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Oberlandesgericht Hamm·6 U 145/09·05.05.2010

Fahrlässige Hehlerei (§ 148b GewO) beim Ankauf türkischen Hochzeitsschmucks

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen angekauften, zuvor gestohlenen türkischen Hochzeitsschmucks geltend. Streitpunkt war, ob der Schmuckankäufer nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 148b GewO haftet und in welcher Höhe Ersatz zu leisten ist. Das OLG bejahte eine fahrlässige Schutzgesetzverletzung wegen Ankauf unter dubiosen Umständen ohne gebotene Identitäts- und Herkunftsprüfung. Der Schaden wurde jedoch nur mit 25.000 EUR als unstreitiger Mindest‑Wiederbeschaffungswert zugesprochen, weil ein höherer Wert nicht schlüssig dargetan war.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Verurteilung nur in Höhe von 25.000 EUR, im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 148b GewO ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB und bezweckt den Schutz des Vermögens des durch Vortaten Geschädigten.

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Fahrlässigkeit im Sinne des § 148b GewO liegt vor, wenn ein gewerbsmäßiger Ankäufer von Edelmetallen angesichts verdächtiger Umstände naheliegende Prüf- und Nachfragepflichten zur Herkunft der Ware unterlässt.

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Beim Ankauf von Schmuck aus Edelmetall von unbekannten Personen ohne hinreichenden Identitätsnachweis und ohne nachvollziehbare Dokumentation sind weitergehende Nachforschungen zur Berechtigung des Verkäufers regelmäßig geboten.

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Der nach § 823 Abs. 2 BGB zu ersetzende Schaden bestimmt sich bei Verlust von Sachen grundsätzlich nach dem Wiederbeschaffungswert einer wirtschaftlich gleichwertigen Sache (§ 249 BGB).

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Ein über einen unstreitigen Mindestbetrag hinausgehender Wiederbeschaffungswert ist nur ersatzfähig, wenn er vom Anspruchsteller hinreichend substantiiert dargelegt und im Bestreitensfall beweisbar gemacht wird.

Relevante Normen
§ BGB § 823 Abs. 2§ GewO §§ 148b, 147a§ 148b GewO§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 259 StGB und § 148a GewO§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 148b GewO§ 148b GewO i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3 O 458/08

Leitsatz

Zur fahrlässigen Hehlerei nach § 148b GewO beim Ankauf von türkischem Hochzeitsschmuck.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 11.05.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 25.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 30% und der Beklagte zu 70%. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 20% und dem Beklagten zu 80% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

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I.

3

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 35.808,77 Euro. Der Beklagte betreibt in C einen Schmuck- An- und Verkauf. Eine ihm unbekannte Person namens "N" verkaufte ihm am 23.07.2008 Goldgegenstände zu einem Preis von 10.000 Euro, die er umgehend einschmelzen ließ, wofür er (netto) knapp 11.700 Euro erhielt. Die Hausratsversicherung der Klägerin, die ihr auf "den am 23.07.2008 festgestellten Einbruchdiebstahl" eine Entschädigung von 18.920 Euro gezahlt hatte, trat ihr am 17.02.2009 Ansprüche gegen den Beklagten ab.

4

Die Klägerin hat behauptet, dieser Schmuck und diese Münzen – dabei handelte es sich um Hochzeitsschmuck nach türkischer Sitte -, wegen dessen Einzelheiten auf die Klageschrift verwiesen wird, habe ihr gehört und sei ihr bei einem Wohnungseinbruch zuvor gestohlen worden.

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Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 764 ff. d.A., verwiesen.

6

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 259 StGB und § 148a GewO (gemeint sein dürfte § 148b GewO) in Höhe von 30.602,38 Euro bejaht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde fest, dass der Klägerin der besagte Schmuck gehört habe, dass er ihr gestohlen worden sei und dieser Schmuck vom Beklagten aufgekauft worden sei. Der Beklagte sei bei Ankauf des Schmucks nicht gutgläubig gewesen. Es habe sich um Hochzeitsschmuck gehandelt. Der Verkäufer habe den Verkauf des Schmucks mit finanziellen Schwierigkeiten begründet, Hochzeitsschmuck gehöre nach türkischer Tradition der Frau und nicht dem Mann. Gleichwohl habe der Beklagte die Eigentumsverhältnisse nicht geprüft. Hinsichtlich der Schadenshöhe hat das Landgericht einen Abschlag vorgenommen, weil es einen anderen Umtauschkurs für den Tausch von türkischer Lira in Euro als die Klägerin zu Grunde legt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 76 ff. d.A., verwiesen.

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Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Er hätte nicht wissen müssen, dass der Verkäufer nicht Eigentümer des Goldschmucks sei. Zwar sei die Ehefrau Eigentümerin des Hochzeitsschmucks, jedoch würde dieser häufig von Männern verkauft, weil diese – verwurzelt in der türkischen Tradition – häufig eine bessere Verhandlungsposition gegenüber dem Aufkäufer hätten. Er zweifelt auch die Angaben der Klägerin bezüglich des Schmucks an und beruft sich darauf, dass die Hausratversicherung der Klägerin nur 18.920 Euro hierfür ersetzt habe. Dass der Klägerin der aufgelistete Schmuck gestohlen wurde und von dem Beklagten gekauft wurde, bestreitet der Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung, Bl. 109 ff. d.A., sowie auf den Schriftsatz vom 27.11.2009, Bl. 197 ff. d.A., ferner auch auf den Berichterstattervermerk vom 06.05.2010 verwiesen.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des am 11.05.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Essen, Aktenzeichen 3 O 458/08, die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die Beweiswürdigung des Landgerichts für zutreffend. Sie legt eine Gutschrift der L GmbH vor, wonach der Kläger am 23.07.2008 dort für 756,38 gr eingeschmolzenes Gold 11.689,77 Euro zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 13.910,82 Euro erhalten hat. Bei ihrer Hausratsversicherung handele es sich um eine Höchstbetragsversicherung. Deswegen sei nicht der volle Wert erstattet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung, Bl. 127 ff. d.A., Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.

16

1.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten dem Grunde nach (jedenfalls) ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 148b GewO zu. Sie ist, auch soweit sie Ersatzleistungen ihrer Versicherung erhalten hat, aufgrund der Forderungsabtretung aktivlegitimiert.

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a)

19

Bei § 148b GewO handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Den Schutz eines anderen bezweckt eine Norm, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen (BGH NJW 2004, 356 m.w.N.). Um eine solche Norm handelt es sich bei § 148b GewO, der das Vermögen des Einzelnen schützt (vgl. Landmann/Rohmer-Kahl GewO, 54. Erg.Lfg. 2009, § 148b Rdn. 5). Im Übrigen kann für § 148b GewO nichts anderes gelten als für § 259 StGB, dessen Schutzgesetzcharakter anerkannt ist (vgl. Palandt-Sprau BGB 69. Aufl. § 823 Rdn. 69).

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b)

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Der Beklagte handelt gewerbsmäßig mit den in § 147a Abs. 1 GewO bezeichneten Gegenständen, nämlich – im Rahmen seines Schmuck- An- und Verkaufs – mit Edelmetallen (Gold etc.) und Waren aus diesen Edelmetallen. Er hat den Schmuck der Klägerin, den ein anderer gestohlen hatte, angekauft, um ihn im Rahmen seines Gewerbes mit Gewinn wieder weiterzuverkaufen.

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Die Beweiswürdigung des Landgerichts, dass der in der Klageschrift genannte Schmuck der Klägerin gestohlen und an den Beklagten verkauft wurde, wird vom Senat geteilt.

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Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Das ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (KG MDR 2009, 1244). Verstöße hiergegen sind nicht ersichtlich.

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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte in der Berufungshauptverhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt hat, das Gold "nach der Liste", gemeint ist die Auflistung der Klägerin, angenommen zu haben. Dass die Klägerin Eigentümerin des Schmucks und der sonstigen Goldgegenstände war, ergibt sich aus der erstinstanzlichen Aussage ihres Ehemannes. Dass diese der Klägerin gestohlen wurde, hat das Landgericht fehlerfrei ausgeführt. Dass ein Täter namens Z den Schmuck der Klägerin gestohlen und danach zusammen mit einem T dem Beklagten verkauft hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen P, des Bruders der Klägers. Seine Aussage deckt sich u.a. damit, dass der Beklagte den Schmuck von einem "N" angekauft hat und auf diesen Namen auch eine Quittung ausgestellt hat. Sie deckt sich auch mit Angaben, die T im Ermittlungsverfahren gemacht hat (StA Essen 22 Js 551/08, dort Bl. 164 f.).

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Der Beklagte hat mindestens fahrlässig nicht erkannt, dass der Schmuck aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten rechtswidrigen Tat stammte. Fahrlässigkeit bezüglich der Unkenntnis des rechtswidrigen Erwerbs durch den Vortäter ist gegeben, wenn der Täter nicht die erforderliche Sorgfalt, zu der nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Fähigkeit und Einsichten verpflichtet war, walten ließ, um die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes zu erkennen (Landmann/Rohmer-Kahl a.a.O. Rdn. 7). Das ist hier der Fall. Der Beklagte ist Geschäftsmann und als solcher erfahren im An- und Verkauf von Schmuck. Obwohl hierbei – das ist letztlich auch Strafgrund des § 148b GewO – eine besonders große Gefahr besteht, dass man an gestohlene Ware gerät, da Schmuck und andere Sachen aus Edelmetall wegen seiner Handlichkeit und gleichzeitig großen Wertes ein besonders begehrtes Diebesgut ist, hat er den Schmuck der Klägerin unter äußerst dubiosen Umständen angekauft, ohne weitere Nachforschungen anzustellen. Er hat nämlich Goldschmuck in erheblichem Wert (der Kläger selbst hat als Zeuge im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von einem Verkaufswert von 25.000 Euro gesprochen und dies auch vor dem Senat noch einmal bestätigt) angekauft und dies von einer ihm unbekannten Person, welche sich nur "N" nannte und sich nicht weiter ausgewiesen hat. Die diesbezügliche Quittung (Bl. 169 des Aktenauszuges StA Essen 22 Js 551/08) hat er sich noch nicht einmal unterschreiben lassen. Auf weitere Nachforschungen, die angesichts dieser Umstände geboten gewesen wären (Ausweis des Verkäufers, Vorliegen einer Einwilligung der Frau, der der Hochzeitsschmuck gehört haben muss) hat er verzichtet.

26

c)

27

Durch die Verletzung des Schutzgesetzes ist der Klägerin ein Schaden entstanden.

28

2.

29

Die Höhe des Schadensanspruches bemisst der Senat nur auf 25.000 Euro. Dies ist der Wiederbeschaffungswert einer wirtschaftlich gleichwertigen Sache, welchen der Beklagte nach § 249 BGB zu ersetzen hat. Bei diesem Betrag handelt es sich um den unstreitigen Mindestwiederbeschaffungsbetrag. Nach Angaben des Beklagten in dem o.g. Ermittlungsverfahren, die er noch einmal vor dem Senat wiederholt hat, hatte der Schmuck einen "Einkaufswert" von 25.000 Euro. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang seiner Aussage im Ermittlungsverfahren ergibt, ist damit der Preis gemeint, den man beim Kauf des Schmuckes im Handel zahlen müsste.

30

Einen höheren Wiederbeschaffungswert hat die Klägerin schon nicht schlüssig dargetan. Ein höherer Wiederbeschaffungswert wird von dem Beklagten bestritten. Er hat zwar die Schmuckstücke als solche entgegen genommen, hat aber vor dem Senat angegeben, dass "die Liste des Juweliers", gemeint ist in diesem Zusammenhang die Bewertung durch den Juwelier H, für nicht hinreichend konkret erachte.

31

Die Klägerin hat schon einen Teil der Gegenstände selbst gewichtsmäßig nicht näher bezeichnet. So sind bei insgesamt 31 Goldmünzen nur Angaben zur Qualität, nicht aber zum Gewicht vorhanden.

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Die Preisangaben des in der Türkei ansässigen Juweliers H in der Bescheinigung vom 26.07.2008 sind allein deswegen schon nicht aussagekräftig. Angesichts des Bestreitens des Beklagten hätte es insoweit näherer Darlegung bedurft.

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Im Hinblick auf das von der Klägerin geschilderte Zustandekommen dieser Liste bestehen auch Bedenken gegen die hinreichende Substantiierung der von der Klägerin geltend gemachten Wiederbeschaffungswerte: Der Schmuck wurde – so die Klägerin – zwar seinerzeit anlässlich der Eheschließung bei dem türkischen Juwelier gekauft. Der Juwelier hatte aber im Juli 2008 darüber keine eigenen Unterlagen mehr. Vielmehr beruht seine Bescheinigung der Preise auf Angaben der Klägerin. Diese sind aber nach Ansicht des Senats mit erheblichen Ungenauigkeiten und Zweifeln behaftet. Die Klägerin hat vor dem Senat angegeben, dass sie zum Zeitpunkt des Einbruchs in der Türkei gewesen wäre. Ihre Familie habe sie telefonisch von dem Diebstahl informiert und gesagt, sie solle sich den Wert des Schmucks bei dem Juwelier bescheinigen lassen. Sie habe ihm dann den Schmuck genannt. An die Schmuckstücke hätte sie gute Erinnerung gehabt. Außerdem habe sie Fotos (von der Hochzeit) gehabt. Diese habe sie zwar nicht aus Deutschland mitgenommen, sie habe aber in der Türkei auch eine Wohnung. Mag es noch angehen, dass die Klägerin aus der Erinnerung heraus die Schmuckstücke als solche benennen konnte, so erscheint es dem Senat doch ausgeschlossen, dass bei den insgesamt mehr als 82 Teilen jeweils eine exakte Erinnerung auch an das Gewicht und den Goldgehalt bestand. Die Fotos (vgl. Bl. 55 d.A.) lassen ebenfalls keine hinreichenden Rückschlüsse – insbesondere auf den Goldgehalt - zu.

34

3.

35

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO.

36

III.

37

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97 ZPO und §§ 708 Nr. 10, 709, 711 und 713 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.