HWS-Schleudertrauma: Dauerschaden, Beweismaß nach § 287 ZPO und Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Nach einem unstreitig allein vom Auffahrenden verursachten Verkehrsunfall verlangte der Kläger ein deutlich höheres Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger Schäden wegen fortbestehender HWS-Beschwerden. Der Senat bejahte eine unfallbedingte Dauerfolgen-Problematik (cervicobrachiales/-cephales Syndrom) und stellte klar, dass für die haftungsausfüllende Kausalität der erleichterte Maßstab des § 287 ZPO genügt. Eine Renten-/Begehrensneurose wurde nach psychiatrischem Gutachten verneint. Das Schmerzensgeld wurde auf insgesamt 35.000 DM erhöht, Behandlungskosten zugesprochen und die Ersatzpflicht für Zukunftsschäden festgestellt; im Übrigen blieb die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: höheres Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Feststellung der Ersatzpflicht; im Übrigen Abweisung bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Unfallereignis und geltend gemachten Folgeschäden gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO; es genügt eine überwiegende bzw. deutlich höhere Wahrscheinlichkeit, ohne dass an Sicherheit grenzende Gewissheit zu verlangen ist.
Das Fehlen bildgebend nachweisbarer knöcherner oder ligamentärer Läsionen schließt unfallbedingte Dauerbeschwerden nach HWS-Beschleunigungstrauma nicht aus, wenn aufgrund fachärztlicher Erfahrung ein abweichender Verlauf mit nicht objektivierbaren Läsionen plausibel ist.
Bei Vorschäden kann der Schädiger auch für eine unfallbedingte wesentliche Verstärkung vorhandener Beschwerden haften, wenn ohne das Unfallereignis das erreichte Beschwerdeausmaß und die daraus folgende Erwerbsbeeinträchtigung nicht eingetreten wären.
Eine Zurechnung psychischer Folgeschäden scheidet bei Renten- bzw. Begehrensneurose aus; hierfür bedarf es belastbarer Anhaltspunkte, die vom Anspruchsteller zu entkräften sind bzw. vom Gericht aufzuklären sind.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist bei feststehendem Dauerschaden zulässig und begründet; ein weiteres Schmerzensgeld kommt auf dieser Grundlage nur bei wesentlicher Verschlechterung in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 22 O 77/93
Tenor
Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen das am 04. Juli 1994 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1) weitere 32.853,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.05.1993 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger allen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 10.11.1992 auf der ... in Bielefeld zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger übergegangen sind.
Im übrigen bleibt die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen: die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 5 % der Kläger zu 1), zu weiteren 5 % die Klägerin zu 2) und zu 90 % die Beklagten;
die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1)
zu 7 % er selbst und zu 93 % die Beklagten;
die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) sie selbst.
Die Klägerin zu 2) hat 30,00 DM zu den zweitinstanzlichen Gerichtskosten beizutragen; im übrigen tragen die Kosten der zweiten Instanz zu 20 % der Kläger zu 1) und zu 80 % die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Sicherheit kann auch durch Beibringung einer unbedingten, unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse geleistet werden.
Beschwer des Klägers zu 1): unter 60.000,00 DM
Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 10.11.1992 in ... ereignet hat.
Beim Befahren der ... mußte der Kläger zu 1) seinen Pkw ..., in dem die Klägerin zu 2) als Beifahrerin mitfuhr, abbremsen, weil aus einer Hauseinfahrt ein Fahrzeug auf die Fahrbahn fuhr. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw ... auf den Pkw ... des Klägers zu 1) auf. Die Fahrzeuge wurden beschädigt; beide Kläger erlitten Distorsionen der Halswirbelsäule. Es ist außer Streit, daß die Beklagten für den vom Beklagten zu 1) verschuldeten Unfall ohne quotenmäßige Kürzung haften.
Der Kläger zu 1) hat mit der Klage außer Ansprüchen wegen des Fahrzeugschadens, die nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, ein Schmerzensgeld von 11.000,00 DM abzüglich vorprozessual gezahlter 800,00 DM geltend, gemacht. Er hat ferner 353,40 DM als Ersatz für Arzt- und Behandlungskosten verlangt und hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm alle weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, insbesondere aus der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit.
Die Klägerin zu 2) hat ein Schmerzensgeld von 2.500,00 DM abzüglich vorprozessual gezahlter 800,00 DM geltend gemacht sowie 408,00 DM an Verdienstausfall.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme dem Kläger zu 1) einen Teil des geltend gemachten Fahrzeugschadens zugesprochen sowie weitere 1.700,00 DM als Schmerzensgeld, außerdem einen Teil des geltend gemachten Fahrzeugschadens. Im übrigen hat es durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Dagegen haben beide Kläger Berufung eingelegt. Die Klägerin zu 2) hat ihr Rechtsmittel alsbald zurückgenommen.
Der Kläger zu 1) (im folgenden: der Kläger) beziffert das verlangte Schmerzensgeld (einschließlich zuerkannter und vorprozessual gezahlter Beträge) jetzt mit mindestens 60.000,00 DM. Daneben verfolgt er das Feststellungsbegehren weiter, das er jetzt auch auf weitere immaterielle Schäden erstreckt, sowie den Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 353,40 DM. Er behauptet, das bei dem Unfall erlittene Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) habe einen schweren Dauerschaden zur Folge gehabt, auf Grund dessen er jetzt erwerbsunfähig sei. Er wendet sich mit umfangreicher näherer Darlegung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, welches aufgrund des von ihm eingeholten orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ... zu dem Ergebnis gekommen ist, die Unfallfolgen müßten beim Kläger nach höchstens sechs Monaten abgeklungen sein.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und
1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 353,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.05.1993 zu zahlen,
2.
weiter die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Senats gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch unter Einschluß des vorgerichtlich gezahlten Betrages und des vom Landgericht zugesprochenen Betrages 60.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.02.1993 zu zahlen und
3.
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner allen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 10.11.1992, 23.15 Uhr, auf der ... in ... in Höhe des Hauses Nr. ... zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen mit näherer Darlegung das angefochtene Urteil, bestreiten die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden und machen geltend, soweit diese vorhanden seien, seien sie nicht auf den Unfall zurückzuführen.
Der Senat hat ein schriftliches neurochirurgisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ... eingeholt. Ferner haben die Sachverständigen Prof. Dr. ... und Prof. Dr. ... ihre Gutachten vor dem Senat mündlich erläutert. Außerdem ist ein schriftliches psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ... eingeholt worden, das der Sachverständige ebenfalls mündlich vor dem Senat erläutert hat. Wegen der mündlichen Ausführungen der Sachverständigen und der Angaben des im Senatstermin gemäß § 141 ZPO angehörten Klägers wird auf die im Einverständnis der Parteien gefertigten Vermerke des Berichterstatters Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Dem Grunde nach ist die auf §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 847 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG beruhende Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht im Streit, da der Beklagte zu 1) den Auffahrunfall, der zu einer HWS-Distorsion des Klägers geführt hat, verschuldet hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß die Unfallverletzung des Klägers einen Dauerschaden zur Folge gehabt hat, der ein erheblich höheres als das gezahlte bzw. erstinstanzlich zuerkannte Schmerzensgeld erforderlich macht.
Es steht zunächst als unstreitig fest, daß der Kläger bei dem Unfall ein HWS-Beschleunigungstrauma erlitten hat. Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat es unter Berücksichtigung der aus der Deformation des Fahrzeugs abgeleiteten beim Aufprall wirksam gewordenen Kräfte und der klinischen Symptomatik dem Schweregrad I bis II nach Krämer zugeordnet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ebenfalls fest, daß der Kläger an einem Dauerschaden leidet, den der Sachverständige Prof. Dr. ... als cervicobrachiales und cervicocephales Syndrom beschrieben hat. Insoweit befindet er sich im Einklang mit dem Sachverständigen Prof. Dr. ... (vgl. Seite 17 seines Gutachtens vom 14.03.1994 Bl. 168 d.A.), der allerdings im Gegensatz zu Prof. Dr. ... der Auffassung ist, die Beschwerden könnten in der heute noch vorliegenden Stärke nicht auf das damalige Unfallereignis mehr bezogen werden; vielmehr handele es sich um zum Teil überlagernde, somatisierte Beschwerden ohne direkten Zusammenhang mit der damaligen Unfallvorgeschichte.
Für die Überzeugung des Senats davon, daß die vorhandenen Beschwerden ihre Ursache in dem Unfall haben, waren folgende Erwägungen maßgeblich:
Es geht bei der zwischen den Parteien streitigen Frage um die Ermittlung des Kausalzusammenhanges zwischen dem - hier unstreitigen - Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden, also um die sog. haftungsausfüllende Kausalität. Deren Feststellung richtet sich nicht wie die der haftungsbegründenden Kausalität, also des Zusammenhangs zwischen schädigendem Verhalten und Rechtsgutverletzung, nach den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, sondern nach § 287 ZPO. In diesem Bereich genügt für die Überzeugungsbildung je nach Lage des Einzelfalls eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH VersR 70, 924, 926 f; VersR 87, 310). Daher darf eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die etwa gar den besonders strengen medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien standhält, nicht verlangt werden; vielmehr kann es durchaus genügen, daß für die Kausalität eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BGH VersR 93, 55 = NJW 92, 3298 = NZV 93, 64 m.w.N.; ausführlich Senatsurteil vom 09.09.1993 - 6 U 58/89 - r + s 94, 98 = DAR 94, 189 = NZV 94, 189; ständige Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hält der Senat im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... eine Verursachung der Beschwerden des Klägers durch den Unfall für deutlich wahrscheinlicher als eine unfallunabhängige Entwicklung. Die entgegenstehende Beurteilung des Orthopäden Prof. Dr. ... wird maßgeblich dadurch beeinflußt, daß ein direkter Nachweis knöcherner oder ligamentärer Verletzungen der HWS fehlt. Damit wird nach Auffassung des Senats der Beweiserleichterung nicht genügend Rechnung getragen, die § 287 ZPO dem Geschädigten bietet. Denn es erscheint nicht hinreichend gesichert, daß die Folgen eines HWS-Beschleunigungstraumas, wie es der Kläger unstreitig erlitten hat, sich binnen einer Frist von wenigen Monaten bis zu einem Jahr zurückgebildet haben müssen, und daß darüber hinausgehende Schäden nur dann als Unfallfolgen zu akzeptieren sind, wenn es sich um ein Trauma dritten Grades handelt, d.h. um solche Verletzungen, die mit bildgebenden Untersuchungsmethoden sichtbar zu machen sind. Bei dieser Klassifikation wird die HWS in erster Linie als Teil des Bewegungsapparates angesehen, und die posttraumatische Ausheilung von HWS-Verletzungen wird mit derjenigen von großen Gliedmaßengelenken verglichen. Da aber im HWS-Bereich eine enge anatomische Nachbarschaft zum zentralen Nervensystem (Hirnstamm und Rückenmark) besteht, erscheint der Ansatz des Sachverständigen Prof. Dr. ... sachgerecht, der aufgrund seiner Erfahrung als Neurochirurg davon ausgeht, daß es bei HWS-Traumen zu Verläufen kommen kann, die von dem zumeist von orthopädischer Seite hervorgehobenen Regelverlauf abweichen, und daß insbesondere röntgenologisch nicht erfaßbare Entwicklungsprozesse in Gang gesetzt werden können, die sich organisch durch Verspannungen und dergleichen auswirken. Wie dem Senat aufgrund seiner Erfahrung aus ähnlichen Sachen (vgl. z.B. die o.a. Sache 6 U 58/89, r + s 94, 98 ff) bekannt ist, erscheint demgemäß ein Neurologe oder Neurochirurg in besonderer Weise sachkundig und berufen zur Klärung von Zusammenhängen, die ohne sichtbare knöcherne oder ligamentäre Verletzungen zwischen einem Unfall und späteren Beschwerden bestehen.
Allerdings hat Prof. Dr. ... in seinem schriftlichen Gutachten den Ursachenzusammenhang u.a. auf die Annahme einer leeren Anamnese vor dem Unfallereignis gestützt. Es hat sich aber herausgestellt, daß der Kläger auch schon vor dem Unfall wiederholt wegen Affektionen im cervicalen Bereich - wenn auch nur für kurze Zeiträume - arbeitsunfähig krankgeschrieben worden war, was von dem Sachverständigen Prof. Dr. ... als Hinweis auf eine Chronizität des Wirbelsäulenleidens gewertet wird. Demgegenüber hat der Sachverständige Prof. Dr. ... bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens vor dem Senat auch das Ausmaß der seit dem Unfall ganz erheblich gesteigerten Beschwerden in seine Beurteilung einbezogen und ist auf dieser Grundlage zu dem plausibel erscheinenden Ergebnis gelangt, daß zwar ein geringerer Anteil der Nacken- und Schulterschmerzen des Klägers unfallunabhängig sein mag, daß aber das weitergehende Ausmaß mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen ist. Der Senat folgt dieser Beweisführung, da sie überzeugend wirkt und dem aus § 287 ZPO folgenden Beweismaßstab gerecht wird.
Die vom Sachverständigen Prof. Dr. ... zugrundegelegte klinische Erfahrung, derzufolge eine dauerhafte Fehlhaltung und ein dauerhafter Muskelhartspann mit nachfolgenden Kopfschmerzen vom Spannungstyp zurückzuführen sein können auf eine morphologisch nicht nachweisbare Läsion in der Muskulatur und dem Bandapparat der HWS, wird im übrigen bestätigt von dem Sachverständigen Prof. Dr. ..., der als Neurologe und Psychiater nach der Kenntnis des Senats über umfangreiche Erfahrungen mit Patienten verfügt, die nach Verkehrsunfällen Dauerbeschwerden entwickeln, obwohl die mit bildgebenden Untersuchungsmethoden erfaßbaren Befunde nicht zum Nachweis knöcherner oder ligamentärer Verletzungen der HWS geführt haben.
Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat sich außerdem mit der Frage befaßt, ob die Beschwerden des Beklagten auf eine neurotische Fehlentwicklung zurückzuführen seien. Anlaß hierfür waren die Behauptung der Beklagten, die Beschwerden des Klägers seien auf eine von Begehrensvorstellungen motivierte Flucht in die Krankheit (Begehrensneurose) zurückzuführen, und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach eine Zurechnung des psychischen Folgeschadens ausscheidet, wenn beim Verletzten eine Renten- oder Begehrensneurose vorliegt, der Geschädigte also den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlaß nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. BGHZ 20, 137, 142; BGHZ 132, 341, 346 = r + s 96, 303; BGH r + s 97, 370 = VersR 97, 752; vgl. ferner die neuesten zu diesem Problemkreis veröffentlichten Urteile des BGH vom 11.11.1997, r + s 98, 20 und 22; VersR 98, 200 + 201; zusammenfassend Müller, VersR 98, 129, 132 ff).
Im vorliegenden Fall ergeben sich hieraus keine Einschränkungen für die Zurechenbarkeit der durch den Unfall verursachten Beschwerden des Klägers. Denn der Sachverständige Prof. Dr. ... ist in seinem Gutachten vom 14.11.1997 zu dem Ergebnis gekommen, daß es aus fachpsychiatrischer Sicht beim Kläger keinen Anhalt für eine neurotische Entwicklung oder eine bestehende Begehrensneurose gibt, und er hat dies bei seiner mündlichen Anhörung gegenüber den Einwendungen der Beklagten überzeugend aufrechterhalten.
Geht man demgemäß davon aus, daß der wesentliche Teil der vorhandenen schmerzhaften Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen und ihm haftungsrechtlich zuzurechnen ist, so hat der Kläger Anspruch auf ein erheblich höheres als das vorprozessual gezahlte bzw. erstinstanzlich zuerkannte Schmerzensgeld. Er kann aufgrund der Unfallfolgen seinen Beruf als Schlosser nicht mehr ausüben und ist erwerbsunfähig. Mag auch ein gewisser Teil der Beschwerden auf degenerative Vorschäden zurückzuführen sein, so hätten diese - davon ist der Senat aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ... überzeugt - ohne den Unfall bei weitem nicht das jetzt vorhandene Ausmaß angenommen und würden den Kläger nicht an der Ausübung seines Berufes hindern.
Der Kläger leidet nach seiner von dem Sachverständigen als glaubhaft bezeichneten Schilderung vor allem an Nackenschmerzen sowie Cervicobrachialgien beiderseits, ferner an Taubheitsgefühlen der Hände und an Kopfschmerzen, wobei die Beschwerden unter Belastung zunehmen und schon kleine Tätigkeiten als äußerst belastend empfunden werden. Daneben bestehen Gleichgewichtsbeschwerden und Gangunsicherheit, Kribbelparästhesien und Taubheitsgefühl in beiden Beinen, Ohrgeräusche und Hörminderung, Konzentrations- und Sprachstörung sowie Übelkeit, Erbrechen und Schlaflosigkeit. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch dessen, daß ein gewisser - aber ganz erheblich geringerer - Teil der Beschwerden wahrscheinlich auch ohne den Unfall vorhanden wäre, und bei einem Vergleich mit ähnlich gravierenden Unfallfolgen erschien dem Senat ein Schmerzensgeld von 35.000,00 DM erforderlich, aber auch ausreichend, so daß dem Kläger zu den vorprozessual gezahlten und erstinstanzlich zuerkannten Beträgen weitere 32.500,00 DM zuzusprechen waren.
Er hat ferner gemäß § 11 StVG, § 843 BGB Anspruch auf Ersatz der mit dem Berufungsantrag zu 1) geltend gemachten Kosten von 353,40 DM, die ihm aufgrund der unfallbedingten Beschwerden erwachsen sind (§ 287 ZPO).
Da der Kläger einen Dauerschaden erlitten hat, ist auch der Feststellungsantrag zulässig und nach dem oben Gesagten auch begründet. Zur Klarstellung und Abgrenzung wird darauf hingewiesen, daß der Senat bei der Bemessung des auch die zukünftigen Zeiträume abdeckenden Schmerzensgeldes von dem von Prof. Dr. ... beschriebenen Beschwerdebild ausgegangen ist, so daß nur bei einer wesentlichen Verschlechterung auf der Grundlage des Feststellungsausspruchs Raum wäre für ein weiteres Schmerzensgeld.
Die Zinsentscheidung und die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 297 BGB, §§ 92, 100 II, 515 III 1, 708 Nr. 10, 711, 108, 546 ZPO.