Kaskodiebstahl: Beweiserleichterung entfällt bei erheblicher Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus der Kaskoversicherung Entschädigung wegen behaupteten Diebstahls seines BMW. Das OLG Hamm wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück, weil die Entwendung nicht bewiesen sei. Aufgrund feststehender Indizien (u.a. auffällige Häufung vergleichbarer Versicherungsfälle im Umfeld eines Zeugen sowie Unstimmigkeiten) sei eine Vortäuschung erheblich wahrscheinlich, sodass der Kläger den Vollbeweis hätte führen müssen. Zudem sei der Versicherer wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten leistungsfrei, weil ein Vorschaden verharmlost dargestellt wurde.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Kaskodiebstahlsentschädigung zurückgewiesen; kein Diebstahlsnachweis und Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung.
Abstrakte Rechtssätze
In der Kaskodiebstahlversicherung genügt der Versicherungsnehmer grundsätzlich der Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung (Abstellen und späteres Nichtwiederauffinden).
Ist aufgrund feststehender Tatsachen eine Vortäuschung der Entwendung erheblich wahrscheinlich, kann der Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen nicht in Anspruch nehmen und muss den vollen Entwendungstatbestand beweisen.
Für Indiztatsachen, die eine Vortäuschung stützen sollen, trägt der Versicherer den Vollbeweis; für die Haupttatsache der Vortäuschung genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit.
Eine auffällige Häufung von Versicherungsfällen im Umfeld einer maßgeblich beteiligten Person kann als feststehendes Indiz die Redlichkeitsvermutung erschüttern und gegen den Diebstahlsnachweis sprechen.
Verharmlost der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige Art und Umfang eines relevanten Vorschadens, kann der Versicherer wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei sein (§ 6 Abs. 3 VVG a.F., § 7 AKB).
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 395/97
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06. April 1998 ver-kündet Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: unter 25.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger erwarb im Januar 1996 für 23.600,00 DM einen gebrauchten Pkw BMW 316 i. Das Fahrzeug hatte einen nicht behobenen Unfallschaden; die Reparaturkosten betrugen nach einem vom Vorbesitzer eingeholten Gutachten 10.366,23 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Fahrzeug wurde bei der Beklagten haftpflicht- und kaskoversichert und am 22.01.1996 mit dem Kennzeichen X auf den Kläger zugelassen. Der Zeuge V brachte es zur Reparatur nach C 1. Dort fuhr seine Ehefrau B V mit dem Pkw BMW des Klägers am 27.03.1996 auf den Pkw Opel Calibra des Zeugen V auf, der angeblich wegen eines Rehs gebremst hatte. Die Beklagte wandte für die Regulierung des Haftpflichtschadens am Opel Calibra 6.734,81 DM auf; sie regulierte ebenfalls den Kaskoschaden am Pkw BMW, für den Reparaturkosten in Höhe von 8.817,90 DM ermittelt worden waren.
Am 30.06.1996 zeigte der Kläger bei der Polizei in C1 an, er sei zusammen mit V gegen 1.30 Uhr bei dessen Verwandten angekommen; man habe den Pkw BMW 316 i vor deren Haus abgestellt; beim Aufstehen am Morgen habe V bemerkt, daß das Fahrzeug verschwunden sei.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von Diebstahls-Kaskoentschädigung in Höhe von 24.700,00 DM nebst Zinsen gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, schon das äußere Bild einer Entwendung sei nicht bewiesen, weil die dazu gehörten Zeugen nicht glaubwürdig seien; im übrigen sei der Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht worden; schließlich sei die Beklagte auch leistungsfrei, weil der Kläger durch Verschweigen des Schadensfalls vom 27.03.1996 seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und tritt dem Vorwurf der Obliegenheitsverletzung mit der Begründung entgegen, die Beklagte und ihr Versicherungsvertreter seien umfassend informiert gewesen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die Ermittlungsakten 8 Js 24/97 StA Dortmund ausgewertet und den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Diebstahls-Kaskoentschädigung gemäß §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 12 Abs. 1 I b AKB.
1.
Es ist nicht bewiesen, daß das versicherte Fahrzeug gestohlen worden ist.
Da sich eine Fahrzeugentwendung typischerweise unbeobachtet vollzieht, so daß der Versicherungsnehmer den vollen Diebstahlstatbestand nur in seltenen Fällen - etwa durch das Zeugnis des geständigen Diebes - beweisen kann, die Diebstahlsversicherung aber gleichwohl ihren Sinn behalten soll, hat die Rechtsprechung ein System von Beweiserleichterungen entwickelt, die sich mit Wahrscheinlichkeiten in unterschiedlichen Geraden begnügt (vgl. BGH VersR 1996, 319 = NJW 1996, 993; BGHZ 130, 1 = VersR 1995, 909 = NJW 1995, 2169 = r+s 1995, 288; zusammenfassend Römer, NVersZ 98, 63; ders., NJW 96, 2329; vgl. ferner zum Beweis in der Diebstahlsversicherung allgemein Kollhosser, NJW 1997, 969; jeweils m.w.N.): Der Versicherungsnehmer braucht zunächst nur das äußere Bild der versicherten Entwendung nachzuweisen, also das Abstellen und das spätere Nichtwiederauffinden des versicherten Fahrzeugs. Wenn es jedoch aufgrund feststehender Tatsachen erheblich wahrscheinlich ist, daß der Diebstahl vom Versicherungsnehmer nur vorgetäuscht worden ist, muß dieser den vollen Entwendungstatbestand nachweisen.
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht dem Kläger mit Recht eine Diebstahlsentschädigung versagt.
Das äußere Bild des versicherten Diebstahls ist zwar von den Zeugen V und Walczak bestätigt worden, die bekundet haben, der Pkw BMW 316 i sei am Diebstahlstag nach Mitternacht vor dem Haus der Familie X in C1 abgestellt worden; am nächsten Morgen sei es verschwunden gewesen. Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage bestehen aber gravierende Bedenken aus Gründen, die gleichzeitig dafür sprechen, daß der Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht worden ist. Sie schränken auch die Redlichkeitsvermutung, die im Ausgangspunkt für den Versicherungsnehmer spricht (vgl. BGH VersR 84, 29), hier maßgeblich ein, so daß auch die eigene Darstellung des Klägers hier keine hinreichende Grundlage für die Feststellung des äußeren Bildes der versicherten Entwendung bietet.
In hohem Maße auffällig ist die Häufung der Kfz-Versicherungsfälle, an denen der Zeuge V - zumeist im Zusammenhang mit Fahrten nach C1 - beteiligt ist:
Am 23.09.1991 meldete er den Diebstahl eines Pkw Mercedes 123, der in C1 am Hause seiner Verwandten, der Familie X, verschwunden sein soll. Am 07.01.1993 erlitt er mit einem Pkw Mercedes (X) einen Fahrzeugschaden, der von einem polnischen Haftpflichtversicherer reguliert wurde. Am 28.06.1993 meldete er diesen Pkw Mercedes 190 (X) als gestohlen; er soll in Bromberg in der C-Straße verschwunden sein. Am 27.03.1996 wurde sein Pkw Opel Calibra in C1 dadurch beschädigt, daß seine Ehefrau B V mit dem vollkaskoversicherten Pkw BMW 316 i (X) des Klägers auf den vorangefahrenen, vom Zeugen V geführten Opel Calibra auffuhr, der angeblich vor einem plötzlich auftauchenden Reh bremsen mußte. Am 30.06.1996 wird dann der Pkw BMW 316 i (X) des Klägers als gestohlen gemeldet, den V vor dem Hause der Familie X in Bromberg abgestellt haben will (der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Fall). Am 27.07.1996 meldet V einen Pkw BMW 320 als gestohlen; er soll wiederum in C1 am Hause der Familie X verschwunden sein.
- Am 23.09.1991 meldete er den Diebstahl eines Pkw Mercedes 123, der in C1 am Hause seiner Verwandten, der Familie X, verschwunden sein soll.
- Am 07.01.1993 erlitt er mit einem Pkw Mercedes (X) einen Fahrzeugschaden, der von einem polnischen Haftpflichtversicherer reguliert wurde.
- Am 28.06.1993 meldete er diesen Pkw Mercedes 190 (X) als gestohlen; er soll in Bromberg in der C-Straße verschwunden sein.
- Am 27.03.1996 wurde sein Pkw Opel Calibra in C1 dadurch beschädigt, daß seine Ehefrau B V mit dem vollkaskoversicherten Pkw BMW 316 i (X) des Klägers auf den vorangefahrenen, vom Zeugen V geführten Opel Calibra auffuhr, der angeblich vor einem plötzlich auftauchenden Reh bremsen mußte.
- Am 30.06.1996 wird dann der Pkw BMW 316 i (X) des Klägers als gestohlen gemeldet, den V vor dem Hause der Familie X in Bromberg abgestellt haben will (der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Fall).
- Am 27.07.1996 meldet V einen Pkw BMW 320 als gestohlen; er soll wiederum in C1 am Hause der Familie X verschwunden sein.
Allerdings sind - abgesehen von der auffälligen Häufung - in den drei ersten der aufgeführten Fälle keine verdachterregenden Besonderheiten bekannt geworden, und die Merkwürdigkeit bei der Auffahrkollision vom 27.03.1996, daß beide beteiligten Fahrzeuge von den Eheleuten V geführt wurden, mag damit erklärt werden, daß man sich auf einer gemeinsamen Fahrt befand. Gleichwohl bleibt die auffällige Häufung der Versicherungsfälle in Bromberg unter Beteiligung des Zeugen V in hohem Maße verdachterregend. Wenn sie hier als wesentliches Indiz für eine Vortäuschung des streitigen Diebstahls vom 30.06.1996 herangezogen wird ebenso wie für die Erschütterung der zunächst für den Kläger als Versicherungsnehmer sprechenden Redlichkeitsvermutung, so widerspricht das nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zum Nachweis der versicherten Entwendung.
Der Versicherer muß zwar für die einzelnen für eine Vortäuschung sprechenden Indiztatsachen den vollen Nachweis erbringen; für die Haupttatsache, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht wurde, bedarf es jedoch nicht einer an Sicherheit grenzenden, sondern nur der erleichterten Form der erheblichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH NJW 91, 2493 = VersR 91, 1047 = r+s 91, 249).
Auch wenn es um die eigene Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers geht, dem der Beweis des äußeren Bildes durch Zeugen nicht gelungen ist, dürfen nur feststehende Tatsachen gegen ihn verwendet werden; bloße Verdachtsmomente können gegen ihn nicht ins Feld geführt werden (vgl. BGH VersR 89, 587; NJW 96, 1348).
Hier geht es aber nicht um einzelne Verdachtsmomente, die bei den vorangegangenen Versicherungsfällen weder Anlaß zu einer Anklage und Verurteilung geboten haben noch dazu, daß die Versicherer die Leistung verweigert haben, sondern um den feststehenden Umstand, daß sich um die Person des Zeugen V herum die Versicherungsfälle am Hause der Familie X in C1 und der Umgebung in ganz auffälligem Maße gehäuft haben. Das kann bei der Frage des Diebstahlsnachweises durchaus zu Lasten des Versicherungsnehmers herangezogen werden (vgl. OLG Düsseldorf NVersZ 98, 63 = r+s 98, 453; Römer NVersZ 98, 63). Die Indizlage ist derjenigen beim Nachweis der Unfallprovokation oder -manipulation vergleichbar. Auch dort kann eine auffällige Häufung von Versicherungsfällen, die bei isolierter Betrachtung jeweils unverdächtig sind, als Indiz dafür herangezogen werden, daß der Anspruchsteller den Schaden nicht unfreiwillig erlitten hat (vgl. Senat, r+s 97, 327; Lemcke r+s 93, 121, 125), jedoch mit dem Unterschied, daß dort beim Nachweis der Unfallmanipulation das Einverständnis des "Geschädigten" voll bewiesen werden muß, was freilich auch im Wege des Indizienbeweises geschehen kann, während hier, wenn es um dem Verdacht des Versicherungsbetruges durch eine vorgetäuschte Fahrzeugentwendung geht, der Anspruch auf Kaskoentschädigung schon daran scheitern kann, daß die Indizien eine Vortäuschung in erheblichem Maße wahrscheinlich machen.
Zu der auffälligen Häufung der Versicherungsfälle um den Zeugen V kommen weitere Indizien, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung gegen die Redlichkeit des Klägers und der Zeugen und für eine Vortäuschung der Entwendung sprechen.
So ist es merkwürdig, daß der Kläger das Fahrzeug gekauft hat, obwohl er selbst seit 1990 keine Fahrerlaubnis mehr besitzt, und auffällig ist auch, daß nach der Auffahrkollision vom 27.03.1996 der Kläger sich die fachgerechte Reparatur durch den Sachverständigen Risse hat bestätigen lassen. Die Annahme liegt nahe, daß V sich, um die Häufigkeit seiner Schäden in C1 nicht so deutlich werden zu lassen, des Klägers bedient hat, und daß man das spätere Verschwinden des BMW 316 i vorausgesehen hat und etwas in der Hand haben wollte, um bei der anschließenden Schadensregulierung Einwendungen zur Höhe zu begegnen, die von der Beklagten zu erwarten waren, nachdem diese kurz zuvor die Schäden aus der Auffahrkollision reguliert hatte.
Gegen die Darstellungen des Klägers und des Zeugen V und für eine Vortäuschung des Diebstahls sprechen auch die Divergenzen in ihren Darstellungen, die eine mangelnde Absprache vermuten lassen. So will man Ende Juni 1996 nach C1 gefahren sein, um ein Grundstück zu kaufen. Jedoch hat der Kläger, als er bei der deutschen Polizei die Anzeige erstattete, sich selbst als den Kaufinteressenten bezeichnet, wohingegen V bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt hat, er habe das Grundstück kaufen wollen; der Kläger habe sich möglicherweise falsch ausgedrückt. Ähnliche Ungereimtheiten sind bei den Angaben dazu aufgetaucht, wer das Verschwinden des Fahrzeugs bemerkt habe. Während der Kläger gegenüber der polnischen Polizei den Zeugen V als denjenigen bezeichnet hat, der das Verschwinden des Fahrzeugs entdeckt hat, will er seinen Angaben gegenüber der deutschen Polizei und dem Landgericht zufolge - insoweit in Übereinstimmung mit V - das Verschwinden selbst bemerkt haben.
Wenngleich die aufgezeichneten Auffälligkeiten zumindest teilweise bei isolierter Betrachtung jeweils eine harmlose Erklärung finden mögen, machen sie bei der gebotenen Gesamtschau eine Vortäuschung des Diebstahls in so hohem Maße wahrscheinlich, daß der Kläger keine Beweiserleichterung mehr in Anspruch nehmen kann. Den vollen Diebstahlsnachweis kann er nicht führen.
2.
Im übrigen tritt der Senat jedenfalls im Ergebnis dem Landgericht auch darin bei, daß die Beklagte gemäß § 6 III VVG i.V.m. § 7 AKB leistungsfrei ist, weil der Kläger seine Aufklärungsobliegenheiten verletzt hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die mangelnde Angabe der Auffahrkollision vom 27.03.1996 in der Schadensanzeige dadurch hinreichend entschuldigt ist, daß der Kläger angenommen haben mag, sie sei der Beklagten wegen der vorangegangenen Regulierung der dabei entstandenen Schäden ohnehin bekannt. Der Kläger hat jedenfalls den beim Erwerb des Fahrzeugs vorhandenen Heckschaden dadurch bagatellisiert, daß er Art und Umfang dieses Schadens in der Schadensmeldung vom 31.07.1996 mit "kleine Blechschäden (links, hintere Seite)" beschrieben hat. Tatsächlich waren die Reparaturkosten in einem vom Vorbesitzer eingeholten Schadensgutachten mit 10.300,00 DM kalkuliert worden. Dieses mag zwar dem Kläger nicht bekannt gewesen sein. Es zeigt aber, daß es sich keineswegs nur um "kleine Blechschäden" gehandelt haben kann. Daß diese Angabe bei der Beklagten den entsprechenden und offenbar beabsichtigten falschen Eindruck hervorrufen konnte, mußte auch dem Kläger einleuchten, der seinen Angaben zufolge in Polen, wo er das Fahrzeug wegen der erheblich geringeren Kosten hatte reparieren lassen, immerhin noch 3.000,00 DM aufgewandt hatte.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.