Berufung abgewiesen – Kausalität bei Verkehrsunfall und ungeklärte Vorschäden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz nach einem Rückwärtsanstoß; das Landgericht wies die Klage ab und das OLG Hamm wies die Berufung zurück. Streitpunkt war die Kausalität des geltend gemachten Schadens gegenüber bereits vorhandenen Vorschäden und deren fachgerechter Beseitigung. Das LG hatte berechtigte Zweifel an der Reparaturfeststellung, die gemäß § 529 ZPO fortbestehen. Mangels Nachweises eines messbaren unfallbedingten Schadens bleibt der Anspruch entfaltet.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unbegründet abgewiesen; Klage mangels Nachweis eines unfallbedingten messbaren Schadens abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall setzt voraus, dass der Anspruchsteller substantiiert nachweist, dass durch die Kollision ein messbarer Schaden entstanden ist.
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit erstinstanzlicher Feststellungen sind im Berufungsverfahren gemäß § 529 ZPO zu übernehmen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen.
Die Tatsache, dass die Reparaturrechnung höher als die im Gutachten kalkulierte Schadenssumme ist, begründet nicht ohne Weiteres die Annahme, dass Vorschäden fachgerecht beseitigt wurden oder die Kollision den geltend gemachten Schaden verursacht hat.
Bei der freien Beweiswürdigung kann das Gericht die Beschränkungen von Zeugenaussagen und die fehlende Möglichkeit der Begutachtung des Fahrzeugs zu Lasten des Anspruchstellers berücksichtigen; bloße Mutmaßungen genügen nicht zur Beseitigung berechtigter Zweifel.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 9 O 99/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Mai 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Aus Anlass des Verkehrsunfalls, der sich am 15.12.2011 gegen 17.22 Uhr auf der L-straße in J ereignet hat und für den der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw Kia des Beklagten zu 2) allein verantwortlich ist, weil er rückwärts gegen den dort geparkten Pkw Peugeot der Klägerin gefahren ist, steht der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Zu den von der Klägerin zu beweisenden Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs hätte unter anderem gehört, dass der Klägerin durch die Fahrzeugkollision ein messbarer Schaden entstanden wäre. Nach den Feststellungen des Landgerichts verbleiben aber auch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme Zweifel daran, dass der Unfall zu dem Schaden geführt hat, den die Klägerin von den Beklagten ersetzt verlangt.
Von dieser Feststellung des Landgerichts ist gemäß § 529 ZPO auch im Berufungsverfahren auszugehen. Denn Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen bestehen nicht. Die mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen gegen die vom Landgericht vorgenommene Würdigung des Beweisergebnisses bleiben ohne Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Landgericht nicht durch die Aussage des Zeugen N gehindert, daran zu zweifeln, dass die in dem Schadensgutachten vom 08.01.2010 (K 13) dokumentierten Vorschäden aus dem Unfall 26.12.2009 fachgerecht beseitigt worden waren. Der Zeuge hat zwar, was durchaus als Indiz für eine umfassende Reparatur zu werten ist, bestätigt, dass sichtbare Reparaturmaßnahmen erfolgt waren, als er das Fahrzeug zur Anfertigung seiner Instandsetzungsbestätigung vom 15.01.2010 (K 14) besichtigte. Er hat aber auch bestätigt, dass die von ihm vorgenommene bloße Inaugenscheinnahme nicht ausreiche, um zuverlässig beurteilen zu können, ob tatsächlich die im Schadensgutachten vorgesehene Erneuerung einzelner Teile stattgefunden hat. Ob der Kotflügel tatsächlich erneuert worden ist, hat der Zeuge also nicht bestätigen können. Es ist daher nicht fehlerhaft, wenn das LG die Äußerung des Zeugen lediglich als Mutmaßung eingestuft hat. Dies gilt selbst dann, wenn eine Instandsetzung durch eine Fachwerkstatt aufwändiger gewesen sein sollte als eine Erneuerung. Denn hieraus folgt keineswegs zwingend, dass der alte Kotflügel gegen einen neuen ausgetauscht worden ist. Selbst wenn der Kotflügel aber ausgetauscht worden sein sollte, war das LG nicht gehindert, die fachgerechte Reparatur ansonsten anzuzweifeln. Gleiches gilt bezüglich der Schäden an der Fronttür, der Radhausschale, dem linken Außenspiegel und dem Leichtmetallscheibenrad hinten links.
Entsprechendes gilt bezüglich der Aussage des Zeugen F. Denn abgesehen davon, dass es sich bei diesem Zeugen nicht um einen Fachmann wie bei dem Zeugen N sondern um einen Laien handelt, hat auch er das Fahrzeug nicht eingehend untersucht sondern nur gesehen. Seine Aussage steht daher der Möglichkeit, dass eine fachgerechte Reparatur unterblieben war, nicht entgegen.
Ferner besteht trotz der Aussage des Zeugen E, der selbst Reparaturarbeiten vorgenommen hat, Raum für die Zweifel an einer fachgerechten Vorschadensbeseitigung, die dem Landgericht geblieben sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung war das Landgericht nicht gezwungen, sämtliche vernünftigen Zweifel als ausgeräumt zu betrachten. Vielmehr hat das Landgericht zu Recht berücksichtigt, dass der Zeuge E einige Fragen nur einschränkend hat beantworten können und dass er nicht sicher gewesen ist, ob ausnahmslos alle Instandsetzungsarbeiten ausgeführt worden sind.
Das Gutachten des Sachverständigen L2 steht den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht entgegen. Denn diesem Sachverständigen hat das Fahrzeug der Klägerin nicht zu einer Untersuchung zur Verfügung gestanden. Folglich war auch er bei seiner Begutachtung auf die ihm zur Verfügung gestellten Fotos angewiesen. Aus den gleichen Gründen wie die Aussage des Zeugen N war das Gutachten des Sachverständigen L2 nicht geeignet, Zweifel des Landgerichts an einer fachgerechten Reparatur der Vorschäden zum Schweigen zu bringen.
Schließlich kann der Berufung der Klägerin nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, die Beweiswürdigung des Landgerichts beruhe auf einem Verstoß gegen Denkgesetze. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt daraus, dass der Betrag der Reparaturrechnung höher gewesen ist als der im Schadensgutachten kalkulierte Schaden nicht zwingend, dass die Instandsetzung fachgerecht erfolgt ist.
Und es trifft auch nicht zu, dass der Vorschaden vom 26.12.2009 einen völlig anderen Schadensbereich betroffen hat. Vielmehr waren, wie das Schadensgutachten zeigt, auch im Frontbereich Schäden vorhanden.
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 543, 708 ZPO.