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Oberlandesgericht Hamm·6 U 115/05·19.11.2006

Berufung zurückgewiesen: Keine Feststellung einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle durch Nässe

ZivilrechtDeliktsrechtHaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Schadensersatz nach einem Sturz in einem Eingangsbereich; das LG verurteilte nicht und das OLG Hamm wies die Berufung zurück. Maßgeblich war die Beweiswürdigung: Zeugenaussagen bestätigten keine erhebliche Nässe oder Unsauberkeit, ein Gutachten konnte mangels gesicherter Anknüpfungstatsachen nicht helfen. Der Anscheinsbeweis greift nur, wenn das Bestehen der Gefahrenquelle feststeht. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des zweiten Rechtszugs

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Haftung aus einem Sturz wegen angeblicher Nässe im Eingangsbereich ist das Vorliegen einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle glaubhaft zu machen; fehlende bestätigende Zeugenaussagen führen zur Nichtfeststellung einer solchen Gefahrenquelle.

2

Der Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit eines Hindernisses greift erst, wenn das Bestehen der Gefahrenquelle feststeht; er kann nicht zur Bestandsfeststellung selbst herangezogen werden.

3

Ein vom Gericht zu ziehender Beweis (z.B. Sachverständigengutachten) kann nur verwertbar sein, wenn hinreichend gesicherte Anknüpfungstatsachen für die Begutachtung vorliegen.

4

Bei widersprüchlichen oder nicht bestätigenden Zeugenaussagen ist das Gericht nicht gehalten, die behauptete Unsauberkeit oder erhebliche Feuchtigkeit festzustellen, sodass eine Haftung ausscheidet.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 O 407/04

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.07.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin.

Gründe

2

Zur Begründung wird zunächst gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf das Hinweisschreiben vom 02.10.2006 Bezug genommen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 02.11.2006 geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.

3

Die in dem Schriftsatz vorgenommene Beweiswürdigung ist mit den protokollierten Aussagen der Zeugen nicht in Einklang zu bringen. Keiner von beiden hat bestätigt, dass der Boden so nass gewesen wäre, dass er eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dargestellt hätte. Die Zeugin Q hat sogar bekundet, sie könne nichts über im Eingang befindliche Nässe sagen; der Teppich und die Fliesen seien trocken gewesen; das könne sie noch genau aus ihrer Erinnerung bestätigen. Dass der Boden nicht sauber war, lässt sich auch aus der Bekundung des Zeugen C nicht herleiten. Er hat die von der Klägerin behauptete Unsauberkeit nicht bestätigt, so dass diese nicht festgestellt werden kann. Wohl hat er bekundet, die Fliesen seien noch leicht feucht gewesen; das lässt aber keine ausreichenden Schluss auf so starke Feuchtigkeit zu, dass diese eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle gebildet hätte. Dieser Beweis lässt sich auch nicht durch das beantragte Sachverständigengutachten erbringen, da hierfür keine ausreichenden und gesicherten Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen.

4

Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des BGH vom 02.06.2005 (III ZR 358/04) verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn der dort genannte Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit kann erst dann eingreifen, wenn das Bestehen der Gefahrenquelle feststeht; daran fehlt es aber hier.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Wegen des Streitwertes verbleibt es bei dem Beschluss vom 18.07.2006.