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Oberlandesgericht Hamm·6 U 138/19·13.01.2021

Berufung in Kaskosache wegen mutmaßlich vorgespiegeltem Kfz-Einbruchsdiebstahl zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrecht (Beweiswürdigung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Kfz-Kaskoversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls; das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung auf einen reduzierten Zahlungsanspruch wurde vom OLG Hamm als erfolglos verworfen. Das Gericht stützte sich auf mehrere Indizien, die eine Vortäuschung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Eine verspätete Rüge der Sachverständigenbefangenheit ist unzulässig.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung des Kaskozahlungsanspruchs als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gesamtschau mehrerer stimmiger Indizien kann ausreichen, um die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalls zu begründen und damit einen Versicherungsanspruch zu verneinen.

2

Gelingt die Feststellung, dass der Versicherungsfall mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht wurde, kommt dem Versicherungsnehmer die für die Beweiserleichterung zugunsten des äußeren Bildes eines Diebstahls erforderliche Vermutung nicht zugute.

3

Die Anfechtung eines Urteils mit der Begründung der Befangenheit eines zuvor als unbegründet zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen ist im Berufungsverfahren ausgeschlossen, wenn nicht die sofortige Beschwerde nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften eingelegt wurde (§ 406 Abs. 5 ZPO).

4

Tatsächliche Feststellungen der ersten Instanz binden das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 ZPO, wenn die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte liefert, die deren Richtigkeit oder Vollständigkeit in Frage stellen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 406 Abs. 5 ZPO§ 404 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 213/16

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (2 O 213/16) wird zurückgewiesen.

Der vorliegende Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Kfz-Kaskoversicherung wegen eines behaupteten Kfz-Einbruchsdiebstahls.

4

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die auf Zahlung von 6.250 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag  weiter – der Höhe nach reduziert auf Zahlung von 1.000 €.

5

II.

6

1.

7

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

8

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Versicherungsleistung verneint und die Klage abgewiesen.

9

In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls durch den Kläger für erwiesen erachtet. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger die Beweiserleichterung hinsichtlich des Beweises des äußeren Bildes eines Diebstahls nicht zugute kommt (vgl. Klimke in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Aufl. 2018, AKB 2015 A.2.2.1 Rn. 41 ff.).

10

a)

11

Soweit das Landgericht seine Feststellungen auf das Indiz des Ausbaus des Bedienelements der Klimaanlage bei laufendem Motor gestützt hat, kann die Berufung bereits aus prozessualen Gründen nicht auf eine Befangenheit des Sachverständigen gestützt werden.

12

Die Anfechtung eines Urteils mit der Begründung, ein dem Urteil vorangegangener, die Ablehnung eines Sachverständigen als unbegründeter klärender Beschluss sei unrichtig, ist ausgeschlossen, § 406 Abs. 5 ZPO. Daher kann auch nicht gerügt werden, das Vorgericht habe das ihm nach § 404 Abs. 1 ZPO zustehende Ermessen bei der Auswahl des Sachverständigen missbraucht. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Gesetzgeber die Frage, ob ein Ablehnungsgrund gegen den Sachverständigen vorliegt, rasch und endgültig bereinigt sehen will und zu diesem Zweck ein besonderes Verfahren mit einer selbstständigen Anfechtbarkeit der Entscheidung (§ 406 Abs. 2-5 ZPO) eingerichtet hat. Der Gesetzeszweck würde vereitelt, und die Bedeutung des Verfahrens ginge verloren, wenn die Rügen nicht der aufgezeigten Beschränkung unterlägen (BGH, Urteil vom 06.11.1958 - III ZR 147/57, NJW 1959, 434, für das Revisionsverfahren). Diese Grundsätze gelten auch für das Berufungsverfahren im Verhältnis zu einem in erster Instanz zurückgewiesenen Ablehnungsgesuch (vgl. Zimmermann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 406 Rn. 20 und § 404 Rn. 5).

13

Da der Kläger die von ihm für eine Befangenheit des Sachverständigen angeführten Gründe nicht mittels sofortiger Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts geltend gemacht hat, kann er im Berufungsverfahren diese Gründe nicht mehr anführen.

14

b)

15

Soweit das Landgericht seine Feststellungen auf das Indiz des beschädigungslosen Ausbaus des Bordmonitors und des Radionavigationsbedienteils, auf das Indiz der Wiedereinsetzung von Schrauben nach Demontage der Scheinwerfer sowie auf das Indiz des Eindringens in das Fahrzeug trotz funktionierender Safe-Lock-Funktion gestützt hat, begründen bereits diese drei Indizien in ihrer Gesamtschau eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Kfz-Einbruchsdiebstahls und tragen die Klageabweisung. Mit der Berufung ist hinsichtlich dieser Indizien die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung des Landgerichts nicht angegriffen worden. Der Senat sieht sich insoweit an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.

16

Ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts ist auch zu berücksichtigen, dass ausweislich des Lichtbildes Nr. 4 des Privatgutachtens des Kfz-Sachverständigenbüros A vom 24.03.2016 (Bl. 112 GA) der untere Teil der eingeschlagenen Fensterscheibe noch vorhanden ist. Es ist aber nicht  vorstellbar, wie eine Person durch das entstandene Loch in das Fahrzeug geklettert sein soll, ohne diesen unteren Bereich der eingeschlagenen Scheibe beiseite zu drücken. Ein Öffnen der Tür durch Hineingreifen und Betätigen des innenliegenden Türöffners war, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, wegen des zum Vorfallszeitpunkt noch funktionierenden Safe-Lock-Systems ebenfalls nicht möglich. Dann ist aber nicht ersichtlich, wie der vermeintliche Täter überhaupt in das Fahrzeug hineingelangt sein soll – wenn er nicht im Besitz eines Fahrzeugschlüssels war.

17

2.

18

Die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO liegen ebenfalls vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

19

3.

20

Der Senat hat dem Kläger durch Hinweisbeschluss vom 26.11.2020 einen mit den vorstehenden Ausführungen zu Ziff. 1-2 gleich lautenden Hinweis erteilt. Der Kläger hat auf die ihm eingeräumte Möglichkeit hin zu diesem Hinweis keine Stellung genommen.

21

III.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.