beklagte blieb für die Reinigung und Räumung des Rohrdurchlasses zuständig. Im übrigen hat der Beklagte auch die Freihaltung des Durchlasses E-straße nicht hinreichend überwacht, wozu er auch und gerade im Falle einer wirksamen Delegierung verpflichtet blieb. Dies folgt daraus, daß er nicht konkret angeben konnte, wann überhaupt die letzte Reinigung der Verrohrung vor dem Überschwemmungsereignis erfolgt sein soll.
An der Kausalität der Teilverstopfung der Verrohrung am 28.10.1998 für die Überschwemmung des Kellers der Kläger besteht kein vernünftiger Zweifel. Nach der Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. M kommt ein Überlaufen des Kanalsystems nicht ernsthaft in Betracht. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß in diesem Fall es eine Absenkung des Wasserspiegels zwischen dem Gebäude der Kläger und dem I-bach hätte geben müssen. Die vorgelegten Fotografien belegen aber einen einheitlichen Wasserspiegel zwischen dem Klägergrundstück und dem I-bach. Daß in dem Wasser auch Fäkalien vorhanden waren, kann andere Gründe haben. Wenn ein Bach über die Ufer tritt, werden Flächen überschwemmt, die sonst nicht mit dem fließenden Wasser in Berührung kommen. Die Fäkalien können hierdurch mitgeschwemmt worden sein. Die vom Sachverständigen festgestellte Überflutungshöhe von 10 cm an der Geländeoberkannte des Grundstücks der Kläger reicht nach den Ausführungen des Sachverständigen vollkommen aus, um einen Keller unter Wasser zu setzen.
Für ein Mitverschulden der Kläger spricht nichts. Die von ihnen nahe des Baches errichteten baulichen Anlagen (Sichtschutzzaun und Gartenhäuschen) haben nach den Angaben des Sachverständigen praktisch keinen Einfluß auf die Höhe des Hochwasserspiegels gehabt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.