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Oberlandesgericht Hamm·6 U 148/97·29.11.1998

Berufung: Abweisung wegen nachgewiesener Unfallmanipulation

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30.06.1995. Das Oberlandesgericht bestätigt die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beklagte 1) den Unfall im Einverständnis mit der Klägerin vorsätzlich herbeigeführt hat. Maßgeblich waren Indizien wie fehlende unbeteiligte Zeugen, widersprüchliche Aussagen, vorherige ähnliche Schäden, Vorschäden und Gutachten. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage wegen nachgewiesener Unfallmanipulation abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch wegen eines Verkehrsunfalls (§§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 3 PflVG) entfällt, wenn der Geschädigte den Unfall in Einverständnis mit dem Schädiger vorsätzlich herbeigeführt hat.

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Zur Feststellung einer Unfallmanipulation kann ein typischer Indizienzusammenhang genügen; bedeutsam sind insbesondere fehlende unbeteiligte Zeugen, widersprüchliche Parteiaussagen, nicht erklärbare Schadensmuster und die Häufung ähnlicher Vorfälle.

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Das Unterlassen der Vorlage von Reparaturbelegen, das Verschweigen von Vorschäden und die Geltendmachung überhöhter fiktiver Reparaturkosten können die Annahme einer fingierten Schadensherbeiführung erheblich stützen.

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Gutachtliche Feststellungen zu Beschädigungsverteilung und realistischem Wiederbeschaffungswert können parteiische Darstellungen überlagern und sind für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und des Entstehenshergangs maßgeblich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 7 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVG§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 160/95

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Mai 1997 ver-kündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels ein-schließlich durch den Streitbeitritt entstandener Mehr-kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Klägerin: unter 25.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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I.

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Wegen eines - nach Darstellung der Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) im Einverständnis mit der Klägerin vorsätzlich herbeigeführten - Verkehrsunfalles, der sich am 30.06.1995 gegen 20.50 Uhr in D ereignete, nimmt die Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

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Die Klägerin stellte ihren Pkw Jaguar auf dem Merzweckstreifen des X-Straße ab, und zwar gegenüber der aus Richtung E auf den X-Straße mündenden Ausfahrt der A ##. Diese Ausfahrt verlassend bog die Beklagte zu 1) mit einem Pkw Volvo nach links ab und traf mit der vorderen rechten Ecke des Volvo gegen die linke Seite des Jaguar.

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Die Klägerin hat behauptet, es habe sich um einen normalen Verkehrsunfall gehandelt, der mit der Beklagten zu 1) nicht abgesprochen worden sei. Der Jaguar habe sich nach fachgerechter Beseitigung der Vorschäden aus mehreren Vorunfällen in einem einwandfreien Zustand befunden.

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Die Beklagte zu 2) hat, zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 1), vorgetragen, der Unfall sei im Einverständnis mit der Klägerin vorsätzlich herbeigeführt worden, was u.a. daraus zu folgern sei, daß der von der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschilderte Unfallhergang nicht plausibel sei, der Jaguar Vorschäden gehabt habe und auch zahlreiche sonstige Indizien für Unfallmanipulation sprächen.

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Das Landgericht hat es nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen X als bewiesen angesehen, daß die Beklagte zu 1) den Unfall im Einverständnis mit der Klägerin vorsätzlich herbeigeführt habe, und hat die Klage abgewiesen.

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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

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Die Beklagte zu 2) verteidigt die angefochtene Entscheidung.

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II.

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Die Berufung ist unbegründet.

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Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 3 PflVG steht der Klägerin aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 30.06.1995 nicht zu, weil es sich hierbei, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um einen Unfall handelt, den die Beklagte zu 1) im Einverständnis mit der Klägerin vorsätzlich verursacht hat. Das Zusammentreffen folgender Indizien beweist die Unfallmanipulation:

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Zunächst einmal geht es um eine Unfallkonstellation, bei der, wie bei Unfallmanipulation typisch, der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung der Einwand anspruchskürzender Mitverursachung der geschädigten Person praktisch abgeschnitten ist, die geschädigte Person folglich dem Grunde nach volle Haftung der Gegenseite erwarten kann. Darüber hinaus ereignete sich der Unfall in Abwesenheit unbeteiligter Zeugen.

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Die Bereitschaft der Klägerin zu vorbehaltloser Sachaufklärung beizutragen, ist begrenzt. Auf die von der beklagten Versicherung aufgeworfene Frage, warum ihr Pkw überhaupt am Unfallort abgestellt war, hat sie zunächst mit der inhaltsleeren Erklärung reagiert, sie habe "gute Gründe" gehabt. Erst später hat sie die auf erste Sicht plausible, aber nicht mehr überprüfbare Erläuterung abgegeben, sie habe einen Hund ausgeführt gehabt.

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Das konkrete Unfallgeschehen haben lediglich die Beklagte zu 1) und ihr Ehemann, der Zeuge T2, dieser als Beifahrer der Beklagten zu 1), erlebt. Deren Auskünfte widersprechen sich aber zum Teil und sind im übrigen durch die Ausführungen des Sachverständigen X widerlegt. Die Beklagte zu 1) hat angegeben, sie sei mit dem Volvo neben dem Jaguar zum Stehen gekommen und habe rückwärts setzen müssen, um von dem Jaguar wieder wegzukommen. Demgegenüber hat ihr Ehemann ausgesagt, der Volvo sei erst ca. 7 bis 10 Meter vor dem Jaguar zum Stehen gekommen; an ein Rückwärtssetzen erinnere er sich nicht. Eine weitere Befragung des Zeugen T2 zu diesen widersprüchlichen Darstellungen ist im Berufungsverfahren nicht möglich gewesen, da der Zeuge T2 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Tatsächlich kann es so, wie der Zeuge T2 ausgesagt hat, nicht gewesen sein. Wäre der Volvo nämlich an der gesamten linken Seite des Jaguar entlanggeschrammt und erst vor diesem Pkw zum Stillstand gekommen, dann müßte der Jaguar von dem Volvo auch noch im Bereich vor dem linken vorderen Radkasten beschädigt worden sein. Dort fehlen aber Beschädigungen, die dem Volvo zugeordnet werden können, wie das Gutachten des Sachverständigen X ergeben hat. Dem tatsächlichen Schadensverlauf näher kommt zwar die Darstellung der Beklagten zu 1). Denn die dem Volvo zuzuordnenden Schäden an dem Jaguar reichen nach den Ausführungen des Sachverständigen X von hinten bis zu dem Bereich zwischen Fahrertür und vorderem Radkasten. Plausibel ist die Unfalldarstellung der Beklagten zu 1) gleichwohl nicht. Einen einleuchtenden Grund für einen Fahrfehler hat die Beklagte zu 1) nicht liefern können. Sie hat lediglich nicht ausschließen wollen, möglicherweise im zweiten Gang fahrend zuviel Gas gegeben zu haben und nicht an ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe gewöhnt gewesen zu sein. Dies erklärt aber nicht, warum sie beim Linksabbiegen nicht stärker nach links gelenkt hat. Durch zu hohe Geschwindigkeit beim Linksabbiegen kann dies nicht verursacht worden ein. Der Sachverständige X hat nämlich ermittelt, daß die Anstoßgeschwindigkeit des Volvo bei nur ca. 20 km/h gelegen haben kann. Daß es bei einer so niedrigen Geschwindigkeit in der gegebenen Situation zur Kollision gekommen ist, spricht gegen einen unbeabsichtigten Fahrfehler und deutet auf vorsätzliche Schadensherbeiführung hin.

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In der Person der Beklagten zu 1) liegende Umstände passen ebenfalls gut in das Gesamtbild eines gestellten Unfalles. Ebenso wie ihr Ehemann war sie mit dem Lebensgefährten der Klägerin, dem Zeugen W unstreitig zumindest flüchtig bekannt. Wiederholt war 1994 außerdem gegen die Beklagte zu 1) eine Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Damit rechnete die Beklagte zu 1) zu dem Personenkreis, der erfahrungsgemäß aus finanziellen Gründen leicht zur vorsätzlichen Herbeiführung von Unfällen gewonnen werden kann.

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Ferner handelte es sich bei dem schadensverursachenden Volvo um ein relativ wertloses Fahrzeug, so daß die Beklagte zu 1) keine wesentlichen Nachteile zu befürchten hatte. Den Pkw hatte die Beklagte zu 1) am Unfalltage für nur 500,00 DM gebraucht erworben. Die Beklagte zu 1) hatte erkennbar auch kein erhebliches Interesse am Erhalt dieses Pkw. Denn obwohl der Volvo bei dem Unfall nur relativ geringfügig beschädigt wurde, verkaufte ihn die Beklagte zu 1) schon bald nach dem Unfall weiter.

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Die von der Beklagten zu 2) aufgedeckten Unfälle, an denen die Klägerin beteiligt war, sprechen in ihrer Häufung und Ähnlichkeit für Unfallmanipulation.

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In dem Rechtsstreit 15 O 439/84 vor dem Landgericht Dortmund (= 27 U 295/87 OLG Hamm) nahm der jetzige Lebensgefährte der Klägerin W die Klägerin sowie deren Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Begründung in Anspruch, die jetzige Klägerin sei am 15.07.1984 gegen seinen zum Parken abgestellten Porsche 928 gefahren. Ein Sachverständigengutachten ergab, daß die Schäden an dem Porsche durch den behaupteten Unfallhergang nicht zu erklären waren. Die Klage wurde abgewiesen.

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Den Jaguar, wegen dessen Beschädigung die Klägerin die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch nimmt, erwarb die Klägerin lt. Kaufvertrag vom 04.03.1992 für 34.000,00 DM von ihrem Lebensgefährten, dem rechtskräftig wegen Versicherungsbetruges bestraften Zeugen W. Dieser Zeuge hat der Klägerin zugesichert, den Jaguar später zu dem gleichen Kaufpreis wieder zu übernehmen. Der Jaguar wurde in der Folgezeit dreimal als parkendes Fahrzeug beschädigt. Jedesmal wurde die linke Seite in Mitleidenschaft gezogen. Jedesmal war von voller Eintrittspflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung auszugehen. Unfallverursacher waren am 30.06.1994 ein Herr T1 (vgl. 21 O 294/94 LG Dortmund), bei einem weiteren Unfall vor dem 30.06.1995 war es der Sohn des Lebensgefährten der Klägerin und am 30.06.1995 nunmehr die Beklagte zu 1).

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Ebenso wie bei Geltendmachung des Schadens vom 30.06.1994 rechnet die Klägerin in der vorliegenden Sache den Schaden vom 30.06.1995 auf Gutachtenbasis ab, wie es bei Unfallmanipulation regelmäßig geschieht. Dabei bringt sie u.a. 18.309,60 DM fiktive Reparaturkosten in Ansatz, obwohl ihr Schaden wesentlich geringer war. Insoweit ist zunächst einmal von Bedeutung, daß der von der Klägerin eingeschaltete Sachverständige T3 in seinem Gutachten Nr. ############ vom 14.07.1995 zwar von einem nicht näher belegten Wiederbeschaffungswert von mehr als 18.309,60 DM ausgegangen ist und der Pkw lt. einer Kurzbewertung nach dem Classic Data System am 01.10.1997 immer noch 14.800,00 DM wert gewesen sein soll. Der Sachverständige X hat den Pkw aber am 17.07.1996 selbst besichtigt, ein Kraftfahrzeug mit erheblichen Durchrostungen und Mängeln vorgefunden und daraufhin einen realistischen Wiederbeschaffungswert von nur ca. 7.500,00 DM ermittelt. Unabhängig davon geht die Tatsache, daß die Klägerin unberechtigte Forderungen stellt, auch daraus hervor, daß sie Vorschäden verschwiegen hat, deren Beseitigung in die Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen T3 einbezogen worden ist. Die Untersuchung des Sachverständigen X hat nämlich ergeben, daß solche Vorschäden zumindest im Bereich des vorderen linken Kotflügels des Jaguar vorhanden gewesen sind. Die gegen diese Feststellungen des Sachverständigen gerichteten Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg. Der zum Beweis einer vor dem 30.06.1995 erfolgten fachgerechten Reparatur benannte Zeuge W hat sich bei seiner Vernehmung insoweit nicht genau festlegen wollen. Und die Klägerin hat auch die Reparaturkostenbelege nicht vorweisen können.

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Es bedarf nicht der weiteren Erörterung, warum die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.04.1996 als Fotos des unfallbeschädigten Fahrzeugs Fotos hat vorlegen lassen, die aus einer Fahrzeugbewertung durch den Sachverständigen T4 vom 03.12.1992 stammen. Es kann auch dahinstehen, warum die Klägerin die in dem Rechtsstreit 21 O 294/94 vor dem Landgericht Dortmund geltend gemachten Schäden nicht nur in einem Gutachten der Firma L, sondern auch noch in einem Gutachten des Sachverständigen T4 hat dokumentieren lassen, wie der Zeuge W eingeräumt hat. Denn schon die oben erörterten Besonderheiten belegen hinreichend deutlich, daß es sich bei dem Schadensfall vom 30.06.1995 um einen gestellten Unfall gehandelt hat.

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Die Berufung war daher zurückzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 546 ZPO.