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Oberlandesgericht Hamm·6 U 143/94·31.05.1995

Kaskoversicherung: Kein Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Entschädigung wegen behaupteter Pkw-Entwendung. Streitpunkt war u.a., ob Prämienverzug Leistungsfreiheit begründet und ob eine Entwendung bewiesen ist. Das OLG ließ Leistungsfreiheit nach § 39 VVG offen, verneinte aber bereits den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung. Aufgrund erheblicher Widersprüche und Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin kamen weitere Beweiserleichterungen und eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO nicht in Betracht; die Berufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da eine versicherte Fahrzeugentwendung nicht bewiesen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherungsnehmer trägt grundsätzlich die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls in der Kaskoversicherung.

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Zum Nachweis einer Fahrzeugentwendung genügt es zunächst, Tatsachen darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen, die das äußere Bild der Entwendung ergeben und nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung schließen lassen.

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Kann der Versicherungsnehmer das äußere Bild mangels objektiver Beweismittel nicht vollständig beweisen, darf der Tatrichter im Rahmen von § 286 ZPO Beweiserleichterungen nur bei persönlicher Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und Glaubhaftigkeit seines Vortrags gewähren.

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Bestehen durchgreifende Zweifel an der Redlichkeit und Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers, kann seine eigene Darstellung nicht als Grundlage für die Feststellung des äußeren Bildes einer Entwendung dienen.

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Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO setzt neben einem gewissen Anfangsbeweis voraus, dass von der Vernehmung ein Überzeugungswert zu erwarten ist; daran fehlt es bei erheblichen Zweifeln an Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit.

Relevante Normen
§ 39 Abs. 2 VVG§ 141 ZPO§ 1 VVG§ 49 VVG§ 39 VVG§ 286 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 81/94

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Mai 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Klägerin: unter 19.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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I.

3

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Kaskoversicherungsleistungen wegen einer Fahrzeugentwendung.

4

Der jetzige Ehemann der Klägerin, der Zeuge xxx, kaufte am 4.6.1992 im xxx einen Pkw xxx für 19.990,- DM. Der Kaufpreis wurde über die xxx finanziert. Weil die Klägerin günstigere Versicherungkonditionen bekam, wurde das Fahrzeug auf sie zugelassen und von ihr versichert, in das Fahrzeug wurden für 2.270,- DM Sonderausstattungen eingebaut. Als Anfang 1993 finanzielle Schwierigkeiten auftraten, wurden die Versicherungsprämien nicht bei Fälligkeit am 1.4.1993 gezahlt.

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Am Morgen des 8.6.1993 zeigte die Klägerin bei der Polizei an, das Fahrzeug sei ihr in der vergangenen Nacht entwendet worden. Im weiteren Verlauf des Tages wurden die seit dem 1.4.1993 fälligen Folgeprämien in Höhe von insgesamt 582,- DM (Haftpflicht 178,80 DM, Vollkasko 403,20 DM) unter Verwendung eines von der Beklagten erstellten Zahlscheins zuzüglich einer Mahngebühr in Höhe von 3,- DM bei der xxx eingezahlt.

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Die Klägerin hat mit der Klage die Beklagte auf Zahlung von 18.621,- DM nebst Zinsen an die xxx in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, sie habe das Fahrzeug am 7.6.1993 gegen 23.00 Uhr ordnungsgemäß verschlossen vor dem von ihr bewohnten Haus abgestellt. Am Morgen des 8.6.1993 gegen 8.00 Uhr habe sie festgestellt, daß es verschwunden sei; es sei entwendet worden. Sie hat bestritten, eine sogenannte qualifizierte Mahnung der Beklagten vom 11.5.1993 erhalten zu haben.

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Die Beklagte hat die Entwendung bestritten und hat die Ansicht vertreten, sie sei wegen des Prämienverzugs leistungsfrei geworden und auch deshalb, weil die Klägerin den Versicherungsfall durch Zurücklassen des Fahrzeugsscheins im Fahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt habe. Sie hat den von der Klägerin behaupteten Fahrzeugwert bestritten.

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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei gemäß § 39 II VVG leistungsfrei geworden; denn der Klägerin müsse die von der Beklagten unter dem 11.5.1993 abgesandte qualifizierte Mahnung mehr als 2 Wochen vor dem Verschwinden des Fahrzeugs erhalten haben.

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Mit der form- und fristgerechten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie bestreitet, von der Beklagten eine qualifizierte Mahnung erhalten zu haben.

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet weiterhin sowohl die Entwendung als auch die Schadenshöhe.

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Der Senat hat die Ermittlungsakten 68 VRs 20584/93 StA Dortmund ausgewertet. Er hat die Klägerin gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk über den Senatstermin vom 23.3.1995 Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Kaskoentschädigung gemäß §§ 1, 49 VVG i. V. m. § 12 Nr. 1 I b AKB.

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1.

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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte gemäß § 39 VVG aufgrund des Prämienverzuges der Klägerin leistungsfrei geworden ist. Zwar geht der Senat davon aus, daß die Klägerin entsprechend der Behauptung der Beklagten die von dieser unter dem 11.5.1993 abgesandte qualifizierte Mahnung erhalten hat. Denn die Einzahlung vom 8.6.1993 ist mit Hilfe eines Zahlscheins vorgenommen worden, wie ihn die Beklagte zusammen mit den qualifizierten Mahnungen zu versenden pflegt. Auf ihm war exakt der angemahnte Betrag einschließlich der dabei angefallenen Mahngebühr aufgedruckt. Die Klägerin hat selbst keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, wie dieser Zahlschein sonst in ihren Besitz gelangt sein soll. Sie hat lediglich ohne nähere Konkretisierung und Darlegung die Möglichkeit genannt, daß die Beklagte ihr den Zahlschein mit einer Mahnung übersandt habe, die nicht den Anforderungen des § 39 VVG entsprochen habe, hat aber den Zugang einer derartigen nicht qualifizierten Mahnung nicht konkret dargetan.

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Nach Zugang einer qualifizierten Mahnung tritt jedoch die Leistungsfreiheit gemäß § 39 VVG erst nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen ein. Es ist nicht bewiesen, daß diese am 8.6.1993 bereits verstrichen war, denn mag die qualifizierte Mahnung der Klägerin auch zugegangen sein, so läßt sich doch nicht feststellen, wann das geschehen ist. Der Senat hält mit der herrschenden Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Knappmann im: Prölss/Martin, 25. Aufl., § 39 VVG Anm. 2 c) daran fest, daß keine Erfahrungssätze bestehen, daß und in welcher Zeit Postsendungen den Empfänger erreichen.

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2.

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Gleichwohl hat die Berufung keinen Erfolg, denn es ist nicht bewiesen, daß das Fahrzeug i. S. d. § 12 Nr. 1 I b AKB entwendet worden ist. Nach allgemeinen Regeln trägt im Ausgangspunkt der Versicherungsnehmer die Beweislast für den Versicherungsfall. Da jedoch das Entwendungsrisiko typischerweise dadurch gekennzeichnet ist, daß die Entwendung sich ohne greifbare Zeugen oder sonstige Beweismittel vollzieht, würde der mit dem Versicherungsvertrag versprochene und durch Prämien bezahlte Versicherungsschutz für diese Fälle entwertet. Zur Vermeidung dieses Ergebnisses hat die Rechtsprechung Beweiserleichterungen entwickelt (vgl. BGH VersR 91, 917; 92, 867; 93, 571; vgl. auch die zusammenfassende Darstellung bei Knappmann, ZAP Fach 10, S. 91). Danach reicht es zunächst aus, daß der Versicherungsnehmer Tatsachen behauptet und, falls erforderlich, auch beweist, aus denen sich das äußere Bild des Versicherungsfalls ergibt, also einen Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Versicherungsfall schließen läßt. Gelingt ihm dies, so hat der Versicherer die Möglichkeit, seinerseits Tatsachen darzulegen und ggfs. zu beweisen, aus denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung folgt. Erbringt der Versicherer diesen Beweis, so ist es nunmehr Sache des Versicherungsnehmers, den vollen Nachweis einer versicherten Entwendung zu erbringen.

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2.1

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Im vorliegenden Fall fehlt es schon am Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung. Zum Nachweis des äußeren Bildes einer Kraftfahrzeugentwendung gehört es, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug abgeschlossen an einem Platz abgestellt und es bei seiner Rückkehr nicht mehr vorgefunden hat. Hier ist durch die Aussage des Zeugen xxx lediglich bewiesen, daß das Fahrzeug der Klägerin entsprechend ihrer Behauptung am 7.6.1993 zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr vor dem Hause geständen hat; was danach geschehen ist, ist ungeklärt. Fest steht insoweit lediglich, daß die Klägerin am anderen Morgen gegen 8.30 Uhr auf der Polizeiwache in xxx Diebstahlsanzeige erstattet hat. Das reicht indessen zum Nachweis dafür nicht aus, daß die Klägerin bei ihrer Rückkehr das Fahrzeug auf dem vom Zeugen xxx bekundeten Platz nicht wieder vorgefunden hat.

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2.2

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Allerdings hat die Rechtsprechung zugunsten derjenigen Versicherungsnehmer, die in Ermangelung von Zeugen auch den Nachweis des kompletten äußeren Bildes einer Entwendung nicht vollständig erbringen können, weitere Beweiserleichterungen entwickelt. Insbesondere kann der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers u. U. auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (vgl. BGH VersR 91, 917; 92, 867; 93, 571). Das setzt jedoch voraus, daß der Versicherungsnehmer persönlich glaubwürdig und sein Vortrag glaubhaft ist. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin durchgreifende Bedenken.

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2.2.1

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Erste Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit ergeben sich schon aus der Art und Weise, wie sie dem Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit der Anmahnung der Folgeprämie begegnet ist. Sie hat zunächst rundheraus in Abrede gestellt, überhaupt eine Mahnung bekommen zu haben. Nachdem die Beklagte sie dann damit konfrontiert hat, daß die verspätete Zahlung unter Berücksichtigung der Mahngebühr mit einem Einzahlungsbeleg erfolgt ist, wie ihn die Beklagte mit den qualifizierten Mahnungen an ihre Versicherungsnehmer zu versenden pflegt, hat sie sich darauf zurückgezogen, sie wisse nicht, wie und wann ihr dieser Zahlschein zugegangen sei. Das hat zwar dazu geführt, daß eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 39 VVG nicht festgestellt werden konnte, weil diese den ihr nunmehr obliegenden Beweis dafür nicht zu erbringen vermochte, daß die Mahnung der Klägerin mehr als 14 Tage vor dem Verschwinden des Fahrzeugs zugegangen war.

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Da aber aufgrund der Verwendung des Zahlscheins feststeht, daß die Klägerin entgegen ihrem Bestreiten doch eine Mahnung von der Beklagten erhalten hat, werden hierdurch erste Zweifel an der Redlichkeit der Klägerin geweckt.

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2.2.2

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Diese werden entscheidend verstärkt durch den widersprüchlichen Vortrag der Klägerin im Prozeß. So hat sie in erster Instanz durchgehend vortragen lassen, die Zahlung vom 8.6.1993 sei von ihrem Ehemann, dem Zeugen xxx, vorgenommen worden. Erst im Senatstermin hat sie dies dahingehend korrigiert, daß ihr Ehemann bereits am Vorabend zu seinem Bruder nach xxx gefahren sei, um von dort aus am nächsten Morgen über xxx zu einer Urlaubsreise nach xxx zu starten. Eine halbwegs einleuchtende Erklärung dafür, weswegen in erster Instanz durchgehend der Ehemann als Einzahler benannt worden ist, ist nicht ersichtlich.

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2.2.3

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Die aus dem widersprüchlichen Sachvortrag der Klägerin folgenden Zweifel setzen sich fort in den Erklärungen, welche zum Kopieren eines Schlüssels abgegeben worden sind. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige xxx war in seinem Gutachten vom 7.9.1993 zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei den beiden von der Klägerin vorgelegten Fahrzeugschlüsseln um einen Originalhauptschlüssel handelte und um einen vor längerer Zeit im Kopierverfahren hergestellten Schlüssel. Die Klägerin und ihr anschließend als Zeuge vernommener Ehemann haben dazu im Senatstermin übereinstimmend erklärt, es sei, weil das Gebrauchtfahrzeug beim Kauf mit nur einem Originalschlüssel ausgeliefert worden sei, auf Anraten des Verkäufers und auf dessen Kostenzusage hin alsbald bei einem Schlüsseldienst ein Ersatzschlüssel angefertigt worden. Jedoch hat die Klägerin angegeben, sie habe den Schlüssel bei einem Schlüsseldienst auf der xxx in xxx nachmachen lassen; anschließend seien sie zur Verkaufsfirma gegangen und hätten das Geld ersetzt bekommen. Demgegenüber hat ihr Ehemann als Zeuge bekundet, er habe den Schlüssel im Schlüsseldienst an der xxx in xxx nachmachen lassen. Keiner von beiden hat jedoch erklärt, es seien anschließend 3 Schlüssel, nämlich ein Original- und zwei kopierte Schlüssel vorhanden gewesen. Andererseits ist ungeklärt, welcher Schlüssel als Vorlage für die vorgelegte Schlüsselkopie gedient hat. Der vorgelegte Originalschlüssel wies jedenfalls keine Abtastspuren oder dergleichen auf, die darauf hindeuteten, daß er als Kopiervorlage gedient hätte.

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2.2.4

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Zwar sind keineswegs alle Ungereimtheiten und Widersprüche, für die sich nicht ohne weiteres eine Erklärung finden läßt, von vornherein geeignet, durchgreifende Zweifel an der Redlichkeit eines Versicherungsnehmers zu begründen. Hier kommen aber - wie ausgeführt - mehrere auffällige Widersprüche zusammen, und es darf auch nicht übersehen werden, daß die Klägerin, wie sich aus den Akten der StA Dortmund (68 VRs 20584/83) ergibt, im Jahr 1993 wegen einer Fundunterschlagung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist. Insgesamt spricht damit so viel gegen die uneingeschränkte Redlichkeit und Glaubwürdigkeit der Klägerin, daß ihre Darstellung keine ausreichende Grundlage für die Feststellung des äußeren Bildes der versicherten Fahrzeugentwendung bietet.

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2.3

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Demgemäß muß auch eine Parteivernehmung der Klägerin von Amts wegen gemäß § 448 ZPO ausscheiden. Eine solche ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn der Versicherungsnehmer als beweisbelastete Partei einen gewissen Anfangsbeweis erbracht hat (vgl. BGH VersR 91, 917; Knappmann ZAP Fach 10 S. 92), also dann etwa, wenn von dem oben widergegebenen äußeren Bild nur ein Teil durch Zeugen bewiesen werden kann, wie hier durch die Aussage des Zeugen xxx.Die Parteivernehmung von Amts wegen setzt aber weiter die persönliche Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags voraus, weil nur dann ein Überzeugungswert der Parteivernehmung zu erwarten ist; daran fehlt es hier.

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Die vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung war daher im Ergebnis zutreffend, weil schon das äußere Bild einer versicherten Entwendung nicht bewiesen ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.