Kfz-Kasko: Keine Vertrauenshaftung bei Abwahl der Vollkasko inklusive Teilkasko
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach behauptetem Diebstahl seines Pkw die Feststellung der Ersatzpflicht des Versicherers und berief sich darauf, trotz Abwahl der Vollkasko müsse jedenfalls Teilkaskoschutz bestehen. Streitpunkt war, ob Teilkasko weiterlief oder der Versicherer wegen Beratungs-/Hinweispflichtverletzung so zu behandeln sei, als bestehe Teilkasko. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück: Der Änderungsantrag und die Nachtragspolice schlossen Voll- und Teilkasko aus; eine pflichtwidrig unterlassene Aufklärung durch die Agentur lag nicht vor. Zudem treffe den Kläger erhebliches Eigenverschulden wegen unterlassener Prüfung der übersandten Unterlagen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels (Teil-)Kaskovertrags und mangels Pflichtverletzung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Änderungsantrag, der den sofortigen Ausschluss der Fahrzeugvollversicherung vorsieht und keine Teilkaskovariante auswählt, führt bei Annahme durch den Versicherer zum Wegfall von Voll- und Teilkaskoschutz, wenn dies in der Nachtragspolice eindeutig ausgewiesen ist.
Eine gewohnheitsrechtlich anerkannte versicherungsvertragliche Vertrauenshaftung kommt nur bei einer dem Versicherer zurechenbaren fehlerhaften oder pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung über einen vertragswesentlichen Punkt in Betracht und setzt Schutzwürdigkeit des Vertrauens voraus.
Ein Versicherungsagent ist nicht ohne Weiteres verpflichtet, bei dem Wunsch des Versicherungsnehmers nach Aufgabe des Vollkaskoschutzes stets nachzufragen, ob Teilkaskoschutz fortbestehen soll; dies hängt von den Umständen des Einzelfalls und den erkennbaren Kenntnissen des Versicherungsnehmers ab.
Wer ein übersandtes Änderungsformular und eine Nachtragspolice mit eindeutigem Hinweis auf den Fortfall des (Teil-)Kaskoschutzes nicht prüft und keinen Berichtigungswunsch äußert, handelt regelmäßig eigenverantwortlich und kann sich nicht auf fehlende zusätzliche Belehrung berufen.
Ein erheblicher Mitverursachungsbeitrag des Versicherungsnehmers (§ 254 BGB) kann Ansprüche aus culpa in contrahendo bzw. positiver Vertragsverletzung wegen behaupteter Beratungsfehler ausschließen.
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Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 O 127/96
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Juni 1996 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: 20.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger begehrt mit der Behauptung, sein Pkw vom Typ (Erstzulassung Februar 1991) sei am 23.11.1995 in ... gestohlen worden, Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten. Streitig ist, ob eine Teilkaskoversicherung für das Fahrzeug bestand, oder ob sich der Beklagte jedenfalls wegen Verletzung vertraglicher Pflichten durch seine Agentur ... in ... so behandeln lassen muß, als ob eine Teilkaskoversicherung bestanden hätte.
Der Kläger hatte Ende 1992/Anfang 1993 zunächst eine Vollkaskoversicherung mit 650,00 DM Selbstbeteiligung, die eine Teilkaskoversicherung einschloß, abgeschlossen. Im Mai 1995 rief er im Büro ... an und erklärte, er wolle die Vollkaskoversicherung aufgeben. Ein entsprechender Änderungsantrag wurde ihm am 09.05.1995 zugesandt und von ihm zurückgeschickt. Unter dem 17.05.1995 erhielt er einen Nachtrag mit Prämienerstattung, aus dem sich ergibt, daß die Vollkaskoversicherung einschließlich der Teilkaskoversicherung fortgefallen ist.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, daß mit dem Fortfall des Vollkaskoschutzes auch der Teilkaskoschutz entfalle. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, würde er eine Umwandlung des Vollkaskovertrages in einen Teilkaskovertrag beantragt haben. Angesichts des unterlassenen Hinweises sei der Beklagte zur Gewährung des Versicherungsschutzes verpflichtet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Teilkaskoversicherung nicht bestanden habe und die Beklagte auch keine Beratungspflichten verletzt habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein früheres Vorbringen wiederholt und vertieft.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat den Kläger gem. §141 ZPO gehört. Auf den insoweit gefertigten Berichterstattervermerk wird verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Es besteht kein Versicherungsvertrag, der den Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz für den Diebstahlsfall vom 23.11.1995 verpflichtet. Der Kläger kann auch nicht aus den rechtlichen Gesichtspunkten der versicherungsvertraglichen Vertrauenshaftung oder der Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Nebenpflichten verlangen, so gestellt zu werden, als ob Versicherungsschutz im Zeitpunkt des Diebstahls bestanden hätte.
1.
Für das streitige Fahrzeug bestand am 30.11.1995 weder eine Vollkasko- noch eine Teilkaskoversicherung.
Der Kläger hat am 09.05.1995 einen Änderungsantrag unterschrieben und diesen an den Beklagten weitergeleitet, in dem er den sofortigen Ausschluß der Fahrzeugvollversicherung beantragte. In dem Antragsformular vorgesehene Änderungsmöglichkeiten in eine Vollkaskoversicherung mit anderem Inhalt oder eine Teilkaskoversicherung mit zu wählender Selbstbeteiligung hat er unangekreuzt gelassen.
Den Änderungsantrag hat der Beklagte auch spätestens mit Übersendung der Nachtragspolice vom 17.05.1995 angenommen.
Diese Police sieht einen vollständigen Ausschluß der Fahrzeugvollversicherung einschließlich der Fahrzeugteilversicherung ab 16.05.1995 vor. Gleichzeitig ist ein Prämienguthaben ermittelt und ein Verrechnungscheck beigefügt worden.
2.
Das Nichtbestehen einer Fahrzeugversicherung schließt zwar einen auf Versicherungsschutz gerichteten Erfüllungsanspruch des Klägers nicht unter allen Umständen aus. Ein Erfüllungsanspruch kann nämlich auch unter den Voraussetzungen einer aus dem Gewohnheitsrecht zu begründenden versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung bestehen (BGH VersR 89, 948 ff; VersR 72, 530 m.w.N. auch zur dogmatischen Begründung dieses Anspruchs). Die Voraussetzungen für eine Vertrauenshaftung liegen hier aber nicht vor.
Nach der genannten Rechtsprechung kommt bei einer dem Versicherer über §278 BGB zuzurechnenden fehlerhaften oder pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung des Versicherungsnehmers durch den Versicherungsagenten über einen vertragswesentlichen Punkt eine - sogar verschuldensunabhängige - Einstandspflicht aus einer gewohnheitsrechtlichen Vertrauenshaftung in Betracht. Betrifft diese den Umfang des Versicherungsschutzes, kann sie auch dahin gehen, dem Versicherungsnehmer einen seinen Vorstellungen entsprechenden Versicherungsschutz zu gewähren (BGH a.a.O.). Den Versicherungsnehmer darf dabei kein erhebliches Eigenverschulden treffen.
Im zur Entscheidung stehenden Fall fehlt es bereits an einer fehlerhaften oder pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung. Über den Inhalt des die Fortfallsvereinbarung einleitenden Telefonats des Klägers mit dem Versicherungsangestellten ... der Agentur ... gehen die Darstellungen des Klägers auseinander. In der Klageschrift hat er vortragen lassen, er habe bei dem Anruf Anfang Mai 1995 einen Fortfall der Vollkaskoversicherung begehrt. Im Schriftsatz seiner erstinstanzlichen Anwälte vom 04.06.1996 wird vorgetragen, er habe ausdrücklich von der Vollkaskoversicherung mit 650,00 DM Selbstbeteiligung gesprochen. In der Berufungsbegründung wird vorgetragen, er habe erklärt, daß Fahrzeug habe in Zukunft nur noch teilkaskoversichert sein sollen. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat er dies jedoch wieder dahin richtiggestellt, daß er gesagt habe, er wolle für beide Fahrzeuge - auch für das Fahrzeug seiner Frau - den Vollkaskoschutz mit 650,00 DM Selbstbeteiligung nicht mehr haben.
Ein derartiges Begehren nötigte den Gesprächspartner ... nicht zu der Rückfrage, ob nicht jedenfalls eine Teilkaskoversicherung bestehen bleiben solle. Solche Anfragen werden zwar vielfach erfolgen, schon deshalb, weil der Versicherungsagent daran interessiert sein wird, jedenfalls einen Teilkaskovertrag für sich und die vertretene Versicherung zu erhalten. Das Interesse des Versicherungsnehmers legte eine solche Rückfrage aber jedenfalls im vorliegenden Fall nicht nahe. Das Fahrzeug des Klägers war im Mai 1995 knapp 4 ½ Jahre alt. Der Kläger hat nach eigener Darstellung auf den Vollkaskoschutz verzichten wollen, weil er angesichts des zunehmenden Alters des Fahrzeugs ihn nicht mehr als wirtschaftlich sinnvoll ansah. Er hatte sogar bezüglich des Vorgängerfahrzeugs dem Agenten ... gegenüber beanstandet, daß dieser ihn nicht auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hatte und ihn noch für ein 12 Jahre altes Fahrzeug Vollkaskoprämien hatte zahlen lassen. Die Verringerung des Wertes des Versicherungsschutzes mit zunehmendem Alter des versicherten Fahrzeuges tritt aber trotz gleicher Prämienhöhe nicht nur bei der Vollkaskoversicherung, sondern auch bei der Teilkaskoversicherung ein. Von den Versicherungsfällen des §13 Abs. 1 I AKB (Brand, Hagel, Sturm, Haarwildschäden, Diebstahl) hat der Versicherungsfall Diebstahl die weitaus größte praktische Bedeutung. Die Diebstahlsgefahr nimmt aber, wie dem Fachsenat bekannt ist, mit zunehmendem Alter des Fahrzeuges deutlich ab. Ältere Fahrzeuge werden, wenn sie gleichwohl gestohlen werden, häufig auch alsbald wieder aufgefunden. ... mußte angesichts der in dem Begehren zum Ausdruck kommenden Kenntnis des Klägers über die Verringerung des inneren Wertes einer Kaskoversicherung bei zunehmendem Alter des Fahrzeuges sowie des weiteren Umstandes, daß der Kläger als Inhaber eines Schuhgeschäftes gewerblich tätig ist und zudem eine Verringerung des Versicherungsschutzes auch noch für ein weiteres Fahrzeug - das seiner Frau - wünschte, nicht davon ausgehen, daß dem Kläger der Unterschied einer Fahrzeugversicherung mit Vollkaskoschutz im Gegensatz zu einer Versicherung mit Teilkaskoschutz nicht bekannt sein würde. Von einer gewissen Vertrautheit des Klägers mit Fragen der Fahrzeugversicherung durfte er auch deswegen ausgehen, weil der Kläger bereits mehrere Fahrzeuge versichert gehabt hat.
Im vorliegenden Fall entfällt die pflichtwidrige Unterlassung einer Belehrung über den Umfang des Versicherungsschutzes aber auch noch aus einem anderen Grunde. Der dem Kläger zugeleitete vorbereitete Änderungsantrag - vom Kläger am 09.05.1995 unterschrieben-war von ... vorbereitend dahin ausgefüllt worden, daß die Fahrzeugversicherung ab sofort ausgeschlossen sein solle. Bereits eine flüchtige Lektüre des Antrages hätte den Kläger aber darüber belehrt, daß es neben einem vollständigen Verzicht auf die Fahrzeugversicherung auch eine ganze Anzahl von Voll- und Teilkaskovarianten mit verschiedenen Selbstbeteiligungen gibt. Diese insgesamt 15 Varianten sind sämtlich aufgeführt; ihnen ist jeweils ein "Kästchen" zum Ankreuzen des Gewünschten vorangestellt. Der Kläger wurde also auf die Vielzahl der bestehenden Möglichkeiten und die unterschiedlichen Vertragsgestaltungen in der Fahrzeugversicherung hingewiesen. Der Sinn der Übersendung eines derartigen Änderungsantragsformulars liegt neben dem Hinweis auf die verschiedenen möglichen Vertragsgestaltungen auch gerade darin, dem Versicherungsnehmer Gelegenheit zu geben, seine Wünsche zu äußern und Mißverständnisse auszuschließen. Zu einer solchen Überprüfung bestand hier für den Kläger auch deshalb Veranlassung, weil er nicht mit dem Agenturinhaber ... unmittelbar, sondern mit einem ihm unbekannten Angestellten gesprochen hatte.
Schließlich wurde der Kläger auch noch ein weiteres Mal auf den Fortfall der Vollkaskoversicherung einschließlich der von dieser umfaßten Teilkaskoversicherung hingewiesen. Der Beklagte hat ihm nämlich unter dem 17.05.1995 einen Nachtrag zur Kraftfahrtversicherung zugeschickt, aus dem sich für das streitige Fahrzeug ein "Ausschluß der Fahrzeugvollversicherung mit 650,00 DM Selbstbeteiligung einschließlich Fahrzeugteil ohne Selbstbeteiligung" ergibt; es wurde darin dann ferner das entstehende Guthaben berechnet und ein entsprechender Verrechnungsscheck beigefügt. Auch hierauf hat der Kläger nicht mit einem Berichtigungswunsch reagiert.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er habe mit dem Agenturinhaber ... eine umfassende Beratung vereinbart gehabt, vermag auch dieser Vortrag - seine Richtigkeit unterstellt - eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Auch ... selbst hätte nicht zu der Annahme gelangen müssen, daß der Kläger nach Fortfall des Vollkaskoversicherungsschutzes möglicherweise den Teilkaskoschutz würde behalten wollen, zumal der Kläger selbst schon das lange Fortbestehen des Vollkaskoversicherungsschutzes für das Vorfahrzeug beanstandet hatte und der Kläger zudem durch das Antragsformular auch auf die verschiedenen möglichen Vertragsgestaltungen noch ein weiteres Mal hingewiesen wurde. Aus diesem Grunde bestand auch zu einer nochmaligen Rückfrage nach Erhalt des Antragsformulars kein Anlaß. Hierbei ist zu bedenken, daß der Inhaber einer Versicherungsagentur auch darauf bedacht sein muß, einen Kunden nicht durch Rückfragen, die angesichts des eigenen Interesses des Agenturinhabers an Vertragsabschlüssen als aufdringlich empfunden werden könnten, zu verärgern.
Jedenfalls aber ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen ein so erhebliches Eigenverschulden des Klägers, daß er in dem von ihm in Anspruch genommenen Vertrauen auf eine ausdrücklichere Belehrung nicht schutzwürdig erscheint.
3.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen entfällt auch eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß oder positiver Vertragsverletzung. Weder der Agenturinhaber ... noch der für diesen tätige Angestellte ... haben nebenvertragliche Hinweispflichten schuldhaft verletzt. Es liegt im übrigen ein haftungsausschließendes hohes Eigenverschulden (§254 BGB) des Klägers vor.
Es hat daher beim landgerichtlichen Urteil zu verbleiben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§97, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.