Mietwagenkosten nach Unfall: Ersatz nur für erforderliche Wiederbeschaffungszeit
KI-Zusammenfassung
Nach einem unverschuldeten Unfall verlangte ein Mietwagenunternehmen weiteren Ersatz von Mietwagenkosten bis zur Lieferung eines Neufahrzeugs. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück: Erstattungsfähig sind Mietwagenkosten nur, soweit sie zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands erforderlich sind (§ 249 S. 2 BGB). Bei Verzicht auf Reparatur ist auf die Dauer der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeugs einschließlich Umrüstung abzustellen, nicht auf die längere Lieferzeit eines Neuwagens. Ein späterer Entschluss, doch nicht zu reparieren, verlängert den erstattungsfähigen Zeitraum nicht, solange die Reparaturwürdigkeit nicht entfällt.
Ausgang: Berufung gegen die Begrenzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten auf 26 Tage zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall sind Teil des Herstellungsaufwands nach § 249 S. 2 BGB und nur insoweit ersatzfähig, als sie erforderlich sind.
Ist ein Fahrzeug reparaturwürdig, kann der Geschädigte im Rahmen der Naturalrestitution zwischen Reparatur und Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs wählen; die Erforderlichkeit begrenzt dabei auch die Dauer der ersatzfähigen Ausfallüberbrückung.
Entscheidet sich der Geschädigte gegen die Reparatur und für eine Ersatzbeschaffung, richtet sich die ersatzfähige Mietdauer nach dem erforderlichen Zeitraum zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeugs einschließlich erforderlicher Umrüstung, nicht nach der Lieferzeit eines Neufahrzeugs.
Eine Vereinbarung über die Abrechnung auf Totalschadensbasis betrifft grundsätzlich nur den Berechnungsmodus des Fahrzeugschadens und begründet ohne besondere Anhaltspunkte keinen neuen, später beginnenden Wiederbeschaffungszeitraum für Mietwagenkosten.
Ein nachträglicher Entschluss, von einer weiterhin zumutbaren und sicheren Reparatur abzusehen, verlängert den ersatzfähigen Mietwagenzeitraum nicht, solange die Reparaturwürdigkeit durch neu erkannte Schäden nicht in Frage gestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 O 46/92
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04. März 1992 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 10.126,26 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Sie führt aufgrund langfristiger Verträge u.a. den Transport schwerbehinderter Kinder durch. Am 02.05.1991 wurde ein im Unternehmen der Klägerin eingesetzter PKW xxx bei einem Fahrzeugzusammenstoß erheblich beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten (Führerin, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs) ist dem Grunde nach außer Streit. Die Schäden sind außergerichtlich einverständlich reguliert worden bis auf die von der Klägerin aufgewandten Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs.
Das von der Klägerin mit der Schadensbegutachtung beauftragte Ingenieurbüro xxx und xxx erklärte noch am Unfalltage die Reparaturfreigabe. Es veranschlagte die voraussichtlichen Reparaturkosten (netto) auf 13.837,02 DM, die Wertminderung auf 700,00 DM und die voraussichtliche Reparaturdauer auf 12 bis 14 Arbeitstage. Die Klägerin erteilte daraufhin der Firma xxx den Reparaturauftrag. Da im Verlauf der Instandsetzungsarbeiten am 15.05.1991 weitere Beschädigungen auftauchten, erstattete das Ingenieurbüro xxx und xxx unter dem 16.05.1991 ein Nachtragsgutachten und kam darin zu Reparaturkosten in Höhe von netto 18.287,73 DM, einem Minderwert von 1.400,00 DM, einem Wiederbeschaffungswert i.H.v. brutto 26.000,00 DM (unter Berücksichtigung des Sonderzubehörs, aber ohne Berücksichtigung der Funkanlage, des Wegstreckenzählers und des Taxischildes). Die Angabe zur geschätzten Reparaturdauer wurde um drei Arbeitstage erhöht.
Die Klägerin sah nunmehr von der weiteren Reparatur ab, verkaufte das Fahrzeug im vorhandenen Zustand und bestellte als Ersatz ein Neufahrzeug, das am 24.06.1991 ausgeliefert wurde. Am selben Tage gab sie den Mietwagen zurück, den sie am Unfalltage bei der Firma xxx angemietet hatte.
Die Firma xxx stellte für 54 Miettage insgesamt netto
24.823,90 DM
in Rechnung.
Die Klägerin brachte hiervon 15% =
3.723,58 DM
als Eigenersparnis in Abzug und errechnete so einen Schaden bezüglich
der Mietfahrzeugkosten i.H.v.
21.100,32 DM.
Die Drittbeklagte zahlte lediglich
5.100,00 DM
als Verdiensteinbuße. Den mit
16.031,00 DM
angegebenen Rest machte die Klägerin mit der Klage geltend.
Das Landgericht hat den Einsatz eines Mietfahrzeugs für die Dauer von 26 Tagen für erstattungsfähig gehalten und die entsprechenden Kosten mit
12.166,07 DM
ermittelt.
Nach Abzug einer
Eigenersparnis von 20% =
2.433,21 DM
ist es zu einem erstattungsfähigen Schaden von
9.732,86 DM
gelangt und hat unter Berücksichtigung
vorprozessual gezahlter
5.100,00 DM
der Klägerin weitere
4.632,86 DM
nebst Zinsen zuerkannt.
Mit der form- und fristgerechten Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Landgerichts, daß der Einsatz eines Mietfahrzeugs nur für eine Reparaturdauer von 26 Tagen gerechtfertigt sei, nicht aber für die gesamten 54 Tage bis zur Zulassung des ersatzweise angeschafften Neufahrzeugs. Sie akzeptiert nunmehr den Abzug von Eigenersparnissen in Höhe von 20% der Mietwagenkosten. Im übrigen verfolgt sie ihren restlichen Schadensersatzanspruch, den sie nunmehr unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung mit 10.126,26 DM berechnet (vgl. Blatt 65 d.A.), mit der Berufung weiter. Sie meint, die für die Ersatzbeschaffung angemessene Zeit habe frühestens mit Kenntnisnahme von dem Nachtragsgutachten und dem Angebot der Drittbeklagten zur Abrechnung auf Totalschadensbasis (27.05.1991, Blatt 73 d.A.) begonnen, wozu noch ein Überlegungszeitraum hinzuzurechnen sei.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und meinen, die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sei ohnehin unverhältnismäßig gewesen; die Klägerin müsse sich auf den Ersatz entgangenen Gewinns verweisen lassen. Schließlich müsse sie sich mindestens 25% der Mietwagenkosten als Eigenersparnis abziehen lassen.
Der Senat hat Frau xxx als Gesellschafterin der Klägerin angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen xxx wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 01. Oktober 1992 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine weiteren Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG. Denn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs über den vom Landgericht berücksichtigen Zeitraum von 26 Tagen hinaus war nicht "erforderlich" i.S.d. § 249 Satz 2 BGB.
1.
Wenn nach Beschädigung eines Kraftfahrzeugs die Summe aus Reparaturkosten und verbleibendem Minderwert hinter den Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zurückbleibt, das Fahrzeug also reparaturwürdig ist, so bieten sich dem Geschädigten, der die Behebung des Schadens in eigene Regie nimmt, regelmäßig zwei Wege: Er kann sein Fahrzeug reparieren lassen, oder er kann sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anschaffen. Es handelt sich um zwei verschiedene Formen der Naturalrestitution (vgl. BGH NJW 92, 302, 303; NJW 92, 305, 306; NJW 92, 16-18, 1619; ständige Rechtsprechung). Das Ziel der Restitution besteht darin, den Zustand herzustellen, der - wirtschaftlich gesehen - der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (BGH NJW 64, 542; NJW 85, 793). Für die Überbrückung der durch Reparatur oder Wiederbeschaffung entstehenden Ausfallzeit kann der ohne das Schadensereignis bestehende Zustand wirtschaftlich am ehesten dadurch hergestellt werden, daß entweder - was praktisch kaum vorkommt - der Schädiger dem Beschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt, oder daß der Geschädigte - was der Regel entspricht - für die Reparaturzeit ein gleichwertiges Fahrzeug anmietet. Im letzteren Fall gehören die Mietwagenkosten nach ständiger Rechtsprechung zu dem Herstellungsaufwand für das beschädigte Unfallfahrzeug, den der Schädiger gemäß § 249 Satz 2 BGB zu ersetzen hat (BGH NJW 85, 793 m.w.N.; ständige Rechtsprechung). In jedem Falle werden aber die Kosten, die der Geschädigte zur Herstellung des ohne des Schadensereignis bestehenden Zustandes aufwendet, gemäß § 249 Satz 2 BGB durch das Merkmal der Erforderlichkeit begrenzt. Das gilt nicht nur für die eigentlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, sondern gleichermaßen auch für die vom Schädiger zu übernehmenden Mietwagenkosten.
2.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall folgendes:
2.1.
Die Dauer, für welche die Klägerin auf Kosten der Beklagten ein Mietfahrzeug in Anspruch nehmen konnte, richtet sich nach dem Zeitraum, der erforderlich war, um den ohne den Unfall bestehenden Zustand durch Reparatur oder durch Beschaffung eines Gebrauchtfahrzeugs herzustellen. Auf Schadensersatz durch Beschaffung eines Neufahrzeugs hatte die Klägerin keinen Anspruch. Es blieb freilich ihrer freien unternehmerischen Entscheidung überlassen, ob sie den nach den obigen Grundsätzen ermittelten Schadensersatzbetrag für die Reparatur oder die Beschaffung eines Gebrauchtfahrzeugs einsetzte, oder ob sie ihn stattdessen mit in die Finanzierung eines Neufahrzeugs einbrachte. Nur konnte sie dessen längere Lieferzeit nicht insgesamt mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auf Kosten der Beklagten überbrücken. Diese hatten vielmehr die Mietwagenkosten nur für die Zeit zu tragen, die zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands erforderlich war.
2.2.
Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin letztlich gegen eine Reparatur entschieden und das beschädigte Fahrzeug unrepariert verkauft. Dem entspricht es, daß sie sich mit der Drittbeklagten in der Weise geeinigt hatte, daß auf Totalschadensbasis abgerechnet werden sollte, obwohl tatsächlich kein Totalschaden vorlag. Maßgeblich für die der Schadensberechnung zugrunde zu legende Dauer der Wiederherstellung des ohne den Schaden bestehenden Zustandes ist daher nicht die fiktive Reparaturzeit, sondern die Dauer der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs einschließlich der Dauer der Umrüstung zum Einsatz im Mietwagenbetrieb. Der Wiederbeschaffungszeitraum für ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug von der Art des beschädigten lag seinerzeit bei zwei Wochen, wie der Sachverständige xxx ausgeführt hat. Er hat dabei berücksichtigt, daß es sich um ein Dieselfahrzeug handelte, und hat auch den Besonderheiten auf dem Gebrauchtwagenmarkt Rechnung getragen, die sich durch die verstärkte Nachfrage aus den neuen Bundesländern ergaben. Diese war aber im Jahr 1991 gegenüber dem Vorjahr bereits deutlich abgeklungen. Außerdem waren Fahrzeuge von der Klasse des beschädigten xxx ohnehin weniger hierdurch betroffen. Unter Berücksichtigung der Umrüstung für den Einsatz im Mietwagenbetrieb ergab sich eine gesamte Wiederbeschaffungsdauer von drei Wochen. Selbst wenn dabei die in den Wiederbeschaffungszeitraum fallenden Feiertage im Mai und eine gewisse Überlegungsdauer berücksichtigt werden, können der Klägerin nicht mehr als die vom Landgericht zugrundegelegten 26 Tage für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs zugebilligt werden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin begann der für die Schadensberechnung relevante Wiederbeschaffungszeitraum nicht erst mit der Vereinbarung über die Abrechnung auf Totalschadensbasis, denn diese zielte erkennbar lediglich auf den Berechnungsmodus des eigentlichen Fahrzeugschadens. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Wille der Parteien auch dahin ging, nunmehr - mehr als drei Wochen nach dem Unfall - eine neue den Mietwagenkosten zugrundezulegende Wiederbeschaffungszeit zu vereinbaren.
Auch der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin nach dem Vorliegen des Nachtragsgutachtens vom 16.05.1991 sich entschlossen hat, von der weiteren Reparatur abzusehen, ist für den Beginn des der Schadensberechnung zugrundezulegenden Wiederbeschaffungszeitraums nicht maßgeblich. Anders könnte das nur sein, wenn sich bei der Nachbesichtigung derartige zunächst nicht entdeckte weitere Schäden herausgestellt hätten, daß dadurch die anfänglich zugrundegelegte Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs in Frage gestellt worden wäre. Hier bestand aber an der Reparaturwürdigkeit nach wie vor kein Zweifel, da auch die neu kalkulierten Reparaturkosten deutlich hinter dem Wiederbeschaffungswert zurückblieben und außerdem die Zusatzkosten im wesentlichen durch zusätzliche Neuteile ausgelöst wurden, bei deren Einbau sich gegenüber der ursprünglichen geplanten Reparatur noch eine Verbesserung ergeben hätte. Irgendwelche Sicherheitsmängel nach Durchführung der auf der Grundlage der Nachkalkulation durchgeführten Reparatur wären nicht zu befürchten gewesen, wie der Sachverständige xxx überzeugend ausgeführt hat. Daher durfte die Umentschließung der Klägerin nunmehr, nachdem bereits für mehr als zwei Wochen erhebliche Mietwagenkosten angefallen waren, nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
Da das Landgericht der Klägerin für 26 Tage Ersatz von Mietwagenkosten zugebilligt hat und die im übrigen sachlich und rechnerisch zutreffende Schadensermittlung - auch hinsichtlich der ersparten Eigenkosten - der Höhe nach mit der Berufung nicht angegriffen ist, stehen der Klägerin weitere Schadensersatzansprüche nicht zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.