OLG Hamm: Berufung des Klägers zurückgewiesen – offensichtlich chancenlos
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund ein; das Oberlandesgericht Hamm weist die Berufung zurück. Der Senat hält die Berufung zwar für zulässig, erachtet sie jedoch als offensichtlich aussichtslos und von keiner grundsätzlichen Bedeutung, sodass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Entscheid und Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Entscheidung vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine mündliche Verhandlung kann entbehrlich sein, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung in mündlicher Verhandlung erfordern.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 ZPO).
Die vorläufige Vollstreckbarkeit von Beschlüssen kann unter den Voraussetzungen der §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO angeordnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 39/17
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.08.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 10.351,87 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 05.11.2018, Bl. 124 d. A.
Einwendungen des Klägers gegen den Beschluss sind nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.