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Oberlandesgericht Hamm·6 U 149/00·21.01.2001

Berufung nach Verkehrsunfall: Kläger wegen groben Mitverschuldens abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, alkoholisiert (1,89 ‰), wurde nachts auf der Fahrbahn von einem Pkw erfasst und verlangte Schmerzensgeld sowie Ersatz weiterer Schäden. Der Senat stellte nach Sachverständigengutachten fest, dass der Kläger kurz vor dem Aufprall plötzlich in die Fahrbahn trat und der Pkw mit unter 50 km/h kollidierte. Dem Beklagten lag kein unfallursächliches Verschulden vor; das grobe Mitverschulden des Klägers ließ die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurücktreten. Die Berufung wurde abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers auf Ersatz von Schäden und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers ist nicht anzunehmen, wenn ein Fußgänger plötzlich und unerwartet von der Seite in die Fahrbahn tritt, sodass der Fahrer nicht mit einem solchen Hindernis rechnen musste.

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Die Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt nicht vor, wenn die Kollisionsgeschwindigkeit nachweislich unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt und keine höheren Ausgangsgeschwindigkeiten feststellbar sind.

3

Das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO betrifft nur Hindernisse, mit denen der Fahrer in der konkreten Situation rechnen muss; es gilt nicht für plötzlich seitlich auftauchende Hindernisse.

4

Bei besonders schwerwiegendem Verschulden des Fußgängers (z. B. Verletzung von § 25 Abs. 3 StVO) kann dessen grobes Mitverschulden die dem Fahrzeugführer zurechenbare Betriebsgefahr nach §§ 9 StVG, 254 BGB zurücktreten lassen.

Relevante Normen
§ 9 StVG§ 3 Abs. 1 StVO§ 254 BGB§ 25 Abs. 3 StVO§ 97 Abs. 1, 708§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 1 O 171/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2000 verkün-dete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Klägers: unter 35.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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I.

3

Der Kläger, dessen Blutalkoholkonzentration 1,89 Promille betrug, wurde am 14.01.1999 gegen 03:40 Uhr als Fußgänger auf der Fahrbahn der I-Straße in P von dem Beklagten zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Mercedes angefahren und schwer verletzt.

4

Unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 50 % begehrt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 20.000,00 DM), Ersatz der Kosten eines Arztberichts und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiter materieller und immaterieller Schäden.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sei weder eine Überschreitung der zugelassenen Geschwindigkeit von 50 km/h noch eine verspätete Reaktion des Beklagten zu 1) festzustellen. Mit einem plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger habe er nicht zu rechnen brauchen. Die Betriebsgefahr falle gegenüber dem erheblichen Verschulden des Klägers nicht ins Gewicht.

6

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, daß er nicht plötzlich auf die Straße getreten sei, sondern dort gestanden habe und aus einer Entfernung von 30 m zu sehen gewesen sei. Damit sei die Kollision für den Beklagten vermeidbar gewesen. Zudem habe dieser wegen der schlechten Sichtverhältnisse (Dunkelheit und Regen) nur weniger als 50 km/h fahren dürfen. Zumindest dürfe die Betriebsgefahr des Fahrzeuges nicht außer Betracht bleiben.

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Der Senat hat Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben.

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II.

9

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 14.01.1999 nicht zu.

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1.

12

Ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1) ist nicht festzustellen.

13

Das in der Berufungsinstanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen T hat ergeben, daß der Kläger vor der Kollision nicht gestanden hat, sondern in Bewegung von – aus Sicht des Beklagten zu 1) – rechts nach links war. Dies folgt aus den Frontbeschädigungen am Fahrzeug des Beklagten am Nummernschild einerseits und am linken Scheinwerfer andererseits sowie seiner polizeilich festgestellten Endlage rund 4 m seitlich vom Pkw am linken Fahrbahnrand. Der Sachverständige hat daraus als sicher gefolgert, daß der Kläger über die Fahrbahn gelaufen, zumindest aber schnell gegangen sein muß.

14

Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen.

15

Der Sachverständige hat weiter ermittelt, daß nach den festgestellten Beschädigungen am Fahrzeug des Beklagten zu 1) die Kollisionsgeschwindigkeit weniger als 50 km/h betragen hat. Da der Beklagte zu 1) den Kläger ungebremst erfaßt hat, ist die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) nicht höher anzusetzen. Damit liegt eine Überschreitung der innerorts zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nicht vor.

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Dem Beklagten zu 1) kann auch nicht vorgeworfen werden, mit einer angesichts der konkret gegebenen problematischen Sichtverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit gefahren zu sein. Zwar darf nach § 3 Abs. 1 StVO grundsätzlich nur mit einer solchen Geschwindigkeit gefahren werden, daß vor Hindernissen auf der Fahrbahn angehalten werden kann. Dieses Sichtfahrgebot bezieht sich aber lediglich auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muß. Es gilt dagegen nicht für Hindernisse, die plötzlich von der Seite in die Fahrbahn gelangen (vgl. BGH, NJW 1985, 1950).

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Letzteres war hier jedoch der Fall. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargestellt, daß der Kläger erst rund 1 Sekunde vor der Kollision die Fahrbahn betreten hat. Das war der erste Moment, in dem sich für den Beklagten zu 1) ein Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger andeutete. Da im Unfallbereich beiderseits der Straße über eine längere Strecke keine Bebauung vorhanden ist, mußte der Beklagte zu 1) aber mit querenden Fußgängern an dieser Stelle nicht rechnen und seine Fahrweise deshalb auch nicht auf eine solche Situation einstellen.

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2.

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Den Beklagten ist auch nicht die Betriebsgefahr des Pkw anzulasten.

20

Allerdings ist der Nachweis der Unvermeidbarkeit der Kollision nicht geführt. Ein Idealfahrer hätte wegen der problematischen Sichtverhältnisse bei Dunkelheit und Regen eine geringere Geschwindigkeit eingehalten und dadurch den Zusammenstoß möglicherweise vermieden.

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Es ist jedoch gerechtfertigt, die allein auf seiten der Beklagten in Rechnung zu stellende Kraftfahrzeugbetriebsgefahr gegenüber dem groben Verschulden des Klägers zurücktreten zu lassen (§§ 9 StVG, 254 BGB). Ein solches Abwägungsergebnis ist auch bei einer Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem Fußgänger möglich (vgl. BGH, VersR 1964, 1069; OLG Hamm, 32. –Senat, NZV 1993, 314).

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Hier liegt ein besonders schwerwiegendes Verschulden des Klägers vor. Er hat gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen, wonach die Fahrbahn nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs überschritten werden darf. Der herannahende Pkw des Beklagten zu 1) war auf Grund der eingeschalteten Scheinwerfer für den Kläger auf größere Entfernung zu sehen. Gleichwohl ist der Kläger erst unmittelbar vor dem Beklagten zu 1) auf die Fahrbahn getreten. Nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen ist dies höchstens 1 Sekunde vor der Kollision geschehen. Danach war der Pkw nur maximal 14 m entfernt. Der Kläger ist auf die Fahrbahn gelaufen oder hat sich zumindest in sehr schnellem Gehtempo bewegt. Zudem mußte der Kläger in Rechnung stellen, daß herankommende Kraftfahrer an der beschriebenen Stelle wegen der beiderseits fehlenden Bebauung und dem erst hinter einem Grünstreifen angelegten Gehweg keinesfalls mit querenden Fußgängern rechneten. Insgesamt hat der Kläger die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in schwerem Maße verletzt. Die von den Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs tritt deshalb hinter dem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers gänzlich zurück.

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3.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708

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Ziffer 10, 713 ZPO.