Skater-WM: Haftung des Veranstalters wegen unzureichender Sicherheitsmaßnahmen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil Besucher der Skater-WM 1998 nachts das Nachbargrundstück beschädigten. Streitig war, ob der Veranstalter seine Verkehrssicherungspflichten durch ein Sicherheitskonzept und eingesetzte Ordnerdienste erfüllt hatte. Das OLG Hamm bejaht eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB, da nach Vorjahresereignissen eine Eskalation nahelag und die eingesetzten Sicherheitskräfte zur Verhinderung eines Großfeuers und der daraus folgenden Ausschreitungen deutlich unzureichend waren. Die Berufung des Beklagten zu 2) wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zum Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Veranstalter einer Massenveranstaltung, der eine Gefahrenquelle schafft, hat im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zumutbare Maßnahmen zum Schutz Dritter vor Schäden zu treffen.
Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf Gefahren, die durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen Dritter ausgelöst oder verstärkt werden, wenn für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung erkennbar ist.
Für Umfang und Intensität der Sicherungspflichten ist nicht entscheidend, ob Ausschreitungen „während“ der eigentlichen Veranstaltung stattfinden; maßgeblich ist der durch die Veranstaltung eröffnete und beherrschbare Gefahrenbereich.
Hat sich in der Vergangenheit bei vergleichbaren Veranstaltungen eine Eskalationsdynamik (z.B. aus geduldeten Feuerstellen) gezeigt, muss der Veranstalter sein Sicherheitskonzept hieran ausrichten und insbesondere die Entstehung gefährlicher Entwicklungen bereits im Ansatz verhindern.
Zur Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen gehört bei erkennbarer Risikolage auch der Einsatz eines ausreichenden Kontingents geeigneter Sicherheitskräfte und sachgerechter Mittel, um naheliegende Gefahren effektiv zu unterbinden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 14 O 402/98
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 18. März 1999 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Land-gerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Beklagten zu 2): unter 40.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Auch in der Berufungsinstanz streiten die Parteien um die Frage, ob der Beklagte zu 2) als Veranstalter der Skater-Weltmeisterschaft 1998 nach den Erfahrungen aus der Vergangenheit alle ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die geschehenen Übergriffe der Besucher auf das angrenzende Grundstück der Klägerin in der Nacht vom 18. auf den 19.07.98 zu verhindern.
Mit näheren Ausführungen macht der Beklagte zu 2) im einzelnen geltend, entgegen der Auffassung der Klägerin, die durch das angefochtene Urteil bestätigt worden ist, seinen Sicherungspflichten in vollem Umfang nachgekommen zu sein. Es seien nach vorherigen Absprachen insbesondere mit der Polizei, der Feuerwehr und den Verantwortlichen der Stadt zwei Sicherheistdienste, nämlich die Firma R GmbH sowie die Firma O eingesetzt gewesen. Der Einsatz dieser Sicherheitskräfte habe Kosten in Höhe von rund 117.000,00 DM verursacht. Weitergehendere Maßnahmen seien nicht angezeigt gewesen, zumal man nach den Erfahrungen aus der Vergangenheit mit einer solchen Eskalation im Jahre 1998 nicht habe rechnen müssen. Ein spezieller Schutz des benachbarten Grundstücks der Klägerin sei - so meint der Beklagte zu 2) - nicht erforderlich gewesen. Dies müsse schon deshalb gelten, weil die Ausschreitungen nicht während, sondern außerhalb der eigentlichen Veranstaltung erfolgt seien und weil es - so die Auffassung des Beklagten zu 2) - aus rechtlicher Sicht entscheidend darauf ankomme, ob Gefahren von der eigentlichen Zweckbestimmung eines Grundstücks bzw. einer Veranstaltung ausgingen und mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stünden.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen und ist weiterhin der Auffassung, es habe nach den Ereignissen in den Vorjahren die naheliegende Möglichkeit der Verletzung ihres Eigentums bestanden, ohne daß der Beklagte zu 2) hiergegen hinreichende Schutzvorkehrungen getroffen habe.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat zu den fraglichen Ereignissen die Zeugen S und D vernommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) hat keinen Erfolg.
Der Senat folgt im Ergebnis der Auffassung der angefochtenen Entscheidung, wonach der Beklagte zu 2) wegen schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Klägerin gem. § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß der Veranstalter einer Massenveranstaltung, der eine Gefahrenquelle schafft, nach allgemeinen Grundsätzen auch die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat. Diese Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich dabei selbstverständlich auch auf Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen (BGH NJW 80, 223 = VersR 80, 87 = JUS 80, 373). Sie verlangt Maßnahmen zum Schutz aller Personen, deren (in § 823 Abs. 1 BGB geschützte) Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können, falls für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit zu einer solchen Verletzung ersichtlich ist und dieser durch zumutbare Maßnahmen vorgebeugt werden kann (BGH a.a.O.; BGH VersR 90, 211; BGH VersR 90, 756; LG Hamburg NJW 98, 1411; ferner LG Trier NJW 93, 1474).
Es ist bekannt, daß Massenveranstaltungen eigenen psychologischen Gesetzen unterliegen, so daß Hemmungen und Rücksichtnahmen, wie sie für den Einzelnen in der Regel selbstverständlich sind, in der Masse weitgehend reduziert oder gänzlich ausgeschaltet sein können. Dies gilt erst recht, wenn es sich um Teilnehmer handelt, die bereits mit einer gewissen Gewaltbereitschaft anreisen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) kommt es gerade nicht darauf an, ob die Gefahren von der eigentlichen Zweckbestimmung eines Grundstücks bzw. einer Veranstaltung ausgehen und ob die Ausschreitungen "während" der unmittelbaren Veranstaltung oder außerhalb dieses Zeitraums passiert sind (BGH VersR 80, 87). Im übrigen war die Veranstaltung hier auch keineswegs endgültig beendet. Denn auch der folgende Sonntag (19.07.98) war ein regulärer Veranstaltungstag. Zu diesem Zweck hatte der Beklagte die Übernachtungsmöglichkeit auf dem Parkplatz des Geländes an allen Tagen vorgehalten und damit zugleich einen Verkehr eröffnet, der ihn nach den Erfahrungen in der Vergangenheit zu umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen verpflichtete.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Beklagte sich dieser Verpflichtung auch grundsätzlich bewußt gewesen. Es hat deshalb mehrere Gespräche mit den Sicherheitskräften der Polizei, der Feuerwehr und der Stadt gegeben, in denen versucht worden ist, ein gemeinsames Sicherheiskonzept zu entwickeln. Dabei ging es vorrangig darum, die Teilnehmer der Veranstaltung, insbesondere die auf dem Gelände der Halle nächtigenden ca. 500 Personen nach Möglichkeit am Ort zu binden und zu verhindern, daß gewaltbereite Personen in die Innenstadt zogen.
Übereinstimmend haben die Zeugen S und D bekundet, daß es primäre Aufgabe des Veranstalters war, mit eigenen Kräften für die Sicherheit innerhalb des mit einem 2,50 m hohen Stahlgitterzaun umzäunten Parkplatzes zu sorgen.
Es mag dahinstehen, ob - wie das Landgericht gemeint hat - ein zusätzlicher Gebäudeschutz speziell für die Nachbargrundstücke erforderlich war. Denn es ist zweifelhaft, ob ein derartiger Gebäudeschutz die später entstandenen Schäden noch hätte verhindern können, nachdem die Gewalt erst einmal in einer Weise eskaliert war, wie dies hier geschehen ist.
Entscheidend ist nach Auffassung des Senats vielmehr die Frage, ob der Beklagte hinreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen getroffen hat, daß sich Gefahren und Gewaltbereitschaften schon im Ansatz gar nicht erst in einer Weise entwickeln konnten, die im späteren Verlauf möglicherweise nur noch sehr schwer kontrollierbar waren.
Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung dieser Frage ist die offenbar seit Jahren üblich gewordene Praxis, auf dem Übernachtungsgelände kleinere Feuer zu dulden. Nach den überzeugenden Aussagen des polizeilichen Einsatzleiters S hatte sich das in den Anfangsjahren noch relativ harmlose "Lagerleben" mit kleineren Feuern in den Folgejahren immer weiter und stärker entwickelt und gewissermaßen aufgeschaukelt. Dieser Gefahrenpunkt war Gegenstand der Besprechungen zwischen dem Beklagten und den Ordnungskräften.
In einem Vermerk vom 20.07.98 - (BeiA. Bl. 9) - über den vorangegangenen Feuerwehreinsatz heißt es u.a. wie folgt:
"Bereits bei den Vorgesprächen war der Veranstalter auf diese besonderen Gefahren hingewiesen worden und zur Stellung eines verstärkten Sicherheitsdienstes verpflichtet worden. Der Sicherheitsdienst muß in der Lage sein, eine Entzündung dieser Brände im Vorfeld zu verhindern. Es wurde deutlich gemacht, daß ein zu schwacher Ordnerdienst ggf. als Organisationsverschulden gewertet werden könnte und möglicherweise eine Kostenpflicht der Feuerwehreinsätze nach sich ziehen könne."
Der weitere Verlauf hat gezeigt, daß der Beklagte das Gefahrenpotential, welches sich aus der unzureichenden Verhinderung eines Großfeuers im Ansatz ergeben konnte, unterschätzt hat. Dabei geht es nicht nur um Gefahren, die unmittelbar durch das Feuer für benachbarte Personen oder Sachen entstehen konnten, sondern auch um solche Risiken, die dadurch entstehen, daß sich eine große Anzahl von ohnehin "aufgeheizten" Personen durch den nunmehr erforderlich gewordenen Einsatz eines Wasserwerfers der Feuerwehr provoziert fühlen.
Aus den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Münster ergibt sich, daß einige der auf dem Gelände anwesenden Personen ein immer größer werdendes Feuer aus Autoreifen, Autoteilen, Baugeräten und Abfall aus Großcontainern angezündet haben. Das brennende Feuer nahm eine Fläche von ca. 100 m² ein. Es war besonders gefährlich deshalb, weil es sich bereits auf 6-8 m den dort stehenden Fahrzeugen und Zelten mit schlafenden Personen genähert hatte. Auch befanden sich in den Abfallcontainern Kunststoffgegenstände, vor allem aber vermeintlich leere Campinggaskartuschen und Spraydosen. Wegen der Zugangsbehinderung durch den Zaun und abgestellte Fahrzeuge wurde die jetzt dringend erforderliche Brandbekämpung mit dem sog. "Dachmonitor" des TLF 24/48 aufgenommen. Dieser von einigen gewaltbereiten Personen offensichtlich als Provokation empfundene massive Einsatz zündete schließlich den Funken, der zu der weitergehenden Eskalation, zu Angriffen auf Polizei und Feuerwehr und zum Niederreißen des Zaunes führten.
Gegen diese mannigfaltigen und nach den Erfahrungen der Vergangenheit keineswegs fernliegenden Risiken hat der Beklagte nur unzureichende Vorkehrungen getroffen. Zwar wußte er, daß schon in den Jahren zuvor im größeren Ausmaß Fahrräder gestohlen und auf dem Gelände in Brand gesetzt wurden. Folgerichtig hat er in diesem Punkte auch verboten, daß Fahrräder mit auf das Gelände gebracht wurden und hat dies unmittelbar am Eingang durch Ordner kontrolliert. Auch auf einem Flugblatt hatte er darauf hingewiesen, daß größere Feuer nicht erlaubt seien. Diese Maßnahmen aber reichten nach den Erfahrungen in der Vergangenheit nicht aus. Zwar ist die Einschätzung des Zeugen D zutreffend, man habe ja nur auf das reagieren können, was an Erfahrungen bekannt gewesen sei. Seine weiteren Aussagen aber, ferner die ergänzenden Erklärungen des stellvertretenden Vorsitzenden G des Beklagten sowie insbesondere die viel zu geringe Anzahl der eingesetzten privaten Sicherheitskräfte zeigen, daß die Verantwortlichen des Beklagten die Risikolage bei Nichtverhinderung eines sich ausbreitenden Feuers unterschätzt haben. Der heutige zweite und damalige erste Vorsitzende des Beklagten hat hierzu ausgeführt, die eingesetzten Wachdienste hätten zwar auch auf den Parkplatz achten müssen; speziell für den Bereich der Feuer aber habe es niemanden gegeben, der dort eingesetzt war, um etwa de-eskalierend tätig werden zu können. Näheres - so Herr G dazu - wisse der Zeuge D . Der Zeuge D hat eingeräumt, daß es auch in der Vergangenheit zunächst kleinere Feuer gegeben habe, die dann "etwas größer" geworden seien. Auf die Vorgänge 1997 angesprochen hat er sodann bekundet, es sei auch zur damaligen Zeit schon Feuerwehr präsent gewesen, die seines Wissens nach aber wohl nicht habe eingreifen müssen.
Wie brisant aber schon im Jahre 1997 die Situation gewesen ist, ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen S . Danach mußte schon 1997 zusammen mit der Feuerwehr massiv eingegriffen werden, weil es ein riesiges Feuer gegeben habe, etwa - so der Zeuge S - in der Größe eines Osterfeuers. Weil die eingreifende Feuerwehr und Polizei auch in diesem Jahre bereits angegriffen wurde, hat man letztlich den Löschversuch abgebrochen und das Feuer abbrennen lassen. Diese Entscheidung war nach der Aussage des Zeugen S deshalb getroffen worden, weil man die anwesenden Personen durch die Gegenwart und das weitere Einschreiten der uniformierten Beamten nicht weiter habe provozieren wollen.
Der Beklagte macht zu seiner Rechtsverteidigung geltend, allein der Einsatz der Sicherheitskräfte habe Kosten in Höhe von rund 117.000,00 DM verursacht. Dies ist, wie ein näherer Blick auf die vorgelegte Rechnung der Firma R vom 27.07.98 zeigt, so nicht richtig. Vielmehr hat der Einsatz der von R eingeschalteten Fremd-Security (O ) Kosten in Höhe von gut 25.000,00 DM verursacht. Die übrige Rechnung verhält sich über Auf- und Abbauarbeiten, über Ordner und über die Kosten der Showcrew einschließlich Crew-Chef in der Rocknacht zum 19.07.98. Aus den weiteren Abrechnungsunterlagen ergibt sich, daß von der Fremd-Security in der fraglichen Nacht lediglich 8 Personen auf dem Parkplatz Süd und zwei weitere Personen als allgemeine Nachtwache eingeteilt waren. Weitere 35 Personen waren speziell für die veranstaltete Rocknacht auf diversen Positionen eingesetzt. Hinzu kam nach den Unterlagen in der fraglichen Nacht ein Einsatzleiter und ein Diensthund. Selbst wenn man deshalb - was die Klägerin bestreitet - davon ausgeht, daß es sich bei der Fremd-Security um speziell geschultes Sicherheitspersonal handelt, bliebe festzustellen, daß neben den auf diversen Positionen eingesetzten Kräften lediglich 8 Mann speziell für den Übernachtungsbereich auf dem Parkplatz Süd und zwei weitere Personen als allgemeine Nachtwache eingeteilt waren. Es war deshalb nicht verwunderlich, daß der Zeuge D , seinerzeit stellvertretender Vorsitzender des Beklagten zu 2) - vergeblich persönlich versucht hat, zusammen mit den wenigen Ordnungskräften das Feuer mittels eines Handfeuerlöschers zu löschen.
Auch der Zeuge S hat bekundet, daß man nach Absprache mit dem Veranstalter zwar gehofft hat, daß dieser Sicherheitskräfte in einer Stärke einsetzen werde, daß ein solches Feuer überhaupt nicht entstehen könne. Dies - so der Zeuge - hat aber offensichtlich nicht funktioniert. Wieviele Kräfte im einzelnen der Beklagte zur Erfüllung der ihm übertragenen Sicherung an Ort und Stelle eingesetzt hatte, wußte der Zeuge S nicht.
Der Beklagte wäre bei zutreffender Einschätzung der Risiken aus den vergangenen Jahren verpflichtet gewesen, für ein erheblich verstärktes Kontingent privater Sicherheitskräfte Sorge zu tragen. Es mag sein, daß die Zahl der Sicherheitskräfte im Vergleich zu den Vorjahren bereits gesteigert worden ist, nach dem vorgelegten und oben ausgewerteten Zahlenmaterial allerdings nicht in einem Maße, wie dies zur Vermeidung naheliegender Gefahren geboten gewesen wäre. Es ist schwer verständlich, wie einige der auf dem Parkplatz lagernde Personen ungehindert Autoreifen, Autoteile, Baugeräte und Abfall aus Großcontainern heranschaffen und entzünden konnten mit der Folge, daß sich ein ca. 100 m² großes Feuer entwickelte und der massive Einsatz der Feuerwehr erforderlich wurde. Gerade den Beginn einer solchen Entwicklung galt es nach den Erfahrungen in der Vergangenheit bereits im Ansatz zu unterdrücken.
Der Senat ist der Auffassung, daß bei einer Großveranstaltung mit ca. 10.000 bis 15.000 Zuschauern, von denen etwa 500 Personen auf einem Parkplatz nächtigen, dem Veranstalter zumutbar ist, mindestens das Doppelte oder auch Dreifache der hier für Sicherheitspersonal aufgewendeten Kosten einzusetzen. Auch wenn es derartige Eskalationen im Vorjahr und einen unmittelbar vergleichbaren Kausalverlauf noch nicht gegeben hatte, so war eine solche Entwicklung schon 1997, erst recht aber 1998 keineswegs fernliegend.
Der Senat ist davon überzeugt, daß bei entsprechender Verdoppelung oder Verdreifachung der Sicherheitskräfte mit entsprechender Konzentration auf den gefährlichen Bereich der Feuerstellen innerhalb des Nachtlagers, ggf. kombiniert mit ausreichend vorhandenen Feuerlöschgeräten die Entstehung eines derartigen Feuers schon im Ansatz hätte vermieden werden können.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Senat abschließend darauf hin, daß die hier zu beurteilende Situation ihr besonderes Gepräge gerade durch die spezifische Gefahrenlage innerhalb eines eingegrenzten und für - teilweise - gewaltbereite Besucher speziell zur Verfügung gestellten räumlichen Bereiches erhält, aus dem heraus sich eine naheliegende Gefahr verwirklicht hat. Diese spezielle Situation ist mit Großveranstaltungen anderer Art keineswegs automatisch vergleichbar.
Der Höhe nach sind die Schäden der Klägerin durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme und durch den in der Berufungsinstanz angeforderten vollständigen Rechnungsbeleg der Firma S vom 10.08.98 erwiesen.
Die Berufung des Beklagten konnte nach alldem keinen Erfolg haben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.