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Oberlandesgericht Hamm·6 U 136/08·07.12.2008

Berufung abgewiesen: Kein Ersatz für Futter-/Unterstellkosten und Nutzungsausfall beim Pferd

ZivilrechtHaftpflichtrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz von Futter- und Unterstellkosten sowie Nutzungsausfall ihres Pferdes; die Beklagtenversicherung zahlte bereits Behandlungskosten. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück und bestätigt den Senatsbeschluss. Die Futter- und Unterstellkosten seien keine Unfallfolge, da sie auch ohne Schaden angefallen wären; ein behaupteter Nutzungsentgang sei nur eine immaterielle Genussschmälerung und kein vermögensrechtlicher Schaden i.S. § 253 BGB.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Kosten des zweiten Rechtszugs der Klägerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Aufwendungen, die auch ohne das schädigende Ereignis zur üblichen Lebensführung angefallen wären, sind keine Unfallfolge und damit nicht ersatzfähig.

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Der Ersatz für den Verlust oder die Einschränkung der Nutzung einer Sache setzt voraus, dass die Nutzungseinbuße einen vermögensrechtlich relevanten Schaden darstellt und nicht lediglich eine individuelle Genussschmälerung.

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Immaterielle Schäden sind nur nach den Voraussetzungen des § 253 BGB zu ersetzen; eine bloße Nutzungseinschränkung ohne Eingriff in die materiellen Grundlagen der Lebensführung begründet keinen Anspruch nach § 253 BGB.

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Bei Haftpflichtansprüchen ist die höchstrichterliche Rechtsprechung maßgeblich, wonach der Verlust von Gebrauchsmöglichkeiten nicht generell einen ersatzfähigen Vermögensschaden begründet, unabhängig von der Art der geschädigten Sache.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 253 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7 O 347/06

Tenor

In dem Rechtsstreit ...

wird die Berufung der Klägerin gegen das am 07.07.2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

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Zur Begründung der gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergehenden Entscheidung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 23.10.2008 Bezug genommen. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Klägerin rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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Richtig ist, dass während der Genesungszeit für das Pferd nicht nur die Behandlungskosten angefallen sind, die der Haftpflichtversicherer der Beklagten jedoch in vollem Umfang schon vorprozessual bezahlt hat, sondern auch die Futter- und Unterstellkosten, um die allein es jetzt noch geht. Diese hätte die Klägerin jedoch auch dann aufwenden müssen, wenn das Pferd gesund geblieben wäre; sie sind also keine Unfallfolge.

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Den Anspruch auf ihren Ersatz will die Klägerin deshalb jetzt damit begründen, dass sie während der Genesungszeit das Pferd unfallbedingt nicht habe nutzen können.

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Mit dieser nachgeschobenen Begründung geht es der Klägerin also eigentlich nicht um die Futter- und Unterstellkosten, sondern um den Ersatz für diejenige Nutzungsmöglichkeit, die sie offenbar als äquivalent für ihre Aufwendungen ansieht und die sie sich durch diese aufgewandten Kosten gewissermaßen "erkaufen" wollte.

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Die unfallbedingte Nutzungsbeeinträchtigung hat sich hier aber nicht in typischer Weise auf die materialen Grundlagen der Lebenshaltung der Klägerin signifikant ausgewirkt. Sie ist deshalb nicht als wirtschaftlicher Schaden, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit nicht als vermögensrechtlicher Schaden anzusehen. Der immaterielle Schaden ist aber nach der Rechtsordnung nur unter den Voraussetzungen des § 253 BGB zu ersetzen; diese liegen hier nicht vor.

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Im Haftpflichtrecht sind diese Fragen höchstrichterlich geklärt (vgl. zuletzt BGH  VI ZR 248/07 – vom 10.06.2008, VersR 08, 1086 = r + s 08, 352 m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob es um Pferde, Fahrzeuge oder andere Güter geht, die der Geschädigte unfallbedingt nicht nutzen kann. Das von seiten der Klägerin ins Feld geführte akademische Interesse an der rechtlichen Bewertung des Verlustes der Gebrauchsmöglichkeiten eines kranken Pferdes in Pferdekaufprozessen (vgl. hierzu Teigelack, AUR 08, 307, 312) rechtfertigt die Eröffnung der Revisionsmöglichkeit nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.