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Oberlandesgericht Hamm·6 U 106/98·28.02.1999

Teilkasko: Keine Entschädigung bei erheblicher Wahrscheinlichkeit der Diebstahlsvortäuschung

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Teilkaskoversicherung 200.000 DM wegen angeblichen Diebstahls seines Porsche-Nachbaus. Streitig war, ob eine Fahrzeugentwendung i.S.d. AKB bewiesen ist und ob Beweiserleichterungen (äußeres Bild) eingreifen. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil angesichts einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Diebstahlsvortäuschung Beweiserleichterungen nicht greifen und der Vollbeweis nicht geführt ist. Auf eine mögliche Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen kam es daher nicht mehr an.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da Fahrzeugentwendung nicht bewiesen und Beweiserleichterungen ausgeschlossen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherungsnehmer trägt in der Kaskoversicherung die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls der Fahrzeugentwendung.

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In Beweisnot können dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugutekommen; es kann genügen, das äußere Bild der Entwendung nachzuweisen (Abstellen zu bestimmter Zeit an bestimmtem Ort und späteres Nichtwiederauffinden).

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Beweiserleichterungen greifen nicht, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung der Entwendung besteht.

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Sind Beweiserleichterungen ausgeschlossen und stehen keine geeigneten Beweismittel für eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers zur Verfügung, ist der Versicherungsfall nicht als bewiesen anzusehen.

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Ist der Versicherungsfall nicht nachgewiesen, kann offenbleiben, ob der Versicherer zusätzlich wegen Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei wäre.

Relevante Normen
§ 21 und 70 StVZO§ 1, 49 VVG§ 170 Abs. 2 StPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 546 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 31/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine un-bedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Ge-nossenschaftsbank leisten.

Beschwer des Klägers: 200.000,00 DM.

Tatbestand

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Aus einer Teilkaskoversicherung, die der Kläger bei der Beklagten für seinen Pkw abgeschlossen hatte, begehrt der Kläger 200.000,00 DM als Diebstahlsentschädigung.

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Bei dem Pkw handelt es sich um einen weißen Porsche 910 Replica, einen Nachbau des in den 60iger Jahren in nur geringer Stückzahl produzierten Porsche 910. Dieses Fahrzeug hatte der Kläger im wesentlichen in der auf die Herstellung historischer Sportwagen spezialisierten Werkstatt des Zeugen N herstellen lassen; er hatte jedoch einen erheblich stärkeren Motor einbauen lassen. Nach dem äußeren Erscheinungsbild handelte es sich eher um einen Rennwagen.

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Nachdem der für den TÜV I/S e.V. tätige Kfz-Sachverständige F, der den Aufbau des Porsche schon von Beginn an begleitet hatte, den Pkw am 10.06.1996 gemäß §§ 21 und 70 StVZO begutachtet und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO befürwortet hatte, wurde der Pkw am 27.06.1996 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen. Gemäß Eintragung im Kfz-Brief diente der Pkw als Erprobungs- und Versuchsfahrzeug und durfte vom Halter nicht veräußert werden.

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Mit Schreiben vom 25.07.1996 forderte der TÜV I/T e.V. das zuständige Ministerium auf, die Zulassung des Porsche zum öffentlichen Straßenverkehr rückgängig zu machen; die Rücknahme des Gutachtens des Sachverständigen F sei veranlaßt, nachdem ein anderer Sachverständiger auf erhebliche Fehler gestoßen sei und bei der angegebenen Motorleistung ein verkehrssicherer Betrieb des Porsche nicht mehr angenommen werden könne; es müsse von einer Gefährdung des Fahrers und anderer Verkehrsteilnehmer ausgegangen werden. Die Zulassungsstelle in T informierte den Kläger hierüber fernmündlich am 30.07.1996; sie forderte den Kläger auf, den Porsche bis spätestens zum 05.08.1996 stillegen zu lassen, anderenfalls werde die zwangsweise Stillegung eingeleitet.

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Als der Kläger am 31.07.1996 die Zulassungsstelle aufsuchte, konnte die Stillegung nicht vorgenommen werden, weil der Kläger das vordere amtliche Kennzeichen, ein Klebekennzeichen, nicht mitgebracht hatte.

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Bis zu diesem Tage hatte der Kläger den Porsche überwiegend in seiner Garage bei seiner Wohnung in S, I-Straße, untergestellt. Am frühen Abend des 31.07.1996 sah der Zeuge E den Kläger und dessen Sohn, den Zeugen L, mit dem Porsche auf dem von S nur wenige Kilometer entfernten Grundstück in S-N, Nordring 14, wo der Kläger über eine weitere Garage verfügt. Am 01.08.1996 meldete der Kläger den Porsche gegen 17.00 Uhr bei der Polizei in S als gestohlen. Ermittlungen der Polizei ergaben, daß der Pkw noch am Abend des 31.07.1996 von der Zeugin T3 gegen 22.00 Uhr in Burgsteinfurt und im zeitlichen Zusammenhang damit außerdem von dem Zeugen I2 auf einer Landstraße zwischen S und der B 54 beobachtet worden war.

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Presseveröffentlichungen, denen zufolge die Beklagte 10.000,00 DM für Hinweise zur Wiederbeschaffung des Pkw anbot, blieben ohne Resonanz. Der Kläger selbst ließ ebenfalls Anzeigen in der Zeitung "Auto Motor und Sport" abdrucken und setzte Belohnungen zur Wiederbeschaffung aus. Am 24.11.1997, einen Tag vor dem nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme anberaumten Verkündungstermin, teilte der Kläger mit, am 21.11.1997 sei ihm der Porsche gegen Zahlung von 30.000,00 DM von unbekannten Personen nahe der Autobahn zwischen N2 und H wieder übergeben worden.

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Der Kläger hat behauptet, er und sein Sohn hätten den Porsche am 31.07.1996 gegen 19.00 Uhr in der Garage in S, O 14, verschlossen abgestellt und das von außen nicht zu öffnende Garagentor zugezogen. Der Porsche sei dorthin verbracht worden, weil er dort von dem Sachverständigen F erneut habe untersucht werden sollen, wozu die Garage in S mangels entsprechender Grube nicht geeignet gewesen sei. Die Untersuchung in N sei mit dem Zeugen F so vereinbart gewesen.

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Am 01.08.1996 sei er, der Kläger, auf der Rückreise von einem Kundenbesuch an dem Grundstück O 14 vorbeigekommen und habe gesehen, daß die Garage offengestanden habe. Er sei daher zu der Garage gefahren und habe den Diebstahl entdeckt. Die Diebe müßten durch eine Blechtür neben dem Garagentor, an der Aufbruchspuren zu sehen gewesen seien, in die Garage gelangt sein.

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Die Beklagte hat den Fahrzeugdiebstahl bestritten. Sie hat behauptet, die Fahrzeugentwendung sei vorgetäuscht worden. Dazu hat die Beklagte vorgetragen, bei dem Porsche habe es sich um ein unverkäufliches Fahrzeug gehandelt, das mit unzulässigem Motor und Getriebe ausgestattet gewesen sei und dessen Zwangsstillegung bevorgestanden habe. Der Kläger und sein Sohn seien auch schon strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auffällig sei ferner, daß der Kläger auf eine Vollkaskoversicherung verzichtet habe. Im übrigen hätten sich Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers und seines Sohnes einerseits sowie den Aussagen der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen andererseits ergeben. Schließlich sei die Häufung von versicherten, von der Beklagten näher dargelegten Schadensfällen des Klägers und seines Sohnes durch Zufall nicht zu erklären.

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Im übrigen hat sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten berufen, weil der Kläger ihr nicht sofort mitgeteilt habe, daß im Zusammenhang mit dem streitigen Vorfall vom 31.07.1996 ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig sei.

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Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers sowie Vernehmung der Zeugen E, T3 und L abgewiesen. Der Kläger habe den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles Diebstahl nicht führen können. Beweiserleichterungen kämen dem Kläger nicht zugute, weil eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß der Diebstahl vorgetäuscht worden sei. Dafür spreche schon, daß der Porsche auch in der Garage in S-Hauenhorst von dem Sachverständigen F habe untersucht werden können, weil sich dort eine Hebebühne befinde. Daraus, daß der Kläger nach dem Verbringen des Porsche nach Mesum das hintere Kennzeichen nicht wieder abmontiert habe, müsse außerdem geschlossen werden, daß der Kläger jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beabsichtigt habe, den Pkw abzumelden. Ein Verschwinden des Pkw gegen den Willen des Klägers sei darüber hinaus nicht plausibel, da der streitige Diebstahl schon sehr bald nach der angegebenen Abstellzeit erfolgt sein müsse und der Abstellort nur dem Kläger, seinem Sohn und dem Zeugen E bekannt gewesen sei. Schließlich spreche für Diebstahlsvortäuschung, daß der Kläger anläßlich der angeblichen Rückübergabe des Pkw am 21.11.1997 nicht die Polizei informiert habe.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Das Landgericht habe nicht bedacht, daß außer ihm, seinem Sohn und dem Zeugen E auch noch weitere Personen den Abstellort des Porsche gekannt hätten. Es habe eine namentlich nicht bekannte Person einen Pkw, der zunächst die Garage in Mesum versperrt habe, mit ihrem Pkw zur Seite geschleppt. Diese unbekannte Person komme durchaus als Dieb des Porsche in Betracht. Unzutreffend sei das Landgericht ferner davon ausgegangen, daß sich in der Garage in I eine zur Untersuchung des Porsche geeignete Hebebühne befunden habe. Denn diese sei erst nach dem Diebstahl funktionstüchtig gemacht worden. Schließlich könne ihm, dem Kläger, auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, beim Rückerwerb des Porsche von einer Einschaltung der Polizei abgesehen zu haben, denn genau dazu sei ihm anwaltlich geraten worden. Im übrigen könne darin, daß die Zulassungsstelle eine Stillegung des Porsche verlangt habe, kein Motiv für eine Diebstahlsvortäuschung gesehen werden, da keinerlei technische Bedenken gegen eine erneute Zulassung des Porsche zum Straßenverkehr bestünden.

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Der Kläger beantragt,

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das am 24.03.1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts N2 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200.000,00 DM nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ergänzend beruft sie sich auf Leistungsfreiheit, weil der Kläger seine Aufklärungsobliegenheiten verletzt habe, indem er ihr die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens verschwiegen habe, sich in der Schadenanzeige selbst als Hersteller des Pkw bezeichnet habe, dort technische Mängel des Pkw sowie die Verwendung gebrauchter Teile unerwähnt gelassen habe und ihr im übrigen auch nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, daß ihm der Porsche im November 1997 von unbekannten Personen zum Rückerwerb gegen Zahlung von 30.000,00 DM angeboten worden sei.

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Der Senat hat den Kläger zur Sachaufklärung gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E und L. Hinsichtlich des Beweisergebnisses und des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 04.11.1997 und vom 24.03.1998 sowie diejenige des Senats vom 25.01.1999 nebst dem hierzu gefertigten Berichterstattervermerk.

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Die Akten 39 Js #####/####der Staatsanwaltschaft N2, 42 Js 275/96 der Staatsanwaltschaft L2 und 50 UJs #####/####der Staatsanwaltschaft P haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet.

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Zu Recht hat das Landgericht als nicht bewiesen angesehen, daß der Versicherungsfall einer Fahrzeugentwendung eingetreten ist, so daß dem Kläger ein Zahlungsanspruch gemäß §§ 1, 49 VVG, 12 AKB nicht zusteht.

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Den Vollbeweis der Fahrzeugentwendung kann der Kläger nicht führen, weil Zeugen oder sonstige Beweismittel dafür, daß der Pkw gegen seinen Willen aus der Garage in N entfernt worden ist, nicht zur Verfügung stehen. Einem solchermaßen in Beweisnot befindlichen Versicherungsnehmer können zwar Beweiserleichterungen zugute kommen, so daß es zum Nachweis des Versicherungsfalles genügen kann, daß er lediglich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung beweist. Dazu genügt die Feststellung, daß das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt worden und dort später nicht wieder vorgefunden worden ist.

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Daß der Porsche etwa zur Zeit des streitigen Abstellens in Mesum gewesen ist, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen E. Für das eigentliche Abstellen des Pkw in der Garage beruft sich der Kläger auf das Zeugnis seines Sohnes sowie auf seine eigenen Angaben. Es bedarf aber nicht der näheren Erörterung, ob den Bekundungen des Zeugen L oder den eigenen Ausführungen des Klägers Glauben geschenkt werden kann. Denn die Beweiserleichterungen für den Eintritt des Versicherungsfalles greifen nicht zugunsten des Klägers, weil eine nicht nur hinreichende, sondern eine höhere, nämlich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH r + s 97, 6) dafür besteht, daß der Kläger die Entwendung seines Porsche vorgetäuscht hat.

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Eine strafrechtliche Vorbelastung des Klägers als Indiz für Diebstahlsvortäuschung ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Verfahren 42 Js 275/96 der Staatsanwaltschaft L2. Zwar hat der Zeuge N, der dem Kläger den Porsche 910 am 09.01.1996 ausgehändigt hatte und in dessen Werkstatt in der Nacht vom 10. auf den 11.01.1996 umfangreiche Zerstörungen vorgenommen worden waren, den Kläger als Täter verdächtigt, weil es zwischen ihm und dem Zeugen N gekommen war. Wer die Straftat zum Nachteil des Zeugen N begangen hat, ist aber letztlich ungeklärt geblieben und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und seinen Sohn Carsten ist am 17.04.1996 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

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Für die Frage einer Diebstahlsvortäuschung ohne Bedeutung ist ferner, ob der als Kaskoschadensfall gemeldete Motorradunfall des Zeugen L vom 04.09.1997 sich tatsächlich wie gemeldet ereignet hat oder nicht. Denn selbst wenn der Sohn des Klägers insoweit falsche Angaben gemacht haben sollte, so müßte sich der Kläger dies nicht im vorliegenden Rechtsstreit zurechnen lassen.

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Es ist ferner davon auszugehen, daß bei einem Verkehrsunfall vom 21.09.1991 ein Porsche des Klägers unbeabsichtigt zu Schaden kam und der Schaden zu Recht von der Kaskoversicherung ausgeglichen worden ist.

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Auffällig und als Indiz für Diebstahlsvortäuschung zu werten ist aber die Besonderheit, daß der Kläger vor dem streitigen Fahrzeugdiebstahl vom 31.07.1996 bereits zweimal und zeitnah von versicherten Kaskodiebstahlsfällen betroffen war. Denn am 31.10.1995 kam ein geleaster Radlader des Klägers im Werte von 85.500,00 DM netto abhanden, wofür Kaskoentschädigung gezahlt wurde und am 13.06.1996 meldete der Zeuge L einen Pkw Toyota des Klägers, den dieser für 81.000,00 DM erworben hatte, in Polen als gestohlen, wofür die Provinzial Versicherung eine Zeitwertentschädigung an den Kläger leistete.

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Für eine Vortäuschung des Diebstahls spricht in hohem Maße der nahe zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufforderung an den Kläger durch die Zulassungsstelle - s. den Vermerk des zuständigen Beamten vom 30.06.1997 Bl. 29 EA - zur Stillegung des Fahrzeugs unter Androhung der Zwangsstillegung und dem Verschwinden des Fahrzeugs am folgenden Tage. Zwar geht der Senat zugunsten des Klägers von der unter Beweis gestellten Tatsache als zutreffend aus, daß die Zulassung des Porsche - wenn auch evtl. nach erheblichen Umbauten - letztlich noch zu erreichen gewesen wäre. Er mußte aber damit rechnen, daß das Straßenverkehrsamt insbesondere wegen der beanstandeten Übermotorisierung - der Kläger hatte in den Oldtimer einen über 300 PS starken Motor Porsche Carrera RS 3,8 eingebaut, für den er nach seinen eigenen Wertangaben vom 21.08.1996 (Bl. 187) allein 60.000,00 DM bezahlt hatte - jedenfalls darauf bestehen würde, daß der Motor ausgetauscht oder jedenfalls die Motorleistung gedrosselt würde. Zudem hatte es schon während des Umbaus des Fahrzeugs wegen angeblicher Mängel erhebliche Differenzen mit dem Zeugen N gegeben (s. z.B. das Schreiben des Klägers an N vom 29.08.1995 Bl. 80 ff.). Es besteht deshalb ein erheblicher Verdacht, daß der Kläger seine Planungen nunmehr als gescheitert ansah und deshalb den Entschluß faßte, sich von dem Fahrzeug zu trennen. Der Senat tritt der von dem ermittelnden Kriminalbeamten dargestellten Motivlage in dem Schlußvermerk vom 01.11.1996 (Bl. 28 ff.) bei.

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Es bestand auch ein erhebliches wirtschaftliches Motiv für die Diebstahlsvortäuschung. Nach dem Inhalt seines Schreibens vom 21.08.1996 an die Beklagte (Bl. 188) stand bei der Fa. E ein "baugleiches" Auto für 208.500,00 DM zum Verkauf. Wie der Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, hätte er die Möglichkeit gehabt, sein altes Fahrzeug für 200.000,00 DM - 250.000,00 DM nach England zu veräußern. Andererseits ging er, wie auch die Klage zeigt, offensichtlich davon aus, daß die Beklagte aus der Teilkasko-Versicherung für das Fahrzeug rund 200.000,00 DM erstatten müsse. Daß er die Beklagte zumindest zur Höhe des Schadens täuschen wollte, folgt allein schon daraus, daß er in der Schadensanzeige vom 12.08.1996 (Bl. 309) die in das Fahrzeug eingebauten Teile als "neu" bezeichnete, obwohl zumindest der Motor gebraucht war und ein neuer Motor statt der gezahlten 60.000,00 DM nach dem Inhalt seines Schreibens vom 21.08.1996 (Bl. 188) über 80.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer gekostet hätte. Vor allem aber war es zumindest irreführend, wenn er in dem Fragebogen vom 12.08.1996 (Bl. 311 f.) die Frage nach technischen Mängeln verneinte, obwohl ihm wegen Übermotorisierung die Zwangsstillegung angedroht worden war. Es mußte ihm klar sein, daß die Kenntnis dieses Umstandes - mochte die Beanstandung letztlich behebbar sein oder nicht - von ganz erheblicher Bedeutung für die Wertermittlung war.

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Für eine Diebstahlsvortäuschung sprechen ferner folgende Umstände:

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Nach Darstellung des Klägers soll der Porsche gegen 19.00 Uhr in der Garage in N abgestellt worden sein. Die Zeugin T2 hat den Porsche bereits um 22.00 Uhr in C im Straßenverkehr fahrend gesehen. Die Zeitspanne, die einem möglichen Dieb des Porsche zur Ausführung des Diebstahls zur Verfügung stand, ist also sehr gering. Er mußte nicht nur Kenntnis davon erlangen, daß der Porsche nunmehr in der Garage in N abgestellt war; er mußte auch die Garage aufbrechen und das Fahrzeug unter Überwindung der Sicherungseinrichtungen in Gang setzen. Andererseits mußte er befürchten, beobachtet zu werden; es hätte also nahe gelegen, mit der Entwendung bis zum Eintritt der Dunkelheit - der Vorfall geschah im Juli - zu warten. Außerdem spricht das von der Zeugin T2 geschilderte Verhalten der Insassen des Porsche eher dafür, daß diese sich notfalls als Berechtigte ausweisen konnten und nicht die T4 haben mußten, als Nichtberechtigte entdeckt zu werden. Andererseits konnte der kläger - mit oder ohne Kenntnis und mit oder ohne Mithilfe seines Sohnes - das Fahrzeug unter Verwendung der passenden Schlüssel wegschaffen oder wegschaffen lassen; er mußte insbesondere nicht unbedingt damit rechnen, daß die Polizei durch öffentliche Aufrufe nach dem Fahrzeug fahnden würde.

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Ist das Fahrzeug tatsächlich entwendet worden, ist das anschließende Verhalten des Entwenders nicht nachvollziehbar. War es jemand, der nur eine Spritztour mit dem Fahrzeug unternehmen wollte, wäre zu erwarten gewesen, daß er es alsbald irgendwo am Fahrbahnrand abgestellt hätte. Tatsächlich ist es, wie sich aus den Spuren nach dem Wiederauffinden nach 16 Monaten ergibt, offensichtlich über die gesamte Zeit irgendwo in einer Scheune o.ä. verborgen gehalten worden. War es jemand, der es verwerten wollte, wäre es nicht 16 Monate verborgen gehalten worden und dann wieder aufgetaucht. War es aber jemand, der ein Lösegeld erzielen wollte, wäre zu erwarten gewesen, daß er sich früher gemeldet hätte und nicht erst nach 16 Monaten, zumal die Beklagte schon in den ersten Wochen nach dem Verschwinden öffentlich zunächst 5.000,00 DM und dann 10.000,00 DM als Belohnung für Hinweise zur Wiederauffindung des Fahrzeugs versprochen hatte, wie sich aus den Presseberichten in den Ermittlungsakten (Bl. 43 und 69) ergibt. Plausibler ist es, daß der Kläger selbst es so lange verborgen gehalten hat, um zunächst die Kasko-Entschädigung zu erlangen und das Fahrzeug dann anschließend irgendwie zu verwerten.

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Umstände und Zeitpunkt des Wiederauftauchens des Fahrzeugs sind genauso verdachterweckend wie die Umstände und der Zeitpunkt des Verschwindens. Das Fahrzeug ist nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz und unmittelbar vor dem anberaumten Verkündungstermin wieder aufgetaucht. Es liegt nahe, daß in der Verhandlung erkennbar geworden ist, daß der zuständige Richter zur Klageabweisung tendierte. In dieser Situation konnte aus der Sicht des Klägers ein Wiederauftauchen des Fahrzeugs evtl. die Entwendung im nachhinein glaubhafter machen und die abweichende Entscheidung evtl,. verhindern. auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß er die Polizei nach anwaltlicher Rücksprache hin nicht eingeschaltet hat, bleibt unverständlich, daß es sich nicht wenigstens mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hat. Denn bei ihr durfte er erwarten, daß sie wie er selbst weniger an einer Strafverfolgung als an der Wiedererlangung des Porsche interessiert war und daß sie deshalb alles unterließ, was die Rückerlangung gefährden konnte; zudem war die Frage zu klären, ob sie evtl. bereit war, die versprochene Belohnung zu tragen. Abgesehen davon ist zu beachten, daß selbst nach der eigenen Darstellung des Klägers (s. Schriftsatz vom 11.12.1997, Bl. 143 d.A.) der um Rat angegangene und mit dem Prozeßstand nicht vertraute Rechtsanwalt ihm empfohlen hat, er möge zunächst das Urteil des LG abwarten, daß dann aber der unbekannte Anbieter erneut angerufen und darauf bestanden haben soll, die Rückgabe noch am 21.11.1997, also vor dem Verkündungstermin am 25.11.1997, abzuwickeln. Eine derartige Anhäufung von Zufälligkeiten ist extrem unwahrscheinlich. Viel näher liegt es, daß dem Kläger daran gelegen war, durch ein angebliches Wiederauftauchen des Porsche noch vor dem Verkündungstermin die Entscheidung zu beeinflussen.

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In die Kette der Ungereimtheiten fügt sich ein, daß das Fahrzeug ohne Schlösser wieder aufgetaucht ist; Türschlösser und Lenkradschloß waren fachgerecht ausgebaut, die Lenksäule war nicht überdreht, Spuren, die auf ein Kurzschließen der Stromkreise hindeuten, fanden sich nicht, wie sich aus den Ermittlungsakten ergibt. Einerseits reichte beim Verschwinden des Fahrzeugs die Zeit kaum aus, um ohne passende Schlüssel die Sicherungseinrichtungen in dieser Weise spurenlos zu überwinden. Andererseits ist nicht plausibel, wieso das Fahrzeug ohne Schlösser zurückgegeben worden ist. Näher liegt es, daß das Fahrzeug damals mit passenden Schlüsseln weggefahren worden ist und daß die Schlösser vor dem Wiederauftauchen ausgebaut worden sind, um diese Feststelung zu verhindern und die Entwendung durch den Ausbau der Schlösser vorzutäuschen.

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Es ist auch nicht plausibel, warum der Kläger den Porsche, nachdem er zur Abmeldung des Fahrzeugs aufgefordert worden war und ihm die Zwangsstillegung angedroht worden war, von seiner Garage in S in seine Garage in N geschafft hat. Zwar mag er mit dem Sachverständigen F eine Nachbesichtigung vereinbart haben, dazu mag die Garage in N besser geeignet gewesen sein. Insoweit kann auch gehingestellt bleiben, ob die Behauptung der Beklagten richtig ist, gegen den Sachverständigen F laufe ein Ermittlungsverfahren wegen Erstattung von Gefälligkeitsgutachten, er habe auch dem Kläger gefälligkeitshalber zur Zulassung eines nicht zulassungsfähigen Fahrzeugs verholfen; nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist der Sachverständige später vom Außendienst suspendiert worden. Es ist aber nicht nachzuvollziehen, was durch eine derartige Nachbesichtigung erreicht werden sollte. Denn die Beanstandung ging dahin, das Fahrzeug sei übermotorisiert, ein verkehrssicherer Betrieb sei nicht gewährleistet. Es konnte also lediglich darum gehen, entweder die Übermotorisierung zu beseitigen oder durch Fahrversuche abzuklären, ob die Beanstandung gerechtfertigt war. Dazu bedurfte es aber nicht der Verlegung des Fahrzeugs. Plausibler ist es, daß die Verlegung geschehen ist, um das Fahrzeug unauffälliger verschwinden lassen zu können.

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Im übrigen hätte der Kläger, wäre er weiterhin zur Abmeldung des Porsche entschlossen gewesen, zumindest nach der Verlegung des Fahrzeugs nach N das Kennzeichen abmontiert, um es der Zulassungsstelle vorlegen zu können. Auch dieses ist nicht geschehen.

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Nach allem spricht insgesamt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Diebstahl des Porsche nur vorgetäuscht ist. Der Kläger hat deshalb trotz seiner eigenen Angaben und trotz der Aussagen der Zeugen E und L die Voraussetzungen des Versicherungsfalls Entwendung nicht bedingungsgemäß nachgewiesen.

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Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Beklagte auch wegen Obliegenheitsverletzung - falsche Beantwortung der Frage nach der Neuwertigkeit der eingebauten Teile und der Frage nach technischen Mängeln des Fahrzeugs - leistungsfrei ist.

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Die Berufung war daher zurückzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 546 ZPO.