Berufung unzulässig mangels Beschwer bei unbeziffert beantragter Schmerzensgeldrente
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgte mit der Berufung allein eine Erhöhung der vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldrente (500 DM) auf 1.100 DM. Das OLG Hamm verwarf die Berufung als unzulässig, weil es an einer berufungsfähigen Beschwer fehlte. Maßgeblich sei der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (§ 314 ZPO), wonach der Kläger die Rentenhöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt und lediglich 500 DM als Mindest-/Untergrenze bezeichnet habe. Da das Landgericht genau diesen Minimalbetrag zugesprochen habe, weiche das Urteil nicht zu seinem Nachteil vom Antrag ab; rechnerische Erwägungen zur „korrekten Verrentung“ begründeten keine Beschwer.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Höhe der Schmerzensgeldrente mangels berufungsfähiger Beschwer als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung setzt eine Beschwer voraus; diese liegt nur vor, wenn das Urteil vom in der Vorinstanz gestellten Antrag zum Nachteil der Partei abweicht.
Für die Bestimmung des in erster Instanz gestellten Antrags und des mündlichen Parteivorbringens ist grundsätzlich der Tatbestand des Urteils maßgeblich (§ 314 ZPO); seine Beweiskraft entfällt nur bei inneren Widersprüchen.
Stellt der Kläger bei einem unbezifferten Antrag die Höhe einer Schmerzensgeldrente in das Ermessen des Gerichts und benennt lediglich einen Mindestbetrag, fehlt eine Beschwer, wenn das Gericht den Mindestbetrag zuspricht.
Bei unbezifferten Schmerzensgeldanträgen bemisst sich die berufungsfähige Beschwer nicht danach, ob das Gericht hinter dem von ihm selbst für angemessen gehaltenen Betrag zurückbleibt, sondern danach, ob der zugesprochene Betrag hinter dem vom Kläger als Minimum begehrten Betrag zurückbleibt.
Ein etwaiger Rechen- oder Methodikfehler bei der Verrentung begründet für sich genommen keine Beschwer, wenn das Urteil dem Mindestbegehren entspricht und das Rechtsmittel deshalb unzulässig ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 1 O 479/87
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. April 1998 ver-kündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreiben-den Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbe-fristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Beschwer des Klägers: über 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der am 25.04.1960 geborene Kläger stieß am 3.11.1987 mit seinem Pkw mit einem entgegenkommenden und nach links einbiegenden Fahrschul-Lkw der Bundeswehr zusammen. Bei diesem Unfall wurde die mitfahrende Ehefrau des Klägers getötet; er selbst wurde so schwer verletzt, daß er seitdem erblindet ist und infolge der erlittenen Schädel-Hirn-Verletzungen ständiger Hilfe bedarf; es handelt sich um einen Schwerstpflegefall.
Nachdem der Kläger durch seinen Pfleger zunächst nur eine Feststellungsklage erhoben hatte, wurden unter dem 24.5.1991 die Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens und Schmerzensgeld teilweise im Wege der Leistungsklage geltend gemacht. Bezüglich des immateriellen Schadens hat der Kläger zunächst beantragt,
ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung, darüber hinaus eine monatliche Schmerzensgeldrente rückwirkend ab November 1987, deren Höhe ebenfalls in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei ein Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen angemessen zumindest in Höhe eines Betrages von 100.000,00 DM; die Bezifferung des Mindestschmerzensgeldbetrages von 100.000,00 DM erfolge im vorsorglichen Interesse des Klägers; dies gelte auch in Ansehung dessen, daß ein weiteres Schmerzensgeld in Anbetracht der Unfallverletzungen und verletzungsbedingten Folgen angemessen wäre.
Weiter wurde wegen der daneben begehrten Schmerzensgeldrente im Schriftsatz vom 24.05.1991 (Bl. 106 d.A.) ausgeführt:
"Unter Berücksichtigung der genannten Verletzungen und verletzungsbedingten Folgen auf Seiten des Klägers ist hierzu eine monatliche Schmerzensgeldrente zuzusprechen, die einen Betrag von 500,00 DM nicht unterschreiten sollte; dieser Betrag ist allerdings anzusetzen als die Untergrenze eines angemessenen Schmerzensgeldrentenbetrages und düfte bei objektiver Würdigung der Situation tatsächlich zu einem weit höheren monatlichen Betrag zu bemessen sein."
Am 13.8.1993 erließ das Landgericht ein Teil- und Grundurteil bezüglich der materiellen Schäden und erkannte auf eine Haftungsquote der Beklagten von 3/4. Nachdem beide Seiten gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatten, bezog der Senat im Einverständnis der Parteien auch die in erster Instanz nicht beschiedenen Schmerzensgeldansprüche in seine Entscheidung vom 28.11.1994 ein (veröffentlicht in r+s 96, 225 = VersR 96, 645); die Haftungsquote der Beklagten von 3/4 wurde bestätigt. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten wurde vom BGH nicht angenommen.
Daraufhin hat das Landgericht durch das angefochtene weitere Teilurteil über das Schmerzensgeldbegehren des Klägers zur Höhe entschieden. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist das Klagebegehren in Bezug auf den immateriellen Schaden wie folgt wiedergegeben:
"Weiter beansprucht er ... ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 150.000,00 bis 200.000,00 DM sowie eine Schmerzensgeldrente. Wegen der näheren Einzelheiten wird insoweit auf die Seiten 11 bis 22 seines Schriftsatzes vom 24.05.1991 (Bl. 104 ff. d.A.) und auf die Seiten 4 bis 9 seines Schriftsatzes vom 06.08.1997 (Bl. 612 ff. d.A.) Bezug genommen."
An anderer Stelle heißt es im Tatbestand des angefochtenen Urteils:
"Der Kläger meint, daß aufgrund der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 DM bis 200.000,00 DM und eine Schmerzensgeldrente von monatlich 500,00 DM angemessen sei."
Der Kläger hat bezüglich der Ansprüche auf Ersatz immateriellen Schadens zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn unter Berücksichtigung der Haftungsverteilung gemäß Urteil des OLG Hamm vom 28.11.1994 ein angemessenes Schmerzensgeld für die von ihm erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 03.11.1987 zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich 4 % Zinsen hierauf ab Klageerhebung, darüber hinaus an den Kläger - ebenfalls unter Berücksichtigung der Haftungsverteilung aus dem Urteil des OLG Hamm vom 28.11.1994 - eine monatliche Schmerzensgeldrente rückwirkend ab November 1987 zu zahlen, deren Höhe ebenfalls in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Rückstand sofort, im übrigen jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus,
abzüglich der von der Beklagten per 07.03.1995 gezahlten 50.000,00 DM.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch das angefochtene Urteil (in der berichtigten Form gemäß Beschluß vom 02.06.1998) hat das Landgericht dem Kläger als Schmerzensgeldkapital weitere 200.000,00 DM nebst Zinsen und eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM rückwirkend ab November 1987 zugesprochen. In den Entscheidungsgründen ist aufgeführt, das Gerichte halte ein Schmerzensgeld von 500.000,00 DM für angemessen. Diesen gesamten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 500.000,00 DM habe die Beklagte in Form eines Kapitalbetrages in Höhe von 250.000,00 DM (abzüglich der gezahlten 50.000,00 DM) und eines Rentenbetrages von monatlich 500,00 DM an den Kläger zu zahlen.
Mit der form- und fristgerechten Berufung erstrebt der Kläger die Anhebung der Schmerzensgeldrente von monatlich 500,00 DM auf monatlich 1.100,00 DM und macht dazu geltend, er wende sich nicht gegen den vom Landgericht zugrundegelegten Gesamtschmerzensgeldbetrag von 500.000,00 DM, sondern nur gegen die Höhe der monatlichen Rente; würden von dem zugrundegelegten angemessenen Gesamtschmerzensgeld von 500.000,00 DM die als Schmerzensgeldkapital zugesprochenen 250.000,00 DM abgezogen, so ergebe sich bei korrekter Verrentung der verbleibenden 250.000,00 DM eine monatliche Rente von ca. 1.100,00 DM.
Der Kläger beantragt,
abändernd das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß ihm eine monatliche Rente von 1.100,00 DM statt 500,00 DM rückwirkend ab November 1987 zu zahlen sei, der Rückstand sofort, im übrigen jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgetragenen Sachverhalts wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unzulässig.
1.
Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob die Zulässigkeit der Berufung schon daran scheitert, daß möglicherweise anstelle dieses Rechtsmittels in der Berichtigung des Urteils gem. § 319 ZPO ein einfacherer, rascherer und billigerer Weg bereitsteht, um das Ergebnis einer falschen Berechnung zu beseitigen (zum möglichen Nebeneinander der beiden Behelfe vgl. Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl. 1998, § 319 ZPO, Rdn. 13; etwas enger demgegenüber Musielak, 1. Aufl., 1999, § 319 ZPO, Rdn. 18).
2.
Denn die Berufung ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil der Kläger durch das angefochtene Urteil nicht in einer Weise beschwert ist, wie es dieses Rechtsmittel voraussetzt.
Der BGH hat in seiner jüngsten bekanntgewordenen einschlägigen Entscheidung vom 02.02.1999 (veröffentlicht in r+s 99, 198 = MDR 99, 545 = NZV 99, 204) betont, daß die klagende Partei durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert ist, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, denn dem Kläger ist vom Landgericht als Schmerzensgeldrente das zugesprochen worden, was er ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils begehrt hat, nämlich eine Schmerzensgeldrente in der von ihm selbst angegebenen Größenordnung von 500,00 DM pro Monat.
Maßgeblich für die Feststellung dessen, was der Kläger neben dem Schmerzensgeldkapital als Schmerzensgeldrente begehrt hat, ist das mündliche Parteivorbringen, wie es im Tatbestand des angefochtenen Urteils dargestellt ist (§ 314 ZPO).
Die Beweiskraft des Tatbestandes für das mündliche Parteivorbringen könnte nur dann entfallen, wenn er in sich widersprüchlich wäre (vgl. BGH a.a.O.; NJW 93, 2530; WM 97, 1092), was hier aber nicht der Fall ist. Der Kläger hat als Schmerzensgeldrente nicht einen fest bezifferten Betrag verlangt, sondern seinem unbezifferten Antrag, mit dem er die Festsetzung des angemessenen Betrages in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt hat, lediglich eine Betragsvorstellung beigefügt. Insoweit heißt es auf S. 6 des angefochtenen Urteils, daß nach Meinung des Klägers eine Schmerzensgeldrente von monatlich 500,00 DM angemessen sei. Auf S. 3 desselben Urteils wird wegen der näheren Einzelheiten der beanspruchten Schmerzensgeldrente auf die Seiten 11 seines Schriftsatzes vom 24.05.1991 (Bl. 104 ff. d.A.) und auf die Seiten 4 bis 9 seines Schriftsatzes vom 06.08.1997 (Bl. 612 ff. d.A.) ausdrücklich Bezug genommen. Aus den dortigen Ausführungen ergibt sich, daß nach Auffassung des Klägers ein monatlicher Rentenbetrag von 500,00 DM nicht unterschritten werden sollte und als Untergrenze eines angemessenen Schmerzensgeldrentenbetrages anzusetzen sei. Wenn es weiter heißt, daß bei objektiver Würdigung der Situation tatsächlich die Schmerzensgeldrente mit einem weit höheren monatlichen Betrag zu bemessen sei, so ändert das nichts daran, daß der Kläger die Höhe der begehrten Schmerzensgeldrente ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt und als Schmerzensgeld nicht etwa einen fest bezifferten Betrag verlangt hat, sondern seinem unbezifferten Antrag, mit dem er die Festsetzung eines anderen angemessenen Betrages in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt hat, lediglich eine Betragsvorstellung hat beifügen wollen, mit der er den Minimalbetrag des für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldrentenbetrages gekennzeichnet hat (vgl. hierzu auch BGH NJW 92, 311).
Da der Kläger neben dem Schmerzensgeldkapital eine angemessene Schmerzensgeldrente verlangt und dabei dasjenige, was er für angemessen gehalten hat, nur durch Angabe des Minimalbetrages gekennzeichnet hat, ist er durch das Urteil, durch das ihm eine Schmerzensgeldrente in eben der Höhe des Minimalbetrages zuerkannt worden ist, nicht in berufungsfähiger Weise beschwert worden.
Eine berufungsfähige Beschwer ergibt sich auch nicht daraus, daß der zuerkannte Rentenbetrag erheblich hinter demjenigen zurückbleibt, der sich bei korrekter Anwendung der Regeln über die Verrentung eines Kapitalbetrages ergeben würde. Denn bei einem unbezifferten Schmerzensgeldantrag folgt die berufungsfähige Beschwer nicht aus dem Zurückbleiben desjenigen, was das Gericht zuerkannt hat, hinter demjenigen, was es für angemessen gehalten hat, sondern aus dem Zurückbleiben des zuerkannten Betrages hinter demjenigen, was der Kläger als Minimum gefordert hat.
3.
Da somit das vorliegende Rechtsmittel mangels berufungsfähiger Beschwer unzulässig ist, kann der Senat den zugesprochenen Rentenbetrag nicht von sich aus durch denjenigen ersetzen, der sich bei Anwendung der üblichen Kapitalisierungs- bzw. Verrentungsmethode (vgl. dazu Schlegelmilch, in: Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 22. Auflage, S. 1557 ff.) ergeben und jedenfalls in Höhe des mit der Berufung verlangten Betrages liegen würde.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 108, 546 ZPO.