Hinweisbeschluss: Berufungsrücknahme nach Deckungszusage/Abwehrdeckung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Deckungszusage und später ergänzend Abwehrdeckung für Anwaltskosten. Das OLG wies im Hinweisbeschluss darauf hin, dass damit die vertraglichen Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag erfüllt sein dürften und empfahl die Rücknahme der Berufung. Der Kläger nahm die Berufung zurück; das Verfahren endete hierdurch.
Ausgang: Berufung nach Hinweis auf erteilte Deckungs- und Abwehrzusage zurückgenommen; Verfahren eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine erteilte Deckungszusage des Versicherers einschließlich Abwehrdeckung erfüllt die vertraglichen Leistungspflichten und kann eine Klage auf Freistellung entbehrlich machen.
Die nachträgliche Erweiterung einer bereits erteilten Abwehrdeckung auf weitere gegnerische Anwaltskanzleien stellt eine wirksame Leistungserklärung dar, wenn sie hinreichend bestimmt ist.
Die im Prozess vorgetragene Zusicherung von Deckungs- oder Abwehrleistungen durch den Versicherer kann als prozessuale Tatsachengrundlage dienen und die Fortführung des Rechtsstreits entbehrlich machen.
Ist die Klage durch die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Leistung entbehrlich, kann das Gericht den Kläger im Hinweisbeschluss auf die Aussichtslosigkeit der Fortführung hinweisen und zur Rücknahme auffordern; eine Rücknahme führt zur Einstellung des Verfahrens.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 243/18
Tenor
Hinweisbeschluss
Rubrum
Die Beklagte dürfte im Rahmen der Berufungsbegründung zutreffend darauf hinweisen, dass sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.10.2015, Az. IV ZR 266/14, NJW 2016, 61) durch die Erteilung der Deckungszusage vom 18.10.2016 (Bl. 94 GA) sowie der Zusage der Abwehrdeckung mit Schreiben vom 27.09.2018 (Bl. 134 GA) die Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag vollumfänglich erfüllt hat.
Soweit der Kläger im Rahmen seiner Berufungserwiderung (dort Bl. 308 GA) geltend macht, dass Gegenstand des Klageantrages zu 1) die Freistellung des Klägers von Honoraransprüchen der Kanzlei F. in Höhe von 1.474,89 € sei, die Abwehrdeckung indes gegen eine Forderung der Kanzlei K. RAG GmbH erteilt worden sei, trifft dies so nicht zu. Die Beklagte hat zwar zunächst mit Schreiben vom 28.08.2017 (Anlage K16) Abwehrdeckung zu Ansprüchen der Kanzlei K. RAG GmbH erteilt. Die Beklagte hat diese zugesagte Abwehrdeckung dann jedoch mit Schreiben vom 27.09.2018 (Bl. 134 GA) auf die Kanzlei F. erweitert, in dem sie darin ausgeführt hat:
„Bezüglich etwaiger Kosten der Kanzlei F. im Verfahren gegen die J. erteilen wir Ihnen ebenfalls die Abwehrdeckung.“
Daneben ergibt sich die Zusage der Abwehrdeckung hinsichtlich der genannten Kanzleien auch aus dem Vortrag der Beklagten im Rahmen dieses Rechtsstreits, zuletzt im Rahmen der Berufungsbegründung vom 12.09.2019 (Bl. 241 ff. GA). Auch hieran wird die Beklagte sich festhalten lassen müssen.
Der Senat kann dem Kläger daher nur empfehlen, seine Klage zurückzunehmen. Der Senat geht dabei davon aus, dass die Beklagte einer Klagerücknahme zustimmen wird.
Der Kläger wird um Mitteilung binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses gebeten, ob er seine Klage zurücknimmt oder ob er das Verfahren weiter durchführen möchte.
Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.