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Oberlandesgericht Hamm·6 T 193/99·19.04.1999

Sofortige Beschwerde gegen Randvermerk: Begleitname nicht einzutragen

ZivilrechtFamilienrechtNamensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm weist die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG zurück, einen Randvermerk in den Geburteneinträgen anzubringen. Streitpunkt war, ob neben dem gemeinsamen Ehenamen 'S' auch der von der Mutter geführte Begleitname 'Q' aufzunehmen ist. Das Gericht entscheidet, dass Begleitnamen nach §1355 BGB keine Ehe- oder Familiennamen sind und deshalb nicht in den Randvermerk bzw. auf die Kinder übertragen werden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung des Amtsgerichts zur Anbringung eines bestimmten Randvermerks als unbegründet abgewiesen; Eintragung des Begleitnamens nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Amtsgericht kann nach § 45 Abs. 2 PStG in Zweifelsfällen die Fassung eines anzubringenden Randvermerks festlegen und den Standesbeamten entsprechend anweisen.

2

Ein Randvermerk nach § 30 Abs. 1 S. 2 PStG ist nur einzutragen, wenn eine Änderung des Ehe- oder Familiennamens der Eltern erfolgt ist; Anknüpfungspunkt ist die Änderung dieser Namen.

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Begleitnamen im Sinne des § 1355 Abs. 4 BGB sind weder Ehe- noch Familiennamen und sind daher nicht als Teil einer Namensänderung nach § 30 PStG zu behandeln.

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Eine Übertragung einer Namensänderung auf die Kinder erfolgt nach §§ 1616, 1617c Abs. 1 BGB nur hinsichtlich des neuen Ehe- und Familiennamens, nicht jedoch hinsichtlich eines Begleitnamens; deshalb ist dessen Eintragung in den Randvermerk ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 49 Abs. 1 PStG§ 49 PStG§ 48 PStG§ 22 FGG§ 45 Abs. 2 PStG§ 30 Abs. 1 S. 2 PStG

Vorinstanzen

Amtsgericht Arnsberg, 22 III 121/98

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amts-gerichts Arnsberg vom 16.02.1999 zurückgewiesen.

Wert: 2.000,00 DM.

Gründe

2

Die Beteiligten zu 3) und zu 4) sind Eltern der Kinder N und I S. Bei der Geburt beider Kinder waren die Eltern noch nicht verheiratet. Bis zur Heirat führten Sie den Geburtsnamen der Mutter, Q, als Familiennamen. Bei ihrer Heirat haben die Beteiligten zu 3) und zu 4) als Ehenamen den Namen "S" bestimmt. Die Beteiligte zu 4) hat diesem Namen ihren Geburtsnahmen "Q" als Begleitnamen vorangestellt. Hinsichtlich der bei den Geburtseinträgen der Kinder vorzunehmenden Randvermerke sind bei den beteiligten Behörden zu 1) und zu 2) Zweifel dahin geltend gemacht worden, ob lediglich anzugeben ist, daß die Beteiligten zu 3) und zu 4) den Ehenamen "S" führen, oder auch zum Ausdruck zu bringen ist, daß die Beteiligte zu 4) "Q-S" heißt. Das Amtsgericht hat die beteiligte Behörde zu 1) angewiesen, den Geburtseinträgen einen Randvermerk des Inhalts beizuschreiben, daß die Eltern den Ehenamen "S" führen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2).

3

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Standesbeamten zur Anbringung eines inhaltlich festgelegten Randvermerks angewiesen. Damit hat es ihn gem. §§ 49 Abs. 1 PStG zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten. Gegen Maßnahmen dieser Art findet nach der genannten Vorschrift die sofortige Beschwerde statt.

4

Die gem. §§ 49, 48 PStG, 22 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

5

Das Amtsgericht war gem. § 45 Abs. 2 PStG befugt, eine Anweisung hinsichtlich der Fassung des anzubringenden Randvermerks zu erteilen. Diese Vorschrift eröffnet den Beteiligten Behörden zu 1) und zu 2) die Möglichkeit, in Zweifelsfällen eine Entscheidung des Amtsgerichts herbeizuführen. Von dieser Möglichkeit haben sie durch die beim Amtsgericht angebrachten Anträge Gebrauch gemacht.

6

Die vom Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss erteilte Anweisung ist sachlich richtig. Grundlage für die Fassung der Randvermerke betreffend die Kinder der Beteiligten zu 3) und zu 4) ist § 30 Abs. 1 S. 2 PStG. Nach dieser Bestimmung ist ein Randvermerk einzutragen, wenn der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden ist und sich diese Änderung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt. Anknüpfungsgrundlage für die Anbringung des Randvermerks ist danach eine Änderung des Ehenamens der Eltern oder des Familiennamens eines Elternteils. Nur soweit hinsichtlich dieser Namen eine Änderung eingetreten ist, ist nach der genannten Bestimmung ein Randvermerk einzutragen. Welche Namen den Begriffen Ehe- bzw. Familiennamen unterfallen, ist in § 1355 BGB bestimmt. Im hier vorliegenden Fall der Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens, nämlich des Namens "S" durch die Beteiligten zu 3) und zu 4) lauten gem. § 1355 Abs. 1 S. 1, 2 BGB sowohl der Familienname als auch der Ehename beider Eltern "S". Der Namensbestandteil "Q" im Namen "Q-S" der Beteiligten zu 4) ist nicht Ehe- oder Familienname der Ehegatten und auch nicht Bestandteil eines dieser Namen, sondern Begleitname gem. § 1355 Abs. 4 BGB, den die Beteiligte zu 4) auf der Grundlage der genannten Bestimmung dem Ehenamen vorangestellt hat. Indem es sich bei diesem Namensbestandteil lediglich um einen Begleitnamen, nicht jedoch um einen Teil des gemeinsamen Familien- und Ehenamens handelt, ist die insoweit bei der Beteiligten zu 4) eingetretene Namensänderung einzutragen. Für eine Aufnahme des Begleitnamens der Beteiligten zu 4) in den Randvermerk fehlt es auch an der weiteren in § 430 Abs. 1 S. 2 PStG bestimmten Voraussetzung, wonach sich die eingetragene Namensänderung auf den Famliennahmen des Kindes erstrecken muß. Die bei der Mutter eingetretene Namensänderung erstreckt sich auf ihre Kinder gem. §§ 1616, 1617 c Abs. 1 BGB nur hinsichtlich ihres neuen Ehe- und Familiennamens, nicht jedoch hinsichtlich des Begleitnamens.

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Für eine Erstattungsanordnung gem. § 13 a Abs. 1 FGG besteht kein Anlaß, da nicht ersichtlich ist, daß den Beteiligten zu 3) und zu 4) im Beschwerdeverfahren Kosten erwachsen sind.

8

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.