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Oberlandesgericht Hamm·6 Ss OWi 2478/78·03.01.1979

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unvollständiger Feststellungen im Baurecht

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen Verstößen gegen §§ 80 Abs.1, 101 Abs.1 Nr.3 BauO NW verurteilt; ihm wird u.a. Umbau einer Lagerhalle und Errichtung von Schuppen vorgeworfen. Das OLG Hamm hob das Urteil auf, weil wesentliche Feststellungen (Tatzeit, konkrete bauliche Änderungen, Abgrenzung Nutzungsänderung/Anlage) fehlen und eine rechtliche Überprüfung nicht möglich ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Unzureichende und unklare Feststellungen über Tatzeitpunkte und konkrete Art baulicher Maßnahmen machen eine rechtliche Überprüfung unmöglich und rechtfertigen die Aufhebung des Urteils sowie Zurückverweisung.

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Bei bauordnungsrechtlichen Verfahren ist zwischen bloßer Nutzungsänderung und Änderung baulicher Anlagen zu unterscheiden; eine bloße Nutzungsänderung kann zwar genehmigungspflichtig sein, aber nach § 101 Abs.1 Nr.3 BauO NW nicht bußgeldbewehrt.

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Zur Beurteilung der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.2 Ziff.1 OWiG) sowie zur Frage von Tatmehrheit oder Fortsetzungszusammenhang sind konkrete zeitliche Feststellungen erforderlich.

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Ein vermeidbarer Verbotsirrtum beseitigt den Vorsatz nicht; er kann jedoch als mildernder Umstand bei der Bußgeldzumessung berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 BauO NW§ 101 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW§ 31 Abs. 2 Ziff. 1 OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG§ 260 Abs. 3 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Soest, 8 b OWi 28 Js 3196/77 (994/77)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen.

Gründe

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Durch das angefochtene Urteil sind gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlungen gegen §§ 80 Abs. 1, 101 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW in zwei Fällen Geldbußen in Höhe von 2.750,- DM und 1.000,- DM verhängt worden.

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Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

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Der Betroffene ist Inhaber einer Schreinerei. Er baute im Jahre 1973 seinen Betrieb um. Hierfür holte er eine Genehmigung ein, in der ausdrücklich vermerkt war, daß Abweichungen von der Baugenehmigung ihrerseits einer Genehmigung bedürfen. Trotzdem baute der Betroffene - wie am 1. Dezember 1976 festgestellt wurde - die Halle, die als Lagerhalle genehmigt war, durch Grundrißänderungen zu einer 110 qm großen Werkshalle um.

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Ferner errichtete der Betroffene an der östlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück ... hin ohne Genehmigung einen Holzschuppen und Überdachungen.

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Weiterhin hat der Betroffene mehr als drei Jahre vor der Einleitung des hier anhängigen Bußgeldverfahrens einen befestigten Holzlagerplatz in Beton errichtet.

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Der Betroffene wußte nicht, daß er zu den genannten Maßnahmen eine Baugenehmigung bedurfte. Teilweise sah er sich zu den Grundrißänderungen bei der Halle infolge statischer Schwierigkeiten gezwungen.

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Der Betroffene hat sich darüber hinaus dahin eingelassen, daß die Grundrißänderungen unerheblich seien, im übrigen brauche er für seinen Betrieb überdachte Lagerflächen, um Holz zu lagern und zu trocknen; auch seien diese Schuppen derart leicht gebaut, daß er nicht geglaubt habe, eine Baugenehmigung hierfür einholen zu müssen.

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Das Amtsgericht hat aufgrund der getroffenen Feststellungen angenommen, daß der Betroffene zweimal vorsätzlich gegen die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verstoßen hat, und insoweit ausgeführt, daß "sowohl die Nutzungsänderung mit den Grundrißänderungen, als auch der Anbau der Holzschuppen mit Überdachungen" nach § 80 Abs. 1 BauO NW genehmigungspflichtig und im Sinne von § 101 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW ordnungswidrig gewesen sei. Der Irrtum des Betroffenen, keine Baugenehmigung zu bedürfen, stelle einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar und beseitige die Vorsätzlichkeit seines Tuns nicht.

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Soweit dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vorgeworfen worden ist, einen befestigten Holzlagerplatz in Beton errichtet zu haben, hat das Amtsgericht diese Ordnungswidrigkeit als verjährt angesehen.

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Die mit näheren Ausführungen auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

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Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch nicht, sind unvollständig und lassen deshalb eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht in der gebotenen Weise zu.

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Das Urteil läßt zunächst nicht erkennen, wann der Betroffene die ihm noch zur Last gelegten Zuwiderhandlungen gegen die Bauordnung NW begangen hat. Es sind Feststellungen weder dazu getroffen worden, wann der Betroffene den Umbau der Lagerhalle vorgenommen hat, noch dazu, wann er den Holzschuppen und die Überdachungen errichtet hat. In beiden Fällen ist daher weder zu beurteilen, ob bezüglich dieser Zuwiderhandlungen nicht bereits die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 Ziff. 1 OWiG eingetreten ist, noch kann abschließend gewürdigt werden, ob diese beiden Zuwiderhandlungen zueinander in Tatmehrheit oder in einem Fortsetzungszusammenhang stehen.

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Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil auch keinerlei nähere Feststellungen, in welcher Weise die Lagerhalle zu einer Werkhalle umgebaut worden ist. Hierzu hätte es einmal der Angabe bedurft, ob und inwieweit bereits bei der ursprünglichen Bauausführung von der erteilten Baugenehmigung abgewichen worden ist, oder aber, ob der Bau zunächst einmal entsprechend der Baugenehmigung erstellt worden ist und es erst später zu nicht genehmigten Änderungen gekommen ist. Zum anderen hätte auch dargetan werden müssen, worin im einzelnen die baulichen Änderungen bzw. Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung gelegen haben. Abgesehen davon, daß auch nur so das Ausmaß des Schuldvorwurfs als Grundlage für die Bußgeldbemessung erkennbar wird, sind diese Feststellungen im vorliegenden Fall schon deshalb unerläßlich, um hinreichend sicher beurteilen zu können, ob im Sinne von § 80 Abs. 1 BauO NW tatsächlich eine Änderung baulicher Anlagen oder nur eine Nutzungsänderung hinsichtlich der Halle vom Betroffenen vorgenommen worden ist. Auf diese Unterscheidung kommt es schon deshalb wesentlich an, weil eine bloße Nutzungsänderung zwar gemäß § 80 Abs. 1 BauO NW genehmigungspflichtig, ein Verstoß hiergegen jedoch nicht bußgeldbewehrt ist. § 101 Abs. 1 Ziff. 3 BauO NW bedroht zwar die Errichtung, Änderung und den Abbruch baulicher Maßnahmen, nicht aber die bloße Nutzungsänderung mit einem Bußgeld. Sofern also hinsichtlich der Lagerhalle nur eine Nutzungsänderung vorgenommen worden sein sollte, müßte der Betroffene daher diesbezüglich freigesprochen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juni 1978 - 6 Ss OWi 646/78 - sowie die Beschlüsse des OLG Hamm vom 29.8.1978 - 3 Ss OWi 815/78 u. 3 Ss OWi 417/78).

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Es ist nicht auszuschließen, daß das Amtsgericht das verkannt hat, zumal in dem angefochtenen Urteil mehrfach von einer "Nutzungsänderung" die Rede ist.

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Das angefochtene Urteil konnte somit keinen Bestand haben.

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Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

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Soweit eine Verurteilung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht erfolgen kann - bezüglich des Vorwurfs, daß der Betroffene einen befestigten Lagerplatz in Beton errichtet hat, ist das bereits rechtskräftig festgestellt - ist insoweit gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs. 3 StPO die Einstellung des Verfahrens im Urteil auszusprechen und auch im Urteilstenor kenntlich zu machen.

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Bei einer erneuten Verurteilung des Betroffenen wird das Amtsgericht bei der Bußgeldzumessung ferner zu beachten haben, daß nach Ziff. 2 der Vorbemerkung des Bußgeldkatalogs des Regierungspräsidenten in ... auf dessen Regelsätzen der Betrag von 25,- DM Buße je qm überbauter Fläche offensichtlich beruht, bei geminderter Schuld (z.B. leicht fahrlässigem Verbotsirrtum) der festzusetzende Betrag angemessen - in der Regel um 1/4 - vermindert werden soll. Im übrigen wird das Amtsgericht darüber hinaus zu erwägen haben, inwieweit es sich bei der Bemessung der zu verhängenden Geldbuße überhaupt nach den im vorgenannten Bußgeldkatalog enthaltenen Regelsätzen richten soll. Die Orientierung an einem solchen Bußgeldkatalog dient zwar grundsätzlich einer gerechten Entscheidung, damit ähnlich gelagerte Sachverhalte zumindest innerhalb eines Regierungsbezirks möglichst gleichmäßig behandelt werden können. Regelmäßig ist die Flächengröße der baulichen Maßnahme auch ein wesentliches Kriterium für die Bemessung der Geldbuße. Andererseits können dabei in geeigneten Fällen aber auch andere Umstände - im vorliegenden Fall könnte dies hinsichtlich der Umgestaltung der Lagerhalle insbesondere das Ausmaß der Abweichungen von der Baugenehmigung sein - von maßgeblicher Bedeutung für die Bußgeldzumessung sein und müssen dann Berücksichtigung finden. Dieses hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zwar bezüglich der Errichtung des Holzschuppens mit den Überdachungen, nicht aber auch hinsichtlich der Umgestaltung der Lagerhalle hinreichend bedacht.